1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils vom 22.07.2010 des Amtsgerichts Würzburg (Bl. 40 ff. d. A.) Bezug genommen. Ergänzend ist anzuführen, dass die Verstorbene mit Testament vom 16.05.2003 unter Ziffer 5 die Testamentsvollstreckung anordnete und den Beklagten mit ergänzendem und teilweise die vorherige letztwillige Verfügung änderndem notariellem Testament vom 04.04.2006, des Notars L, Urkundennummer 0486/06 zum Testamentsvollstrecker bestellte (II.
3 BGB gegen den Testamentsvollstrecker auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Nachlassvermögen zu erheben. Es hat den Klageantrag der Klägerin insoweit
BGB in eine Duldungsklage umgedeutet, da aus den Ausführungen der Klägerin ersichtlich geworden sei, dass eine Zwangsvollstreckung in das Nachlassvermögen begehrt werde. Für die nicht titulierten Forderungen verblieb es nach Auffassung des Amtsgerichts beim Klageantrag auf Zahlung. Das Amtsgericht führt weiter aus, dass der Testamentsvollstrecker passivlegitimiert sei, da es sich um einen Anspruch gegen den Nachlass handele. Unter Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 1967 BGB würden auch Forderungen fallen, die erst nach dem Erbfall begründet wurden. Es handele sich hierbei um sogenannte Nachlasserbenschulden. Da es sich bei dem Erwerb der Eigentumswohnung um eine ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses handele, sei diese im Wege der dinglichen Surrogation nach § 2041 S. 1 BGB Nachlassgegenstand geworden. Die Eigentumswohnung als Nachlassgegenstand begründe im Folgenden die Hausgeldforderung. Die Tatsache, dass diese Forderung erst nach dem Erbfall entstanden sei, stehe einer Einordnung als Nachlasserbenschuld nicht entgegen. Sofern die Hausgeldforderung nicht als Nachlassverbindlichkeit angesehen würde, wäre eine Titulierung gegenüber dem Testamentsvollstrecker nicht möglich und damit wäre auch eine Durchsetzung der Forderung gegenüber dem Nachlass und damit auch in die Eigentumswohnung nicht möglich. In diesem Fall, würde einzig und allein das Privatvermögen des Erben haften. Um dies zu vermeiden stünden in einem solchen Fall zwei Haftungsgegenstände nebeneinander. Das Amtsgericht sah im Ergebnis einen Duldungsanspruch i. H. v. 5.636,03 € sowie einen Leistungsanspruch i. H. v. 2.586,00 € als begründet an. Für die Höhe des Anspruchs bezog sich das Amtsgericht auf eine monatliche Hausgeldforderung i. H. v. 431,00 € und verwies diesbezüglich auf den in der Eigentümerversammlung von 19.06.2009 unter TOP 3 gefassten Beschluss, der anordneten, dass die Hausgeldbeträge nicht geändert und
Einzelabrechnung vom 30.08.2006 weiterhin gültig bleiben. Unter TOP 1 a und b wurde die Einzel- und Jahresabrechnung 2008 genehmigt. Im Hinblick auf den geltend gemachten Zinsanspruch führt das Amtsgericht aus, dass dieser erst ab dem 20.03.2010 begründet sei, da es an einer Mahnung im Sinne des § 286 BGB mangele, und somit Verzug erst durch Erhebung der Klage eingetreten sei. Der Beklagte hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten in der Ausgangsinstanz am 27.07.2010 zugestellte Endurteil vom 22.07.2010 (Bl. 40 ff. d. A.) mit Schriftsatz vom 04.08.2010 (Bl. 57 f. d.A.), beim Landgericht Würzburg eingegangen am 05.08.2010, Berufung eingelegt. Mit Verfügung vom 09.08.2010 (Bl. 53 d.A.) hat das Landgericht Würzburg das Verfahren an das Landgericht Bamberg abgeben. Mit Schriftsatz vom 16.09.2010 (Bl. 59 ff. d. A.), bei Gericht eingegangen am 20.09.2010, hat der Beklagte die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil begründet. Mit der eingelegten Berufung verfolgt der Beklagte sein erstinstanzliches Begehren der Klageabweisung weiter. Der Beklagte ist der Ansicht, das Ausgangsgericht sei bei seiner Urteilsbegründung ergebnisorientiert vorgegangen. Es habe versäumt, zwischen der Haftung des Eigenvermögens des Erben und des Nachlasses zu differenzieren. Entscheidend sei, ob es sich um eine Nachlassforderung oder um eine Eigengläubigerforderung handele. Das Amtsgericht habe verkannt, dass eine Nachlasserbenschuld gerade nicht vorliege, da hierbei wegen einer Nachlassverbindlichkeit eine Leistung aus dem Nachlass verlangt werden müsste. Eigentümer der streitgegenständlichen Eigentumswohnung sei jedoch der Erbe. Im Kaufvertrag sei unter Ziffer II.
3 BGB kann ein Nachlassgläubiger, der einen Anspruch gegen den Erben geltend macht, den Anspruch gegen den Testamentsvollstrecker dahin geltend machen, dass dieser die Zwangsvollstreckung in die seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände duldet. Will der Gläubiger in die verwalteten Gegenstände vollstrecken, ist gegen den Testamentsvollstrecker nur Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung zulässig (Palandt/Weidlich,
BGB zu erfolgen oder lediglich eine Auslegung des Klageantrags
BGB vorzunehmen ist, da beide Normen auch bei Prozesshandlungen zu beachten sind (Palandt/Ellenberger,
S. 1 BGB gehört ein Nachlassgegenstand, der aufgrund eines zum Nachlass gehörenden Rechts erworben wird, zum Nachlass. Die Eigentumswohnung wurde aus den Mitteln des Nachlasses erworben und gehört somit zum Nachlass. Im vorliegenden Fall tritt die Anweisung der Erblasserin aus ihrem Testament hinzu, wonach der Beklagte verpflichtet war, eine entsprechende Wohnung zu erwerben. Richtschnur für das handeln des Testamentsvollstreckers ist der Wille des Erblassers (§ 2203 BGB), von dessen Anordnungen er grundsätzlich nicht abweichen darf (Palandt/Weidlich, 70. Auflage 2011, § 2203 Rn. 1). Nicht bindend sind in der Regel Wünsche, Hoffnungen und Bitten des Erblassers (Palandt/Weidlich, 70. Auflage 2011, aaO). Durch die verwendete Formulierung im Testament „soll … kaufen“, wird jedoch deutlich, dass es sich nicht um eine bloße Bitte oder einen Wunsche der Erblasserin handelt. Es kann daher für die Entscheidung im Ergebnis keinen Unterschied mache, ob die Eigentumswohnung bereits zum Zeitpunkt des Todes der Erblasserin zu deren Vermögen zählte oder erst, wie vorliegend, später mit Mitteln des Nachlasses und auf Anweisung des Erblassers erworben wird. 19b) Bei den streitgegenständlichen Hausgeldforderungen handelt es sich um Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 1967 BGB. Konkret sind sie als Nachlasserbenschulden zu qualifizieren.
BGB kann der Erbe über einen der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegenden Gegenstand nicht verfügen. Im Falle der Testamentsvollstreckung über den gesamten Nachlass, bedeutet dies, dass der Erbe über keinen einzigen Nachlassgegentand verfügen kann. Hierüber darf letztendlich, bis zum Ende der Testamentsvollstreckung, einzig und allein der Nachlassverwalter entscheiden. Da auch im vorliegendem Fall die Testamentsvollstreckung den gesamten Nachlass betrifft (vgl. insoweit den Wortlaut Ziffer V. des Testaments vom 16.05.2003), obliegt einzig und allein dem Beklagten als Testamentsvollstrecker letztendlich auch die Entscheidungsgewalt darüber, ob der Klägerin über Jahre hinweg die Möglichkeit genommen wird auf einzelne Nachlassgegenstände, respektive die streitgegenständliche Eigentumswohnung im Wege Zwangsvollstreckung Zugriff nehmen zu können oder nicht. Im vorliegenden Fall kommt die Besonderheit hinzu, dass die Nachlassverwaltung durch die Erblasserin gerade deshalb angeordnet wurde, da sie dem Erben einen geordneten und vernünftigen Umgang mit dem Nachlass nicht zutraute (Ziffer II. 5. Satz 3 Testament vom 04.04.2006). Zudem hat sie gerade den Erwerb der Wohnung im Testament bestimmt. Im Ergebnis kommt es nach Ansicht der Kammer des halb darauf an, wie im vorliegenden Fall aufgrund der Besonderheit der Testamentsvollstreckung zu verfahren ist. Zu berücksichtigen ist hierbei zum einen, dass der Erblasser mit der Anordnung eine Eigentumswohnung zu erwerben zwangsläufig den entscheidenden Grundstein für weitere Zahlungsverpflichtungen in Form der Hausgeldern gelegt hat, da der Wohnungseigentümer bereits durch Mehrheitsbeschluss (§ 28 Abs. 5 WEG) mittels eines neuen Wirtschaftsplans zur Zahlung eines entsprechenden Hausgeldes verpflichtet werden kann. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass es in Abweichung der oben erwähnten Fallkonstellation vorliegend nicht vom Willen des Erben abhängt, ob er sich dazu entschließt die Wohnung zu behalten oder nicht, dies hängt allein vom Willen des Testamentsvollstreckers ab. Hierbei ist auszuführen, dass der Testamentsvollstrecker zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet ist. Vor diesem Hintergrund kann es nach Auffassung der Kammer nicht angezeigt sein, dass ggf. über den gesamten Zeitraum der Testamentsvollstreckung offene Hausgeldforderungen auflaufen, die unter Umständen dazu führen, dass mit Wegfall der Testamentsvollstreckung rein faktisch der gesamte Nachlass aufgebraucht wird. Auch scheint es nicht angezeigt, der Klägerin als Gläubigerin über die nächsten Jahre hinweg ein potentielles Sicherungs- bzw. Befriedigungsmittel im Sinne der Nachlassgegenstände vorzuenthalten und somit den anderen Wohnungseigentümern zunächst die Belastung der offenen Hausgeldforderungen gegen den Erblasser aufzuerlegen. Diesen Erwägungen steht nach Ansicht der Kammer nicht entgegen, dass mit Anordnung der Testamentsvollstreckung der Nachlass gerade geschützt werden soll. Immerhin ist für den vorliegenden Fall zu berücksichtigen, dass die Belastungen im Wege des Hausgeldes gerade durch den von der Erblasserin angeordneten Erwerb der Wohnung zurückzuführen ist, gleich, ob sich die Erblasserin bei Errichtung des Testaments hierüber Gedanken gemacht hat oder nicht. Aufgrund seiner Stellung des Beklagten als Treuhänder und der aus § 2205 S. 1 BGB folgenden Verpflichtung zur Verwaltung des Nachlasses kann ebenfalls kein anderes Ergebnis folgend. Der Testamentsvollstrecker ist
1 S. 1 BGB berechtigt Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich ist. Wie bereits ausgeführt war der Beklagte aufgrund der Anordnung der Erblasserin verpflichtet die Eigentumswohnung für den Erben zu erwerben. Zudem entstehen Hausgeldforderungen unabhängig vom Willen des Eigentümers und ohne, dass er hiergegen im Grundsatz dagegen vorgehen kann. Bereits aus diesen beiden Punkten heraus folgt, dass zum Erwerb der Eigentumswohnung, welcher der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses diente, auch die hieraus folgende Verpflichtung zur Zahlung der Hausgeldforderungen erwächst. Anderenfalls könnte der Erblasser durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht nur, wie oben dargestellt der Klägerin sämtliche Vollstreckungsmöglichkeiten in die Eigentumswohnung abschneiden, sondern könnte unter Umständen auch seinen Erben dazu verpflichten über Jahre hinweg Zahlungen leisten zu müssen, zu denen dieser unter Umständen finanziell nicht in der Lage ist. Dies könnte jedoch zu einer systematischen Überschuldung des Erben führen, obwohl dies durch Vollstreckung bzw. Zahlungen aus dem Nachlass ohne weiteres zu verhindern wäre. Eine andere Betrachtung hätte zur Folge, dass der Testamentsvollstrecker durch den ordnungsgemäßen Erwerb der Wohnung beinahe einen Vertrag zu Lasten Dritter abschließen könnte. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass der Nachlass an Sich zum Vermögen des Erben gehört, ihm durch die Testamentsvollstreckung hierüber lediglich die dingliche Verfügungsbefugnis entzogen ist. Da im vorliegenden Fall der Besitz der Wohnung gerade der Ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses in Umsetzung der letztwilligen Verfügung der Erblasserin entspricht, sind die Hausgeldforderungen als Nachlasserbenschulden und damit auch als Nachlassverbindlichkeiten iSd § 1967 BGB zu qualifizieren. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 11, 711 ZPO. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 3 ZPO, §§ 49 a Abs. 1, S. 1, 63 Abs. 2, S.1 GKG, insoweit sind lediglich 50 % des insgesamt streitgegenständlichen Betrages i. H. v. 8.222,03 € in Ansatz zu bringen. V. Die Kammer lässt die Revision zu, da sie der Rechtssache grundlegende Bedeutung zumisst. Insbesondere ist die Frage, ob eine mit Mitteln des Nachlasses erworbene Eigentumswohnung und die hieraus resultierenden Wohngeldforderungen Nachlassverbindlichkeiten darstellen in Rechtsprechung und Literatur nicht geklärt. Vor diesem Hintergrund war die Revision auch aus Gründen der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, zuzulassen. Permalink: http://openjur.de/u/490910.html Kommentare
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