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VG Ansbach, Urteil vom 21.04.2011 - AN 16 K 10.00348

Tenor

  1. Die Klagen werden abgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten der Verfahren. Tatbestand Die Klägerin zu 1) ist Halterin eines Kamels. Der Kläger zu 2) hält zwei Pferde. Am
  3. Dezember 2009 kontrollierte das Staatliche Veterinäramt des Landratsamtes ... die Tierhaltung der Kläger in ... (Gemeinde ..., Landkreis ...). Dabei wurde festgestellt, dass die gesamte Koppel hochgradig morastig gewesen sei. Dies sei durch einen nahe am Grundstück fließenden Bach und die anhaltend schlechten Witterungsbedingungen bedingt gewesen. Es seien drei „Unterstände“ zur Verfügung gestanden. Die Einstreu beider Unterstände sei stark durchnässt gewesen. Den Tieren sei kein trockener Liegeplatz zur Verfügung gestanden. Das Raufutter (Heu) sei den Pferden direkt auf dem morastigen Koppelboden vorgeworfen worden. Das Kamel und die Pferde seien stark durchnässt und verschmutzt gewesen. Das Kamel sei mager gewesen. Der Hocker sei auf dem Rücken gelegen. Die linke Seite der Unterlippe sei nach unten gehangen. Das rechte Auge des Tieres habe gefehlt. Die Gelenke der Vordergliedmaßen seien verdickt gewesen. Das Tier sei von einem Bein auf das andere getreten und habe stark geschwankt. Das Allgemeinbefinden sei stark gestört gewesen. Das Tier sei hochgradig apathisch gewesen. Es habe nicht mehr auf laute Geräusche in seiner Umgebung reagiert. Es habe angestrengt und stier in eine Richtung geblickt. In der Folgezeit wurde die Tierhaltung der Kläger an einen neuen Standort in ... (Ortsgrenze Richtung ...) verlegt. Das Staatliche Veterinäramt des Landratsamtes ... überprüfte am
  4. Januar 2010 die Tierhaltung der Kläger an diesem Standort. Dabei wurde festgestellt, dass im Eingangsbereich des Stalles ein Bereich von ca. 50 qm mit Plastikbändern abgetrennt worden sei. Auf Grund der frischen Schneelage seien jedoch in diesem Bereich keine frischen Tierspuren beobachtet worden. Auch im weiteren Bereich und auf den Wegen vor den Grundstücken seien keine Tierspuren erkennbar gewesen. Im Stallgebäude seien drei Boxen mit ca. 12 qm eingebaut gewesen. Diese seien im oberen Bereich durch Gitter getrennt gewesen. In jeweils einer Box seien beide Pferde und das Kamel untergebracht gewesen. Alle Boxen seien trocken eingestreut gewesen. Futter sei nicht vorgelegen. In einem Futterlager sei jedoch ausreichend Raufutter vorhanden gewesen. Kraftfutter habe ebenfalls vorgezeigt werden können. Der Pflegezustand der Pferde sei mäßig gewesen. Das Fell sei stark verschmutzt gewesen. Der Ernährungszustand habe sich verbessert, jedoch nicht die Bemuskelung der Pferde. Beide Pferde hätten während der gesamten Kontrolle gehustet. Die Gitterstäbe seien von beiden Pferden mit den Zähnen bearbeitet worden. Das Kamel sei quer in der Box gestanden. Die lichte Deckenhöhe oberhalb des Kopfes habe beim stehenden Kamel noch ca. 25 cm betragen. Die Kläger hätten während der Kontrolle angegeben, dass die Tiere seit dem
  5. Dezember 2009 derart untergebracht seien. Den Tieren werde im Hofbereich während der Anwesenheit der Kläger Auslauf gewährt. Der am
  6. Januar 2010 vom Staatlichen Veterinäramt des Landratsamtes ... telefonisch befragte behandelnde Tierarzt, Herr Dr. ..., habe erklärt, dass alle Tiere deutliche Zeichen von Bewegungsmangel (geringe Bemuskelung) zeigten. Das Landratsamt ... erließ am
  7. Februar 2010 folgenden Bescheid: „
  8. Das Kamel ist ab sofort in einem ausreichend dimensionierten Außengehege mit Stall/Unterstand unterzubringen.
  9. Die sofortige Vollziehung der Ziff. 1 des Tenors dieses Bescheides wird angeordnet.
  10. Sie haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 25,00 EUR festgesetzt. Die Auslagen betragen 3,09 EUR.“ Zur Begründung des Bescheides wurde im Wesentlichen dargelegt, nach dem Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sei zwar eine ganzjährige Außenhaltung von Kamelen möglich. Es müsse allerdings ein Stall/Unterstand zur Verfügung stehen. Das Außengehege für Großkamele müsse 300 qm betragen. Es müsse für drei adulte Tiere ein Stall von 4 qm vorhanden sein. Für ein Großkamel müsse jedoch ein Stall von mindestens 12 qm gegeben sein. Der Zustand der vorgefundenen Haltungseinrichtungen (zu geringe Boxengröße, mangelnder Auslauf) zeige, dass die Anforderungen des § 2 TierSchG an eine uneingeschränkte Bewegung, die verhaltensgerechten Bedürfnisse wie „Ernährung“, „Pflege“ und eine „verhaltensgerechte Unterbringung“ bei dem streitgegenständlichen Kamel nicht erfüllt würden und unangemessen zurückgedrängt würden. Auf Grund der vorgefundenen Sachlage treffe das Landratsamt ... unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens die zur Beseitigung der festgestellten Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen (§ 16 a Nr. 1 TierSchG). Das Landratsamt ... erließ am
  11. Februar 2010 folgenden weiteren Bescheid: „
  12. Den Pferden ist ab sofort ausreichender Auslauf zu ermöglichen.
  13. Die sofortige Vollziehung der Ziff. 1 des Tenors dieses Bescheides wird angeordnet.
  14. Sie haben die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für diesen Bescheid wird eine Gebühr in Höhe von 25,00 EUR festgesetzt. Die Auslagen betragen 3,09 EUR.“ Zur Begründung des Bescheides wurde im Wesentlichen dargelegt, die Anforderungen für eine tiergerechte Haltung nach § 2 TierSchG würden in den „Leitlinien zur Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtpunkten“ und von dem „Gutachten über Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren“ des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz konkretisiert. Danach müsse in allen Pferdehaltungen täglich für eine ausreichende, den physiologischen Anforderungen entsprechende Bewegung der Pferde gesorgt werden, wobei kontrollierte Bewegung (Arbeit, Training) nicht die gleichen Bewegungsabläufe wie die freie Bewegung beinhalte. Allen Pferden müsse so oft wie möglich Weidegang und/oder Auslauf angeboten werden. Dabei müsse die Auslauffläche für bis zu zwei Pferde mehr als 150 qm betragen. Dies finde in der Pferdehaltung der Kläger seit dem
  15. Dezember 2009 nicht mehr statt. Den Pferden sei aus der reinen Boxenhaltung im Stallgebäude bereits Schaden (Atemwegserkrankung/Husten sowie Muskelschwund) entstanden. Auf Grund der vorgefundenen Sachlage träfe das Landratsamt ... unter Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens die zur Beseitigung der festgestellten Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen nach § 16 a Nr. 1 TierschG. Das Staatliche Veterinäramt des Landratsamtes ... überprüfte die Tierhaltung der Kläger am
  16. Februar 2010, am
  17. Februar 2010, am
  18. Februar 2010 und am
  19. Februar
  20. Zu keinem Zeitpunkt der Kontrollen seien Tiere im Auslauf gesichtet worden. Seit dem
  21. Februar 2010 sei jedoch ein Schafpferchzaun mit einer Fläche von ca. 9 x 15 m errichtet worden. Sowohl der Stall als auch das Zauntor seien mit einem Schloss gesichert gewesen. Eine Kontrolle der Tierhaltung sei deshalb nicht mehr möglich gewesen. Die Einzäunung entspreche nicht den Anforderungen, die sich aus den „Leitlinien für eine Beurteilung von Pferdehaltungen unter Tierschutzgesichtspunkten“ des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz ergäben. Die Einzäunung sei weder stabil noch ausbruchsicher. Das Staatliche Veterinäramt des Landratsamtes ... überprüfte die Tierhaltung der Kläger am
  22. Februar 2010 erneut. Kontrollen fanden um 14.25 Uhr und 15.55 Uhr statt. Zu beiden Zeitpunkten seien keine Tiere im Auslauf gesehen worden. Allerdings sei relativ frischer Kot im Auslauf zu erkennen gewesen. Die Bevollmächtigten der Kläger teilten mit Schriftsatz vom
  23. Februar 2010 dem Landratsamt ... mit, die Kläger hätten die Auslauffläche für die Tiere noch einmal erweitert. Derzeit stehe den Tieren eine umzäunte Auslauffläche von 396 qm zur Verfügung. Die vom Landratsamt ... geforderten Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren dürften damit überobligatorisch erfüllt sein. Die Kläger ließen durch Schriftsätze ihrer Bevollmächtigten vom
  24. März 2010 gegen die Bescheide des Landratsamtes ... vom
  25. Februar 2010 Klage erheben. Mit Schriftsätzen vom
  26. März 2010 trugen die Klägerbevollmächtigten vor, den Tieren stehe schon seit Februar eine umzäunte Auslauffläche von ca. 396 qm zur Verfügung. Mit Schriftsätzen vom
  27. Mai 2010 beantragten die Klägerbevollmächtigten, die Bescheide des Landratsamtes ... vom
  28. Februar 2010 aufzuheben. Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass die in den Bescheiden des Landratsamtes ... vom
  29. Februar 2010 angeordneten Maßnahmen rechtswidrig gewesen waren. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, die Kläger gingen sehr liebevoll mit den Tieren um. Sowohl die beiden Pferde (geboren im Jahr 1986 und 1989) als auch das 28 Jahre alte Kamel erhielten von den Klägern ihr „Gnadenbrot“. Das Kamel sei nach jahrelanger Zirkushaltung bei der Übernahme durch die Klägerin sehr verhaltensauffällig gewesen. Durch die Pflege des Tieres habe sich dessen Gesundheits- und Verhaltenszustand seit 2007 deutlich verbessert. Soweit die geringe Bemuskelung der Tiere beanstandet werde, sei dies bei derart alten Tieren völlig normal. Die Kläger hätten die Auslauffläche für die Tiere noch einmal deutlich erweitert. Derzeit steht den Tieren eine umzäunte Auslauffläche von 396 qm zur Verfügung. Der Vorwurf der nicht artgerechten Tierhaltung sei nicht nachvollziehbar. Den Klägern sei schon immer an der vollständigen Umsetzung aller tierschutzrechtlichen Anforderungen gelegen gewesen. Der behandelnde Tierarzt habe mit E-Mail vom
  30. Februar 2010 bestätigt, dass die Tierhaltung der Kläger nicht zu beanstanden sei. Den Pferden sei im Übrigen schon immer täglich ausreichender Auslauf gewährt worden. Die streitgegenständlichen Bescheide seien rechtswidrig. So habe das Landratsamt ... versäumt, eine Anhörung vor Bescheidserlass durchzuführen. Die angefochtenen Verwaltungsakte seien auch nicht ausreichend bestimmt im Sinn von § 37 Abs. 1 VwVfG. Die Voraussetzungen des § 16 a Satz 2 Nr. 1 TierSchG lägen nicht vor. Der behandelnde Tierarzt werde bestätigen können, dass jederzeit die Anforderungen an eine art- und tierschutzgerechte Tierhaltung im Sinne von § 2 TierSchG gegeben gewesen seien. Das Landratsamt ... beantragte als Vertreter des Beklagten mit Schreiben vom
  31. Juni 2010, die Klagen abzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, eine mangelnde Bestimmtheit der streitgegenständlichen Bescheide sei nicht gegeben. Aus den Gründen der Bescheide seien die auferlegten Pflichten genau zu entnehmen. Wegen der Notwendigkeit der Anordnungen werde auf die Feststellungen der Amtsveterinärin Bezug genommen. Zwischenzeitlich habe sich die Auslauffläche vergrößert. Im Mai 2010 und im Juni 2010 hätten weitere Kontrollen des Staatlichen Veterinäramts des Landratsamts ...hinsichtlich der Tierhaltung der Kläger stattgefunden. Dabei sei festgestellt worden, dass insbesondere die Versorgung der Tiere mit Futter nicht ausreichend gewesen sei. Das Landratsamt ... teilte mit Schreiben vom
  32. November 2010 mit, dass am
  33. Oktober 2010 eine erneute Überprüfung des Tierbestandes der Kläger vorgenommen worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass sowohl das Kamel als auch die beiden Pferde in einem miserablen Ernährung- und Pflegezustand seien. Ferner hätten die Tiere weder Wasser noch Futter gehabt. Die Boxen seien seit Tagen nicht gemistet worden. Futtervorräte seien im Stall so gut wie nicht vorhanden gewesen. In der mündlichen Verhandlung am
  34. April 2011 wurde die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert. Die Beteiligten wiederholten in der mündlichen Verhandlung ihre schriftsätzlich gestellten Klageanträge. Wegen der übrigen Einzelheiten wird auf die beigezogene Behördenakte und die Gerichtsakte Bezug genommen. Gründe Die Klagen haben keinen Erfolg. Die Klagen sind als Anfechtungsklagen zulässig. Klagegegenstand sind die Bescheide des Landratsamts ... vom
  35. Februar
  36. Eine Erledigung dieser Verwaltungsakte, die eine Unstatthaftigkeit der Anfechtungsklagen zur Folge hätte, ist nicht eingetreten, da die in den Bescheiden den Klägern auferlegten Pflichten eine Dauerwirkung besitzen und mithin noch rechtliche Wirkung entfalten. Die Klagen sind jedoch unbegründet. Die angefochtenen Bescheide des Landratsamts ... sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). In formeller Hinsicht begegnen die streitgegenständlichen Bescheide keinen Bedenken. Soweit von der Klägerseite vorgetragen wird, es habe vor Bescheidserlass keine Anhörung nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG stattgefunden, ist dem entgegenzuhalten, dass dieser Verfahrensfehler gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG unbeachtlich ist, da die Kläger im gerichtlichen Verfahren Gelegenheit zur Äußerung hatten und somit eine Nachholung der fehlenden Anhörung gegeben ist. Die streitgegenständlichen Anordnungen, mit denen der Klägerin zu 1) die Sicherstellung einer ausreichend großen Auslauffläche für das von ihr gehaltene Kamel und dem Kläger zu 2) die Gewährung eines ausreichenden Auslaufs für die von ihm gehaltenen Pferde auferlegt wurde, finden ihre Rechtsgrundlage in § 16 a Satz 2 Ziffer 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG). Danach kann die Behörde im Einzelfall die zur Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erforderlichen Maßnahmen anordnen. Nach § 2 TierSchG muss jemand, der ein Tier hält, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgerechter Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen und vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden. Diese Voraussetzungen haben die Kläger zu dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlasses nicht erfüllt, weshalb das Landratsamt ... zu Recht die streitgegenständlichen Anordnungen getroffen hat. Die tierschutzwidrigen Zustände im Hinblick auf die Tierhaltung der Kläger, die bei verschiedenen, im Vorfeld des Bescheidserlasses durch das Staatliche Veterinäramt des Landratsamts ... durchgeführten Kontrollen vorgefunden wurden, werden durch die in der beigezogenen Behördenakte enthaltenen Feststellungen der beamteten Tierärztin belegt. Demnach stand zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses dem von der Klägerin zu 1) gehaltenen Kamel kein ausreichend dimensioniertes Außengehege mit mindestens 300 qm zur Verfügung. Anhaltspunkte dafür, dass diese fachliche Vorgabe fehlerhaft sein könnte, bestehen nicht, zumal die Klägerseite mittlerweile den Tieren eine Auslauffläche von 396 qm zur Verfügung stellt und somit die Notwendigkeit der Umsetzung dieser tierschutzrechtlichen Forderung dem Grunde nach anerkennt. Den von dem Kläger zu 2) gehaltenen Pferden wurde seit Anfang Dezember 2009 und somit auch zum maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheidserlass kein ausreichender Auslauf gewährt. Bedenken gegen diese fachliche Einschätzung der Amtsveterinärin bestehen ebenfalls nicht. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass sie ihr fachliches Urteil auf die vorhandenen Indizien - wie das Nichtvorhandensein eines geeigneten Zaunes, den fehlenden Fußspuren im Schnee und den bei den Pferden festgestellten Muskelschwund - gestützt hat. Die von der Amtsveterinärin aus den vorgefundenen Zuständen gezogene Folgerung ist schlüssig und nachvollziehbar. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. BayVGH vom 30.1.2008, 9 B 05.3146 und B 06.2992 m.w.N.) den beamteten Tierärzten bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierschG und der sonstigen tierschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten sind, eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist. Diese Feststellungen der Amtsveterinärin können auch nicht durch den behandelnden Tierarzt entkräftet werden. Denn dieser ist lediglich in der Lage, den Zustand der Tiere zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beurteilen. Darüber, ob die Pferde im fraglichen Zeitraum regelmäßig Auslauf erhalten haben, kann der behandelnde Tierarzt somit keine Aussage treffen. Mithin war eine weitere Sachverhaltsaufklärung durch das Gericht in der Form der Einvernahme des behandelnden Tierarztes nicht angezeigt. Die streitgegenständlichen Anordnungen verstoßen nicht gegen den Bestimmtheitsgrundsatz des Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG. Zwar ist der Klägerseite zuzugeben, dass der Tenor der Anordnungen interpretationsbedürftig ist und Anlass zu Zweifeln gibt, welche Verpflichtungen der Beklagte den Klägern im Einzelnen auferlegt hat. Allerdings wird der Tenor des Bescheids in den Bescheidsgründen konkretisiert, indem nähere Einzelheiten zur Auslauffläche bzw. zum Umfang des geforderten Auslaufs dargelegt werden. Ergibt sich aber aus den Bescheidsgründen die erforderliche Klarheit und Bestimmtheit des Verwaltungsakts, ist ein Verstoß gegen Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG nicht gegeben (vgl. Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, Art. 37, RdNr. 6). Nachdem die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 a Satz 2 Ziffer 1 TierSchG erfüllt sind, war das in dieser Vorschrift normierte Ermessen der Verwaltungsbehörde eröffnet. Anhaltspunkte dafür, dass dieses Ermessen, das durch das Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO lediglich hinsichtlich möglicher Ermessensfehler zu überprüfen ist, fehlerhaft ausgeübt wurde, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die in den streitgegenständlichen Bescheiden unter den jeweiligen Ziffern 3 enthaltene Kostenentscheidung und Gebührenfestsetzung ist nicht zu beanstanden. Die Klage war deshalb nach allem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Beschluss: Der Streitwert wird bis zur Verbindung der Verfahren auf jeweils 2.000 EUR, ab der Verbindung der Verfahren auf 4.000 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/490651.html ( https://oj.is/490651 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 1 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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