Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Klägerinnen haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläge
§ 4Freizüg
G/EU setzt voraus, dass die Beschränkungen des Familiennachzuges dieser Regelungen – der Nachweis gesicherten Lebensunterhaltes und eines ausreichenden Krankenversicherungsschutzes – wegen des Schutzes von Art. 24 Abs. 2 und Abs. 3 GrCh zurücktreten. Dies ist jedoch nicht der Fall. Art. 24 GrCh ist dem Grunde nach auf die vorliegende Fallgestaltung anwendbar, weil der Vollzug von § 2 Abs. 1 und Abs.
§ 4Freizüg
G/EU materiell eine Durchführung des Rechts der Europäischen Union darstellt und somit auch die vollziehenden Mitgliedstaaten wie die Bundesrepublik Deutschland nach Art. 51 Abs. 1 GrCh an die Charta gebunden sind. Es handelt sich bei § 2 Abs. 1 und Abs.
§ 4Freizüg
G/EU materiell um Unionsrecht, weil sie das Freizügigkeitsrecht des Art. 21 AEUV i. V. m. Art. 7 RL 2004/38/EG (sog. Unionsbürger-Richtlinie) mit den dortigen Beschränkungen in nationales Recht umsetzen. Es kommt dabei allein auf den materiellen Gehalt, nicht auf den formellen Rang der Normen an (zögerlich aber VGH Baden-Württemberg vom 20.1.2011, Az. 11 S 1069/10 , juris, RdNr. 116), denn nach der Erläuterung zu Art. 51 GrCh sollen die Grundrechte im Anwendungsbereich des Unionsrechts beachtet werden. Da die genannten Beschränkungen im Unionsrecht vorgesehen sind, stellen sie also materiell Unionsrecht dar, auch wenn sie formell nationales Recht sind. Diese Konstellation aus dem Schutzbereich der Charta auszunehmen, würde sonst deren Ziel einer Vereinheitlichung des Grundrechtsschutzes innerhalb der Europäischen Union zuwiderlaufen. Der Schutzbereich des Art. 24 GrCh Abs. 2 und Abs. 3 ist vorliegend eröffnet, weil die Klägerin zu 2 ein Recht auf Beachtung ihres Kindeswohls und auf Umgang mit ihrem in Deutschland lebenden Vater hat (vgl. EuGH vom 5.10.2010, C-400/10 , www.curia.europa.eu, RdNr. 60). Ein absoluter Vorrang des Kindeswohles ergibt sich daraus freilich nicht (wie hier OVG Niedersachsen vom 12.7.2010, Az. 8 LA 154/10 , Beschlussabdruck, S. 5), sondern das Kindeswohl bleibt nur ein vorrangig zu beachtender Belang (vgl. Ennuschat, in: Tettinger/Stern, Kölner Gemeinschaftskommentar zur Europäischen Grundrechte-Charta,
- Aufl. 2006, Art. 24, RdNr. 18 a. E.; Jarass, Charta der Grundrechte der europäischen Union,
- Aufl. 2010, Art. 24, RdNr. 18). Dass der Kindesvater hier sein Sorgerecht nicht wahrnimmt und am Umgang mit der Klägerin zu 2 offenbar kein Interesse hat, ändert nichts an der Eröffnung des Schutzbereiches, sondern ist auf der Ebene der Schranken des Grundrechts zu berücksichtigen. Darin unterscheidet sich der vorliegende Fall maßgeblich von jenem eines aktuellen Vorlagebeschlusses (vgl. VGH Baden-Württemberg vom 20.1.2011, Az. 11 S 1069/10 , juris, RdNrn. 88, 101, dort zudem bezogen auf ein Aufenthaltsrecht des Kindesvaters im Herkunftsstaats des Kindes). Damit ist das Wohl der Klägerin zu 2 bei einer sie als Kind betreffenden Maßnahme einer öffentlichen Stelle als eine vorrangige Erwägung zu berücksichtigen und ihr steht ein Recht auf Umgang mit ihrem Vater zu. Art. 24 Abs. 2 und Abs. 3 GrCh beinhalten selbst keine Schranken, sondern unterfallen dem allgemeinen Schrankenvorbehalt des Art. 52 GrCh, insbesondere dem Ausübungsvorbehalt der in den Verträgen festgelegten Bedingungen und Grenzen, dem Verhältnismäßigkeitsprinzip sowie dem Schutz u. a. des Gemeinwohls (vgl. Jarass, a.a.O., RdNrn. 22 f.). Als solche Beschränkungen der Freizügigkeit sind von Art. 21 AEUV i. V. m. Art. 7 RL 2004/38/EG ausreichende Existenzmittel und ein Krankenversicherungsschutz für nachziehende Familienmitglieder vorgesehen, um nach Erwägungsgrund Nr. 10 RL 2004/38/EG die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats nicht unangemessen in Anspruch zu nehmen. Eine unangemessene Inanspruchnahme ist nach Erwägungsgrund Nr. 16 RL 2004/38/EG sogar als Ausweisungsgrund vorgesehen, wobei für die Ausweisung die persönlichen Umstände des Anspruchstellers, der gewährte Betrag der Sozialleistungen und etwaige vorübergehende Schwierigkeiten zu berücksichtigen sind. Schließlich stellt Erwägungsgrund Nr. 31 RL 2004/38/EG ausdrücklich die Übereinstimmung dieser Richtlinie mit der Charta fest. Damit stellt sich der öffentliche Belang, eine unangemessene Inanspruchnahme sozialer Leistungen zu verhindern, innerhalb des der Ausländerbehörde gesteckten Abwägungsrahmens als bedeutsam dar. Dies hat der Beklagte zutreffend erkannt. Der Schutz der Sozialsysteme im Aufnahmestaat ist eine vertragsgemäße und chartakonforme Schranke des Rechts auf Umgang. Diese Schranke muss vorliegend verhältnismäßig angewandt sein, wobei beide Rechtsprinzipien – hier der Anspruch des Kindes auf Umgang mit beiden Elternteilen und sein Wohl, dort der Schutz der Sozialsysteme – in einen angemessenen Ausgleich miteinander zu bringen sind. Entsprechend dem für das nationale Verfassungsrecht entwickelten Grundsatz praktischer Konkordanz (vgl. BVerfG vom 5.6.1973, 1 BvR 536/72 , BVerfGE 35, 202 /225; E. vom 17.12.1975, 1 BvR 63/68 , BVerfGE 41, 29 /51; E. vom 16.5.1995, 1 BvR 1087/91 , BVerfGE 93, 1 /21) sind beide Belange in einen sachgerechten Ausgleich zueinander zu bringen (vgl. zur vergleichbaren Dogmatik EuGH vom 27.6.2006, C-540/03 – Europäisches Parlament / Rat der Europäischen Union, NVwZ 2007, S. 1033/1034, RdNrn. 53 ff). Dabei hat der Beklagte zutreffend in seine Entscheidung eingestellt, dass die Klägerinnen ohne eigene Mittel sind und kurz nach ihrer Einreise Sozialleistungen beantragt haben und auf unabsehbare Dauer von solchen Leistungen abhängig bleiben werden. Aus eigener Kraft können sie ihren Lebensunterhalt nicht sichern; Familienangehörige stehen ihnen hierzu nicht auf Dauer zur Seite, der Kindesvater überhaupt nicht. Damit handelt es sich beim Nachzug der Klägerinnen um einen dauerhaften Zuzug in die deutschen Sozialsysteme. Andererseits hat der Beklagte auch zutreffend berücksichtigt, dass die Klägerin zu 2 einen Anspruch auf Umgang mit ihrem in Deutschland lebenden Vater hat. Dieses theoretische Recht wird jedoch praktisch nicht wahrgenommen, weil der Kindesvater offenbar kein Interesse am Umgang mit seinem Kind hat, insbesondere an der Pflege und Erziehung der Klägerin zu 2 keinen Anteil nimmt. Der klägerseitige Einwand, die behördliche Entscheidung mache den Klägerinnen die Wahrnehmung des Umgangsrechtes praktisch unmöglich, weil Besuchsaufenthalte in Deutschland nicht ausreichten und die Klägerinnen wegen Mittellosigkeit auch keine stundenlangen Anreisen auf sich nehmen könnten, greift demgegenüber nicht durch. Entscheidend ist, dass die Klägerin zu 2 ihr Umgangsrecht praktisch schon deswegen nicht durchsetzen kann, weil der Kindesvater keinerlei Interesse am Umgang hat. Die behördliche Entscheidung über das Freizügigkeitsrecht ist nicht die Ursache, sondern erst die Folge der fehlenden familiären oder familienähnlichen Beziehung unter den Beteiligten. Im Gegenteil bleibt den Klägerinnen und dem Kindesvater unbenommen, entweder Besuchskontakte im gemeinsamen Heimatstaat aller drei Personen zu pflegen, wobei auch der Kindesvater bei Interesse am Umgang mit seiner Tochter die Reisen auf sich nehmen kann, oder ihre Beziehungen dahin zu intensivieren, das von einer gelebten Verantwortung beider Elternteile für das gemeinsame Kind und damit von einem Familiennachzug im Bundesgebiet ausgegangen werden kann. Solange es daran fehlt, umgekehrt aber alle Betroffenen in ihrem Heimatstaat aufenthaltsberechtigt und für soziale Leistungen dem Grunde nach anspruchsberechtigt sind, also dort eine familiäre Gemeinschaft miteinander herstellten könnten, gebietet es das rein theoretisch bestehende und praktisch nicht wahrgenommene Umgangsrecht nicht, den Klägerinnen einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet zu ermöglichen. Für Besuchsreisen sind sie ohnehin ohne weitere Voraussetzungen einreise- und aufenthaltsbefugt (arg. ex § 2 Abs. 5 FreizügG/EU, Art. 6 Abs. 1 RL 2004/38/EG). Auch mit Blick auf den Schutzgehalt von Art. 7 GrCh und Art. 8 EMRK ergibt sich keine Unverhältnismäßigkeit der behördlichen Entscheidung. Art. 8 EMRK schützt zwar das tatsächliche familiäre Zusammenleben und Art. 8 Abs. 2 EMRK die tatsächlich erfolgte Verwurzelung im Gastland. Beide Regelungen gewähren aber keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt im Gaststaat (vgl. EGMR v. 7.10.2004, 33743/03 – Dragan u.a./Deutschland, NVwZ 2005, S. 1043 /1044; Urteil v. 18.10.2006, 46410/99 – Üner/Niederlande, NVwZ 2007, S. 1279 /1280, Rdnr. 54; EuGH v. 27.6.2006, C-540/03 – Europäisches Parlament / Rat der Europäischen Union, NVwZ 2007, S. 1033/1034, RdNrn. 55, 59, 66), sondern schützen nur vor ungerechtfertigten Eingriffen in ein tatsächlich gelebtes Familienleben, wovon im vorliegenden Fall aber nicht ausgegangen werden kann. Weder besteht zwischen den Klägerinnen und dem Kindesvater ein tatsächliches Familienleben, noch sind die beiden Klägerinnen im Bundesgebiet verwurzelt. Vielmehr ist ihnen – wie der Beklagte zutreffend erkannt und gewürdigt hat – jederzeit die Reintegration in der gemeinsamen Heimat sprachlich, beruflich und sozial ohne Weiteres möglich und zumutbar. Das unterscheidet den vorliegenden Fall auch von jenem jüngst entschiedenen betreffend die Versagung einer Aufenthaltserlaubnis gegenüber einem Drittstaatsangehörigen, der Vater von Unionsbürgern ist, mit ihnen tatsächlich zusammenlebt und ihnen tatsächlich Unterhalt gewährt. Dies war beanstandet worden, weil sonst eine Trennung der Familie drohe (vgl. EuGH v. 8.3.2011, C-34/09 – Zambrano / Office national d’emploi, www.eur-lex.europa.eu, RdNrn. 36 ff.). Im vorliegenden Fall ist jedoch keiner der Betroffenen Drittstaatsangehöriger, sondern Kindesvater, Kindesmutter und Kind sind als italienische Staatsangehörige Unionsbürger. Zudem leistet der Kindesvater keinen Unterhalt und lebt mit seinem Kind auch nicht in familiärer Gemeinschaft. Schließlich bleibt es allen dreien unbenommen, ihre familiäre Einheit – sofern sie dies übereinstimmend wollten – entweder nach den Regeln des Freizügigkeitsrechts im Bundesgebiet oder nach den Regeln des Herkunftsstaates dort – zu leben. Eine Trennung wird ihnen staatlich nicht angesonnen, sondern entspringt ihrer eigenen freien Entscheidung zur Art und Weise ihrer Lebensführung. Nicht nur die vermeintliche Willensentscheidung des Kindes oder seiner Kindesmutter, sondern auch jene des Kindesvaters sind rechtlich gleichrangig geschützt. Es ist nicht Aufgabe des Staates, sie vor allen Nachteilen ihrer Entscheidung zu bewahren. d) Die Ausländerbehörde des Beklagten hat eine rechtmäßige Ermessensentscheidung getroffen. Insbesondere hat sie alle nach gegenwärtigem Stand der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigenden privaten und öffentlichen Belange im Falle der Klägerinnen berücksichtigt und einander gegenübergestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Bescheid verwiesen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Gerichtlich überprüfbare Ermessensfehler im Sinne von § 114 VwGO sind nicht gegeben. Die Ausländerbehörde hat eine umfassende Ermessenentscheidung getroffen und die an sich schutzwürdigen Kontakte der Klägerinnen im Bundesgebiet hinter das öffentliche Interesse an einer Beendigung ihres Aufenthalts und am Schutz der Sozialsysteme zutreffend zurück treten lassen (zum Ermessensspielraum vgl. EuGH vom 27.6.2006, C-540/03 – Europäisches Parlament / Rat der Europäischen Union, NVwZ 2007, S. 1033/1034, RdNrn. 53 ff). Der Aufenthalt der Klägerinnen ist selbst unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK nicht mit einem höherem Gewicht schutzwürdig und in die Abwägung einzustellen, weil ein schützenswerter Kontakt der Klägerinnen zum Kindsvater praktisch nicht besteht, dieser weder tatsächlich Umgang mit seiner Tochter pflegt noch sonst zu ihrem Unterhalt beiträgt oder an ihrer Pflege und Erziehung teilnimmt. Sie haben zu keinem Zeitpunkt eine häusliche Gemeinschaft gepflegt oder sonst in einer räumlichen Nähe zueinander zwecks Aufrechterhaltung einer familiären Gemeinschaft gelebt. Die Klägerinnen hielten sich bis zu ihrer Ausreise erst sehr kurze Zeit im Bundesgebiet auf, waren beruflich und sozial nicht integriert und damit im Bundesgebiet nicht verwurzelt. Umgekehrt ist ihnen – wie vom Beklagten zutreffend gewürdigt – eine Rückkehr in ihre italienische Heimat rechtlich und tatsächlich möglich und zumutbar. Beide Klägerinnen besitzen wie der Kindesvater die italienische Staatsangehörigkeit, sind dort also einreise- und aufenthaltsberechtigt sowie nach den dortigen Regelungen auch sozialhilfeberechtigt. Da eine tatsächliche Verbundenheit mit dem Kindesvater weder bestand, noch besteht oder erkennbar aufgenommen werden soll, besteht für die Klägerinnen kein überwiegendes Interesse am Verbleib im Bundesgebiet, welches das öffentliche Interesse an der Unterbindung vermeidbaren Sozialleistungsbezugs zurücktreten ließe. Die Klägerinnen sind vielmehr auf die Leistungen ihres Heimatstaates zu verweisen. Nach allem ist die Feststellung des Verlusts der Freizügigkeit der Klägerinnen durch die Ausländerbehörde des Beklagten ermessensgerecht, verhältnismäßig und rechtmäßig. Der angefochtene Bescheid verletzt die Klägerinnen nicht in ihren Rechten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs.2 GKG). Die Streitwertfestsetzung folgt § 52 Abs. 2 GKG und Ziffer 8.1 des Streitwertkataloges vom 7./
- Juli
- Der Einzelstreitwert beträgt je Klägerin 5.000,00 EUR Permalink: http://openjur.de/u/490746.html Kommentare
(0)einblenden 0 Kommentare vorhanden zum Aufklappen klicken Entscheidungen Gesetze --> Artikel Bundesgerichte Europ. Gerichte Oberlandesgerichte Landgerichte Amtsgerichte Verwaltungsgerichte Sozialgerichte Arbeitsgerichte Finanzgerichte Landesverfassungsgerichte RSS Feeds Juristische Abkürzungen Fachzeitschriften Impressum · Kontakt · Datenschutz · Nutzungsbedingungen · openJur e.V. · Blog · in English