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AG Ansbach, Beschluss vom 26. Mai 2011 - Az. 4 F 283/10

Tenor

  1. Das Umgangsrecht des Antragstellers mit dem gemeinsamen minderjähren Kind J. K., geboren 2006, wird wie folgt geregelt: Der Antragsteller hat das Recht seinen Sohn jeden zweiten Sonntag in der Zeit von 10.00 Uhr bis 18.00 Uhr, erstmals am 29.05.2011, zu sich zu nehmen. Der Umgang ist dabei jeweils durch Frau K., die Mutter des Antragstellers, zu begleiten.
  2. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
  3. Der Verfahrenswert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.
  4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Gründe Die Beteiligten sind die nichtehelichen Eltern des gemeinschaftlichen Kindes J. K. Die Beziehung zwischen den Eltern wurde noch vor der Geburt von J. beendet. J. lebt seit der Geburt bei seiner Mutter, der auch die alleinige elterliche Sorge zusteht. Eine gerichtliche Regelung des Umgangs besteht nur insoweit, als das Amtsgericht mit Beschluss vom 31.08.2010 das Umgangsrecht des Antragstellers mit seinem Sohn per einstweiliger Anordnung geregelt hat (4 F 284/10). Im Rahmen dieses Verfahrens wurde ein 14-tägiger Umgang sonntags von 10 bis 18 Uhr angeordnet, der jeweils durch die Mutter des Antragstellers begleitet werden muss. Der Vater hat auch im Hauptsacheverfahren die gerichtliche Regelung des Umgangs mit dem Kind beantragt. Er begehrt unbegleiteten Umgang mit seinem Sohn 14-tägig von Freitag bis Sonntag sowie eine Ferien- und Feiertagsregelung. Die Mutter hat diesem Antrag widersprochen. Sie ist derzeit nur zu begleiteten Umgängen bereit. Der Antragsteller trägt vor, dass der Umgang beinahe drei Jahre lang problemlos funktioniert habe, er habe seinen Sohn vierzehntägig von Freitag bis Sonntag zu sich genommen, später dann 14-tägig von Samstag bis Sonntag. Seit Ende Januar 2010 verweigere die Kindsmutter grundlos den Umgang. Er nehme keine Drogen. Er habe über mehrere Jahre hinweg Marihuana konsumiert, allerdings nicht regelmäßig, seit Ende 2009 konsumiere er keine Drogen mehr. Zu einem Drogentest sei er nicht bereit, auch nicht, wenn sich auch die Antragsgegnerin einem solchen Test unterziehe und für den Fall, dass sein Test negativ ausfalle, die Kosten hierfür übernehme. J. sei bei ihm gut aufgehoben, meist seien auch seine Eltern zugegen, da er mit seinen Eltern zusammen in einem Haus wohne. Die Antragsgegnerin trägt vor, dass der Umgang vor Einleitung des Verfahrens allenfalls von Samstag bis Sonntag, teilweise auch nur Samstags stattgefunden habe. Der Vater habe beim Jugendamt zugegeben, gekifft zu haben. Auch ihr gegenüber habe er am Telefon eingeräumt, dass er immer noch kiffen würde. Der Antragsteller habe sich beim Jugendamt zu einem Drogentest bereit erklärt. Im Gegenzug sei sie auch bereit, einen Drogentest zu machen. Sie habe zudem Anhaltspunkte dafür, dass der Vater auch Heroin konsumiere. J. zeige nach dem Umgang beim Vater zudem Auffälligkeiten. Sie habe Angst, dass der Vater J. beim Umgang negativ beeinflusse. Gegen eine Begleitung des Umgangs durch die Mutter des Antragstellers bestünden Bedenken, da Zweifel an deren Zuverlässigkeit bestünden bzw. sie Bedenken habe, dass sich die Großmutter über die Belange von J. hinwegsetzen könnte, um ihren Sohn zu schützen. Das Landratsamt A. hat am 13.04.2010 eine Stellungnahme abgegeben. Auf diese wird Bezug genommen. Frau S. hat angegeben, dass sie nicht mit Sicherheit sagen könne, ob der Antragsteller ihr gegenüber einen aktuellen oder vergangenen Drogenkonsum eingeräumt habe bzw. wie seine Aussage gemeint gewesen sei. Generell gefährde der Drogenkonsum durch einen Elternteil das Kindeswohl. Der Verfahrensbeistand von J. hat am 20.12.2010 und am 29.03.2010 Stellungnahmen abgegeben. Auf diese wird Bezug genommen. J. habe ihr erzählt, dass er sich auf den Umgang freue und gern zum Vater und zur Oma gehe. Sie befürworte daher in jedem Fall einen Umgang zwischen Vater und Sohn, der bisherige Umgang solle in jedem Fall beibehalten, gegebenenfalls sogar noch erweitert werden. Die gerichtliche Anordnung einer Begleitung des Umgangs durch die Großmutter halte sie nicht für erforderlich, die meiste Zeit sei die Großmutter sowieso in der Nähe. J. hat im Rahmen seiner Anhörung erzählt, dass es ihm beim Vater gefalle und es dort schön sei. Er hätte schon beim Vater geschlafen, er habe dort ein eigenes Bett und würde dort auch wieder schlafen wollen. Das Gericht hat zudem den Dipl.-Psych. E. mit der Erstellung eines psychologischen Gutachtens beauftragt. Auf den Inhalt dieses Gutachtens vom 20.12.2010 wird Bezug genommen. Im Rahmen der Interaktionsbeobachtung habe sich der Vater dem kindlichen Entwicklungsstand entsprechend adäquat und angemessen verhalten. Die Beziehung zwischen J. und seinem Vater erscheine unbelastet. J. sei auch im Kontakt zu seinen Großeltern unbelastet gewesen. Dies lasse darauf schließen, dass J. in der Vergangenheit mit seinem Vater und seinen Großeltern einen positiven Kontakt erlebt habe. Die Großeltern scheinen in der Lage zu sein, für J. einen Schutzrahmen zu gewährleisten. In Verbindung mit dem Stützsystem der Großeltern erscheine der Vater angemessen in der Lage, den Kontakt mit seinem Sohn zu gestalten. Aufgrund der teilweisen Verweigerung der Mitwirkung bei der Begutachtung könne nicht sicher eingeschätzt werden, ob der Vater alleine in der Lage wäre, einen Kontakt mit seinem Sohn über mehrere Stunden und eine Übernachtung hinweg zu gestalten. Die Sorgen und Ängste der Mutter bezüglich des Drogenkonsums würden authentisch und bedeutsam erscheinen. Aus psychologischer Sicht sei es nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller einen Drogentest verweigere. Ein zweitägiger Kontakt zwischen Vater und Sohn alle zwei Wochen im häuslichen Umfeld der Großeltern sei aus psychologischer Sicht sinnvoll und dem Kindeswohl förderlich. Sollte allerdings ein Drogenkonsum des Vaters vorliegen, komme nur ein begleiteter Umgang in Betracht. Aufgrund der bestehenden Konfliktlage werde die Einsetzung eines Umgangspflegers für mindestens 6 Monate empfohlen. Das Umgangsrecht für den Vater ist in dieser Entscheidung gemäß § 1684 BGB hinsichtlich des Umfangs und dessen Ausübung zu regeln. 10Ein Umgang zwischen J. und seinem Vater dient grundsätzlich dem Kindeswohl. Zur Überzeugung des Gerichts wäre ein unbegleitete Umgang derzeit mit dem Wohl von J. jedoch nicht zu vereinbaren, so dass es für das Kindeswohl erforderlich ist nur einen begleiteten Umgang anzuordnen (§ 1684 Abs. 4 S. 3 BGB). Bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls besteht für das Gericht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller auch aktuell noch Betäubungsmittel und zwar Cannabis-Produkte konsumiert. Dies insbesondere deshalb, weil der Antragsteller aus nicht nachvollziehbaren Gründen die Durchführung eines Drogentestes verweigert. Die Antragsgegnerin hat angeboten, die Kosten für einen negativen Test zu bezahlen. Sie hat des weiteren angeboten, ebenfalls einen Drogentest zu machen. Die Befürchtung des Antragstellers, dass die Antragsgegnerin ihn bloß schikanieren möchte, ist unter diesen Bedingungen wenig wahrscheinlich, zumal auch der Gutachter zu dem Ergebnis kommt, dass die Angst der Mutter authentisch ist. Zwar kann das Gericht den Antragsteller nicht zu einem solchen Drogentest verpflichten, es kann aber das Verhalten des Antragstellers in seine Überzeugungsbildung mit einbeziehen. Zu berücksichtigen ist ferner, dass der Antragsteller selbst eingeräumt hat, in der Vergangenheit über einen längeren Zeitraum hinweg Cannabis konsumiert zu haben. Somit unterscheidet sich dieser Fall von anderen dadurch, dass der Antragsteller unstreitig bereits mehrfach Betäubungsmittel konsumiert hat und deswegen auch strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Auch insofern kann das Gericht hier keine Schikane durch die Antragsgegnerin erkennen. Bei einem Betäubungsmittelkonsum des Antragstellers bestünde bei unbegleiteten Umgängen aber eine eindeutige Gefahr für das Kindeswohl. Da der Antragsteller insoweit nicht bereit war, an der Aufklärung mitzuwirken, kommt zum Schutz des Kindes nur ein begleiteter Umgang in Betracht. Frau K. ist zur Überzeugung des Gerichts zur Begleitung der Umgänge geeinigt. Sie hat auch signalisiert, dass sie weiterhin zur Begleitung bereit sei. Das Gericht schließt sich der Einschätzung des Sachverständigen an, dass keine Bedenken gegen eine Umgangsbegleitung durch die Großmutter bestehen. Insbesondere wird diese Form der begleiteten Umgänge aufgrund der gerichtlichen Regelung im Verfahren der einstweiligen Anordnung seit vielen Monaten durchgeführt, ohne dass es zu Problemen gekommen wäre. Der Inhalt des psychologischen Gutachtens stützt somit die getroffene Entscheidung. Beide Elternteile haben jegliche Beeinflussung des Kindes und alle anderen Beeinträchtigungen zu unterlassen, welche die Erziehung erschweren oder das Verhältnis des Kindes zu dem Sorgeberechtigten bzw. dem Umgangsberechtigten und deren nahestehenden Personen beeinträchtigen können. Das bewilligte Umgangsrecht berücksichtigt ausreichend die Interessen des Vater, greift aber in die Rechte des anderen Elternteils nur in vertretbarer Weise ein und entspricht dem Wohle des Kindes (§ 1684 BGB). Die Einsetzung eines Umgangspflegers (§ 1684 Abs. 3 S. 3 BGB), wie vom Sachverständigen angeregt, ist weder rechtlich möglich noch erforderlich. Die Anordnung einer Umgangspflegschaft stellt einen Eingriff in die elterliche Sorge der Mutter dar, die dem Verhältnismäßigkeitsprinzip unterliegt. Eine Umgangspflegschaft kommt insbesondere in Betracht, wenn konkrete Umgangstermine oder -orte durch das Gericht für die Zukunft nicht festgelegt werden können, sondern nur allgemeinere Vorgaben gemacht werden können und die Eltern nicht in der Lage sind, diese Vorgaben einvernehmlich auszufüllen. Im vorliegenden Fall hat das Gericht jedoch eine eindeutige Regelung hinsichtlich Ort und Zeit getroffen, die zudem der Regelung im Verfahren der einstweiligen Anordnung entspricht und die die Eltern seitdem mehrere Monate lang umgesetzt haben, ohne von gravierenden Problemen zu berichten. Zur ergangenen Regelung des Umgangsrechts ergeht gemäß § 89 FamFG der richterliche Hinweis, dass für jedem Fall der zu vertretenden Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Regelung des Umgangsrechts das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld in Höhe von jeweils bis zu 25.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft für eine Dauer von bis zu 6 Monaten anordnen kann. Verspricht die Anordnung von Ordnungsgeld keinen Erfolg, so kann das Gericht sofort Ordnungshaft für eine Dauer von bis zu 6 Monaten anordnen. Weiterhin kann das Gericht gemäß § 90 Abs. 1 FamFG zur Vollstreckung unmittelbaren Zwang anordnen, wenn die Festsetzung von Ordnungsmitteln erfolglos geblieben ist, die Festsetzung von Ordnungsmitteln keinen Erfolg verspricht oder eine alsbaldige Vollstreckung unbedingt geboten erscheint. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 FamGKG. Angesichts des Umfangs der Sache (zwei Anhörungstermine, Einholung eines Sachverständigengutachtens, Dauer des Verfahrens) hält das Gericht eine moderate Erhöhung des Regelwertes für angemessen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Ein Abweichen vom Grundsatz der Kostenaufhebung ist nicht veranlasst. Permalink: http://openjur.de/u/491587.html Kommentare

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