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AG Weiden, Urteil vom 1. Juni 2011 - Az. 2 C 204/11

Tenor

  1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt € 244,69 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 %-Punkten über den Basiszinssatz seit 09.10.2010 zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 80 %, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 20 %.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vorher Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Beschluss Der Streitwert wird auf 1.279,55 € festgesetzt. Tatbestand Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend. Am 28.07.2010 gegen 21 Uhr kam es im Kreisverkehr bei der Ausfahrt Altenstadt/WN der BAB 93 zwischen dem vom Kläger geführten PKW VW, amtl. Kennzeichen … und dem vom Beklagten zu 1) geführten LKW, amtl. Kennzeichen … zum Verkehrsunfall. Der Kläger fuhr im Kreisverkehr und wollte Richtung Neustadt/WN weiterfahren während der Beklagte zu 1) von der aus Richtung Altenstadt/WN kommenden Straße in den Kreisverkehr einfuhr. Hierbei missachtete der Beklagte zu 1) die Vorfahrt des klägerischen PKWs, so dass es zur Kollision zwischen dem vom Beklagten zu 1) gelenkten LKW und der hinteren rechten Seite des klägerischen Fahrzeugs kam. Auf die vom Kläger geltend gemachten Schäden in Höhe von insgesamt € 8.724,08 bezahlte die Beklagte zu 2), bei welcher der PKW des Beklagten zu 1) zum Unfallzeitpunkt versichert war an den Sachverständigen € 690,20, darüber hinaus am 01.09.2010 € 3.000,-, am 10.11.2010 € 32,05 und am 04.01.2011 € 3.722,
  4. Der Kläger trägt vor, dass die von der Beklagten zu 2) beanstandete Lackierung im linken Fahrzeugbereich notwendig und üblich gewesen sei, um eine Farbangleichung vornehmen zu können. Auch seien Fahrzeugwäsche und -vermessung im linken Fahrzeugbereich im Rahmen der Reparatur notwendig gewesen. Hinsichtlich der entstandenen Mietwagenkosten habe er unmittelbar nach dem Unfall ein Fahrzeug benötigt um zur Arbeit zu kommen, weshalb bereits am nächsten Tag morgens ein Mietfahrzeug angemietet worden sei. Bei dem diesbezüglich geltend gemachten Betrag handle es sich um die erforderlichen Mietwagenkosten. Der Kläger beantragt die Beklagten werde samtverbindlich verurteilt, € 1.279,55 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten hieraus über dem Basiszinssatz ab 09.10.2010 an den Kläger zu bezahlen. Die Beklagten beantragen Klageabweisung. Die Beklagten tragen vor, dass die Reparaturkosten in Höhe von € 358,45 nicht erforderlich gewesen seien, da eine Neuteillackierung des linken Seitenteils nicht schadensbedingt veranlasst gewesen sei ebenso die Kosten für das Vermessen des Karosserieseitenschadens links. Hinsichtlich der Position Fahrzeugwaschen sei zumindest ein Vorteilsausgleich und damit ein Abzug in Höhe von € 15,30 vorzunehmen. Auch seien die weiteren Vermessungskosten in Höhe von € 76,04 nicht zu ersetzen. Hinsichtlich der Mietwagenkosten seien bereits € 517,45 ausgeglichen worden, was dem ortsüblichen Mietpreis bei Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeuges entspreche. Bzgl. des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines Schadensgutachtens, welches mündlich durch den Sachverständigen … im Termin vom 18.05.2011 erstattet worden ist. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 18.05.2011 Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig und teilweise begründet. Die Eintrittspflicht der Beklagten im Grunde nach ist unstrittig. Von dem eingeklagten Restbetrag in Höhe von € 1.279,55 waren weitere € 235,21 zuzusprechen. Im übrigen musste die Klage abgewiesen werden. Nach den nachvollziehbaren und plausiblen Ausführungen des Sachverständigen, welchen das erkennende Gericht im vollem Umfange folgt, war eine Neulackierung der linken Fahrzeugseite aus technischer Sicht nicht nachzuvollziehen und somit die darauf entfallenden Kosten in Höhe von insgesamt € 305,75 netto dem Schadensereignis aus technischer Sicht nicht zuzuordnen. Dieser Betrag ist daher von den durch den Kläger geltend gemachten Reparaturkosten in Abzug zu bringen. Nicht zu beanstanden sind nach den Ausführungen des Sachverständigen die Arbeitsposition Fahrwerksvermessung zweifach, da aus technischer Sicht vor Ausführung der Reparatur und nach Einbau der Fahrwerksteile das Fahrzeug zu vermessen ist. Ebenso ist die Karosserievermessung links und rechts aus technischer Sicht nachvollziehbar, da dies erforderlich ist um einen Verzug der Fahrzeugkarosserie ausschließen zu können. Die Arbeitsposition Fahrzeugreinigen bzw. Fahrzeugwaschen ist ebenfalls aus technischer Sicht nachzuvollziehen, da dies wohl vor der Reparatur bzw. Lackierung als auch nach der Reparatur aus technischer Sicht notwendig ist. Die insoweit geltend gemachten Kosten sind daher von den Beklagten zu erstatten. Die Klägerin hat auch Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Kosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs für die für die Ersatzbeschaffung erforderliche Zeit. Zu ersetzen sind die Mietwagenkosten, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten durfte. Im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO kann nach dem Urteil des BGH vom 12.04.2011 VI ZR 300/09 der Tatrichter sowohl die Schwacke-Liste als auch den Frauenhofer Mietpreisspiegel zugrunde legen. Der Umstand, dass die vorhandenen Markterhebungen im Einzelfall zu abweichenden Ergebnissen führen können, genügt nicht um Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung als Schätzungsgrundlage zu begründen. Zudem dienen die Listen nur als Grundlage für die Schätzung. Der Tatrichter kann im Rahmen seines Ermessens von diesen etwa durch Abschläge oder Zuschläge auf die sich aus ihnen ergebenen Tarife abweichen. Das erkennende Gericht zieht zur Ermittlung des sogenannten Normaltarifs den Marktpreisspiegel Mietwagen Deutschland 2009, sogenannte Frauenhofer Liste, heran. Die Schwacke-Liste stellt nach der Auffassung des erkennenden Gerichts keine realistische an Angebot und Nachfrage orientierte Einschätzung des gewöhnlichen Mietwagenmarktes mehr dar. Dies folgt insbesondere daraus, dass die Abfrage der Mietwagenpreise für die Schwacke-Liste nicht anonym erfolgte, was sich auch darin auswirkte, dass die an Schwacke gemeldeten Tarife sprunghaft angestiegen sind, nachdem bekannt geworden ist, dass die Ermittlung des Normaltarifs unter Zugrundelegung der Schwacke-Liste vom BGH gebilligt wurde. Aufgrund des anonymen Erhebungsverfahrens der Frauenhofer Liste ist diese einer solchen Einflussnahme nicht ausgesetzt und daher zu bevorzugen. Unter Zugrundelegung der Frauenhofer Liste werden die mit der statistischen Erhebung zusammenhängenden Unwägbarkeiten im Einzelfall durch einen Zuschlag in Höhe von 20 % berücksichtigt. Durch diesen Zuschlag werden u. a. mögliche örtliche Schwankungen, ein möglicher Preisanstieg für die sofortige Verfügbarkeit des Mietwagens und ein ggf. höherer Tarif bei der telefonischen Buchung berücksichtigt. Zudem ist im vorliegenden Fall ein weiterer Aufschlag von 10 % gerechtfertigt, da das Mietfahrzeug in der typischen Situation nach einem Verkehrsunfall angemietet wurde. Dadurch werden unfallbedingte Mehraufwendungen oder Leistungen des Mietwagenunternehmens wie das Forderungsausfallrisiko wegen falscher Bewertung der Haftungsquote, Vorfinanzierung der Mietwagenkosten, Vorhaltekosten sowie erhöhte Personal- und Zustellungsaufwendungen berücksichtigt. Der Unfall ereignete sich am 28.07.2010 gegen 21:00 Uhr, der Mietwagen wurde am nächsten Morgen gegen 08:00 Uhr angemietet. Damit ist die Situation einer unfallbedingten Anmietung mit Inanspruchnahme von unfallspezifischen Sonderleistungen gegeben. Angesichts der vom Sachverständigen angegebenen Reparaturdauer von mindestens 7 Tagen ist die Dauer der Anmietung eines Mietfahrzeuges von 8 Tagen nicht zu beanstanden. Der verunfallte klägerische PKW war unstreitig in Fahrzeugklasse VII einzuordnen. Das erkennende Gericht bemisst daher den Schaden insoweit wie folgt: 1 x Wochenpreis: € 358,72 Tagespreis: € 124,91 Zuschlag von 20 %: € 96,73 Zuschlag von weiteren 10 %: € 58,04 Gesamt: € 638,40 Insgesamt hat der Kläger daher Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von € 5.865,29 abzgl. € 305,75 Reparaturkosten netto = € 5.559,54 Wertminderung € 700,- Mietwagenkosten € 638,40 Vermessungskosten € 76,04 Unkostenpauschale € 25,- Sachverständigenkosten € 690,20 Insgesamt € 7.689,18 Unter Berücksichtigung der bereits geleisteten Zahlung in Höhe von € 7.444,49 waren daher weitere € 244,69 zuzusprechen. Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus Verzug. Die Kostenentscheidung und die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 92 , 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/491657.html Kommentare

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