Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 11.08.2009, Az. 1 O 247/08 ER, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. 4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen. Gründe I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten aus übergegangenem und abgetretenem Recht Zahlung wegen eines Schadens, der nach ihrer Darstellung durch Rauch- und Rußentwicklung infolge eines Brandes entstanden ist. Die Beklagte ist die Insolvenzverwalterin über das Vermögen der Firma A. GmbH (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin), die auf dem Grundstück B-Straße in C. ein Entsorgungsunternehmen betrieb. Zu diesem Zweck hatte die Insolvenzschuldnerin dort ca. 900 Tonnen Baumischabfälle gelagert, die in der Nacht des 19.07.2006 in Brand gerieten. Nach der klägerischen Darstellung zogen bei dem Brand entstehender Rauch und Ruß auch in Richtung des unweit gelegenen Betriebsgeländes der Firma D. GmbH & Co. KG (nunmehr: E. GmbH & Co. KG; im Folgenden: Versicherungsnehmerin), die dort Nahrungsmittel (Fertigtee; Müsliriegel; Süßstoffe) produziert. Die Versicherungsnehmerin nahm in der Folge die Klägerin aus einem Transport- und Lagerversicherungsvertrag mit der Begründung in Anspruch, durch die Rauchgase seien Waren und Vorräte kontaminiert worden und ein Produktionsausfall entstanden. Den Schaden bezifferte sie dabei auf 256.487,76 Euro. Die Klägerin erbrachte daraufhin an ihre Versicherungsnehmerin Versicherungsleistungen in Höhe von 208.478,78 Euro und wandte an Schadensermittlungskosten 17.894,87 Euro auf. Die Versicherungsnehmerin hat sämtliche vertraglichen und außervertraglichen Rechte gegen Dritte aus diesem Schadensfall an die Klägerin abgetreten (vgl. Bl. 20 d.A.). Die Klägerin machte in erster Instanz geltend, die Insolvenzschuldnerin hafte der Versicherungsnehmerin jedenfalls als Zustandsstörerin auf Schadensersatz. Als Grundstückseigentümerin und -nutzerin sei sie für die Anhäufung der Baumischabfälle verantwortlich und habe diese gegen eine ungewollte Entzündung schützen müssen. Zudem habe die abgelagerte Menge weit über der mit der behördlichen Zulassung ausgesprochenen Grenze von 100 Tonnen gelegen. Eine externe Brandstiftung scheide aus; daher sei unerheblich, dass die Brandursache polizeilich nicht habe geklärt werden können. Die Klägerin forderte von der Beklagten abgesonderte Befriedigung aus dem Betriebshaftpflichtverhältnis der Insolvenzschuldnerin mit ihrem Haftpflichtversicherer, der X. Versicherungs AG, in Höhe von 256.487,00 Euro zuzüglich Schadensermittlungskosten in Höhe von 17.894,87 Euro und außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 3.686,62 €. Soweit sie Leistungen an die Versicherungsnehmerin erbracht hat, stützte sie ihren Anspruch auf Regress; im Übrigen klagte sie aus abgetretenem Recht. Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt, 1. die Beklagte auf abgesonderte Befriedigung, beschränkt auf die Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer, X. Versicherungs AG, aus dem Versicherungsschein 1xxx (Schadens-Nr.: yyy) zu verurteilen, an die Klägerin 256.487,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2006 sowie weitere 17.894,87 Euro nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. die Beklagte weiterhin auf abgesonderte Befriedigung, beschränkt auf die Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer, X. Versicherungs AG, aus dem Versicherungsschein 1xxx (Schadens-Nr.: yyy) zu verurteilen, an die Klägerin weitere 3.686,62 Euro nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat in erster Instanz Klageabweisung beantragt. Sie bestritt die Aktivlegitimation der Klägerin. Eine Umweltgefährdung habe nicht vorgelegen, die behauptete Kontaminierung sei spekulativ. Weil offensichtlich eine Brandstiftung vorgelegen habe, scheide die Versicherungsnehmerin als Störerin aus. Das Landgericht hat die Klage mit dem angegriffenen Endurteil vom 11.08.2009 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Brandursache und damit auch ein Verschulden der Insolvenzschuldnerin stünden nicht fest. Ein daher allein in Betracht kommender verschuldensunabhängiger Anspruch analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB scheide aus, weil die Insolvenzschuldnerin nicht als Störerin anzusehen sei. Denn ihr könne kein zumindest mitursächlich zum Brand führendes Verhalten angelastet werden. Angesichts des Zeitpunkts der Brandentstehung gegen 23.30 Uhr könne die Art und Weise der Lagerung der Baumischabfälle keine Selbstentzündung hervorgerufen haben. Vielmehr spreche alles für eine der Insolvenzschuldnerin nicht zuzurechnende Brandstiftung von dritter Seite. Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Sie macht geltend, das Landgericht habe verkannt, dass der Beweis des ersten Anscheins für die Störereigenschaft der Insolvenzschuldnerin als der Grundstückseigentümerin spreche. Daher sei es Sache der Beklagten gewesen, darzulegen und zu beweisen, dass die Insolvenzschuldnerin keine (Mit-)Verantwortung treffe. Das Landgericht habe insoweit eine unzulässige Beweisantizipation vorgenommen und das auf Einholung eines Sachverständigengutachtens gerichtete Beweisangebot der Klägerin übergangen. Außerdem habe es den klägerischen Vortrag unberücksichtigt gelassen, dass der Brand und damit auch der Schaden keinesfalls so drastisch ausgefallen wären, hätte die Insolvenzschuldnerin nicht eine derart große Menge an Abfällen gelagert. Schließlich komme wegen der extensiven Grundstücksnutzung auch eine Verschuldenshaftung gem. § 823 Abs. 1 BGB oder gem. § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit den Immissionsschutzgesetzen in Betracht. Die Klägerin beantragt in der Berufungsinstanz, 1. unter Aufhebung des am 11. August 2009 verkündeten Urteils des LG Aschaffenburg ( 1 O 247/08 ER) die Beklagte auf abgesonderte Befriedigung, beschränkt auf die Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer, X. Versicherungs AG, aus dem Versicherungsschein 1xxx (Schadens-Nr.: yyy) zu verurteilen, an die Klägerin 256.487,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.11.2006 sowie 17.894,87 Euro nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 2. die Beklagte weiterhin auf abgesonderte Befriedigung, beschränkt auf die Leistung aus der Entschädigungsforderung gegen den Versicherer X. Versicherungs AG, aus dem Versicherungsschein 1xxx (Schadens-Nr.: yyy) zu verurteilen, an die Klägerin weitere 3.686,62 Euro nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt das Ersturteil und tritt den Berufungsangriffen entgegen. Der Senat hat in der Sitzung vom 18.03.2010 durch den Berichterstatter als vorbereitenden Einzelrichter die Zeugen R. und K. vernommen. Zum Beweisthema wird auf den Senatsbeschluss vom 04.02.2010 (Bl. 223 ff. d.A.), zum Ergebnis der Beweisaufnahme insoweit auf das Sitzungsprotokoll vom 18.03.2010 (Bl. 245 ff. d.A.) Bezug genommen. Der Senat hat weiterhin aufgrund Beweis- und Hinweisbeschlusses vom 06.07.2010 (Bl. 272 ff. d.A.) Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen für Brände und Elektrounfälle Dr. B., das dieser unter dem 30.11.2010 erstattet hat (vgl. Bl. 320 ff. d.A.). Zum Ergebnis der Beweisaufnahme insoweit wird auf das Gutachten, das der Senat zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht hat, Bezug genommen. Schließlich hat der Senat die polizeiliche Ermittlungsakte 103 UJs xxxx/06 und die Akten des Landratsamtes Z. betreffend die Firma A. GmbH beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. Ergänzend wird auf die in der Berufungsinstanz eingereichten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. II. Die zulässige Berufung ist unbegründet, weil der Klägerin der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht und das Landgericht Aschaffenburg die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. 1. Die Insolvenzschuldnerin haftet der Versicherungsnehmerin der Klägerin nicht auf der Grundlage eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB, so dass ein darauf gestützter Anspruch der Klägerin auf abgesonderte Befriedigung gegen die Beklagte nicht besteht. 20a) Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB kommt in Betracht, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die der Eigentümer oder Besitzer des betroffenen Grundstücks nicht dulden muss, aus besonderen Gründen aber nicht gemäß §§ 1004 Abs. 1, 862 Abs. 1 BGB unterbinden kann, sofern er hierdurch Nachteile erleidet, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen (vgl. BGH, NJW 2008, S. 992 ; NJW 1999, S. 2896 ). Der Anspruch knüpft mithin daran an, dass ein an sich gegebener Unterlassungsanspruch aus besonderen - meist faktischen - Gründen nicht geltend gemacht werden konnte. Er setzt daher ebenso wie § 1004 Abs. 1 BGB voraus, dass der Anspruchsgegner als Störer zu qualifizieren ist (vgl. BGH, NJW 2006, S. 992 ; NJW 2008, S. 992 ; Urteil vom 01.04.2011 - V ZR 193/10 - Umdruck Rn. 6). Sofern mehrere Schadensursachen in Betracht kommen, ist eine Haftung analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB nur dann gegeben, wenn der Anspruchsgegner in sämtlichen Konstellationen als Störer zu qualifizieren ist (vgl. BGH, NJW 2006, S. 992 f.). Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, begründet der bloße Umstand des Eigentums an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, nicht die Störereigenschaft; die Beeinträchtigung muss zumindest mittelbar auf den Willen des Eigentümers zurückgehen (vgl. BGH, Urteil vom 23.04.1993 - V ZR 250/92 - juris Rn. 8; NJW 1999, S. 2896 , 2897; Urteil vom 30.05.2003 - V ZR 37/02 - juris Rn. 13; Urteil vom 01.04.2011, a.a.O. Rn. 12). Gleiches gilt auch für den Umstand der verantwortlichen Nutzung des Grundstücks, der grundsätzlich ebenfalls einer Haftung analog § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB zugrunde liegen kann (vgl. BGH, NJW 2009, S. 3787 ; Urteil vom 01.04.2011, a.a.O. Rn. 8). Die Frage, ob der Eigentümer oder Nutzer eines Grundstücks für hiervon ausgehende Beeinträchtigungen eines Nachbargrundstücks in Anspruch genommen werden kann, lässt sich nicht begrifflich klären, sondern kann nur in wertender Betrachtung von Fall zu Fall beantwortet werden (vgl. BGH, NJW 1999, S. 2896 , 2897; Urteil vom 01.04.2011, a.a.O. ). Denn durch § 906 BGB soll der bei Nutzung eines Grundstücks im Verhältnis zu den benachbarten Grundstücken möglicherweise auftretende Konflikt in einen vernünftigen Ausgleich gebracht werden (vgl. BGH, NJW 2009, S. 3787 , 3788). Entscheidend ist darum, ob es jeweils Sachgründe gibt, dem Grundstückseigentümer oder -besitzer die Verantwortung für ein Geschehen aufzuerlegen. Dies ist dann zu bejahen, wenn sich aus der Art der Nutzung des Grundstücks, von dem die Einwirkung ausgeht, eine "Sicherungspflicht", also eine Pflicht zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen, ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 01.04.2011, a.a.O. ). Nachdem der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch mithin in den aus dem nachbarrechtlichen Gemeinschaftsverhältnis resultierenden wechselseitigen Rücksichtnahmepflichten wurzelt (vgl. BGH, NJW 2009, S. 3787 , 3788; OLG Hamm, NJW-RR 1987, S. 1315 , bestätigt durch BGH, Beschluss vom 03.02.1987 - VI ZR 189/86 - juris), scheidet dann, wenn die Beeinträchtigungen auf eine Brandstiftung zurückzuführen sind, eine Haftung entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB grundsätzlich aus. Denn in diesem Fall stellen sich die Einwirkungen als Folge eines Ereignisses dar, das mehr oder weniger zufällig das Grundstück des in Anspruch Genommenen trifft und sich als allgemeines Risiko ebensogut bei dem Anwesen des Nachbarn hätte verwirklichen können. Denn sie beruhen dann nicht auf Umständen, auf die der Anspruchsgegner Einfluss nehmen konnte (vgl. BGH, NJW 1999, S. 2896 , 2897; Urteil vom 01.04.2011, a.a.O. Rn. 16; OLG Hamm, a.a.O.), sodass es an einer aus der Benutzung des Grundstücks resultierenden Einwirkung fehlt (vgl. BayObLG, Urteil vom 25.02.2002 - 1Z RR 331/99 - juris Rn. 40). 23b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze scheidet eine Haftung der Beklagtenseite aus, weil die Klägerin nicht den ihr obliegenden Beweis geführt hat, dass die Insolvenzschuldnerin als Störerin im oben beschriebenen Sinne einzustufen ist. Auch nach Durchführung der Beweisaufnahme ist der Senat nicht davon überzeugt, dass Brandursache nicht eine Brandstiftung durch Dritte war. Vielmehr erscheint eine Brandstiftung durchaus möglich.
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