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Bayerischer VGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 - Az. 13 AS 11.1027

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die vorläufige Besitzeinweisung des Amts für Ländliche Entwicklung Schwaben vom

  1. März 2011 wird bezüglich des Einlageflurstücks 2629 mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass die Antragsteller den Besitz der Einlageflurstücke 2433 und 2434 bis auf weiteres der Teilnehmergemeinschaft Unterjoch einzuräumen haben. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 15 Euro erhoben. Das Verfahren ist gebührenpflichtig. III. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller sind mit einer Einlage von ca. 14,5 ha Teilnehmer des mit Beschluss vom
  2. Januar 2004 nach § 1 , § 4 , § 86 Abs. 1 Nr. 1 FlurbG angeordneten vereinfachten Flurbereinigungsverfahrens U. In diesem Verfahren stellte der Vorstand der Teilnehmergemeinschaft am
  3. Januar 2011 die Ergebnisse der Wertermittlung fest; die Feststellung wurde in der Zeit vom
  4. bis
  5. März 2011 öffentlich bekanntgemacht. Am
  6. März 2011 erhoben die Antragsteller Widerspruch. Durch Bescheid vom
  7. März 2011 ordnete das Amt für Ländliche Entwicklung S. (ALE S.) die vorläufige Besitzeinweisung mit sofortiger Vollziehung an. Gemäß den Überleitungsbestimmungen erfolgte der Besitzübergang zum
  8. April
  9. Die öffentliche Bekanntmachung von Bescheid und Karte fand in der Zeit vom
  10. April bis
  11. Mai 2011 statt. Die sofortige Vollziehung des Bescheids wurde damit begründet, dass „die Vorteile der neuen Feldeinteilung und des neuen Wegenetzes der Landwirtschaft möglichst rasch und uneingeschränkt zugute kommen.“ Gegen die vorläufige Besitzeinweisung legten die Antragsteller am
  12. April 2011 Widerspruch ein. Mit Schriftsatz vom
  13. April 2011 haben die Antragsteller beim ALE S. beantragt, die Vollziehung gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO auszusetzen. Diesem Antrag hat das Amt nicht entsprochen. Am
  14. Mai 2011 haben die Antragsteller beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof – Flurbereinigungsgericht – einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt. Sie führen zur Begründung Folgendes aus: Der landwirtschaftliche Betrieb sei ein Vollerwerbsbetrieb als zertifizierter Biobetrieb. Er sei ausschließlich auf Mutterkuhhaltung inklusive Almwirtschaft ausgerichtet (18 Mutterkühe mit 18 Kälbern). Hierauf sei der Futterflächen- und Grünlandflächenbedarf bei einem Eigentumsbestand von 12 ha (im Flurbereinigungsgebiet) optimal aus- und eingerichtet. Jede Entziehung einer gleichwertigen Betriebs- und Futterfläche würde zur betrieblichen Existenzgefährdung führen. Das weggenommene Einlageflurstück 2629 als dreimahdige Grünlandfläche mit ca. 2 Tagwerk sei als Winterfuttergrundlage für die Betriebsexistenz unverzichtbar. Es sei völlig eben und lasse sich maschinell bewirtschaften. Dagegen seien die Einlageflurstücke 2433 und 2434 in Hanglage mit bis zu 69% Gefälle. Sie seien ohne eigene Erschließung und maschinell nicht bewirtschaftbar. Der Hang sei vernässt. In der Senke zum Hofanwesen wachse nur geringwertiges Fioringras. Eine mögliche wertgleiche Ausgleichs- und Zuteilungsfläche wäre das Abfindungsflurstück 2411/13 des Teilnehmers R., der aber nicht abgabebereit sei. Der grünlandfähige Eigentumsflächenverlust betrage mindestens 5,3% der Einlagefläche. Diese Prozentzahl sei nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts immer ein von Amts wegen zu prüfendes Indiz für eine betriebliche Existenzgefährdung. Die vorläufige Besitzeinweisung sei rechtswidrig, weil ein auch nur vorübergehender Verzicht auf das Einlageflurstück 2629 für den Betrieb der Antragsteller unzumutbar sei. Im Hinblick auf die Nachteile der zugeteilten Hangflächen, liege ein grobes Missverhältnis zwischen Einlage und Abfindung vor. Es bestehe außerdem die Gefahr, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden würden. Die Antragsteller beantragen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 21.4.2011 gegen die vorläufige Besitzeinweisung des Antragsgegners – ohne mündliche Verhandlung – wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er führt zur Antragserwiderung Folgendes aus: Die angeblich fehlende Wertgleichheit der Abfindung könnten die Antragsteller im Streit um die vorläufige Besitzeinweisung ohnehin nicht geltend machen. Im Übrigen sei dieser Einwand auch unbegründet. Die im Streit stehenden Einlage- und Zuteilungsflächen hätten den identischen Durchschnittwert von 8,8 Wertzahlen. Die Einlagefläche sei zwar relativ eben, dafür aber im moorigen Boden, nass mit Waldabschlag und Abschlag für Baumbewuchs entlang des Baches versehen. Die Zuteilungsfläche sei zwar hängig, aber im mineralischen Boden mit gutem Bodenwert und in südexponierter Lage. Laut den Wertermittlungsergebnissen weise die Fläche keine extremen und vernässten Hangflächen auf. Die Hangneigung betrage nicht maximal 69%, sondern liege nach GPS-gestützten Messungen der Teilnehmergemeinschaft U. zwischen 15 und 41%. Die Senke sei in der Wertermittlung berücksichtigt worden. Aktuell werde die Zuteilungsfläche von den Mutterkühen der Antragsteller beweidet. Die Abgabefläche hingegen weise derzeit noch einen geringen Grasbewuchs auf. Somit sei auf der Zuteilungsfläche eine deutlich frühere Bewirtschaftung möglich. Die Einlageflurstücke 2433 und 2434 seien von der Teilnehmergemeinschaft an die Antragsteller für die Wirtschaftsjahre 2009 und 2010 verpachtet gewesen. Anders als von der Antragstellerseite behauptet, umfasse die bewirtschaftete Fläche nicht 12 ha, sondern ca. 44 ha, wie sich aus dem Betriebsdatenblatt FNN 2010 ergebe. Von der Gesamtbetriebsfläche lägen ca. 14,5 ha im Verfahrensgebiet U. Damit trage der Anteil des Einlageflurstücks 2629 mit 0,63 ha nur 1,4% der landwirtschaftlichen Betriebsfläche des Besitzstands der Antragsteller. Eine Existenzgefährdung wäre also selbst im Fall einer tatsächlichen Verringerung der Abfindungsfläche von 1,4% nicht gegeben. Der Abfindungsanspruch aus dem Wert des Einlageflurstücks 2629 sei in vollem Umfang in Land erfüllt worden. Die von der Antragstellerseite vorgenommenen Berechnungen, die eine Existenzgefährdung belegen sollten, seien nicht nachvollziehbar. Die Betriebsform der Weidehaltung werde durch die vorläufig zugeteilte Abfindungsfläche nicht eingeschränkt. Die Hangwiese sei sogar optimal für die Mutterkuhhaltung. Sie liege nahe am Stall und biete kurze Triebwege. Sie sei, wenngleich eingeschränkt, auch maschinell nutzbar. Im Gebiet des Marktes Bad H. würden Grundstücke mit dieser Hängigkeit durchaus auch maschinell bewirtschaftet werden. II. Der auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung im vereinfachten Flurbereinigungsverfahren U. gerichtete Antrag der Antragsteller nach § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig und begründet. Nach § 80 Abs. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Hat die Behörde, um diese Rechtsfolge auszuschließen, die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, so kann das Gericht in der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung wiederherstellen (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig (§ 80 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Mit der Schaffung des § 80 VwGO hat der Gesetzgeber dem Anspruch des Bürgers auf eine tatsächliche wirksame gerichtliche Kontrolle im Sinn des Art. 19 Abs. 4 GG Rechnung getragen. Ohne den Suspensiveffekt verwaltungsprozessualer Rechtsbehelfe wäre der Verwaltungsrechtsschutz wegen der notwendigen Verfahrensdauer häufig hinfällig (BVerfG vom 19.10.1977 BVerfGE 46, 166 /178). Art. 19 Abs. 4 GG gewährt die aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen im Verwaltungsprozess aber nicht schlechthin. Das Gericht trifft vielmehr seine Entscheidung durch Abwägung der gegenseitigen berechtigten Interessen. Dabei darf auch auf die voraussichtlichen Erfolge des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs in der Weise abgestellt werden, als summarisch zu prüfen ist, ob der Widerspruch oder die Anfechtungsklage nach dem Antrag des Antragstellers erfolgreich sein wird oder nicht. Der Rechtsschutzanspruch des Bürgers ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Verwaltung Unabänderliches bewirken (BVerfG vom 12.9.1995 NVwZ 1996, 58 /59). Wenn der Ausgang des Rechtsbehelfsverfahrens offen ist, weil der bisher ermittelte Sachverhalt keine hinreichend tragfähige Entscheidungsgrundlage bietet und für die weitere Sachverhaltsaufklärung eine im Eilverfahren weder übliche noch tunliche Beweisaufnahme erforderlich wäre, ergeht die Entscheidung aufgrund einer reinen Interessenabwägung (Schmidt in Eyermann, VwGO,
  15. Aufl. 2010, RdNr. 77 zu § 80 m.w.N.). Letzteres ist hier der Fall, weil sich die Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht hinreichend genau abschätzen lassen. Gemäß den angeführten höchstrichterlichen Grundsätzen gebührt dem Interesse der Antragsteller an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Vorrang. Nach § 65 Abs. 1 FlurbG können die Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen werden, wenn deren Grenzen in der Örtlichkeit übertragen worden sind und endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen sowie das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Bei der Prüfung der besonderen Voraussetzungen für die im Ermessen der Flurbereinigungsbehörde liegende vorläufige Besitzeinweisung wird regelmäßig nicht näher untersucht, ob die zugedachten Abfindungen wertgleich sind, weil insoweit dem Verfahren über Planwidersprüche nicht vorgegriffen werden darf (BVerwG vom 30.10.1979 BVerwGE 59, 79 /85). Mit einem Widerspruch gegen die vorläufige Besitzeinweisung können Antragsteller also nicht vorab die Wertgleichheit der Abfindung rügen, sondern nur, eine auch nur vorübergehende Nutzung ihrer Abfindung bis zur Planausführung (§§ 61 , 63 FlurbG) sei unzumutbar. Dies wäre nur der Fall, wenn entweder ein grobes Missverhältnis zwischen Einlage und Abfindung besteht oder unzumutbar in die Struktur des Betriebes eingegriffen worden ist (BVerwG vom 17.8.1988 RzF 86 zu § 44 Abs. 1). Im vorliegenden Fall hegt der Senat Bedenken, ob die vorläufige Abfindung dem Entsprechungsgebot des § 44 Abs. 4 FlurbG entspricht. Gemäß dem momentanen Erkenntnisstand kann ein grobes Missverhältnis von Einlage und Abfindung nicht ausgeschlossen werden. Das Einlageflurstück 2629 mit 0,63 ha, das überwiegend Grünland und zum geringeren Teil einen Waldsaum aufweist, stellt eine im wesentlichen ebene Mähweide von 0,45 ha dar. Die strittigen Einlageflurstücke 2433 und 2434 nahe der Hofstelle der Antragsteller mit insgesamt 0,74 ha Fläche liegen überwiegend im Hangbereich, teilweise in einer Senke. Davon ausgehend, dass der Teilbereich von 0,12 ha in der Senke mit der niedrigen Wertzahl 4 praktisch nicht nennenswert zur Futtergewinnung beitragen dürfte, verbleibt eine Weidefläche von ca. 0,6 ha am Hang. Auch wenn es sich hierbei nicht um einen Steilhang mit bis zu 69% Gefälle, sondern um einen Hang mit starkem Gefälle von durchschnittlich ca. 30% und maximal 41% handelt, wie die im Bayern-Viewer der Vermessungsverwaltung (Internet) ausgewiesenen Isohypsen und die von der Teilnehmergemeinschaft U. kürzlich ermittelten Hangneigungen zeigen, so lässt sich ohne Ortskenntnisse dennoch nicht verlässlich abschätzen, ob die dortigen Hangflächen, wie vom Antragsgegner angenommen wird, nach der Orographie maschinell sinnvoll bewirtschaftbar sind. Diese Beurteilung muss einer Beweisaufnahme durch den sachverständig besetzten Senat vorbehalten bleiben. Die demzufolge angezeigte reine Interessenabwägung führt zu einem Überwiegen der privaten Interessen der Antragsteller gegenüber denjenigen der Teilnehmergemeinschaft. Zugunsten der privaten Interessen ist anzuführen, dass vorbehaltlich näherer Erkenntnisse in einem möglichen späteren Hauptsacheverfahren bei der vorläufigen Abfindung der Antragsteller gegenwärtig von einem Defizit von knapp einem halben Hektar Mähweidefläche als Winterfuttergrundlage auszugehen ist. Ob dieses Defizit u.U. innerhalb des ökologischen (Bio-)Betriebs der Antragsteller substituierbar wäre, ist nicht bekannt und kann im Eilverfahren nicht ergründet werden. Bei der Abwägung ist auch von Belang, dass die Mähweide auf Einlageflurstück 2629 im Fall der Düngung durch einen konventionell wirtschaftenden anderen Teilnehmer für einen gewissen Zeitraum nicht mehr als Biofläche verwertbar sein könnte. Welche Nutzflächen die Antragsteller noch außerhalb des Flurbereinigungsgebiets besitzen, ist hier nicht entscheidungserheblich, weil es nach § 2 Abs. 1 und § 7 Abs. 2 FlurbG allein auf die im Flurbereinigungsgebiet liegenden Grundstücke ankommt. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass die Aussetzung des Sofortvollzugs der vorläufigen Besitzeinweisung in Bezug auf ein einzelnes Flurstück das Gesamtinteresse der Teilnehmergemeinschaft an der baldigen Umsetzung des Wegekonzepts nicht beeinträchtigt und dasjenige an der Ausnutzung der verbesserten Feldeinteilung nur punktuell. Die Auflage, wonach der Besitz an den hofnahen Einlageflurstücken 2433 und 2434 bis auf weiteres der Teilnehmergemeinschaft U. einzuräumen ist, beruht auf § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 147 Abs. 1 FlurbG. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. II.1.5 Satz 1, Nr. II.13.2.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (veröffentlicht in NVwZ 2004, 1327; siehe auch z.B. BayVGH vom 28.2.2007 Az. 13 AS 07.168 – juris RdNr. 19). Permalink: http://openjur.de/u/491683.html Kommentare

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.