3c Rom l-VO vereinbart. Prüfungsmaßstab könne deshalb nur Art. 46 b EGBGB seien. § 309 Nr. 1 BGB sei aber nicht als Umsetzung von Art. 3 Abs. 1 und Anhang 1 I der Richtlinie 93/13/EWG des Rates anzusehen, da § 309 Nr. 1 BGB den Sachverhalt überschießend regele. Die von der Beklagten verwendete Klausel entspreche der Empfehlung des Weltluftfahrtverbandes IATA und werde auch von anderen Luftverkehrsgesellschaften benutzt. Die Klausel führe auch nicht zu einem unangemessenen Vorteil für die Beklagte gegenüber ihren Passagieren. Sie erlaube es nur, der Beklagten auferlegte Steuern und Abgaben bzw. deren Erhöhung durchzureichen. So habe etwa das Luftverkehrssteuergesetz vom 09.
G zu. 2. Das Landgericht München I ist
G in Verbindung mit der entsprechenden Verordnungen der Bayrischen Landesregierung (GVBL 77, 197, GVBL 2002, 213) örtlich und international zuständig. Anknüpfungspunkt hierfür ist, dass die Beklagte unstreitig ihre Zweigniederlassung in München hat. Davon unabhängig aber hat sich die Beklagte ohne Rüge der örtlichen und internationalen Zuständigkeit eingelassen, so dass die Zuständigkeit insoweit auch
Zöller, ZPO 28. Auflage, IZPR Randnummer 93). II. Der Kläger kann auch im Wege der einstweiligen Verfügung vorgehen.
G in Verbindung mit § 12 UWEG wird die Dringlichkeit/ der Verfügungsgrund vermutet. Diese Vermutung konnte die Beklagte nicht widerlegen. Der Kläger hat nach unwiderlegter Einlassung Kenntnis von der Verwendung der streitgegenständlichen Klausel seit 17.03.2011. Der Verfügungsantrag stammt vom 06.04.2011 und ging am selben Tag bei Gericht ein. Ein zu langes Untätigbleiben des Klägers ist damit nicht ersichtlich. Soweit die Beklagte darauf abhebt, es stünden derzeit keine Erhöhungen oder Neueinführungen von Steuern, Abgaben etc. an, ist dieser Vortrag schon deshalb nicht ausreichend, weil er allein auf Verhältnisse in Deutschland abstellt, die Beklagte jedoch Fernflüge durchführt und insoweit Steuern, Gebühren und Abgaben auch anderer Länder eine maßgebliche Rolle spielen und im übrigen auch nicht absehbar ist, ob und wann sich im Inland Änderungen ergeben können B Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet, weil die vom Kläger inkriminierte Klausel unwirksam ist. I. Die Klausel ist
1 BGB unwirksam. Entgegen der Einwendung der Beklagten ist deutsches Recht auf die streitgegenständlichen Beförderungsbedingungen bzw. die inkriminierte Klausel anwendbar. 1. Auf die streitgegenständliche Klausel ist deutsches Recht anzuwenden. 50a) Die Beklagte beruft sich darauf, dass in ihren Geschäftsbedingung eine Rechtswahl im Sinne des Art. 3 Rom I - VO zu Gunsten der Anwendung des Rechts der Vereinigten Arabischen Emirate enthalten sei.
Rom l-VO unterliegt der hier im Raum stehende Beförderungsvertrag in den Grenzen des Art. 5 Abs. 2 Rom l-VO der Rechtswahl der Vertragsparteien.
Abs.1 Rom l-VO muss diese Rechtswahl ausdrücklich erfolgen oder sich eindeutig aus dem Bestimmungen oder aus den Umständen des Falles ergeben, wobei die Parteien die Rechtswahl sowohl für den ganzen Vertrag als auch nur für einen Teil desselben treffen können. Ob diese Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 1 Rom l-VO vorliegen oder nicht, beurteilt sich nach der lex fori, anders als das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Rechtswahlvereinbarung im übrigen (Vgl. Palandt Rd. Nr. 9 zu Rom l-VO Art. 3). Damit ist für die Frage, ob die Rechtswahl ausdrücklich und eindeutig erfolgte, für die Auslegung auf die Sicht des durchschnittlichen Verbrauchers abzustellen.
2 Rom I-VO deutsches Recht anzuwenden, da sich die Beförderungsbedingungen - auch ausweislich ihrer deutschen Fassung - an den deutschen Verbraucher richten, dieser regelmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und im übrigen sich regelmäßig der Abgangsort oder der Bestimmungsort auch in Deutschland befinden wird für diese Passagiere. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass eine beträchtliche Zahl der potentiellen Vertragskunden der Beklagten in Deutschland wohnt und von Deutschland aus die von der Beklagten angebotenen Flüge nutzt. Damit ist deutsches Recht auf die hier streitige Klausel anzuwenden.
1 BGB bzw. § 307 BGB zu messen und wegen Verstoßes gegen diese Regelungen unwirksam. 70Indem die Beklagte ihre Leistungen in Deutschland dem Verbraucher anbietet und eine Zweigstelle in München unterhält, ist
b Abs.2 EGBGB ein enger Zusammenhang mit dem Gebiet von Deutschland zu bejahen, sodass
1 EGBGB die in Deutschland geltenden Bestimmungen, die zur Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG gelten, Anwendung finden (Art. 46 b Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 1 EGBGB). Das Recht der Regelung der Allgemeinen Geschäftsbestimmungen dient grundsätzlich der Umsetzung der Richtlinie 93/13/EWG. Denn der Gesetzgeber hat davon abgesehen, eine konkrete Umsetzung vorzunehmen, da die Regelungen bezüglich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits bestanden und nach Auffassung des Gesetzgebers geeignet und ausreichend waren, den Gedanken der Richtlinie Rechnung zutragen und diese adäquat umzusetzen. Insoweit sind die §§ 307 und 309 BGB grundsätzlich auch dann anzuwenden, wenn eine Rechtswahl - wie nicht - hier getroffen worden wäre. 2. Es liegt ein Verstoß gegen § 309 Nr.1 BGB vor. a) Soweit die Beklagte einwendet, § 309 Nr. 1 BGB könne keine Anwendung finden, da er über die Regelung
des Art. 3 der Richtlinie 93/13/EWG in Verbindung mit Anhang I zu Art. 3 Abs. 3 hinaus gehe, kann der Beklagten nicht gefolgt werden. Es ist zwar richtig, dass § 309 Nr. 1 BGB, da er ein absolutes Verbot von Entgeltanpassungen bei kurzfristigen Verträgen bis zu vier Monaten vorsieht, weitreichender ist, als das in der Anlage der Richtlinie genannte Beispiel (nämlich dass der Erbringer eine Dienstleistung den Preis zum Zeitpunkt der Lieferung festsetzen oder erhöhen kann, ohne das der Verbraucher ein entsprechendes Recht hat, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Endpreis zum Verhältnis zu dem Preis, der bei Vertragsschluss vereinbart wurde, zu hoch ist); dies gilt aber nur unter einem Teilaspekt: denn jedenfalls soweit bei einer Preisanpassungsklausel eine Lösungsmöglichkeit bzw. Kündigung für den Kunden nicht vorgesehen ist - wie hier bei der streitigen Klausel - liegt eine Deckungsgleichheit im Ergebnis vor. Zu beachten ist dabei, dass in der Richtlinie nur Bespiele genannt werden, die den Mitgliedstaaten als Erläuterung für den in Art. 3 Abs.3 in Richtlinie 93/13/EWG enthaltene Regelungsgedankens dienen sollen. Der Grundsatz ist in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie enthalten. Da der deutsche Gesetzgeber keine gesonderte Umsetzung vorgenommen hat, sondern davon ausging, dass das bestehende Recht der Anforderung bereits genügt und diese umsetzt, ist die Kammer der Auffassung, dass § 309 Nr. 1 BGB trotz seines überschießenden Gehaltes als Element dieser Umsetzung zu betrachten ist und damit Anwendung findet auf die hier streitgegenständliche Klausel. Die streitgegenständliche Klausel verstößt damit - wie oben bereits ausgeführt -gegen § 309 Nr. 1 BGB und ist deshalb unwirksam. 773. Selbst wenn aber § 309 Nr. 1 BGB wegen seines überschießenden Regelungsgehaltes keine Anwendung fände, verstößt die Klausel gegen § 307 Abs. 1 und Abs. 2 BGB. Diese Vorschrift setzt mit ihrem Regelungsgehalt unmittelbar den Regelungsgedanken des Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG um. Die inkriminierte Klausel enthält - wie ausgeführt - eine Preisanpassungsmöglichkeit; sie ermöglicht der Beklagten, ein vereinbartes Entgelt anzupassen, ohne dass dem Vertragspartner die Möglichkeit gegeben ist, bei Anpassung sich vom Vertrag zu lösen. Diese Regelung stellt keinen fairen Interessenausgleich zwischen den Interessen der Beklagten und ihren Kunden dar und benachteiligt den Kunden unangemessen. Dabei ist der Beklagten einzuräumen, dass bei einer Erhöhung oder Neueinführung von Steuern, Gebühren oder Abgaben nach Abschluss eines Beförderungsvertrages sich das Problem ergibt, wer diese zusätzlichen Lasten zu tragen hat. Es liegt auf der Hand, dass die Beklagte grundsätzlich ein legitimes Interesse hat, diese Kosten an den Kunden weiterzureichen. Offen bleiben kann an dieser Stelle, welches zeitliche Risiko der Bindung der Beklagten gleichwohl aufzuerlegen ist. Jedenfalls muss es dem Kunden möglich sein, bei einer Erhöhung - zumindest bei einer wesentlichen Erhöhung - sich vom Vertrag zu lösen und Abstand von der Beförderungsleistung zu nehmen. Denn durch die Erhöhung kann es dazu kommen, dass die Entgeltleistung eine Höhe erreicht, die der Kunde nicht mehr zu akzeptieren braucht oder die er nicht mehr akzeptieren will. Für den Kunden streitet insoweit sein zu schützendes Vertrauen in den abgeschlossenen Vertrag. Die inkriminierte Klausel, die sämtliche Erhöhungsfälle erfasst, also auch solche die zu einer wesentlichen Erhöhung führen, sieht aber ein solches Lösungsrecht nicht vor. Sie bindet also den Kunden - unabhängig vom Umfang einer Erhöhung - an den Vertrag. Dies stellt jedoch einen unangemessenen Ausgleich der Interessen der Parteien dar, weil einseitig die Interessen der Beklagten berücksichtigt werden und diejenigen des Vertragspartners nicht berücksichtigt werden. Dem wird auch durch die Regelung, dass dem Kunden bei einer Ermäßigung ein entsprechender Anspruch eingeräumt wird, nicht ausreichend abgeholfen, zumal bei Ermäßigung gerade keine automatische Anpassung vorgesehen ist. Denn die Lösungsmöglichkeit soll den Kunden vor nicht absehbaren Erhöhungen schützen. Damit verstößt die inkriminierte Klausel auch gegen § 307 BGB und ist deshalb unwirksam. Bei dieser Sachlage war dem Antrag auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung stattzugeben. Kostenentscheidung: § 91 ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: Es handelt sich um eine einstweilige Verfügung, die ohne gesonderten Ausspruch vollstreckbar ist. Permalink: https://openjur.de/u/490663.html ( https://oj.is/490663 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 0 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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