folgend: Baugrundstücke).
Genehmigungserteilung erfolgte ein Bauherrenwechsel; jetziger Bauherr ist die W… GmbH & Co. KG. Die Baugrundstücke liegen in einem Sondergebiet für Windkraftanlagen, das im gemeinsamen Flächennutzungsplan der Stadt Aub, des Marktes Gelchsheim und der Gemeinde Sonderhofen rechtsverbindlich festgelegt wurde. Die beiden Windkraftanlagen haben eine Höhe von je 150 m (105 m Nabenhöhe plus 45 m Rotorradius) und eine Gesamtleistung von je 2 Megawatt (MW). Die Kläger zu 1) bis 7) sind Einwohner des Ortsteiles Eichelsee der Gemeinde Gaukönigshofen, der in nördlicher Richtung von den Baugrundstücken situiert ist. Die Kläger zu 8) bis 11) wohnen in dem südwestlich des geplanten Standortes gelegenen Ortsteil Bolzhausen der Gemeinde Sonderhofen. II.
der Art der Nutzung der Umgebung sei ihnen ein Lärmpegel wie in einem allgemeinen Wohngebiet zuzumuten. Die Kläger zu 8) bis 11) seien Eigentümer und Bewohner von Grundstücken im Ortsteil Bolzhausen. Die Grundstücke lägen im Bereich eines Dorfgebietes. Die Entfernung der Wohnanwesen zu der nächstgelegenen Windkraftanlage betrage tatsächlich 1.200 m. Durch das Bauvorhaben würden keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen. Die Bauherrin habe im Verfahren eine Schallprognose vorgelegt,
der die maximalen Beurteilungspegel bei Abständen von 1.000 m zu den Windkraftanlagen zwischen 33 bis 33,3 dB(A) betragen würden. Der höchstzulässige Lärmpegel werde daher deutlich unterschritten. Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes sei aufgrund der Entfernung der Windkraftanlagen von den Grundstücken der Kläger keinesfalls anzunehmen. Hinsichtlich der Wertminderung sei darauf hinzuweisen, dass niemand davor bewahrt bleibe, dass durch zulässige Bebauungen sich der Wert der Grundstücke mindere.
bar, der eine Genehmigung
dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) anficht, kann mit seiner Klage nur dann Erfolg haben, wenn er durch die Genehmigung in seinen subjektiven Rechten verletzt wird. Bei einem eventuellen Verstoß gegen andere, aber nicht
barschützende Vorschriften darf das Verwaltungsgericht auch eine objektiv-rechtswidrige Genehmigung auf eine
barklage hin nicht aufheben (z.B. BVerwG v. 30.09.1983, DÖV 1984, 173; v. 05.10.1990, DÖV 1991, 249). Als
barschützende Norm kommt hier § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Betracht.
dieser Vorschrift sind genehmigungsbedürftige Anlagen u.a. so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen für die Allgemeinheit und die
barschaft nicht hervorgerufen werden können. Nur wenn die Erfüllung u.a. dieser Verpflichtung sichergestellt ist, darf die Genehmigung erteilt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG).
dem die immissionsschutzrechtliche Genehmigung andere die Anlage betreffende behördliche Entscheidungen und somit auch die Baugenehmigung einschließt (§ 13 BImSchG), können sich die Kläger auch auf das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Rücksichtnahmegebot berufen.
dieser Vorschrift liegt eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch im Außenbereich liegende Anlagen insbesondere dann vor, wenn das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann.
SchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die
Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche
teile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die
barschaft herbeizuführen.
SchG sind Immissionen i.S. dieses Gesetzes auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. Für die Beurteilung, ob die von einer Windkraftanlage ausgehenden Lärmimmissionen schädliche Umwelteinwirkungen i.S. des § 3 Abs. 1 BImSchG sind, ist die aufgrund § 48 BImSchG als Verwaltungsvorschrift erlassene TA Lärm einschlägig. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Dies entspricht ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. z.B. BVerwG v. 29.08.2007, NVwZ 2008, 76 ; OVG NW v. 18.11.2002, NVwZ 2003, 756 ; BayVGH v. 31.10.2008, 22 CS 08.2368 <juris>). Aus der von der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren vorgelegten Schallprognose der Fa. r… GmbH & Co.KG (
folgend r…-Gutachten) vom 19. Februar 2009 für die beiden Windkraftanlagen ist ersichtlich, dass der von den Anlagen ausgehende Schall bei den Anwesen der Kläger weit unter den zulässigen Immissionsrichtwerten liegt. Die Zumutbarkeit von Immissionen wird durch die konkrete bebauungsrechtliche Situation bestimmt, in der sich die störende und insbesondere die gestörte Nutzung befinden. Die Kläger zu 1) bis 7) können den Schutzanspruch eines allgemeinen Wohngebiets beanspruchen, das sind Immissionsrichtwerte von tags 55 dB(A) und
ts 40 dB(A). Die Kläger zu 8) bis 11) die im Ortsteil Bolzhausen der Gemeinde Sonderhofen wohnen, können den Schutzgrad wie in einem Dorf- oder Mischgebiet beanspruchen, d.h. tags 60 dB(A) und
ts 45 dB(A). Aus dem r…-Gutachten und der darin enthaltenen Isophonenkarte ergibt sich eindeutig, dass sowohl in Eichelsee als auch am Ortsrand von Bolzhausen wesentlich weniger als 35 dB(A) Lärm „ankommen“ werden. An den Anwesen der Kläger zu 1) bis 11) kann daher eine Überschreitung der Immissionsrichtwerte sicher ausgeschlossen werden.
dem es den Gesetzen der Akustik entspricht, dass Schallpegel mit der Entfernung von der Schallquelle abnehmen, brauchten die Anwesen der Kläger nicht gesondert begutachtet werden. Auch die Einwendungen gegen das von der Beigeladenen beigebrachte Gutachten als Parteigutachten greifen nicht durch. In einem immissionsschutzrechtlichen Verfahren ist vorgeschrieben, dass solche Gutachten vom Antragsteller beizubringen sind (vgl. §§ 4 ff., 9. BImSchV). Die Aussagen des schalltechnischen Gutachtens wurden vom Landratsamt fachtechnisch überprüft und für schlüssig und
vollziehbar befunden. Die Richtigkeit des r…-Gutachtens bzw. der darin angestellten Prognosen wurde nicht substantiiert bestritten. Aus diesem Grund sah das Gericht auch keine Veranlassung, der Beweisanregung des Klägerbevollmächtigten im Schriftsatz vom 3. Juni 2011
zugehen. Anerkanntermaßen kann sich das Gericht nämlich auch auf (fachbehördliche) Gutachten stützen, welche im Verwaltungsverfahren eingeholt worden sind (s. z.B. BVerwG v. 13.03.1992, 4 B 39/92 <juris>; BayVGH v. 14.10.1997, BayVBl. 1998, 212). Die Entscheidung, ob ein neues Gutachten einzuholen ist, richtet sich auch in diesem Fall
GO i.V.m. § 412 ZPO.
1 ZPO kann das Gericht eine neue Begutachtung durch dieselben oder andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. Ob ein weiteres Gutachten eingeholt wird, steht grundsätzlich im Ermessen des Gerichts. Die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens ist nur dann erforderlich, wenn sich die weitere Beweiserhebung dem Gericht hätte aufdrängen müssen (BVerwG v. 30.08.2000, 2 B 28/00 <juris>). Dies ist dann der Fall, wenn die Grundvoraussetzungen für die Verwertbarkeit bereits vorliegender Gutachten oder gutachtlicher Stellungnahmen nicht gegeben sind, weil diese offen erkennbare Mängel aufweisen, namentlich von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgehen, oder unlösbare Widersprüche enthalten oder wenn Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters bestehen. Hierfür liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Soweit eine Gesundheitsgefährdung durch Infraschall geltend gemacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass auch Infraschall den Gesetzen der Akustik unterliegt. Im Übrigen liegen hinreichende wissenschaftlich begründete Hinweise auf eine beeinträchtigende Wirkung der von Windenergieanlagen hervorgerufenen Infraschallimmissionen auf den Menschen bisher nicht vor (vgl. OVG NW v. 06.08.2003, NVwZ-RR 2004, 643 = NuR 2004, 321 ). Bei komplexen Gefährdungen, über die noch keine hinreichenden wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen, gebietet die staatliche Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 1 GG nicht, alle nur denkbaren Schutzmaßnahmen zu treffen. Deshalb ist der Verordnungsgeber nicht verpflichtet, Grenzwerte zum Schutz von Immissionen zu verschärfen (oder erstmals festzuschreiben), über deren gesundheitsschädliche Wirkungen keine verlässlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse vorliegen (BVerfG v. 28.02.2002, DVBl. 2002, 614 = NJW 2002, 1638 = BayVBl. 2002, 368 ). Das Bauvorhaben verletzt auch nicht zu Lasten der Kläger das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot.
der Rechtsprechung (OVG Münster v. 09.08.2006, DVBl. 2006, 1532 ) kann von Windkraftanlagen durch die Drehbewegungen der Rotoren eine optisch bedrängende Wirkung auf bewohnte
bargrundstücke ausgehen, die in Einzelfällen zu einer Verletzung des in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerten Gebots der Rücksichtnahme führen kann. Ob von einer Windkraftanlage eine solche Wirkung ausgeht, ist stets anhand aller Umstände zu prüfen. Wenn der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe plus ½ Rotordurchmesser) der geplanten Anlage beträgt, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht (BVerwG v. 11.12.2006, NVwZ 2007, 336 ). Bei einer Höhe der geplanten Windkraftanlage von 150 m ergibt sich
dieser Faustformel ein Abstand von 450 m. Der tatsächliche Abstand beträgt jedoch das Mehrfache, nämlich
Bolzhausen über 1.200 Meter und
Eichelsee über 1.800 Meter. Eine andere Beurteilung gebietet sich auch nicht aufgrund der von den Klägern vorgelegten Fotos. Der Standort der Windkraftanlagen auf einer leichten Anhöhe und ihre „Sichtbarkeit“ allein führt nicht zu einer erdrückenden Wirkung. Auch unter dem Gesichtspunkt einer eventuellen Verschattung der Grundstücke der Kläger oder wegen der Wahrnehmbarkeit der
tbefeuerung kann keine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes erkannt werden. Im Genehmigungsverfahren wurde eine Schattenwurfprognose von der r… GmbH erstellt. Dabei wurde unter „worst-case“-Bedingungen (astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer) am Ortsrand von Bolzhausen (IP Bolzhausen Nordost) ein Schattenwurf von 14 h 50 Min/Jahr ermittelt. Bei der rechtlichen Bewertung der Auswirkungen durch Schattenwurf kann als Anhaltspunkt für die Zumutbarkeit dienen, dass Benutzer von Wohn- und Büroräumen an einem sonnigen Tag nicht länger als 30 Minuten je Tag und
der statistischen Wahrscheinlichkeit maximal 30 Stunden im Jahr durch Schattenwurf beeinträchtigt werden (OVG MV v. 08.03.1999, NVwZ 1999, 1238 ). Aufgrund der Entfernung der Anwesen der Kläger zu 1) bis 7) werden diese vom Schattenwurf der Anlage kaum betroffen, weshalb für das noch weiter entfernt gelegene Eichelsee keine gesonderte Betrachtung vorgenommen wurde. Soweit sich die Kläger durch die
tbefeuerung der Anlagen gestört fühlen, ist es ihnen zumutbar, durch Herablassen von Rollläden oder Zuziehen von Vorhängen Abhilfe zu schaffen; solche Einrichtungen gehören zu der üblichen Ausstattung einer Wohnung (vgl. OVG NW v. 15.03.2007 Nr. 10 A 998/06 <juris>; VG Karlsruhe v. 12.12.1984, VBlBW 1996, 273). Auch die behauptete Wertminderung der Grundstücke der Kläger infolge der Errichtung von Windkraftanlagen verhilft der Klage nicht zum Erfolg. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es keinen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts gibt, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung seines Grundstückes bewahrt zu bleiben (BVerwG v. 13.11.1997, NVwZ-RR 1998, 540 ). Windkraftanlagen sind im Außenbereich als sog. privilegierte Vorhaben
GB zulässig. Falls eine Wertminderung als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten (Bau-)Genehmigung eintritt, bedeutet dies nicht automatisch, dass darin eine unzumutbare Beeinträchtigung i.S. des Rücksichtnahmegebotes liegt. Entscheidend ist vielmehr, wie schutzwürdig die baurechtliche Stellung des Betroffenen ist (BVerwG v. 06.12.1996, NVwZ-RR 1997, 516 ). Auf der Grundlage der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Gebot der Rücksichtnahme kommt unter dem Gesichtspunkt der Wertminderung ein
barlicher Anspruch auf Abwehr eines Vorhabens nur dann in Betracht, wenn die Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten seines Grundstückes ist (BVerwG v. 24.04.1992, Nr. 4 B 60/92 , Buchholz 406.19 Nr. 109). Eine solche Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten der klägerischen Grundstücke ist – wie vorstehend dargestellt – nicht ersichtlich.
dem eine Verletzung
barlicher Rechte durch die Genehmigung der Windkraftanlagen nicht erkennbar ist, war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1, 159 VwGO abzuweisen. Dabei entsprach es der Billigkeit, den Klägern auch die außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen aufzuerlegen, da sich diese durch Antragstellung am Prozesskostenrisiko beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO). Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 150.000,00 EUR (je 15.000,00 EUR der zuvor einzeln erhobenen Klagen) festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG; Nrn. 19.2; 2.2.2 Streitwertkatalog 2004). Permalink: https://openjur.de/u/491660.html ( https://oj.is/491660 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 16 Zitiert 1 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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