G. Die Umsätze versteuerte die Klägerin nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 UStG). Für die Streitjahre erklärte sie folgende Besteuerungsgrundlagen: VZ 1999 2000 2001 Erklärung vom07.06.200105.08.200213.12.2004Währung inDM DM DM Umsätze 16 %546.755,00522.559,00542.334,00Entnahmen 16 %5.284,004.925,00360,00abziehbare Vorsteuerbeträge58.279,6566.269,5861.193,32Umsatzsteuer30.046,5018.127,8025.637,70Für das Streitjahr 2001 hatte die Klägerin zunächst keine Umsatzsteuererklärung abgegeben, sodass die Besteuerungsgrundlagen im Wege der Schätzung ermittelt wurden und das Finanzamt die Umsatzsteuer in dem Bescheid vom 12.02.2004 in Höhe von 25.000 DM (12.782,30 €) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festsetzte (§ 164 Abs. 1 AO). Die Erklärungen für die Streitjahre 1999 und 2000 standen einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich (§§ 168 Satz 1, 164 Abs. 1 AO). Aufgrund der Umsatzsteuererklärung für 2001 änderte das Finanzamt die Steuerfestsetzung mit Bescheid vom 10.01.2005 entsprechend den erklärten Besteuerungsgrundlagen und setzte die Umsatzsteuer in Höhe von 25.637 DM (13.107,99 €) fest. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Mit dem Bescheid vom 13.07.2004 zunächst gegenüber XS, geändert durch den Bescheid vom 18.11.2004 ordnete das Finanzamt dann bei der Klägerin eine steuerliche Außenprüfung nach § 193 Abs. 1 AO an, die auch die Umsatzsteuer für 1999 und 2000 umfasste. Der Prüfungsumfang wurde mit der geänderten Anordnung vom 23.06.2005 auch auf die Umsatzsteuer 2001 erweitert. Die Prüfung begann am 06.09.2004, der Prüfungsbericht datiert vom 10.08.2005. Die Prüferin stellte fest, dass in der Buchführung (Konten 2180 und 2181) erhebliche Beträge als Einlagen verbucht und in den Bilanzen erfasst waren. Eine Aufklärung der Herkunft der eingelegten Beträge gelang der Prüferin nicht. Laut Auskunft der Klägerin habe sie keine Ausgangsrechnungen bzw. Abrechnungen über ihre Betriebseinnahmen erstellt. Die Prüferin erachtete die Einlage-Beträge daher als bisher nicht erfasste Betriebseinnahmen, nämlich in 1999 in Höhe von 152.902,86 DM, in 2000 in Höhe von 197.832,73 DM und in 2001 in Höhe von 226.480,70 DM. Weiter war sie der Auffassung, dass es sich hierbei um steuerpflichtige Umsätze abzüglich der Umsatzsteuer gehandelt habe und erhöhte die steuerpflichtigen Umsätze (netto) zu 16 % im Jahr 1999 um 131.812 DM, in 2000 um 170.544 DM und in 2001 um 195.241 DM. Eine Geldverkehrsrechnung konnte nicht vollständig erstellt werden, weil Privatkonten nicht vorgelegt wurden. Auf die Darstellungen im Prüfungsbericht wird verwiesen (vgl. Tz. 1.6 und Tz. 5.2). Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und änderte jeweils in den Bescheiden vom 31.10.2005
2 AO die Steuerfestsetzungen. Es setzte nun die steuerpflichtigen Umsätze zu 16 % für 1999 in Höhe von 678.567 DM, für 2000 in Höhe von 693.103 DM und für 2001 in Höhe von 737.575 DM fest. Die Besteuerungsgrundlagen im Übrigen (Entnahmen, Vorsteuerbeträge) blieben unverändert. Die Umsatzsteuer setzte das Finanzamt für 1999 nun in Höhe von 26.145,42 € (51.136 DM), für 2000 in Höhe von 23.219,81 € (45.414 DM) und für 2001 in Höhe von 29.080,24 € (56.876 DM) fest und hob die Vorbehalte der Nachprüfung jeweils auf. Die Änderungsbescheide adressierte das Finanzamt jeweils an Herrn XS für Ehegattengemeinschaft X und YS. Das Finanzamt beachtete dabei nicht, dass eine Zustellungsvollmacht für die Steuerberatungskanzlei M und Kollegen vorgelegen hatte. Die ihm bekannt gegebenen Bescheide leitete XS am 05.12.2005 an die Steuerkanzlei M weiter, legte mit Schreiben vom 22.12.2005, beim Finanzamt eingegangen am 27.12.2005, gegen die Änderungsbescheide vom 31.10.2005 Einsprüche ein und beantragte die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Im Einspruchsverfahren stellte das Finanzamt fest, dass eine Wiedereinsetzung nicht erforderlich sei, weil die Änderungsbescheide erst am 05.12.2005 als bekanntgegeben galten (vgl. AEAO zu § 122 Tz. 1.7.3); die Einsprüche seien somit fristgerecht am 27.12.2005 erhoben worden. Im Einspruchsverfahren machte die Klägerin geltend, den Eheleuten S habe ausreichend Geldvermögen zur Verfügung gestanden. Ein Hausverkauf in Italien in 1990 habe 163.782 DM erbracht, aus einem Wohnungsverkauf in A im Jahre 1994 seien 73.000 DM und aus einem weiteren Wohnungsverkauf in A in 1997 weitere 200.000 DM zur Verfügung gestanden. In den 90er Jahren hätten sie Geldgeschenke von den Schwiegereltern in Höhe von 20.000 DM und Lottogewinne von einmal 7.770 DM und einmal 11.500 DM erhalten. Insgesamt seien daher verfügbare Gelder von 476.052 DM vorhanden gewesen. Dies sei ausreichend gewesen, um damit die Einlagen und die Lebenshaltungskosten im Prüfungszeitraum 1999 – 2001 zu decken. Das Finanzamt wies in dem Schreiben vom 12.05.2006 an den nun beauftragten Steuerberater K darauf hin, dass auch unter Berücksichtigung der behaupteten vorhandenen Geldmittel weiterhin ein Betrag von 131.162 DM zur Deckung der gebuchten Einlagen ungeklärt verbliebe. Weiter forderte es Nachweise an, auf welchen privaten Bankkonten die Geldbeträge einbezahlt und verwahrt worden seien. Die Gelder seien weder auf betrieblichen Konten gebucht, noch seien Zinseinnahmen erklärt worden. Nachdem der bisherige Steuerberater der Klägerin verstorben war, fand am 16.10.2007 beim Finanzamt A eine Besprechung mit den Eheleuten S und dem nunmehr beauftragten Steuerberater und Prozessbevollmächtigten H über die streitigen Feststellungen statt. Nach einer weiteren, erfolglosen Aufforderung zur Stellungnahme vom 17.12.2007 wies das Finanzamt die Einsprüche in der Entscheidung vom 22.02.2008 als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung wurde an den Steuerberater der Klägerin für X und YS wegen Umsatzsteuer 1999 bis 2001 bekannt gegeben. Die Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben und beantragt, die Umsatzsteuerbescheide 1999, 2000 und 2001 vom 31.10.2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.02.2008 dahin zu ändern, dass die ursprünglichen Zuschätzungen jährlich auf 20 % gemindert, d.h. um 80% reduziert werden. Ihre Klage begründet sie im Wesentlichen wie folgt: Zunächst rüge sie die Verletzung rechtlichen Gehörs, weil ihr eine Schlussbesprechung zur Beendigung der Betriebsprüfung nicht gewährt worden sei.
AO habe über das Ergebnis einer Außenprüfung eine Schlussbesprechung stattzufinden. Hierauf habe sie entgegen der Darstellung im Prüfungsbericht nicht verzichtet. Sie sei zum damaligen Zeitpunkt nicht mehr steuerlich vertreten gewesen. Ihr Geschäftsführer XS sei als Italiener sprachlich nicht in der Lage gewesen, die Ausführungen der Prüferin in ihren juristischen Bedeutungen in vollem Umfange abzuschätzen. X und YS seien weder mit der Technik der Geldverkehrsrechnung vertraut, noch seien sie in der Lage gewesen, aus einer solchen theoretischen Berechnung mögliche Steuerzahlungen abzuleiten. In einer Schlussbesprechung hätten daher die Streitfragen möglicherweise geklärt werden können. Unter diesen Umständen könne ausnahmsweise von einem Verwertungsverbot ausgegangen werden. Zu Unrecht seien nach dem Prüfungsbericht ungeklärte Einlagen mit dem Bruttobetrag als Betriebseinnahmen zugeschätzt worden. Die erforderlichen Ermittlungen seien von der Prüferin nicht vorgenommen und die im anschließenden Rechtsmittelverfahren vorgelegten Nachweise seien nicht ausreichend gewürdigt worden. Sie habe alle Tatsachen und Unterlagen über die Herkunft der Einlagebeträge offengelegt, soweit ihr dies möglich gewesen sei. Zu den Geldzuflüssen aus Erbschaft und Grundstücksverkäufen, die in zahlreichen Teilbeträgen und in bar erfolgt seien, gäbe es keine Kontoauszüge, die sie vorlegen könnte. Die im streitigen Zeitraum in den Betrieb eingelegten Mittel stammten im Wesentlichen aus einer Erbschaft von dem am 11.07.1989 verstorbenen Vater des XS, aus Verkäufen von Grundstücken in Italien und von Grundstücken aus dem Nachlass des Vaters, aus Verkäufen von Grundstücken in A, aus zwei Lottogewinnen und aus Darlehen und Schenkungen der Eltern von YS. Diese Angaben habe sie bereits im Prüfungs- und Einspruchsverfahren glaubhaft gemacht. Der Geldzufluss aus diesen Geschäften sei lange vor dem streitigen Zeitraum erfolgt. Der Geschäftsführer XS habe nach der Erbschaft und den Grundstücksverkäufen in Italien an Verwandte, Freunde und Bekannte zahlreiche Darlehen gewährt, die im streitigen Zeitraum zurückbezahlt worden seien. All diese Vorgänge seien in bar und ohne schriftliche Vereinbarung erfolgt. Sie beantrage Beweis zu erheben über die Tatsache des Zuflusses von Privatmitteln durch die Einvernahme von Frau D aus A, Frau E aus B/Italien, Herrn ZS aus C/Italien, Herrn ZZS, Adresse wird nachgereicht, Herrn F aus A, Herrn G, Adresse wird nachgereicht. Zur Frage der Darlehensgewährung im Jahr 2000 werde Beweis angeboten durch Einvernahme von Herrn I aus A und Frau J aus L. Traditions- und landsmannschaftlich bedingt habe XS die Gewohnheit gehabt, seine Geschäfte weitgehend in bar abzuwickeln. Dieses Verhalten erschließe sich auch aus der buchhalterischen Erfassung der Vielzahl an Bareinzahlungen, mit denen XS laufend Betriebsausgaben bezahlt habe. Dies habe es erforderlich gemacht, dass ständig erhebliche Barbeträge verfügbar gewesen sein mussten. Die Bargeldbestände seien zu Hause in einer blauen Metallkassette aufbewahrt worden. Es habe sich dabei um Geldbestände in einer Größenordnung von über 120.000 DM gehandelt. Dieser Betrag habe sich im streitigen Zeitraum ständig vermindert, sodass zum 31.12.2001 nur noch etwa 25.000 DM verfügbar gewesen seien. Die als ungeklärte Einlagen zugerechneten Betriebseinnahmen seien völlig ungeprüft aus der Buchhaltung übernommen worden. Die Einlagen seien tatsächlich wesentlich niedriger gewesen. So sei etwa nicht berücksichtigt worden, dass Barausgaben mit Geldbeträgen getätigt worden seien, die von den Bankkonten der Klägerin zuvor in bar abgehoben worden und mit diesen Mitteln dann möglicherweise Betriebsausgaben bezahlt worden seien. Es ergäben sich ungebundene Barentnahmen in erheblicher Höhe, nämlich in 1999 in Höhe von 43.500 DM, in 2000 in Höhe von 82.000 DM und in 2001 in Höhe von 65.000 DM. Teilweise seien auch Einlagebuchungen falsch ausgewiesen worden, z.B. bezüglich dem Lieferanten N und dem Lieferanten R. Hier seien „Glattstellungsbuchungen“ über Einlagen erfolgt, obwohl noch Schuldsalden bestanden hätten, die durch Entnahmebuchungen auf Null gestellt worden seien. Im Prüfungsbericht seien diese Umstände nicht berücksichtigt worden. Die Einnahmezuschätzungen seien der Höhe nach nicht gerechtfertigt, weil sie nach den betrieblichen Verhältnissen unter keinem Gesichtspunkt vorstellbar seien und jeder Lebenserfahrung widersprächen. Sie, die Klägerin, habe seit vielen Jahren nur für einen Auftraggeber Presseerzeugnisse mit speziell hierfür hergerichteten Fahrzeugen auf feststehenden Liefertouren transportiert. Es sei nicht wirklichkeitsgerecht von zusätzlichen Einnahmen in der Größenordnung von 550.000 DM im Streitzeitraum auszugehen, was mehr als 30 % der tatsächlichen Einnahmen entspräche. Hierfür wäre ein Mehrfaches des Sach- und Personalaufwandes und an Fuhrparkinvestitionen erforderlich gewesen. Sie habe tatsächlich seit Beginn ihrer Tätigkeit nur für die Firma Q Zeitungen transportiert. Soweit sie im streitigen Zeitraum mehrere Zahlungen im Monat erhalten habe, seien diese tatsächlich geleistet worden bzw. habe sie die Zahlungen von Tochterfirmen dieser Gesellschaft erhalten. Wenn sich das Finanzamt zur Begründung der Zuschätzung nun auf eine Geldverkehrsrechnung stütze, sei diese wegen ihrer Unvollständigkeit nicht geeignet, ungeklärte Vermögenszuwächse nachzuweisen. Diesen Berechnungen sei keinerlei Informations- oder Beweiswert beizumessen und sie seien auch nicht Teil des Betriebsprüfungsberichtes gewesen. Wegen der Klagebegründung im Einzelnen wird auf die eingereichten Schriftsätze, auf die im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen und auf den Vortrag in der mündlichen Verhandlung verwiesen. Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen. Es trägt zur Begründung folgende Gesichtspunkte vor: Die Verwertung der Prüfungsfeststellungen hänge nicht davon ab, ob eine Schlussbesprechung stattgefunden habe. Im Streitfall sei zu berücksichtigen, dass die Klägerin ihren Mitwirkungspflichten während der Betriebsprüfung und im Einspruchsverfahren nicht nachgekommen sei. Die Prüferin habe bereits frühzeitig wegen der fraglichen Finanzierung der privaten Lebensführung eine Geldverkehrsrechnung angefertigt und diese zur Vervollständigung dem damaligen steuerlichen Vertreter vorgelegt. Mangels Mitwirkung habe diese nicht sachgerecht erstellt werden können, sodass wegen der Höhe der Zuschätzungen auf die ungeklärten Einlagen abgestellt worden sei. Es habe die Klägerin auch keinen Antrag auf Schlussbesprechung gestellt. Auf die Verwaltungsanweisung in AEAO zu § 201 AO Tz. 4 werde verwiesen. Die zur Erklärung der Einlagen dargelegten Geldzuflüsse entstammten überwiegend aus den Jahren 1989 bis 1994 bzw.
1 Satz 1 AO in Gang gesetzt (vgl. Pahlke a.a.O. § 122 Rz. 44 m.N.d.Rspr. und AEAO § 122 Tz. 1.7.3). Der Einspruch gegen die Umsatzsteuerbescheide am 27.12.2005 erfolgte daher innerhalb der Einspruchsfrist von einem Monat. Einer Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist
483. Der Mangel der fehlenden Schlussbesprechung im Rahmen der steuerlichen Außenprüfung führte nicht zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Umsatzsteuerbescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung. Denn der Mangel der Gewährung auf rechtliches Gehör wurde durch die Anhörungen im Einspruchsverfahren geheilt.
1 Satz 1 AO ist über das Ergebnis der Außenprüfung eine Besprechung abzuhalten (Schlussbesprechung), es sei denn, dass sich nach dem Ergebnis der Außenprüfung keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen ergibt oder dass der Steuerpflichtige auf die Besprechung verzichtet. Da im Streitfall erhebliche Änderungen der Besteuerungsgrundlagen aufgrund der Betriebsprüfung vorgenommen werden sollten, war eine Schlussbesprechung zwingend abzuhalten. Einen ausdrücklichen Verzicht haben weder die Ehegatten S noch deren steuerlicher Vertreter erklärt. Zwar hat die Prüferin mit den Schreiben vom 01.06.2005 und vom 23.06.2005 die Ehegatten S zur Stellungnahme zu den Prüfungsfeststellungen ohne Erfolg aufgefordert, eine schriftliche Terminierung zur Schlussbesprechung setzte sie jedoch nicht. Einen Verzicht auf die Schlussbesprechung konnte die Prüferin daher nicht annehmen (vgl. AEAO zu § 201 Tz. 3). Der Mangel der Schlussbesprechung führte jedoch nicht zu einem Verwertungsverbot der Prüfungsfeststellungen und zur Rechtswidrigkeit der daraufhin ergangenen Steuerbescheide (vgl. Intemann in Pahlke, a.a.O., § 201 Rz. 11 m.N.d.st.Rspr.). Denn dieser Mangel des rechtlichen Gehörs wurde durch die Möglichkeiten zur Stellungnahme im Einspruchsverfahren geheilt (vgl. Pahlke, a.a.O., § 126 Rz. 8). Den Eheleuten S und ihrem Steuerberater wurde im Einspruchsverfahren mehrmals Gelegenheit zur Stellungnahme und zur Besprechung der Streitpunkte gegeben, so etwa im Rahmen der persönlichen Besprechung am 16.10.2007. Ein Verwertungsverbot bezüglich der Prüfungsfeststellungen kommt daher auch nicht ausnahmsweise in Betracht. 524. Das Gericht hat die Klägerin vor der mündlichen Verhandlung aufgrund der festgestellten Mängel der Buchführung wegen fehlender Kassenaufzeichnungen der Bargeldbestände auf seine eigenständige Schätzungsbefugnis
Bl. II 1990, 109 ). Ist ein Unternehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Buchführung verpflichtet oder führt er freiwillig Bücher, so hat er Kasseneinnahmen und –ausgaben in einem Kassenbuch festzuhalten. Dieses ist fortlaufend chronologisch zu führen und dient der Überprüfung des Istbestands der Kasse (vgl. Cöster in Pahlke, a.a.O., § 146 Rz. 10). Entscheidend ist für die Anerkennung einer Buchführung insbesondere die ordnungsmäßige Führung des Kassenbuches. Hierbei ist zu beachten, dass auch eine Geschäftskasse vorhanden sein muss, auf Grund derer es möglich ist, den tatsächlichen Kassenbestand mit dem buchmäßigen Bestand laufend zu vergleichen. Es ist nicht angängig, die Geschäftskasse nur buchmäßig zu führen. Auf diese Weise würde ein wesentliches Kontrollmittel zur Nachprüfung der Ordnungsmäßigkeit der Buchführung wegfallen (so bereits BFH-Urteil vom 10.06.1954 IV 68/53 U, BStBl. III 1954, 298 ). Führt der Unternehmer kein ordnungsgemäßes Kassenbuch, so ist grundsätzlich die gesamte Buchführung nicht ordnungsgemäß (vgl. BFH-Urteil vom 20.10.1971 I R 63/70 , BStBl II 1972, 273 ). Die Klägerin hat in den Streitjahren ihren Gewinn
G ermittelt und war damit zu einer ordnungsgemäßen Buchführung verpflichtet (vgl. § 146 Abs. 1 Satz 2, § 158 AO). Sie hat im Streitfall aber die ihr für das Unternehmen zur Verfügung stehenden flüssigen Mittel nicht nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Buchführung erfasst. Hierzu ist es erforderlich, das für einen Betrieb zur Verfügung stehende Geldvermögen vom privaten Geldvermögen abzugrenzen. Dies kann nur durch die Darstellung der betrieblichen flüssigen Mittel in einem Kassenkonto erfolgen, in dem die betrieblichen Bareinnahmen und Barausgaben aufgezeichnet werden. Die Klägerin hat jedoch eine Kasse in ihrer Buchführung nicht geführt, betriebliches Bargeldvermögen wurde nicht in einem Kassenkonto dargestellt. Sie hat vielmehr sämtliche betrieblich veranlassten Barzahlungen buchhalterisch über Einlagenkonten erfasst. Die Einlagebeträge setzen sich aus einer Vielzahl von einzelnen auch kleineren Beträgen zusammen. Es handelt sich dabei ganz überwiegend um bar bezahlten betrieblichen Aufwand, insbesondere Kfz- Reparaturen und Zahlungen an verschiedene Fahrer der Kraftfahrzeuge. Die Buchungen erfolgten auf den Konten 2180 und 2181. Die Aufzeichnung aller Barzahlungen über diese Einlagekonten kann das Kassenkonto aber nicht ersetzen, denn es sind betriebliche Bargeldvorgänge in der Buchführung über Kassenkonten zu erfassen; der Kassenbestand ist in der Jahresbilanz zu aktivieren. Aufgrund dieses Mangels kann die Buchführung der Klägerin der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden und es eröffnet sich die Berechtigung zur Schätzung (§§ 158 , 162 Abs. 2 Satz 2 AO). 5. Das Gericht hält die vom Finanzamt in den angefochtenen Bescheiden entsprechend der Ergebnisse der Betriebsprüfung für die Streitjahre festgesetzten Umsatzsteuern jedenfalls für zutreffend. Es geht aber aufgrund der gebotenen Sachverhaltsermittlung (vgl. § 76 FGO) und der Befugnis zur eigenständigen Schätzung (§ 96 FGO) davon aus, dass die Festsetzung noch höherer Umsatzsteuern gerechtfertigt gewesen wäre. Eine verbösernde Steuerfestsetzung durch das Gericht kommt jedoch nicht in Betracht (vgl. Stapperfend in Gräber, FGO-Kommentar, 7. Aufl. 2010, § 96 Rz. 7).
1 Satz 1 FGO obliegenden eigenständigen Sachaufklärungspflicht waren im Streitfall im Hinblick auf die zu ermittelnden Besteuerungsgrundlagen als dem entscheidungserheblichen Sachverhalt (vgl. Stapperfend in Gräber, a.a.O., § 76 Rz. 12) für die Umsatzsteuer nach § 16 Abs. 2 Satz 1 UStG auch die abziehbaren Vorsteuerbeträge zu überprüfen. a)
G 1999 kann der Unternehmer die Vorsteuerbeträge abziehen, die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesen sind für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Der Vorsteuerabzug steht also nur dem Unternehmer zu, der als Leistungsempfänger eine auf ihn lautende Rechnung mit gesondert ausgewiesener Steuer besitzt. Der Mangel der fehlenden Rechnung kann nicht durch eine Schätzung behoben werden (ständige Rspr. vgl. BFH-Beschluss vom 14.11.2006 V B 88/05 , BFH/NV 2007, 509 m.w.N.). Der Unternehmer, der den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen will, trägt die Feststellungslast für die Tatsachen, die den Vorsteuerabzugsanspruch begründen (vgl. Wagner in Sölch/Ringleb, UStG-Kommentar, § 15 Rz. 82 m.N.d. Rspr.). Die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger erfordert, dass dieser auch in der Rechnung genau bezeichnet sein muss. Daher kann eine Personengesellschaft aus einer Rechnung, die nicht auf die Gesellschaft lautet, sondern nur auf einen Gesellschafter ausgestellt worden ist, keinen Vorsteuerabzug vornehmen, wenn die Rechnung keinen Hinweis auf die Gesellschaft als Leistungsempfängerin enthält. Entsprechendes gilt bei einer Bruchteilsgemeinschaft. Die Angabe des Leistungsempfängers soll nämlich sicherstellen, dass der Vorsteuerabzug nur vom Anspruchsinhaber geltend gemacht wird und dieser von der Finanzverwaltung ohne weiteres ermittelt werden kann. Hierfür ist eine Bezeichnung erforderlich und ausreichend, die eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung des Namens und der Anschrift des Leistungsempfängers ermöglicht. Sofern eine Rechnung über eine Leistung an eine Gesellschaft oder eine Gemeinschaft nur einen Gesellschafter/Gemeinschafter als Leistungsempfänger enthält, ist für die Finanzverwaltung nicht ersichtlich, dass Empfänger dieser Leistung die Gesellschaft oder die Gemeinschaft ist und diese somit Anspruch auf Abzug von Vorsteuerbeträgen hat. Eine leichte und einfache Erkennbarkeit des zutreffenden Leistungsempfängers wird damit nicht ermöglicht (BFH-Urteil vom 23.09.2009 XI R 14/08 , BStBl. II 2010, 243 m.N.d.Rspr.). 81b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kann der Klägerin der Vorsteuerabzug in dem Umfange, wie sie ihn erklärt hat, nicht gewährt werden. Denn ein erheblicher Teil der Eingangsrechnungen, aus denen sie Vorsteuerabzüge gebucht und geltend gemacht hat, weist nicht die Klägerin als Adressat der Leistungen oder Lieferungen aus, sondern XS. Dieser war aber in den Streitjahren nicht mehr der Unternehmer im Sinne von § 2 Abs. 1 UStG, sondern lediglich Gesellschafter bzw. Gemeinschafter der Klägerin. Unternehmer und damit zum Vorsteuerabzug berechtigt war allein die Klägerin, die aber in den beanstandeten Rechnungen nicht als Adressat benannt ist. Es handelt sich dabei überwiegend um Rechnungen über Kfz-Reparaturen und Ersatzteilbeschaffungen, um Leasingzahlungen, um Rechnungen über die Bezahlung der Fahrer, teilweise um Rechnungen für Telefonkosten und weitere Rechnungen. In diesen vom Gericht geprüften und beanstandeten Rechnungen finden sich keine bzw. keine hinreichenden Hinweise, dass die Gesellschaft als die Leistungsempfängerin in Betracht kommt. Gerade bei Rechnungen, die möglichen privaten Aufwand, insbesondere die Telefonkosten betreffen, kann eine Abgrenzung der unternehmensbezogenen Leistungen nicht leicht und eindeutig von Privataufwand vorgenommen werden. Danach können im Streitjahr 1999 Vorsteuerbeträge in Höhe von mindestens 8.537,98 DM, im Jahr 2000 von mindestens 7.220,23 DM und im Jahr 2001 von mindestens 3.623,30 DM nicht zum Abzug zugelassen werden. 8. Somit konnte die Klage unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt erfolgreich sein. Aufgrund der eigenen Ermittlungen des Finanzgerichts wäre die Umsatzsteuer für 1999 um 24.436,98 DM höher anzusetzen als erklärt. Das Finanzamt hat in dem angefochtenen Bescheid für 1999 vom 31.10.2005 die Umsatzsteuer nur um 21.089,41 DM höher als von der Klägerin erklärt angesetzt. Ebenso wären die Umsatzsteuern für 2000 und für 2001 deutlich höher anzusetzen als vom Finanzamt berechnet. Hierzu verweist das Gericht auf die Ausführungen unter Tz. 5.d) und 7.b). Als die unterliegende Beteiligte hat die Klägerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 135 Abs. 1143 Abs. 1 FGO). Permalink: https://openjur.de/u/491641.html ( https://oj.is/491641 ) Verweise Volltext Zitate 18 Zitiert 0 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen openJur e.V. Spenden English
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