G- (Ziffer 3) nicht vorliegen. Die Klägerin wurde aufgefordert, das Bundesgebiet innerhalb eines Monats
Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgerechten Ausreise wurde die Abschiebung in den Irak oder in einen anderen Staat angedroht, in den die Klägerin einreisen darf oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet ist (Ziffer 4). Auf die Begründung des Bescheids wird verwiesen. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erhob mit Schriftsatz vom
G vorliegen. Hilfsweise wird beantragt, das Bundesamt zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse
G vorliegen. Die Beklagte beantragte mit Schriftsatz vom
G bzw.
G; der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). Auf die zutreffenden Darlegungen in dem angefochtenen Bescheid, denen das Gericht folgt, wird
VfG Bezug genommen. Darüber hinaus gilt Folgendes: I. Die Anerkennung als Asylberechtigte
1 des Grundgesetzes -GG- kommt bereits deswegen nicht in Betracht, weil die Klägerin
ihrem eigenen Vortrag in einem Lkw auf dem Landweg und damit zwangsläufig über einen sicheren Drittstaat in das Bundesgebiet eingereist ist, Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG. Auf die zutreffenden Ausführungen in dem streitgegenständlichen Bescheid wird gemäß § 77 Abs. 2 AsylVfG verwiesen. II. Familienflüchtlingsschutz
VfG kommt vorliegend nicht in Betracht. § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG fordert eine bereits im Verfolgerstaat „bestehende“ Ehe. Dies setzt das tatsächliche Bestehen einer ehelichen Gemeinschaft im Irak voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.12.1992, Az.: 9 C 61/91 , NVwZ 1993, 792 ). Daran fehlt es hier. Wie die Klägerin vor dem Bundesamt erklärt hat, wurde ihre Ehe als Stellvertreterehe geschlossen, ihr Ehemann war seitdem nicht im Irak. In der mündlichen Verhandlung am 5. April 2011 gab sie an,
der Eheschließung mit ihrem Ehemann im Irak nicht zusammengelebt zu haben. Eine eheliche Gemeinschaft im Irak hat daher nie bestanden. III. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und damit auf ihre Anerkennung als Flüchtling (§ 3 Abs. 1 AsylVfG). Weder zum gegenwärtigen Zeitpunkt (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) noch in absehbarer Zukunft kann die Klägerin
Überzeugung des Gerichts Abschiebungsschutz wegen drohender Verfolgung
G beanspruchen.
G darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
G sind für die Feststellung, ob eine Verfolgung
Satz 1 vorliegt, Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 (sog. Qualifikationsrichtlinie -QualRL-) ergänzend anzuwenden. Verfolgung i.S. des § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann - anders als im Rahmen von Art. 16 a Abs. 1 GG, der grundsätzlich nur Schutz vor staatlicher Verfolgung gewährt -
G ausgehen von (Buchst.
ihrer Vorsprache beim Bundesamt Drohbriefe mit der Aufforderung, den Ort zu verlassen, erhalten, ergibt sich keine Verfolgung der Klägerin. Der Vortrag ist nicht glaubhaft, da er äußerst inhaltsarm und oberflächlich ist. Überdies geht aus dem Vortrag nicht hervor und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Drohungen sich auch auf die Klägerin persönlich bezogen und dass es sich um Drohungen aufgrund asylerheblicher Merkmale des § 60 Abs. 1 AufenthG handelte. 2. Die Klägerin ist auch nicht als Yezidin der Gefahr einer Gruppenverfolgung ausgesetzt. Die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung weitgehend geklärt (vgl. zuletzt BVerwG v. 21.4.2009, Az.: 10 C 11.08 , AuAs 2009, 173-175, juris). Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt eine bestimmte „Verfolgungsdichte" voraus, welche die „Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. Die Verfolgungshandlungen müssen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale entsteht. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie im Herkunftsland landesweit drohen muss, d.h. keine innerstaatliche / inländische Fluchtalternative besteht (hierzu näher: BVerwG v. 29.5.2008, Az.: 10 C 11/07 , BVerwGE 131, 186 ) und dort das wirtschaftliche Existenzminimum gesichert ist (hierzu näher: BVerwG v. 1.2.2007, Az.: 1 C 24.06 , NVwZ 2007, 590 = InfAuslR 2007, 211 = AuAS 2007, 68 ). Diese ursprünglich für die staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar (§ 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst. c AufenthG; Art. 6 Buchst. c QualRL). Weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus der Auswertung der ins Verfahren eingeführten Erkenntnismittel und der allgemeinkundigen Informationen kann das Gericht in dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG für die Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung derzeit die
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung von Yeziden in der Herkunftsregion der Klägerin entnehmen. a) Im Irak leben
den vorliegenden Erkenntnismitteln insgesamt ca. 32,3 Mio. Menschen. Der Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 28. November 2010 (S. 7) nennt (bei der geschätzten Gesamtbevölkerung von etwa 32,3 Millionen) als wichtigste ethnisch-religiöse Gruppierungen: — (arabische) Schiiten mit ca. 60 bis 65 % der Bevölkerung; — (arabische) Sunniten mit ca. 17 bis 22 % und — Kurden mit ca. 15 bis 20 %, die überwiegend Sunniten sind, aber auch anderen Glaubensgemeinschaften (Schiiten, Yeziden) angehören. Die Zahl der Yeziden liegt geschätzt bei etwa 200.000 (S. 27). b) Dem Gericht liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass Yeziden in der Herkunftsregion der Klägerin von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren verfolgt werden.
der für das Gericht
vollziehbaren und überzeugenden gutachtlichen Stellungnahme des Europäischen Zentrums für Kurdische Studien vom 17. Februar 2010 stellt sich die Lage für Yeziden wie folgt dar: In den Distrikten Sheikhan und al-Sheikhan ist die Lage derzeit verhältnismäßig ruhig. Der Großteil dieser Distrikte gehört zu den Gebieten unter de facto kurdischer Verwaltung, der nördlichste Teil des Distrikts Sheikhan steht sogar unter de jure kurdischer Verwaltung. Im Vergleich zum Jahr 2005 ist eine Verbesserung sowohl der Sicherheitslage als auch der Infrastruktur festzustellen. Dies hängt u.a. mit der direkten Verbindung dieser Distrikte zu den de jure kurdisch verwalteten Gebieten zusammen. Auch der UNAMI-Bericht zur Lage in umstrittenen Gebieten bezeichnet die Sicherheitslage im Sheikhan als vergleichsweise stabil - für die Zeit zwischen Februar 2007 und September 2008 werden nur fünf registrierte Sicherheitsvorfälle genannt. Die Sicherheit wird von Peshmerga-Kräften aufrecht erhalten. Es gibt keine Hinweise darauf, dass es im Sheikhan / al-Sheikhan Übergriffe sunnitischer Extremisten auf Yeziden gegeben hat. Der Rückhalt der Kurdischen Regionalregierung (KRG) ist dort hoch, auch unter Yeziden (vgl. Europäisches Zentrum für Kurdische Studien vom 17.2.2010, S. 23 bis 27). Die Lage der Yeziden in dem Distrikt Telkef ist vergleichbar mit derjenigen in den Distrikten Sheikhan und al-Sheikhan. Auch dieser Distrikt verfügt über eine direkte Anbindung an die de jure kurdisch verwalteten Gebiete, auch dort ist die Sicherheitslage vergleichsweise gut. Wie im Sheikhan gibt es keine irakischen Armee-Einheiten, die Sicherheit wird von Peshmerga-Truppen aufrecht erhalten. Übergriffe auf Yeziden sind nicht bekannt, die Mehrheit der dort lebenden Yeziden strebt einen Anschluss an die kurdisch verwaltete Region an (vgl. Europäisches Zentrum für kurdische Studien vom 17.2.2010, S. 27). Die Lage im Subdistrikt …, aus dem die Klägerin stammt, ist aufgrund der Nähe zur Stadt Mosul, einem Zentrum sunnitischer Aufständischer, fragiler als im Sheikhan. Im April 2007 wurden dort 24 yezidische Fabrikarbeiter von sunnitischen Extremisten ermordet - der Angriff wird allgemein als Reaktion auf eine Steinigung einer jungen yezidischen Frau, die zum Islam konvertieren wollte, durch Mitglieder ihrer eigenen religiösen Gemeinschaft interpretiert. In den Jahren 2008 und 2009 kam es jedoch zu keinen größeren Anschlägen gegen Yeziden in …. Einige Familien aus Mosul sind in das sicherere … gezogen. Der Subdistrikt befindet sich seit dem Jahr 2009 unter vollständiger Kontrolle der kurdischen Peshmerga-Kräfte, die für die Sicherheit dort verantwortlich sind. Die Politik der KRG setzt in Regionen wie Sheikhan / al-Sheikhan, Sinjar und … in erster Linie darauf, die yezidische Bevölkerung durch eine Verbesserung der Infrastruktur, die Gewährleistung von Sicherheit (soweit als möglich), das Schaffen von Arbeitsplätzen, die Förderung yezidischer Kulturvereine und die »Kurdisierung« des Bildungssystems an sich zu binden (vgl. Europäisches Zentrum für Kurdische Studien vom 17.2.2010, S. 16, 28ff., 30). Hinzu kommt, dass sich die Sicherheitslage im Irak seit dem Jahr 2007 insgesamt deutlich verbessert hat. Im Irak leben
den vorliegenden Erkenntnismitteln insgesamt etwa 30 Millionen Menschen (siehe oben). Im Jahr 2007 gab es
Schätzungen der Internet-Dokumentation „Iraq Body Count“ (vgl. www.iraqbodycount.org/database ) ca. 24.518 zivile Opfer (dies entspricht ca. 0,089 % der geschätzten Gesamtbevölkerung). Im Jahr 2008 sanken die Opferzahlen auf 9.217 (= 0,034 %). In der Provinz Ninive, woher die Klägerin stammt, gab es 2008 je 100.000 Einwohner rd. 41 Tote - dies entspricht einer zivilen Opferzahl von 0,041 % (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration Irak, zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Februar 2009, S. 21). Im Jahr 2009 lag die zivile Opferzahl bei 0,030 %. Auch wenn man die 474 Vorfälle mit 845 Toten in Ninive im Jahr 2009 in Beziehung zur Zahl der Yeziden setzt und davon ausgehen würde, dass es sich bei allen Opfern um Yeziden handelt, die wegen ihrer Religionszugehörigkeit getötet wurden, läge die Opferzahl unter 1 % und die asylrelevante Verfolgungsdichte wäre
Auffassung des Gerichts auch dann nicht erreicht (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration Irak, zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte, Januar 2010, S. 23). Vergleicht man die vom Iraq Body Count geschätzten Zivilopfer für das Jahr 2009 (etwa 4.645 zivile Opfer) mit den entsprechenden Zahlen des Jahres 2010 (Januar bis November 3.703 Opfer), so sind die Opferzahlen nochmals zurückgegangen. c) Vor diesem Hintergrund lässt sich
Auffassung des Gerichts die für eine Gruppenverfolgung von Yeziden erforderliche Gefahrendichte in der Herkunftsregion der Klägerin zumindest derzeit nicht feststellen (so auch VG Augsburg v. 26.8.2010, Az.: Au 5 K 10.30207 ; v. 9.6.2010, Az.: Au 5 K 10.30064 ). Aufgrund der rückläufigen Tendenz ist auch für die nähere Zukunft eine Gruppenverfolgung von Yeziden dieser Region nicht zu erwarten. IV. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung von subsidiärem Abschiebungsschutz
G. Der Antrag auf Feststellung eines sogenannten europarechtlichen Abschiebungsverbots
G bildet einen eigenständigen, vorrangig vor sonstigen herkunftslandbezogenen ausländerrechtlichen (nationalen) Abschiebungsverboten
G zu prüfenden Streitgegenstand (vgl. ausführlich BVerwG v. 24.6.2008, Az.: 10 C 43/07 , BVerwGE 131, 198 = NVwZ 2008, 1241 = InfAuslR 2008, 474, juris). 1. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes
G sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 2. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots
G. Danach ist von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abzusehen, wenn er dort als Angehöriger der Zivilbevölkerung einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt ist. Die Vorschrift setzt die sich aus Art. 18 i.V.m. Art. 15 Buchst. c QualRL ergebenden Verpflichtungen auf Gewährung eines „subsidiären Schutzstatus“ bzw. „subsidiären Schutzes“ in nationales Recht um. a) Der Begriff des internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts auszulegen (vgl. BVerwG v. 24.6.2008, Az.: 10 C 43/07 , a.a.O.). Danach müssen die Kampfhandlungen von einer Qualität sein, wie sie u. a. für Bürgerkriegssituationen kennzeichnend sind, und über innere Unruhen und Spannungen wie Tumulte, vereinzelt auftretende Gewalttaten und ähnliche Handlungen hinausgehen. Bei innerstaatlichen Krisen, die zwischen diesen beiden Erscheinungsformen liegen, scheidet die Annahme eines bewaffneten Konflikts i.S. von Art. 15 Buchst. c QualRL nicht von vornherein aus. Der Konflikt muss aber jedenfalls ein bestimmtes Maß an Intensität und Dauerhaftigkeit aufweisen, wie sie typischerweise in Bürgerkriegsauseinandersetzungen und Guerillakämpfen zu finden sind. Ein solcher „innerstaatlicher bewaffneter Konflikt“ kann überdies landesweit oder regional (z.B. in der Herkunftsregion des Ausländers) bestehen, er muss sich mithin nicht auf das gesamte Staatsgebiet erstrecken (vgl. BVerwG v. 24.6.2008, Az.: 10 C 43/07 , a.a.O.). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze kommt das Gericht vorliegend zu der Überzeugung, dass die derzeitige Situation im Irak nicht die Annahme eines Bürgerkriegs und damit eines landesweit oder auch nur regional bestehenden bewaffneten Konflikts i.S. von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu rechtfertigen vermag: Zwar ist die Sicherheitslage im Irak immer noch verheerend. Mehrere ineinander greifende Konflikte überlagern sich: der Kampf der irakischen Regierung und der multinationalen Streitkräfte gegen Aufständische; Terroranschläge zumeist sunnitischer Islamisten gegen die Zivilbevölkerung; konfessionell-ethnische Auseinandersetzungen zwischen den großen Bevölkerungsgruppen (arabische Sunniten, arabische Schiiten, Kurden), aber auch mit den Minderheiten; Kämpfe zwischen Milizen um Macht und Ressourcen. Mit dem Anschlag vom 22. Juni 2006 auf das schiitische Heiligtum in Samarra und den folgenden Vergeltungsaktionen hatte sich der Irak offenen, bürgerkriegsähnlichen Auseinandersetzungen zwischen den Konfessionen angenähert. Schwerpunkte der Anschläge der militanten Opposition bleiben Bagdad und der Zentralirak, v.a. im Nordosten sowie die Gebiete um Mosul und Kirkuk (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 28.11.2010, S. 6). Allerdings hat seit dem Frühjahr 2007 (Beginn der US-amerikanischen Truppenaufstockung) die Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle im Irak deutlich abgenommen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 28.11.2010, S. 6, Abnahme der Zahl der sicherheitsrelevanten Vorfälle um ca. 80 %). Auch die interkonfessionellen Übergriffe haben seit dem Durchgreifen der Regierung gegen Milizen ab dem Frühjahr 2008
gelassen (vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes v. 12.8.2009, S. 6). Das Gericht geht deshalb davon aus, dass derzeit weder ein landesweiter noch in der Herkunftsregion der Klägerin ein regionaler innerstaatlicher oder internationaler bewaffneter Konflikt (mehr) festgestellt werden kann. Hinzu kommt, dass auch die Anschlagszahlen tendenziell rückläufig sind (s.o.). Die zweifelsohne angespannte Sicherheitslage resultiert vielmehr aus inneren Unruhen und Spannungen, die allerdings nicht die Intensität und Dauerhaftigkeit eines Bürgerkrieges aufweisen. b) Darüber hinaus begründet ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt ein Abschiebungsverbot
G nur dann, wenn der Schutzsuchende von ihm ernsthaft individuell bedroht ist und keine innerstaatliche Schutzalternative besteht. Eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben droht der Klägerin als Angehöriger der Zivilbevölkerung vorliegend aber nicht. Zwar kann sich
Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts auch eine allgemeine Gefahr, die von einem bewaffneten Konflikt ausgeht, individuell verdichten und damit die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i.V.m. Art. 15 Buchst. c QualRL erfüllen. Die Gefahr muss zusätzlich infolge „willkürlicher Gewalt“ i. S. des Art. 15 Buchst. c QualRL drohen. Für die Feststellung der Gefahrendichte können ähnliche Kriterien gelten wie im Bereich des Flüchtlingsrechts für den dort maßgeblichen Begriff der Verfolgungsdichte bei einer Gruppenverfolgung (s.o.). Das Bundesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass ein innerstaatlicher Konflikt normalerweise nicht eine solche Gefahrendichte hat, dass alle Bewohner des betroffenen Gebiets ernsthaft persönlich betroffen sein werden. Allgemeine Lebensgefahren, die lediglich Folge des bewaffneten Konflikts sind - etwa eine dadurch bedingte Verschlechterung der Versorgungslage - können nicht in die Bemessung der Gefahrendichte einbezogen werden. Vorliegend kann jedenfalls selbst bei Unterstellung eines innerstaatlichen oder internationalen Konflikts im Irak nicht davon ausgegangen werden, dass der den bestehenden Konflikt kennzeichnende Grad willkürlicher Gewalt ein so hohes Niveau erreicht hat, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass eine Zivilperson bei ihrer Rückkehr in das betreffende Land oder gegebenenfalls in die betroffene Region allein durch ihre Anwesenheit im Gebiet dieses Landes oder dieser Region tatsächlich Gefahr liefe, einer solchen Bedrohung ausgesetzt zu sein (vgl. EuGH, Urt. v. 17.2.2009, Az.: C-465/07 , juris). Unter Zugrundelegung der Schätzungen des Iraq Body Count (s.o.) lag die landesweite / regionale Anschlagsdichte für das Jahr 2008 unter 0,05 %. In den Jahren 2009 und 2010 hat die Anschlagsdichte weiter stark abgenommen (s.o.). Die erforderliche Gefahrendichte i.S. des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG ist daher nicht gegeben. Die Klägerin hat auch keine besonderen, in ihrer Person liegenden, individuellen Umstände vorgetragen (wie etwa die Zugehörigkeit zu einer politischen Partei oder zu einer besonders gefährdeten Berufsgruppe, vgl. BVerwG v. 24.6.2008, Az.: 10 C 43/07 , a.a.O.), die auf eine erhöhte Gefährdung im Verhältnis zu sonstigen Angehörigen der Zivilbevölkerung schließen lassen, noch sind solche ersichtlich. c) Dagegen kann die „Erlasslage“ hinsichtlich der Abschiebung irakischer Staatsangehöriger einem Abschiebungsverbot
G nicht entgegengehalten werden (vgl. BVerwG v. 24.6.2008, Az.: 10 C 43/07 , a.a.O.). V. Der Abschiebung der Klägerin steht auch kein nationales Abschiebungsverbot
G entgegen. 1. Für das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes
G bestehen keine konkreten Anhaltspunkte. 2. Der Abschiebung der Klägerin steht auch kein Abschiebungsverbot
G entgegen.
G soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen
G zu berücksichtigen. Bei der Gewährung nationalen Abschiebungsschutzes
G darf
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes im Falle allgemeiner Gefahren weiterhin grundsätzlich auf eine Regelung durch die oberste Landesbehörde
G verwiesen werden (vgl. BVerwG v. 24.6.2008, Az.: 10 C 43/07 , a.a.O.). Das Bayerische Staatsministerium des Innern hat im Erlasswege mit Rundschreiben vom 3. Juli 2008 (Az.: IA-2086.10-439) zur „ausländerrechtlichen Behandlung irakischer Staatsangehöriger“ verfügt, dass irakische Staatsangehörige, die nicht Straftäter oder unter Sicherheitsaspekten vordringlich abzuschieben sind, nicht abgeschoben werden und Duldungen bis auf Weiteres auf der Grundlage des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG bis zur Dauer von sechs Monaten erteilt bzw. verlängert werden. Das Gericht geht daher davon aus, dass die Erlasslage der Klägerin derzeit einen wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt. Folglich bedarf die Klägerin keines zusätzlichen Schutzes vor der Durchführung der Abschiebung, etwa in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG v. 12.7.2001, NVwZ 2001, 1420 ). Die Klägerin ist deswegen auch nicht schutzlos gestellt. Denn sollte der ihr infolge des genannten Rundschreibens zustehende Abschiebungsschutz
Rechtskraft dieses Urteils entfallen, so könnte sie unter Berufung auf eine - dann noch bestehende - extreme Gefahrenlage jederzeit ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vor dem Bundesamt verlangen (vgl. BVerwG v. 12.7.2001, a.a.O. ). Sonstige individuelle Gefahren i.S. von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, die nicht schon von den Anordnungen des Bayerischen Staatsministeriums des Innern erfasst werden, vermag das Gericht weder zu erkennen noch sind solche vorgetragen. VI. Die Abschiebungsandrohung stützt sich auf § 34 AsylVfG i.V.m § 59 AufenthG. Die Ausreisefrist von einem Monat entspricht § 38 Abs. 1 AsylVfG. VII. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung stützt sich auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/490773.html Kommentare
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.