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OLG München, Beschluss vom 13.03.2006 - 4 UF 35/06

Tenor

  1. Der Beschluss des Amtsgerichts München vom 15.04.2011 wird auf die Beschwerde des Betroffenen hin aufgehoben.
  2. Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung - auch über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht München zurückverwiesen. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.
  3. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000,- € festgesetzt. Gründe I. Mit Antrag vom 28.01.2011 beantragte die ... aufgrund der nach den Angaben des aus dem Iran stammenden Betroffenen angenommenen Minderjährigkeit die Bestellung eines Vormunds. Zuvor war der Betroffene bei der Registrierung Asylsuchender per Inaugenscheinnahme auf 18 Jahre geschätzt worden. Das Amtsgericht München holte eine Stellungnahme der Regierung von Oberbayern zum Ablauf der Altersfeststellung ein. Hierbei teilte die Regierung von Oberbayern mit, die Altersfeststellung sei nach einem dreistufigen Verfahren durchgeführt und das Geburtsdatum fiktiv auf den 31.12.1992 festgesetzt worden. Einem vorgelegten Schülerausweis sei kein Glaube geschenkt worden. Andere, von dem Betroffenen angebotene, aber nicht vorgelegte Urkunden habe man nicht angefordert. Eine Untersuchung durch einen Mediziner hat nicht stattgefunden. Darauf lehnte das Amtsgericht ohne persönliche Anhörung des Betroffenen die Bestellung eines Vormunds ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Betroffenen, der insbesondere rügt, durch das Amtsgericht nicht persönlich angehört worden zu sein. Er behauptet weiterhin, minderjährig zu sein. II. Die Beschwerde ist gem. §§ 58 ff, 151 ff FamFG zulässig. Die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung durch den Senat führt zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Amtsgericht München gem. § 69 Abs. 1 S.2 FamFG. 7Das Amtsgericht hat eine Sachentscheidung vorliegend nicht getroffen. Das Amtsgericht ist vielmehr ohne weitere Sachaufklärung davon ausgegangen, der Betroffene sei volljährig. Nach Ansicht des Amtsgerichts stellt die Volljährigkeit ein Verfahrenshindernis für die Einleitung eines Vormundschaftsverfahrens dar. 8In Kindschaftssachen gem. § 151 Abs. 1 Nr.5 FamFG gilt der Amtsermittlungsgrundsatz des § 26 FamFG. Das Amtsgericht hat seiner Amtsermittlungspflicht gem. § 26 FamFG nicht ausreichend genügt. 9Das Amtsgericht hat nicht alle Möglichkeiten, das Alter des Betroffenen festzustellen, ausgeschöpft; hierzu ist es jedoch gem. § 26 FamFG verpflichtet, wenn Zweifel bestehen. Insbesondere hätte es klären müssen, inwiefern der Betroffene mit der Fertigung von Röntgenbildern der Handwurzel, des kompletten Armskeletts, des Gebisses oder des Brust- und Schlüsselbeins durch die Rechtsmedizin zur Altersfeststellung einverstanden ist (OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2006, 4 UF 35/06 ). Auch ohne Röntgenuntersuchung bliebe die Möglichkeit der Altersbestimmung durch Inaugenscheinnahme durch einen medizinischen Sachverständigen (OLG Hamm a.a.O.). Soweit die Entscheidung allein auf die Feststellung der Mitarbeiter der Regierung von Oberbayern gestützt wird, ist nicht ersichtlich, dass diese die erforderliche medizinische Kompetenz haben, das Alter des Betroffenen festzustellen. Das Amtsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen. Schließlich hätte das Amtsgericht auch nicht von der persönlichen Anhörung des Betroffenen gem. § 159 Abs. 1 FamFG absehen dürfen. Im Ergebnis war der Beschluss des Amtsgerichts München daher aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. III. Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gem. § 81 Abs. 1 S. 2 FamFG abgesehen. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens war wegen der Aufhebung und Zurückverweisung nicht zu entscheiden. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wurde gem. §§ 42 Abs. 2, 40 FamGKG festgesetzt. Permalink: https://openjur.de/u/491552.html ( https://oj.is/491552 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 1 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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