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AG Eggenfelden, Beschluss vom 7. April 2011 - Az. 12 Ds 24 Js 11608/10 jug

Tenor

  1. Der Beschluss über die endgültige Einstellung vom 12.11.2010 wird aufgehoben.
  2. Das Verfahren wird wiederaufgenommen. Gründe
  3. Die Staatsanwaltschaft Landshut legte dem Angeklagten mit Anklageschrift vom 11.06.2010 Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte in vier tatmehrheitlichen Fällen, jeweils in Tateinheit mit versuchter Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung und davon in einem weiteren Fall in Tateinheit mit vorsätzlichem Besitz einer verbotenen Waffe zur Last. In der Hauptverhandlung vom 01.09.2010 wurde das Verfahren gem. § 47 I JGG vorläufig eingestellt mit der Auflage, binnen zwei Monaten 24 Stunden soziale Hilfsdienste zu leisten. Obwohl das Amt für Jugend und Familie mit Schreiben vom 10.11.2010 mitteilte, die Auflage sei nicht erfüllt worden, stellte das Amtsgericht mit Beschluss vom 12.11.2010 das Verfahren ohne weitere Angabe von Gründen offenbar irrtümlich endgültig ein. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer Beschwerde vom 04.01.
  4. Auf die Beschwerde hin war der Beschluss über die endgültige Einstellung aufzuheben und das Verfahren wiederaufzunehmen. Dem steht nicht entgegen, dass gem. § 47 II S. 3 JGG der Einstellungsbeschluss nicht anfechtbar sein soll. Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass unter bestimmten Umständen Rechtsbehelfe gegen Einstellungsbeschlüsse nach § 47 JGG, bzw. §§ 153 , 153a StPO statthaft sind (Eisenberg, JGG,
  5. Auflage 2010, § 47 RdNr. 26 m. w. N.). Für den vorliegenden Fall ist von entscheidender Bedeutung, dass mit der Erfüllung von Auflagen und Weisungen gem. § 47 I S. 5, III JGG bzw. § 153a I S. 5 StPO von Gesetzes wegen ein Verfahrenshindernis eintritt und der Beschluss über die endgültige Einstellung folglich nur deklaratorische Bedeutung hat. Umgekehrt ist dann jedoch nicht ersichtlich, warum im Falle einer Nichterfüllung die Aufhebung des Beschlusses nicht möglich sein sollte. Insbesondere steht auch der Grundsatz des Vertrauensschutzes dem nicht entgegen, da der Angeklagte wusste, dass er die Arbeitsauflage nicht erfüllt hatte. Eine abweichende Beurteilung ist selbst im Lichte der Entscheidung des Landgerichts Kiel vom 31.03.1998 ( NStZ-RR 1998, 343 ) nicht geboten. Denn diese erging auf der Grundlage des § 153a II S. 5 StPO, der die Feststellung, die erteilten Auflagen und Weisungen seien erfüllt, für unanfechtbar erklärt. Eine entsprechende Regelung enthält § 47 JGG jedoch nicht. Auch wurde im angefochtenen Beschluss keine solche Feststellung getroffen. Permalink: http://openjur.de/u/490909.html Kommentare

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