Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 1.357.480,45 Euro festgesetzt. Gründe I. Der klagende Zweckverband wendet sich gegen die Rückforderung der für den Bau der Abwasseranlage K... ausbezahlten Zuwendungsbeträge in Höhe von insgesamt 1.357.480,45 Euro. Nach ursprünglicher Planung wollten die Gemeinden B... und A... gemeinsam eine neue Kläranlage errichten und beantragten jeweils für sich dafür eine staatliche Förderung. Die Berechnungen des inzwischen aufgelösten Wasserwirtschaftsamtes Bamberg ergaben jedoch lediglich für die Stadt B... eine mögliche Zuwendung, der Antrag der Gemeinde A... wurde dagegen abgelehnt, da sich nach Ziffer 3.1 der Anlage 8 zu den RZWas nur ein so geringer Fördersatz errechnete, dass er sich nach den hiervon noch vorzunehmenden Abzügen auf 0 % verringerte. Um die Gemeinde A... ebenfalls in den Genuss staatlicher Zuwendungen für den Bau der Kläranlage kommen zu lassen, war die Gründung eines Abwasserzweckverbandes erforderlich, welche dann mit Bekanntmachung der Verbandssatzung vom 30.Oktober 2000 am 17.November 2000 erfolgte. Nach § 4 dieser mit dem zuständigen Wasserwirtschaftsamt abgestimmten Satzung deckte der Aufgabenbereich des Zweckverbandes die der Ermittlung der Fördermittel zugrunde liegenden Investitionen sowohl für den Bau der Kläranlage als auch für die Investitionen für die gesamte Abwasseranlage in einem Zeitraum von 25 Jahren (Ziffer 2 der Anlage 8 zu den RZWas 1991) ab („Bau und Betrieb von technischen Anlagen zur Abwasserentsorgung [Abwassersammlung und Abwasserreinigung]). In seinem Antrag vom
- November 2000 gab der Kläger als zuwendungsfähige Kosten des Gesamtvorhabens dementsprechend neben den Kosten für die Kläranlage in Höhe von 11.109.000 DM (40.000 DM für die Jahre 1984 bis 1999 und 11.069.000 DM für die Jahre 2000 bis 2002) auch Kosten für „sonstige Abwasseranlagen“ in Höhe von 40.818.292,44 DM an (6.349.292,44 DM für die Jahre 1984 bis 1999 und 34.469.000 DM für die künftigen Jahre bis 2008). Insgesamt ging damit der Antrag von zuwendungsfähigen Kosten für das Gesamtvorhaben von 51.927.292,44 DM aus. Aufgrund der angegebenen Einwohnerzahl von 12.517 und Einwohnerwerten in Höhe von 20.000 ergaben sich 3.816 DM anrechenbare zuwendungsfähige Kosten je Abwasseranteil. Die unter Ziffer 3 der Anlage 8 zur RZWas 1991 vorgesehene Förderschwelle von 2.000 DM je Abwasseranteil wurde damit überschritten. Mit Bescheid vom
- Dezember 2000 stellte das Wasserwirtschaftsamt Bamberg Zuweisungen in Höhe von insgesamt 2.823.000 DM in Aussicht. Unter Ziffer 7 dieses Bescheides heißt es: „Der Antragsteller steht für die Realisierung der Zukunftsinvestitionen ein, da andernfalls Auswirkungen auf die Förderhöhe dieses Bauabschnitts zu erwarten sind“. Mit der
- Änderungssatzung vom
- Dezember 2001 wurde die Verbandssatzung mit Rückwirkung zum
- November 2000 insbesondere in § 4 geändert. Damit wurde die Aufgabe des Zweckverbandes auf den Bau und den Betrieb der Kläranlage in B... reduziert. Das Amtsblatt des Landkreises Lichtenfels vom
- Dezember 2001, in dem diese Änderungssatzung bekannt gemacht wurde, wurde - wie bis 2004 üblich - per Post an das Wasserwirtschaftsamt Bamberg übermittelt. Mit Schlussbescheid vom
- November 2005 setzte das Wasserwirtschaftsamt die Zuwendungen an den Kläger auf 1.357.480,46 Euro fest. Der letzte Bewilligungsbescheid erging am
- März
- Angestoßen durch ein Schreiben des staatlichen Rechnungsprüfungsamtes vom
- April 2007 (A 5-4382-BA7) gelangte das Wasserwirtschaftsamt Kenntnis von der oben genannten Satzungsänderung des Zweckverbandes. Nach Durchführung des Anhörungsverfahrens widerrief das Wasserwirtschaftsamt Kronach mit Bescheid vom
- April 2008 gemäß Art. 49 Abs. 2a Ziffer 2 BayVwVfG den Zuwendungsbescheid vom
- Dezember 2000, sämtliche Bewilligungsbescheide sowie den Schlussbescheid vom
- November 2005 und forderte den bereits ausbezahlten Zuwendungsbetrag in Höhe von 1.357.480,45 Euro vom Kläger zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Zweckverband könne nach der rückwirkend erfolgten Änderung seines Aufgabenbereiches nicht mehr für die Realisierung der Zukunftsinvestitionen einstehen, was jedoch nach Ziffer 7 des Bescheides vom
- Dezember 2000 zwingende Fördervoraussetzung gewesen sei. Nach der dem Zuwendungsbescheid zugrunde liegenden Ausbaukostenermittlung (Blatt 352 der Behördenakte) wäre die Förderschwelle von damals 2.000 DM pro Abwasseranteil allein mit den Ausbaukosten für den Bau der Kläranlage (9,309 Mio DM) deutlich verfehlt worden. Entscheidend für die Förderfähigkeit der Maßnahme seien die für die übrigen Teile der Abwasseranlage auf 25 Jahre veranschlagten Investitionskosten in Höhe von 39,63 Mio DM gewesen. Nach der Satzungsänderung, nach der der Kläger von Anfang an für die sonstigen Abwasseranlagen nicht mehr zuständig gewesen sei, fielen die Kosten pro Abwasseranteil unter die Förderschwelle nach RZWas 1991, so dass keine Förderung mehr erfolgen könne. Die gegen diesen Bescheid vom
- April 2008 gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Bayreuth mit Urteil vom
- März 2010 abgewiesen. Nach Änderung der Verbandssatzung stellten sich die im streitgegenständlichen Bescheid genannten Bescheide als rechtswidrig dar und hätten daher vom Wasserwirtschaftsamt Kronach ermessensfehlerfrei nach Art. 48 BayVwVfG zurückgenommen werden können. Dass das Wasserwirtschaftsamt seinen Bescheid auf eine andere Rechtsgrundlage gestützt habe, sei unschädlich, da der angefochtene Verwaltungsakt hierdurch nicht in seiner Regelung verändert werde. Grundlage für den Zuwendungsbescheid sei der geprüfte Entwurf für das Vorhaben vom
- November 2000 gewesen. Dort seien vom Kläger selbst als maßgebliche zuwendungsfähige Kosten 3.816 DM pro Abwasseranteil angegeben worden. Diese Kosten hingen - wie dem Antrag des Klägers vom
- November 2000 zu entnehmen sei - maßgeblich von den in die Rechnung aufgenommenen Kosten für die „sonstigen Abwasseranlagen“ in Höhe von 40.818.292,44 DM (gegenüber den Kosten für die Kläranlage allein in Höhe von 11.109.000 DM) ab. Nach der Satzungsänderung sei die ursprüngliche Aufgabe des Klägers, die gesamten „technischen Anlagen zur Abwasserentsorgung zu bauen und zu betreiben“, rückwirkend auf den „Bau und Betrieb allein der Kläranlage“ reduziert worden. Da im Verfahren über den Förderantrag des Klägers damit lediglich noch die Kosten für die Kläranlage Berücksichtigung hätten finden dürfen, hätten sich für den Kläger die Kosten je Abwasseranteil auf 555 DM verringert, so dass die Förderschwelle nicht erreicht worden wäre. Ein schützenswertes Vertrauen des Klägers auf den Bestand der Förderbewilligungsbescheide stehe deren Rücknahme nicht entgegen. Auch die Jahresfrist des Art. 48 Abs. 4 Satz 1 BayVwVfG sei vorliegend eingehalten worden. Der Kläger beantragt, die Berufung gegen dieses Urteil zuzulassen. Der Beklagte tritt dem entgegen. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
- An der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils bestehen im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zwar geht der Senat - anders als das Verwaltungsgericht - davon aus, dass Rechtsgrundlage für die angefochtene Rückforderung der ausbezahlten Fördermittel nicht Art. 48 BayVwVfG, sondern vielmehr Art. 49a Abs. 1 BayVwVfG i.V.m. Nr. 2.1 ANBest-K ist, so dass der Widerruf der ergangenen Bescheide „ins Leere“ ging. Dies führt jedoch nicht zur Zulassung der Berufung, denn der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist auf die Richtigkeit des Urteilsergebnisses und nicht auf einzelne Begründungselemente bezogen. Deshalb liegen ernstliche Zweifel nicht vor, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, die das Urteil tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist und der Rechtsmittelführer Gelegenheit hatte, zu den neuen Gründen Stellung zu nehmen (BVerwG vom 10.3.2004 NVwZ-RR 2004, 542 /543; BayVGH vom 17.9.2007 Az. 4 ZB 06.686 ‹juris› m.w.N.). Das ist hier der Fall: Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts erweist sich aus dem Grund als offensichtlich richtig, weil der (wohl rechtswidrige) „Widerruf“ des Zuwendungsbescheides vom
- Dezember 2000 sowie der folgenden Bewilligungsbescheide von Anfang an keine für den Kläger nachteilige Rechtswirkungen entfalten konnte; denn diese Bescheide waren bereits zuvor - wie sowohl das Verwaltungsgericht auf Blatt 17 des Urteilsumdruckes als auch der Beklagte in seinem Schriftsatz vom
- August 2010 ausgeführt hatten - in Folge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden. Dies ergibt sich aus Folgendem: Der Zuwendungsbescheid vom
- Dezember 2000 und der Schlussbescheid vom
- November 2005 enthielten jeweils eine Verweisung auf die allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K). Nach Nr. 2.1 ANBest-K ermäßigt sich bei der hier bewilligten Finanzierung die Zuwendung anteilig u. a. dann, wenn sich „nach der Bewilligung die in dem Finanzierungsplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben“ ermäßigen. Bei dieser Nebenbestimmung handelt es sich um eine auflösende Bedingung im Sinne von Art. 36 Abs. 2 Nr. 2 BayVwVfG mit der Folge, dass mit ihrem Eintritt der Zuwendungsbescheid insoweit seine Wirkung verliert und die damit ohne Rechtsgrund bewilligten Leistungen nach Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG zurückzuerstatten sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats stellt dies weder eine unzulässige Umgehung der Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten dar, noch begegnen diese Regelungen inhaltlich, zumal mit Blick auf die Besonderheiten bei der staatlichen Förderung kommunaler Baumaßnahmen, rechtlichen Bedenken (vgl. BayVGH vom 11.2.2011 Az. 4 ZB 09.3145 ‹juris› RdNr. 9; vom 5.10.2010 Az. 4 ZB 10.1171 ‹juris› RdNr. 16 und vom 17.9.2007 Az. 4 ZB 06.686 ‹juris› RdNr. 13 m.w.N.). Die Reduzierung des Zuständigkeits- und Aufgabenbereiches des Klägers durch die rückwirkend zum
- November 2000 in Kraft gesetzte erste Änderungssatzung vom
- Dezember 2001 ausschließlich auf den Bau und den Betrieb der Kläranlage hatte unmittelbare Auswirkungen auf die Berechnung der Kosten pro Abwasseranteil, die für die Frage maßgeblich sind, ob die Förderschwelle nach der RZWas 1991 erreicht wird. Denn nur der in der ursprünglichen Fassung der Verbandssatzung beschriebene Aufgabenbereich des Klägers, der Grundlage für den Zuwendungsbescheid war, deckte die der - vom Kläger selbst mit seinem Antrag auf Bewilligung von Fördermitteln vorgelegten - Ausbaukostenermittlung zugrunde liegenden Investitionen sowohl für den Bau der Kläranlage als auch für die gesamten Investitionen in die Abwasseranlage in einem Zeitraum von 25 Jahren ab. Mit der - rückwirkend in Kraft gesetzten - Satzungsänderung fielen die Investitionskosten für die Abwasseranlage aus dem Aufgabenbereich des die Fördermittel beantragenden Klägers heraus. Diese Änderung hat zur Folge, dass die Förderschwelle nicht mehr überwunden wird, so dass eine grundlegende Zuwendungsvoraussetzung nicht erfüllt ist. Damit ist die Bewertung der angefallenen Kosten als zuwendungsfähig insgesamt betroffen, was die unmittelbar in Nr. 2.1 ANBest-K verankerte Bedingung eintreten ließ. Denn nach deren Wortlaut ist es unerheblich, auf welche Weise sich die im Finanzplan veranschlagten zuwendungsfähigen Ausgaben ermäßigen. Es genügt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jeder Unterschied zwischen dem bei der Bewilligung angenommenen und dem später festgestellten Umfang der zuwendungsfähigen Ausgaben (vgl. BayVGH vom 11.2.2011 a.a.O. m.w.N.). Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils kann der Kläger auch nicht durch die Betonung des Umstandes aufwerfen, dass bei den maßgeblichen Besprechungen im Staatsministerium immer nur vom Bau der Kläranlage als Zweck des Zweckverbands ausgegangen worden und das Kanalnetz laut Aussage des zuständigen Ministerialrates lediglich „pro forma“ als weiterer Aufgabenbereich des Klägers in die zu erlassende Verbandssatzung aufzunehmen sei. Damit übersieht der Kläger, dass Vertrauensschutzgesichtspunkte hier nicht zu prüfen sind; mit dem Unwirksamwerden der der Auszahlung der Fördermittel zugrunde liegenden Bescheide wegen des Eintritts einer auflösenden Bedingung sind die bereits erbrachten staatlichen Zuweisungen vom Kläger gemäß Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG zu erstatten und nach Maßgabe des Absatzes 3 Satz 3 dieser Vorschrift zu verzinsen. Der isolierte Rückforderungsanspruch aus Art. 49a Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG sieht die Berücksichtigung von Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht vor. Ebenso ist für den Beklagten kein Ermessensspielraum eröffnet, da sich die Erstattungspflicht unmittelbar aus dem Gesetz ergibt. Der Erstattungsanspruch ist auch nicht nach Art. 71 Abs. 1 AGBGB erloschen. Die dreijährige Erlöschensfrist beginnt gemäß Art. 71 Abs. 1 Satz 2 und 3 AGBGB mit dem Schluss des Jahres, in dem die zuständige Behörde des Beklagten von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Anspruchsbegründende Tatsache im Sinn des Art. 71 Abs. 1 AGBGB ist hinsichtlich des Erstattungsanspruchs des Beklagten der Erlass der Ersten Änderungssatzung vom
- Dezember
- Zwar hat das Wasserwirtschaftsamt nach unbestrittener Darstellung des Klägers zum damaligen Zeitpunkt sämtliche Amtsblätter des Landkreises Lichtenfels - also auch das vom
- Dezember 2001 - zeitnah (kommentarlos) per Post erhalten; dies führte jedoch nicht zur Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Beklagten von dem Umstand, dass die Zweckverbandssatzung im Hinblick auf die Aufgabenbeschreibung in einem für die Zuwendungsfähigkeit der geplanten Maßnahmen entscheidenden Punkt geändert wurde. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass die ursprüngliche Zweckverbandssatzung dem Wasserwirtschaftsamt im Entwurf zum Zwecke der Überprüfung, ob diese den Zuwendungsvorschriften der RZWas entspreche, übermittelt worden war. Der Beklagte durfte daher darauf vertrauen, dass er bei etwaigen Satzungsänderungen ebenfalls vorab unter ausdrückliche Bezugnahme auf das konkrete Förderverfahren in Kenntnis gesetzt werden würde; zumindest konnte er erwarten, vom Kläger ein Exemplar einer bereits geänderten Satzung zu den konkreten Förderunterlagen zu erhalten. Die kommentarlose Zusendung des Amtsblattes des Landkreises Lichtenfels, in dem die Änderungssatzung bekannt gemacht worden war, reichte insoweit nicht aus. Es kann nicht erwartet werden, dass die einer Förderbehörde zugesandten Amtsblätter von den dort zuständigen Sachbearbeitern jeweils danach durchforstet werden, ob sich daraus möglicherweise förderrelevante Änderungen in einzelnen Förderverfahren ergeben. Es wäre vielmehr Aufgabe des Klägers gewesen, das Wasserwirtschaftsamt auf die erfolgte Änderung explizit hinzuweisen, selbst wenn er irrig davon ausgegangen sein sollte, dass die Änderung auf die staatlichen Zuwendungen keinen Einfluss gehabt hätte. Nach Vortrag des Beklagten hat erst eine Recherche - angestoßen durch ein Schreiben des staatlichen Rechnungsprüfungsamtes vom
- April 2007 - zur Kenntnis von der Satzungsänderung geführt, wobei das Landratsamt Lichtenfels am
- Dezember 2007 anlässlich eines Termins in anderer Sache die relevanten Amtsblätter übergeben hatte. Die Erlöschensfrist des Art. 71 AGBGB war damit zum Zeitpunkt des Rückforderungsbescheides vom
- April 2008 noch nicht abgelaufen.
- Schließlich kann auch kein Verfahrensmangel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darin gesehen werden, dass das Verwaltungsgericht den Leitenden Baudirektor beim Wasserwirtschaftsamt Bamberg, Herrn K..., nicht als Zeugen zu der Frage gehört hat, ob er - wie der Kläger - der Meinung gewesen sei, dass der Zweckverband lediglich für den Bau und Betrieb der Kläranlage gegründet worden sei. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht kann nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Beteiligter davon abgesehen hat, in der mündlichen Verhandlung einen Beweisantrag zu stellen (vgl. BayVGH vom 22.9.2009 Az. 14 ZB 08.1804 ‹juris› m.w.N.). Unabhängig davon ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Klägerbevollmächtigte aus dem Umstand, dass das Wasserwirtschaftsamt sowohl vor als auch nach dem Erlass der Änderungssatzung auf Zuwendungsanträge der Stadt B... für Teile ihrer Ortskanalisation Zuwendungsbescheide gegenüber der Stadt B... erlassen hat, den Schluss ziehen kann, das Wasserwirtschaftsamt habe Kenntnis vom rückwirkend geänderten Aufgabenbereich des Zweckverbands gehabt. Aus diesem Grund musste sich dem Verwaltungsgericht die Beweiserhebung auch nicht etwa aufdrängen.
- Der Antrag auf Zulassung der Berufung war nach alledem mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO abzulehnen. Die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren ergibt sich aus § 47 Abs. 3 und § 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink: http://openjur.de/u/491696.html Kommentare
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