Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage die Übersendung einer Kopie des Jahreszeugnisses ihres Sohnes im Schuljahr 2008/2009 sowie die Herausgabe von Kopien aller zukünftigen Zeugnisse. Der am … 1993 geborene Sohn der Klägerin besuchte im Schuljahr 2008/2009 die
- Jahrgangsstufe des Gymnasiums …. Er lebt bei dem geschiedenen Ehemann der Klägerin, der mit dieser für den gemeinsamen Sohn das gemeinsame Sorgerecht hat. Mit Schreiben vom 29.7.2009 beantragte die Klägerin beim Gymnasium …, ihr eine Kopie des Jahreszeugnisses ihres Sohnes zukommen zu lassen. Mit Schreiben vom 29.7.2009 teilte das Gymnasium … der Klägerin mit, die Schülerinnen und Schüler erhielten ein Jahreszeugnis. Eine Verpflichtung der Schule zur Übersendung einer Kopie des Zeugnisses an einen Elternteil bestehe nicht. Mit Schreiben vom
- September 2009, eingegangen am
- September 2009, erhob die Klägerin Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München und beantragte sinngemäß, den Beklagten zu verpflichten, eine Zeugniskopie des Jahreszeugnisses der Klasse 11b und aller weiteren zukünftigen Zeugnisse ihres Sohnes Sebastian … herauszugeben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es liege ein gemeinsames Sorgerecht vor. Beide Sorgeberechtigte seien über wesentliche Vorkommnisse und Entwicklungen in der Schullaufbahn zu unterrichten. Das Zeugnisoriginal sei jeweils an denjenigen zu richten, bei dem das Kind lebe. Der andere sorgeberechtigte Elternteil erhalte eine Kopie. Die Schule sei verpflichtet, der Klägerin als sorgeberechtigter Mutter eine Kopie des Zeugnisses zuzusenden, da bei grundsätzlichen Angelegenheiten beide Elternteile zu unterrichten seien. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage sei unbegründet. Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufen 5 bis 10 bzw. 11 erhielten ein Jahreszeugnis. Eine Verpflichtung dahingehend, einem sorgeberechtigten, an einem anderen Ort wohnhaften Elternteil regelmäßig Kopien der Zeugnisse zukommen zu lassen, sei aus den gesetzlichen Bestimmungen nicht ableitbar. Die Schule sei selbstverständlich bereit, die Klägerin persönlich oder telefonisch über alle schulischen Angelegenheiten ihres Sohnes zu informieren und ihr Einsicht in die Schülerakte zu gewähren. Im Übrigen habe die Klägerin einen Auskunftsanspruch gegenüber ihrem geschiedenen Ehemann, der nach der Rechtsprechung auch die Vorlage einer Zeugniskopie beinhalte. Mit Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom
- April 2011 wurde der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen. Die Streitsache wurde am
- Mai 2011 mündlich verhandelt. Wegen des Verlaufs der mündlichen Verhandlung wird auf die Niederschrift, wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen Gründe Die zulässige allgemeine Leistungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Herausgabe von Zeugniskopien des Jahreszeugnisses der Klasse 11b und aller weiteren zukünftigen Zeugnisse ihres Sohnes … gegenüber der Schule. Dies ergibt sich zum einen bereits daraus, dass der Sohn der Klägerin zwischenzeitlich seit dem
- Januar 2011 volljährig ist, ab diesem Zeitpunkt das elterliche Sorgerecht entfällt und die Klägerin bereits deswegen keinen Auskunftsanspruch mehr hat. Zwar hatte die Klägerin wohl bis zur Volljährigkeit ihres Sohnes grundsätzlich gegenüber dem ebenfalls sorgeberechtigten Vater, bei dem der Sohn lebt, einen Anspruch auf Herausgabe von Zeugniskopien des Sohnes gemäß § 1686 BGB (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 13.5.2003, Az. 7 UF 98/03 ), jedoch ist dieser Auskunftsanspruch eine Ergänzung des Umgangsrechts mit einem minderjährigen Kind, die Auskunftsverpflichtung trifft nur den ein minderjähriges Kind betreuenden Elternteil, nicht jedoch die Schule. Darüber hinaus ist nach Eintritt der Volljährigkeit das Kind selbst in der Lage, über seine persönlichen Verhältnisse Auskunft zu erteilen und über die Weitergabe zu entscheiden (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 28.10.2010, Az. 19 UF 52/10 ). Dies gilt auch für zurückliegende Sachverhalte während der Minderjährigkeit des Kindes. Insoweit ist auch das als Ausprägung der Menschenwürde und der allgemeinen Handlungsfreiheit bestehende Recht auf informationelle Selbstbestimmung auf Seiten des Sohnes der Klägerin zu beachten. Diesbezüglich hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Weiterleitung von Daten durch die Schulen an frühere Erziehungsberechtigte volljähriger Schüler gemäß Art. 75 Abs. 1 und 88 a BayEUG entschieden, dass diese Information der früheren Erziehungsberechtigten nur in sehr eingeschränktem Umfang zulässig ist. Nach dem Sinn der Vorschriften hat die Schule anhand des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abzuwägen, ob die Verwirklichung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags sowie die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit dem Schulbereich es im konkreten Einzelfall rechtfertigen, durch Unterrichtung der früheren Erziehungsberechtigten in das Recht des volljährigen Schülers auf informationelle Selbstbestimmung einzugreifen (BayVerfGH, Entscheidung vom 30.9.2004, Az. Vf. 13-VII-02 , Vf. 11-VII-03 ). Selbst in den Fällen von schwerwiegenderen Ordnungsmaßnahmen, auffallendem Absinken des Leistungsstands oder sonstigen wesentlichen den Schüler betreffenden Vorgängen ist eine Mitteilung an frühere Erziehungsberechtigte nur zulässig, wenn der betroffene Schüler Gelegenheit hatte, sich vor der Unterrichtung der früheren Erziehungsberechtigten zu äußern, um eine Unterrichtung in den Fällen zu verhindern, in denen sie nicht angebracht und damit unverhältnismäßig ist. Dabei hat die Schule anhand des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes abzuwägen, ob die Verwirklichung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags sowie die Gewährleistung von Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit dem Schulbereich es im konkreten Einzelfall rechtfertigen, durch Unterrichtung der früheren Erziehungsberechtigten in das Recht des volljährigen Schülers auf informationelle Selbstbestimmung einzugreifen (vgl. BayVerfGH aaO). Nachdem im vorliegenden Fall auf Seiten des Allgemeinwohlinteresses keinerlei Gründe erkennbar sind, die eine Verletzung des Rechts der informationellen Selbstbestimmung des Sohnes der Klägerin rechtfertigen könnten, sondern lediglich ein privates Interesse der Klägerin, besteht kein Anspruch der Klägerin gegenüber der Schule auf Herausgabe der begehrten Zeugniskopien. Auch für die Zeit vor der Volljährigkeit ihres Sohnes bestand dieser Anspruch, wie oben bereits dargestellt, nur gegenüber dem ebenfalls sorgeberechtigten Vater des Kindes. Gegenüber der Schule bestand allenfalls ein Akteneinsichts- und Auskunftsrecht, worauf diese die Klägerin auch hinwies. Die Akteneinsicht erfolgt bei der Behörde, die die Akten führt (Art. 29 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG). Ein Anspruch auf Versand von Akten oder deren Kopien in die Kanzlei von Rechtsanwälten oder an andere Personen besteht nicht (vgl. Kopp, VwVfG,
- Aufl. Rdnr. 31 zu § 29). Aus den dargestellten Gründen war die Klage daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-). Permalink: http://openjur.de/u/491443.html Kommentare
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