Tenor
- Die Klage wird abgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Auf die Erstellung eines Tatbestandes wird gem. § 313 a ZPO verzichtet. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf einen Bonus in Höhe von 110,-- € gegen die Beklagte zu. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß der Anspruch des Klägers nicht gem. § 7.3 Satz 2 der AGB ausgeschlossen ist. Der Beklagten ist der Nachweis nicht gelungen, daß diese AGB wirksam einbezogen wurden zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Der Vertragsschluß erfolgte unstreitig am 08.10.
- Die Parteien haben darüber hinaus weitere AGB vereinbart, die sich auf der Tarifübersicht, wie von der Beklagten in der Anlage B1 übergeben in Ziff. 5 inhaltsgleich mit den AGB 7.3 decken. Hierin ist zwischen den Parteien bei Vertragsschluß vereinbart, daß der Bonus bei Kündigung entfällt innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam. Die Voraussetzungen dieser Vereinbarung liegen vor. Das Belieferungsjahr zwischen den Parteien war unstreitig der 01.12.2009 bis 30.11.
- Zu diesem Zeitpunkt erfolgte die Kündigung des Klägers und zu diesem Zeitpunkt war das Belieferungsjahr noch nicht abgeschlossen. Ein Berufen der Beklagten auf diese Regelung scheitert auch nicht daran, daß die Regelung unwirksam wäre. Das Gericht verkennt insoweit nicht, daß sie durchaus geeignet ist, bei flüchtigem Lesen dem Nutzer einen Inhalt dahingehend zu suggerieren, daß der Bonus bezahlt wird bei Neukunden, nach Ablauf des ersten Jahres. Dieses Verständnis wurde auch durch das Schreiben der Beklagten vom 09.10.2009 sicherlich auch bestärkt. In diesem Schreiben wird dem Kläger die Zahlung des Bonus nach 12 Monaten avisiert. Eine Abhängigkeit der Auszahlung des Bonus von weiteren Bedingungen, insbesondere einer Kündigung, erfolgt insoweit nicht. Dieses Schreiben vom 09.10.2010 erfolgte jedoch nach Vertragsschluß und wurde nicht bei Vertragsschluß zugrunde gelegt. Wäre dies der Fall gewesen, wären die Regelungen sicherlich widersprüchlich und mißverständlich und ein Berufen der Beklagten hierauf unwirksam gewesen. Maßgeblich war jedoch wie bereits ausgeführt lediglich die Tarifübersicht, die die Parteien zugrunde legten. Diese Regelung für sich betrachtet ist unmißverständlich und eindeutig. Die Klage war daher abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 711 , 713 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/490779.html Kommentare
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