Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen (Bayerische Mutterschutzverordnung – BayMuttSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 2003 (GVBl S. 785, BayRS 2030-2-26-F), zuletzt geände
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V auf § 23 BeamtStG auf die Absätze 1 und 2 beschränkt worden. II. Im Hinblick auf diese Anpassung rügen die Antragsteller nunmehr, dass die geänderten und allein klagegegenständlichen Vorschriften gegen die in Art. 124 bis 126 BV enthaltenen Bestimmungen zum Schutz von Ehe und Familie, Kindern und Eltern verstoßen. Sie machen im Wesentlichen geltend: 1. Entlassungen von Beamten auf Probe und auf Widerruf wegen Dienstunfähigkeit könnten zwar bei richtiger Gesetzesauslegung nicht auf § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG gestützt werden. Wegen der Gefahr einer wörtlichen Interpretation müsse sich der Entlassungsschutz während der Elternzeit und des Mutterschutzes aber auch auf diese Norm erstrecken, um effektiv zu sein. 2. Die weiterhin mögliche Entlassung von Beamten auf Probe und auf Widerruf wegen Dienstunfähigkeit nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG berücksichtige nicht den hohen Stellenwert von Mutterschutz und Elternzeit.
- a)Die Nichtbewährung während der Probezeit gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG, die u. a. wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung eine Entlassung wie bei Dienstunfähigkeit zur Folge habe, unterliege ausdrücklich dem Entlassungsschutz während des Mutterschutzes und der Elternzeit, sodass bei Dienstunfähigkeit nichts anderes gelten könne. Die gegenwärtige Regelung mache den Entlassungsschutz vom Grad der gesundheitlichen Beeinträchtigung abhängig und schließe nur die von der sofortigen Entlassung aus, deren gesundheitliche Beeinträchtigung das Ausmaß der Dienstunfähigkeit noch nicht erreiche.
- b)Einem Beamten auf Probe werde gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 14 Abs. 3 UrlV und § 11 Abs. 3 BayMuttSchV Entlassungsschutz auch gewährt, wenn er ein Dienstvergehen begehe, das bei einem Beamten auf Lebenszeit zu einer Rückstufung nach Art. 10 BayDG oder einer Kürzung der Dienstbezüge führen würde. Unterbleibe der Entlassungsschutz für die Fälle der in aller Regel unverschuldeten Dienstunfähigkeit, ergebe sich ein eindeutiger Wertungswiderspruch zu den Folgen des im Verantwortungsbereich des Beamten liegenden vorwerfbaren Verhaltens.
- c)Da dem Dienstherrn nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG kein Beurteilungs- und Ermessensspielraum bei der Entlassung wegen Dienstunfähigkeit zustehe, bedürfe es eines erhöhten Schutzes der Familien im Rahmen des Mutterschutzes und der Elternzeit. In diesem Zusammenhang werde auf Art. 65 Abs. 1 und 2 BayBG verwiesen, wonach Dienstunfähigkeit fingiert werde.
- d)Die auf Bundesebene geltenden §§ 4 und 8 der Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes (Mutterschutz- und Elternzeitverordnung – MuSchEltZV) verwiesen für die Zulässigkeit von Entlassungen lediglich auf §§ 31 und 32 BBG. Wegen Dienstunfähigkeit (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBG) dürften Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte auf Probe und auf Widerruf während der Elternzeit und des Mutterschutzes daher nicht entlassen werden. Es verwundere sehr, dass der Schutz von Müttern, Vätern und Kindern davon abhängig sein solle, ob jemand Bundesbeamter oder bayerischer Landesbeamter sei. 3. Der Fall einer Entlassung wegen Verlusts der deutschen Staatsbürgerschaft nach § 23 Abs. 2 BeamtStG, die im Ermessen des jeweiligen Dienstherrn stehe, komme in der Praxis wohl nur sehr selten vor. Gleichwohl sei es jedoch erforderlich, dass Mütter, Väter und Kinder insoweit in den Entlassungsschutz während der Elternzeit bzw. des Mutterschutzes einbezogen würden. III. 1. Die Bayerische Staatsregierung hält die Popularklage für unbegründet, soweit sie sich nicht durch die Änderungsverordnung vom 5. Januar 2011 erledigt hat. Seit 1. April 2009 werde in § 11 Abs.
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V statt auf Art. 39, 40 und 43 Abs. 3 BayBG auf die §§ 22 und 23 BeamtStG verwiesen, weil die vormals in Bezug genommenen Regelungen des Bayerischen Beamtengesetzes nunmehr in den §§ 22 und 23 BeamtStG enthalten seien. Die vollumfängliche Inbezugnahme des 23 BeamtStG habe zunächst eine Erweiterung der Entlassungstatbestände zur Folge gehabt. Dieses Versehen sei durch das rückwirkende Inkrafttreten der Änderungsverordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12) bereinigt worden. Damit sei inhaltlich die bis 31. März 2009 geltende Regelung wiederhergestellt. Diese stehe mit der Bayerischen Verfassung, insbesondere mit Art. 124, 125 und 126 BV, in Einklang.
- a)Der Entlassungstatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG greife bei dienstunfähigen Beamten auf Widerruf oder auf Probe von vornherein nicht, weil er ausschließlich die Fälle des Erreichens der Altersgrenze bei Beamten auf Lebenszeit betreffe.
- b)Es sei verfassungsrechtlich unbedenklich, dass § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG die Entlassung von Beamten auf Widerruf oder auf Probe wegen Dienstunfähigkeit erlaube, sofern eine Versetzung in den Ruhestand nicht möglich sei.
- aa)Zweck des Entlassungsschutzes sei es, den Beamten vor dem Verlust seines „Arbeitsplatzes“ gerade wegen der Schwangerschaft oder Elternzeit zu schützen. Bei Dienstunfähigkeit sei aber eine Beschäftigung nicht mehr möglich. Es sei nicht geboten, dienstunfähige Beamte in Mutterschutz- oder Elternzeit besserzustellen als jeden anderen dienstunfähigen Beamten. Die Regelung sei auch verhältnismäßig, weil sie in mehrfacher Hinsicht abgemildert sei.
- bb)Ein Wertungswiderspruch zwischen dem vorgesehenen Entlassungsschutz bei Nichtbewährung während der Probezeit und dem fehlenden Schutz bei dienstunfähigen Beamten sei nicht gegeben, weil sich beide Fälle schon in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterschieden. Während dienstunfähige Beamte nicht mehr als Beamte einsetzbar seien, könnten ungeeignete Beamte weiterbeschäftigt werden, wenn auch nicht so, wie es sich der Dienstherr erwarte. Zudem bestehe auch in rechtlicher Hinsicht ein erheblicher Unterschied. Während die Entscheidung über die Bewährung eine Bewertung des Dienstherrn erfordere, stehe der Behörde bei der Feststellung der Dienstunfähigkeit kein Beurteilungsspielraum zu.
- cc)Auch ein Wertungswiderspruch zwischen der Behandlung des dienstunfähigen Beamten und derjenigen des Beamten, der trotz eines Disziplinarvergehens befristeten Entlassungsschutz genieße, bestehe nicht. Denn das Vergehen sei in diesem Fall gerade nicht derart schwerwiegend, dass es zu einer Beendigung des Beamtenverhältnisses komme. Nur sehr schwerwiegende Disziplinarvergehen würden hinsichtlich ihrer Folge ebenso behandelt wie die Dienstunfähigkeit (§ 11 Abs. 2 BayMuttSchV, § 14 Abs. 2 UrlV).
- dd)Dass im Bundesrecht auch dienstunfähigen Beamten auf Probe und auf Widerruf Entlassungsschutz gewährt werde, bedeute nicht, dass eine solche Regelung nach bayerischem Verfassungsrecht geschaffen werden müsse.
- c)Ein absoluter Entlassungsschutz im Fall des Verlusts der Eigenschaft als Deutscher (§ 23 Abs. 2 BeamtStG) würde die Interessen des Dienstherrn übermäßig beeinträchtigen. Der eigentliche Regelungszweck, nämlich der Schutz vor Entlassung wegen der Schwangerschaft bzw. Elternzeit, dürfe nicht uminterpretiert werden in einen Schutz vor Entlassung während der Schwangerschaft bzw. Elternzeit. Hinzu komme, dass der Umstand, der zum Verlust der Eigenschaft als Deutsche bzw. Deutscher führe, grundsätzlich im eigenen Entscheidungs- und Verantwortungsbereich des Beamten liege. Die Regelung sei auch verhältnismäßig, weil nach § 7 Abs. 3 BeamtStG Ausnahmen zugelassen seien und die Entlassung im Ermessen der Verwaltung liege. 2. Der Bayerische Landtag hält die Popularklage – nach der Änderung der angegriffenen Regelungen durch Verordnung vom 5. Januar 2011 – aus den von der Staatsregierung angeführten Gründen für unbegründet. IV. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird abgesehen, da eine solche nach der Sach- und Rechtslage nicht geboten erscheint (Art. 55 Abs. 3 VfGHG). V. Die Popularklage ist nur teilweise zulässig. 1. Nach Art. 98 Satz 4 BV hat der Verfassungsgerichtshof Gesetze und Verordnungen für nichtig zu erklären, die ein Grundrecht der Bayerischen Verfassung verfassungswidrig einschränken. Gesetze und Verordnungen im Sinn des Art. 98 Satz 4 BV sind alle Rechtsvorschriften des bayerischen Landesrechts (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Dazu zählen § 11 Abs.
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V, die der Antragsteller insoweit angreift, als sie durch die Inbezugnahme des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 sowie Abs. 2 BeamtStG die dort festgelegten Tatbestände vom Entlassungsschutz der Beamtinnen und Beamten auf Probe oder auf Widerruf während der Mutterschutzzeit, die die Schwangerschaft und den Zeitraum von vier Monaten nach der Entbindung umfasst (§ 11 Abs. 1 Satz 1 BayMuttSchV), und während der Elternzeit (§ 11 Abs. 1 UrlV i. V. m. §§ 15 ff. BEEG) ausnehmen. Die in Bezug genommenen bundesrechtlichen Regelungen des Beamtenstatusgesetzes sind nicht unmittelbar Gegenstand der Popularklage. Ihr Inhalt ist aber nach Rang und Geltungskraft aufgrund der Verweisung Bestandteil des § 11 Abs.
des § 14 Abs. 3 UrlV und damit des bayerischen Landesrechts geworden (vgl. VerfGH vom 31.1.1989 = VerfGH 42, 1 /6; VerfGH vom 27.1.1993 = VerfGH 46, 14 /18). Die Popularklage richtet sich somit ausschließlich gegen § 11 Abs.
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V, und zwar insoweit, als dadurch die Regelungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 sowie Abs. 2 BeamtStG zum Inhalt des bayerischen Landesrechts gemacht werden.
- Die Verfassungswidrigkeit kann jedermann durch Beschwerde (Popularklage) beim Verfassungsgerichtshof geltend machen. Antragsberechtigt sind neben natürlichen Personen, wie dem Antragsteller zu 1, auch juristische Personen des privaten Rechts (vgl. VerfGH vom 2.7.1973 = VerfGH 26, 69/74; VerfGH vom 16.6.1975 = VerfGH 28, 107/118; Meder, Die Verfassung des Freistaates Bayern,
- Aufl. 1992, RdNr. 7 zu Art. 98). Der Antragsteller zu 2 gehört als eingetragener Verein zu dem Kreis der Antragsberechtigten.
- Unzulässig ist die Popularklage, soweit sie sich gegen die in § 11 Abs.
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V enthaltene Verweisung auf § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG wendet. Danach sind Beamte zu entlassen, wenn sie nicht in den Ruhestand oder einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, weil eine versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist. Da diese Regelung jedoch für Beamte auf Lebenszeit konzipiert ist, findet sie für Beamte auf Probe oder auf Widerruf – wovon auch die Antragsteller ausgehen – keine Anwendung (Zängl in Weiß/Nie-dermaier/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Bayern, RdNr. 21 zu § 23 BeamtStG). Im Übrigen verstößt eine Rechtsvorschrift nicht schon dann gegen die Bayerische Verfassung, wenn sie die Möglichkeit fehlerhafter Anwendung bietet (VerfGH vom 27.11.1961 = VerfGH 14, 104/112; VerfGH vom 18.5.1967 = VerfGH 20, 101/110; VerfGH vom 19.4.1989 = VerfGH 42, 54 /60; Meder, RdNr. 18 zu Art. 98). 4. Soweit die angegriffenen Normen § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 BeamtStG unberührt lassen, haben die Antragsteller gemäß Art. 55 Abs. 1 Satz 2 VfGHG in hinreichend substanziierter Weise dargelegt, aus welchen Gründen ihrer Ansicht nach gegen Grundrechte der Bayerischen Verfassung verstoßen wird.
- a)Die Antragsteller rügen ausdrücklich Verstöße gegen die in Art. 124, 125 und 126 BV enthaltenen Regelungen zum Schutz von Ehe, Familie und Kindern. Nicht ersichtlich ist, dass die angefochtenen Entlassungsregelungen den Schutzbereich des durch Art. 126 Abs. 1 BV garantierten elterlichen Erziehungsrechts berühren. Die Antragsteller haben jedoch ausreichend dargetan, inwiefern das in Art. 124 Abs. 1 BV gewährleistete Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie (vgl. VerfGH vom 21.10.2008 = BayVBl 2009, 395/397; BVerfG vom 3.4.2001 = BVerfGE 103, 242 /257 f.) ihrer Ansicht nach durch die angegriffenen Vorschriften verfassungswidrig eingeschränkt wird. Ob darüber hinaus auch Art. 125 Abs. 1 Satz 3 BV, wonach jede Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge des Staates hat, ein subjektives Recht verbürgt (so Wolff in Lindner/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, RdNr. 8 zu Art. 125; anders VerfGH vom 17.12.1979 = VerfGH 32, 156/159; VerfGH vom 27.9.2001 = VerfGH 54, 104/106; Meder, RdNr. 1 zu Art. 125), sodass eine Popularklage auch hierauf gestützt werden könnte, kann dahingestellt bleiben.
- b)Zudem rügen die Antragsteller mit ihrem Vortrag zu Wertungswidersprüchen in den angegriffenen Regelungen die Verletzung des durch Art. 118 Abs. 1 BV garantierten Gleichbehandlungsgrundsatzes. Die ausdrückliche Nennung des einschlägigen Verfassungsartikels ist nicht zwingend nötig (VerfGH vom 19.12.1957 = VerfGH 10, 101/105).
- c)Da eine zulässige Grundrechtsrüge vorliegt, prüft der Verfassungsgerichtshof die angegriffenen Vorschriften anhand aller einschlägigen Normen der Bayerischen Verfassung, auch soweit diese keine Grundrechte verbürgen oder nicht als verletzt bezeichnet sind (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 20.6.2008 = VerfGH 61, 130 /133). VI. Die Popularklage ist unbegründet. § 11 Abs.
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V sind verfassungsrechtlich nicht deshalb zu beanstanden, weil sie § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 BeamtStG unberührt lassen und damit für die dort geregelten Tatbestände keinen Entlassungsschutz der Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Widerruf während der Mutterschutz- und Elternzeit vorsehen. Der wesentliche Regelungsgehalt der angegriffenen Bestimmungen besteht darin, dass den Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Widerruf Entlassungsschutz während der Mutterschutz- und Elternzeit nur wegen der speziellen, für diese Beamtengruppen geltenden Entlassungstatbestände (§ 23 Abs. 3 und 4 BeamtStG), nicht dagegen im Hinblick auf die für alle Beamten vorgesehenen Entlassungsmöglichkeiten (§ 23 Abs. 1 und 2 BeamtStG) gewährt wird. Die Antragsteller wenden sich gegen § 11 Abs.
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V, soweit durch die Inbezugnahme des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie Abs. 2 BeamtStG die dort festgelegten Tatbestände vom Entlassungsschutz der Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Widerruf ausgenommen werden. Damit wollen sie letztlich eine Ausdehnung des Schutzes auf weitere Fallgruppen erreichen. Da der Verordnungsgeber für Lebenszeitbeamte – wegen der insoweit ohnehin auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkten Entlassungsmöglichkeiten – keinen besonderen Entlassungsschutz vorgesehen hat, bedeutet dies im Ergebnis, dass die Antragsteller eine Rechtslage anstreben, die die Beamten auf Probe und auf Widerruf besserstellen würde als alle anderen Beamten, insbesondere die Lebenszeitbeamten. Die sich hieraus ergebenden verfassungsrechtlichen Fragen bedürfen jedoch keiner Vertiefung, da die mit der Popularklage angegriffenen Regelungen nicht zu beanstanden sind. 1. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 BV) ist nicht verletzt. Werden Vorschriften einer auf landesgesetzlicher Ermächtigung beruhenden Rechtsverordnung in zulässiger Weise mit der Popularklage angefochten, prüft der Verfassungsgerichtshof auch, ob sie auf einer ausreichenden gesetzlichen Ermächtigung beruhen und sich in deren Rahmen halten. Fehlte es daran, verstießen die abgeleiteten Rechtsvorschriften gegen das Rechtsstaatsprinzip und wären schon aus diesem Grunde nichtig, ohne dass es noch darauf ankäme, ob durch sie in der Bayerischen Verfassung verbürgte Grundrechte verfassungswidrig eingeschränkt werden (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.7.2004 = VerfGH 57, 84 /93; VerfGH vom 13.4.2005 = VerfGH 58, 77 /91).
- a)Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Ermächtigungsgrundlage des Art. 99 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BayBG (früher Art. 88 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BayBG a. F.), auf die sich die angegriffenen Normen stützen, sind nicht ersichtlich. Die Staatsregierung als Verordnungsgeber wird hierdurch ermächtigt, die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des Mutterschutzgesetzes auf Beamtinnen sowie der Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes über die Elternzeit auf Beamte und Beamtinnen zu regeln. Für diese nach Inhalt, Zweck und Ausmaß ausreichend bestimmte Delegation der Rechtsetzungsbefugnis steht dem Landesgesetzgeber die Gesetzgebungskompetenz zu. Nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 27 GG unterfällt die Regelung der Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung der konkurrierenden Gesetzgebung. Demgemäß hat der Bundesgesetzgeber in § 46 BeamtStG bestimmt, dass Mutterschutz und Elternzeit zu gewährleisten sind. Die landesrechtliche Regelung des Art. 99 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BayBG wird hierdurch jedoch nicht versperrt. Gemäß Art. 72 Abs. 1 GG haben die Länder im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat. In § 46 BeamtStG hat der Bundesgesetzgeber lediglich die Gewährleistung von Mutterschutz und Elternzeit dem Grundsatz nach angeordnet; die Regelung der Einzelheiten bleibt dem Landesgesetzgeber vorbehalten (BT-Drs. 16/4027 S. 34).
- b)Die angegriffenen Normen halten sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage des Art. 99 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BayBG. Der Erlass von Verordnungen ist (abgeleitete) Rechtsetzung. Die Verordnung konkretisiert – ermächtigt durch den parlamentarischen Gesetzgeber – den Willen des Gesetzgebers auf einer weiteren Stufe. Dem Verordnungsgeber steht nach dem Maß der ihm delegierten Rechtsetzungsbefugnis ein Raum eigener Gestaltungsfreiheit zu. Das unterscheidet den Erlass einer Verordnung wesentlich von der (unmittelbaren) Gesetzesauslegung im Einzelfall (vgl. Ossenbühl in Isensee/ Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 2. Aufl. 1996, Band III, § 64 RdNrn. 33 ff. m. w. N.). Bezogen auf Art. 99 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BayBG i. V. m. § 9 MuSchG und § 18 BEEG bedeutet dies, dass die Konkretisierung des in den bundesrechtlichen Regelungen enthaltenen Begriffs der besonderen Fälle, in denen eine Kündigung bzw. Entlassung während der Mutterschutz- und Elternzeit ausnahmsweise zulässig ist, einem Beurteilungsspielraum des Verordnungsgebers unterliegt (vgl. BVerfG vom 4.2.1975 = BVerfGE 38, 348 /363), bei dessen Ausfüllung der Eigenart des öffentlichen Dienstes besondere Bedeutung zukommt. Die Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof ist in diesem Zusammenhang darauf beschränkt festzustellen, ob der Verordnungsgeber die durch die gesetzliche Ermächtigung vorgegebenen Begriffe nicht verkannt hat und von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist (VerfGH vom 8.11.2010).
- aa)§ 11 Abs. 3 BayMuttSchV i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 BeamtStG ist unter diesem Gesichtspunkt nicht zu beanstanden. Das für Arbeitnehmerinnen geltende Mutterschutzgesetz, auf das die Ermächtigungsgrundlage des Art. 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBG Bezug nimmt, erlaubt gemäß § 9 Abs. 3 MuSchG in besonderen Fällen, die nicht mit dem Zustand einer Frau während der Schwangerschaft oder ihrer Lage bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung in Zusammenhang stehen, ausnahmsweise die Kündigung.
(1)Die Bezugnahme des § 11 Abs. 3 BayMuttSchG auf § 23 Abs. 2 BeamtStG hat zur Folge, dass eine Beamtin auf Probe oder auf Widerruf entlassen werden kann, wenn sie die Eigenschaft als Deutsche in einem Fall verliert, in dem die zu erfüllenden Aufgaben es erfordern, dass eine Deutsche oder ein Deutscher im Sinn des Art. 116 GG in das jeweilige Beamtenverhältnis berufen wird (vgl. § 7 Abs. 2 BeamtStG; Zängl, a. a. O., RdNrn. 58 ff. zu § 7 BeamtStG). Da diese Fallkonstellation keinerlei Bezug zu Schwangerschaft und Mutterschaft aufweist, ist ein Verstoß gegen die Ermächtigungsgrundlage nicht ersichtlich.
(2)Der von der Ermächtigungsgrundlage vorgegebene Rahmen ist auch nicht überschritten, soweit § 11 Abs. 3 BayMuttSchV den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG unberührt lässt. Demnach sind Beamtinnen auf Probe oder auf Widerruf auch während der Mutterschutzzeit bei dauernder Dienstunfähigkeit zu entlassen. Zwar könnte diese Regelung bei einer Interpretation allein anhand ihres Wortlauts dahin verstanden werden, dass jegliche dauernde Dienstunfähigkeit die Entlassung zur Folge hat. Aus dem Regelungszusammenhang ergibt sich jedoch, dass schwangerschafts- und mutterschaftsspezifische Ursachen die Dienstunfähigkeit nicht begründen dürfen (vgl. BVerfG vom 22.3.1977 = BVerfGE 44, 211 /215 f.). Maßgebend für die Auslegung einer Rechtsvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus ihrem Wortlaut und dem Sinnzusammenhang ergibt (VerfGH vom 14.7.1994 = VerfGH 47, 165 /171 m. w. N.). Inhalt, Zweck und Ausmaß der in Art. 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayBG enthaltenen Ermächtigung ergeben sich einerseits aus dem hergebrachten beamtenrechtlichen Grundsatz der Fürsorgepflicht, andererseits und konkreter aus dem gesetzlichen Auftrag, den für Arbeitnehmerinnen geltenden Mutterschutz unter Berücksichtigung der Eigenart des öffentlichen Dienstes auf Beamtinnen zu übertragen. Im Zweifel kann davon ausgegangen werden, dass die Beamtinnen im Ergebnis nicht ungünstiger gestellt werden sollten als die sonstigen nichtselbständig erwerbstätigen Frauen (Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, BBG, RdNrn. 2 und 5 zu § 80). Da Schwangerschaft und Entbindung gerade Anlass und Voraussetzung des gesetzlichen Mutterschutzes sind, kann eine damit in Zusammenhang stehende Erkrankung kein „besonderer Fall“ im Sinn des § 9 Abs. 3 MuSchG sein (Buchner/Becker, Mutterschutzgesetz und Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, 8. Aufl. 2008, RdNr. 227 zu § 9 MuSchG) und daher auch eine beamtenrechtliche Entlassung nicht rechtfertigen. Im Übrigen führen Schwangerschaft und Entbindung grundsätzlich nur zu einer vorübergehenden Einschränkung der Dienstfähigkeit, sodass in der Regel die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 11 Abs. 3 BayMuttSchV i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG schon nicht gegeben sind. Ein Widerspruch zur Ermächtigungsgrundlage ist daher nicht ersichtlich.
- bb)Die angegriffene Regelung der Urlaubsverordnung ist ebenfalls von der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, auf das Art. 99 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayBG Bezug nimmt, enthält in seinem für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer geltenden § 18 BEEG ein Kündigungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt. Dieser Regelung liegt die Überlegung zugrunde, dass das Ziel des Elternzeitgesetzes, die ständige Betreuung eines Kindes in der ersten Lebensphase durch einen Elternteil zu fördern und mehr Wahlfreiheit für die Entscheidung zwischen Tätigkeit in der Familie und außerhäuslicher Erwerbstätigkeit zu schaffen, nur erreicht werden kann, wenn die Mutter oder der Vater in der Regel während der Zeit des Erziehungsurlaubs keine Kündigung zu befürchten braucht. Andererseits soll aber eine übermäßige Belastung des Arbeitgebers verhindert werden (vgl. BT-Drs. 10/3792 S. 20). Daher kann die zuständige Behörde eine Kündigung während der Elternzeit in besonderen Fällen ausnahmsweise für zulässig erklären. Ausgehend von dem dargelegten Sinn und Zweck des Sonderkündigungsschutzes überschreiten die in § 14 Abs. 3 UrlV i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 BeamtStG vorgesehenen Ausnahmen vom Entlassungsschutz bei Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Widerruf in der Elternzeit nicht den Gestaltungsrahmen für die Umsetzung des Kündigungsschutzes des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in das Landesbeamtenrecht. Dienstunfähigkeit und Verlust der Eigenschaft als Deutscher in den Fällen des § 7 Abs. 2 BeamtStG sind außergewöhnliche Umstände, die den Interessen des Dienstherrn ein besonderes Gewicht verleihen. 2. Die angegriffenen Regelungen verletzen nicht den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 BV). Der Gleichheitssatz untersagt dem Normgeber, gleichliegende Sachverhalte, die aus der Natur der Sache und unter dem Gesichtspunkt der Gerechtigkeit eine gleichartige Regelung erfordern, ungleich zu behandeln. Er verlangt aber keine schematische Gleichbehandlung, sondern lässt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind. Es bleibt dem Ermessen des Gesetzgebers überlassen zu entscheiden, in welcher Weise dem allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist. Nur wenn die äußersten Grenzen dieses Ermessens überschritten sind, wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 8.1.1997 = VerfGH 50, 1/8; VerfGH vom 13.1.2000 = VerfGH 53, 1/13; VerfGH vom 28.10.2004 = VerfGH 57, 156/158). Soweit der Normgeber für die Frage, in welcher Weise er ein bestimmtes Sachgebiet regeln will, Wertungen und fachbezogene Abwägungen vornimmt, können diese verfassungsrechtlich nur beanstandet werden, wenn sie eindeutig widerlegbar oder offensichtlich fehlerhaft sind oder wenn sie der verfassungsrechtlichen Wertordnung widersprechen (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 11.4.2002 = VerfGH 55, 43/49 m. w. N.).
- a)Entgegen der Ansicht der Antragsteller besteht nicht deshalb ein Wertungswiderspruch, weil Beamtinnen und Beamte auf Probe und auf Widerruf bei bestimmten Dienstvergehen und bei Nichtbewährung (§ 23 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BeamtStG) während der Mutterschutz- und Erziehungszeit Entlassungsschutz genießen, nicht aber jene Beamte, die – ohne schwangerschafts- oder mutterschaftsbedingte Ursache – dauernd dienstunfähig sind (§ 11 Abs. 3 BayMuttSchV, § 14 Abs. 3 UrlV i. V. m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BeamtStG; zum eingeschränkten Anwendungsbereich vgl. oben VI. 1.
- b)aa)
(2)). Für diese Differenzierung gibt es sachliche Gründe. Der wesentliche Regelungsgehalt der angegriffenen Bestimmungen besteht, wie bereits dargelegt, darin, dass den Beamtinnen und Beamten auf Probe und auf Widerruf Entlassungsschutz während der Mutterschutz- und Elternzeit nur wegen der speziellen, für diese Beamtengruppen geltenden Entlassungstatbestände (§ 23 Abs. 3 und 4 BeamtStG), nicht dagegen im Hinblick auf die für alle Beamten vorgesehenen Entlassungsmöglichkeiten (§ 23 Abs. 1 und 2 BeamtStG) gewährt wird. Diese Abgrenzung, die zudem eine ungerechtfertigte Besserstellung der Beamten auf Probe und auf Widerruf gegenüber den anderen Beamten, insbesondere den Lebenszeitbeamten, vermeidet, lässt sachfremde Überlegungen nicht erkennen.
- b)Dass die auf Bundesebene maßgeblichen §§ 4 und 8 MuSchEltZV mit der ausschließlichen Bezugnahme auf die Zulässigkeit von Entlassungen nach den §§ 31 und 32 BBG die Entlassung von Bundesbeamten auf Probe nach § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBG wegen Dienstunfähigkeit während der Elternzeit und des Mutterschutzes nicht ermöglichen, verstößt nicht gegen Art. 118 Abs. 1 BV. Im Verhältnis zwischen den verschiedenen Normsetzungsebenen – etwa des Bundes, der Länder, der Kommunen – ist der Gleichheitssatz nach gefestigter Rechtsmeinung generell nicht geeignet, einen Normgeber zu verpflichten, seine Regelungen denen anderer Normgeber anzugleichen; dasselbe gilt unter verschiedenen Normgebern derselben Ebene – etwa von Land zu Land oder von Kommune zu Kommune (vgl. VerfGH vom 21.4.1993 = VerfGH 46, 104 /110; VerfGH 47, 165 /177; Meder, RdNr. 8 zu Art. 118). 3. Die angegriffenen Regelungen stehen in Einklang mit Art. 124 Abs. 1 BV, der Ehe und Familie als natürliche und sittliche Grundlage der menschlichen Gemeinschaft bezeichnet und unter den besonderen Schutz des Staates stellt. Art. 124 Abs. 1 BV gewährleistet als Institutsgarantie die Lebensordnungen von Ehe und Familie. Das durch die allgemeine Handlungsfreiheit verbürgte Gebot der Achtung der Entfaltungsfreiheit im privaten Lebensbereich erfährt durch diese Verfassungsgarantie eine besondere Verstärkung (vgl. BVerfG vom 16.6.1976 = BVerfGE 42, 234 /236; BVerfG vom 5.2.1981 = BVerfGE 57, 170 /178). Als Grundrecht schützt Art. 124 Abs. 1 BV vor staatlichen Eingriffen der öffentlichen Gewalt (VerfGH vom 13.5.1986 = VerfGH 39, 56 /61). Als wertentscheidende Grundsatznorm für das Ehe und Familie betreffende Recht (VerfGH vom 27.5.1970 = VerfGH 23, 126/133) begründet sie die Pflicht des Staates, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern (vgl. BVerfG vom 3.4.2001 = BVerfGE 103, 242 /257 f.). Es besteht aber keine Pflicht, jegliche die Familie betreffende Belastung auszugleichen (vgl. VerfGH vom 14.11.1972 = VerfGH 25, 129/140; BVerfG vom 7.7.1992 = BVerfGE 87, 1 /35). In Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip ergibt sich zwar eine allgemeine Pflicht des Staates zum Familienlastenausgleich; in welcher Weise ein solcher Ausgleich vorzunehmen ist, lässt sich dem Verfassungsauftrag jedoch nicht entnehmen. Der Gesetzgeber hat insoweit grundsätzlich Gestaltungsfreiheit (VerfGH BayVBl 2009, 395/397; BVerfGE 103, 242 /259 f.; BVerfG vom 19.5.2008 Az. 1 BvR 3269/07 ). Keinesfalls wirkt sich die Verpflichtung zur Förderung der Familie als abstraktes Verbot jeder in irgendeiner Form für Familienangehörige oder Ehegatten nachteiligen Maßnahme aus (Bonner Kommentar, GG, RdNrn. 71, 73 zu Art. 6). Das grundrechtlich geschützte Interesse an der möglichst weitgehenden Entfaltung von Ehe und Familie wird durch die Entlassung aus einem beamtenrechtlichen Dienstverhältnis in zeitlichem Zusammenhang mit der Schwangerschaft, der Entbindung oder der Elternzeit insofern beeinträchtigt, als der Anspruch auf Zahlung der Besoldung (§ 5 BayMuttSchV) und auf Leistung von Beihilfe (Art. 96 BayBG) während der Mutterschutzzeit sowie der Anspruch auf Leistungen der Krankheitsfürsorge (Art. 99 Abs. 1 Satz 2 BayBG) während der Elternzeit entfallen. Die soziale Sicherheit der Familie während der Mutterschutz- und Elternzeit kann der Staat jedoch in vielfältiger Weise, beispielsweise auch durch den Anspruch auf Elterngeld, gewährleisten; welchen Weg er dabei wählt, ist ihm überlassen. Dem Verfassungsauftrag des Art. 124 Abs. 1 BV kann jedenfalls nicht entnommen werden, dass ein Beamtenverhältnis während der Mutterschutz- und Elternzeit dem uneingeschränkten Entlassungsschutz unterliegt. Die nach geltendem Recht bestehenden Entlassungsmöglichkeiten, die im Übrigen für alle Beamten gelten, sind auf eng begrenzte Ausnahmefälle beschränkt. Da sie nur Tatbestände ohne Bezug zur Mutterschutz- und Elternzeit erfassen (vgl. oben VI. 1.
- b)aa)
(2)), ist eine Verletzung der sich aus Art. 124 Abs. 1 BV ergebenden Fürsorgepflicht nicht erkennbar (vgl. BVerfGE 44, 211 /215 f.).
- Auch ein Verstoß gegen Art. 125 BV liegt nicht vor. Art. 125 Abs. 1 Satz 3 BV, wonach jede Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge des Staates hat, ist jedenfalls als Programm und Richtlinie für den Gesetzgeber von verfassungsrechtlicher Bedeutung ( VerfGH 39, 56 /61; VerfGH BayVBl 2009, 395/397; Meder, RdNrn. 1 bis 3 zu Art. 125). Die jeder Mutter geschuldete Fürsorge umfasst die Verpflichtung des Staates, Nachteile, die einer Frau aus der Schwangerschaft erwachsen können, nach Möglichkeit auszuschließen. Gesetzgeber, Regierung und Verwaltung obliegt es, den Umständen nachzugehen, die die Lage der Schwangeren und der Mutter zu erschweren geeignet sind, und sich im Maß des rechtlich und tatsächlich Möglichen und Verantwortbaren um Abhilfe oder Erleichterung zu bemühen (vgl. BVerfG vom 25.1.1972 = BVerfGE 32, 273 /277; BVerfG vom 13.11.1979 = BVerfGE 52, 357 /365; BVerfG vom 22.10.1980 = BVerfGE 55, 154 /157; BVerfG vom 10.2.1982 = BVerfGE 60, 68 /74; BVerfG vom 28.5.1993 = BVerfGE 88, 203 /258 f.). Dies bedeutet indessen nicht, dass der Gesetzgeber gehalten wäre, jede mit der Mutterschaft zusammenhängende wirtschaftliche Belastung auszugleichen (vgl. BVerfGE 60, 68 /74; 88, 203 /259). Aus der Verpflichtung zum Mutterschutz folgt auch nicht, dass der Staat dem Förderungsgebot ohne Rücksicht auf sonstige öffentliche Belange nachzukommen hätte (vgl. BVerfG vom 29.5.1990 = BVerfGE 82, 60 /81 f.). Mutterschutz ist verfassungsrechtlich als Ziel vorgegeben, nicht aber seine Ausgestaltung im Einzelnen. Der Staat muss zur Erfüllung seiner Schutzpflicht ausreichende Regelungen schaffen, die dazu führen, dass ein – unter Berücksichtigung entgegenstehender Rechtsgüter – angemessener und wirksamer Schutz erreicht wird. Soll das danach zu beachtende „Untermaßverbot“ nicht verletzt werden, muss die Ausge-staltung des Schutzes durch die Rechtsordnung Mindestanforderungen erfüllen ( BVerfGE 88, 203 /254 f.). a) § 11 Abs. 3 BayMuttSchV genügt dem Schutzauftrag des Art. 125 Abs. 1 Satz 3 BV. aa) Die Verweisung in § 11 Abs. 3 BayMuttSchG auf § 23 Abs. 1 Nr. 3 BeamtStG mit der Folge, dass dauernd dienstunfähige Beamtinnen auf Probe oder auf Widerruf auch während der Mutterschutzzeit zu entlassen sind, ist mit dem verfassungsrechtlichen Gebot des Mutterschutzes vereinbar. Bereits aus der einfachrechtlichen Auslegung der Regelung ergibt sich, wie dargelegt (vgl. oben VI.
- b) aa)
(2)), dass sie in ihrer Anwendung auf die Fälle beschränkt ist, in denen die Dienstunfähigkeit keine schwangerschafts- oder mutterschaftsspezifischen Ursachen hat. Hingegen ist die von Schwangerschaft und Mutterschaft unabhängig eingetretene Dienstunfähigkeit ein dauerhaftes Hindernis der Dienstwahrnehmung. Die mutterschutzrechtlich verfolgte Zielsetzung des Arbeitsplatzerhalts ist im Fall der Dienstunfähigkeit auf Dauer unmöglich. Die deswegen vorgesehene Entlassung während Schwangerschaft und Mutterschutzzeit ist mehrfach abgemildert. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ist § 26 Abs. 2 BeamtStG entsprechend anzuwenden. Das bedeutet, dass bei der Möglichkeit einer anderweitigen Verwendung eine Entlassung entfällt. Das Institut der begrenzten Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG verhindert zudem, dass die Beamtin auf Probe, die unter Beibehaltung des bisherigen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann, entlassen wird. Wenn die Beamtin auf Probe infolge Krankheit, Verwundung oder sonstiger Beschädigung, die sie sich ohne grobes Verschulden bei Ausübung oder aus Veranlassung des Dienstes zugezogen hat, dienstunfähig geworden ist, muss sie gemäß § 28 Abs. 1 BeamtStG auch ohne Erfüllung der versorgungsrechtlichen Wartezeit von fünf Jahren in den Ruhestand versetzt werden. Die in diesen Sonderregelungen zum Ausdruck kommende Fürsorge des Dienstherrn wird durch den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag des Art. 125 Abs. 1 Satz 3 BV nicht dahin verstärkt, dass ein sinnentleertes Dienstverhältnis ohne Aussicht auf Fortsetzung aufrechterhalten werden muss. Beamtinnen, deren dauernde Dienstunfähigkeit keine schwangerschafts- oder mutterschaftsspezifischen Ursachen hat, dürfen vielmehr auf die Regelungen insbesondere des zivilrechtlichen Unterhaltsrechts sowie des Sozialrechts verwiesen werden, die der Bundesgesetzgeber als Mindestschutz für alle nicht erwerbstätigen oder nicht erwerbsfähigen Frauen vorgesehen hat. Dieser Regelungszusammenhang lässt keine Versäumnisse des Normgebers auf Landesebene erkennen; der verfassungsrechtlichen Verpflichtung zur besonderen Fürsorge während Schwangerschaft und Mutterschutzzeit wird hinreichend Rechnung getragen. Keinesfalls können die getroffenen Maßnahmen als völlig ungeeignet oder unzulänglich qualifiziert werden, wie dies erforderlich wäre, um einen Verstoß gegen das Untermaßverbot bejahen zu können (BVerfG vom 14.1.1981 = BVerfGE 56, 54 /71, 80 ff.; BVerfG vom 29.10.1987 = BVerfGE 77, 170 /214 f.; BVerfG vom 26.1.1988 = BVerfGE 77, 381 /404 f.). Ein Festhalten an dem Dienstverhältnis mit der dienstunfähigen Beamtin ist daher nicht geboten.
- bb)Wenn die in einem Beamtenverhältnis zu erfüllenden Aufgaben es erfordern, dass sie von einer Deutschen oder einem Deutschen im Sinn des Art. 116 GG wahrgenommen werden (vgl. § 7 Abs. 2 BeamtStG), stellt sich der Verlust dieser Eigenschaft während der Probezeit oder des widerruflichen Dienstverhältnisses als Fortfall einer der Grundvoraussetzungen für die Amtsübertragung dar. Damit steht das Interesse der Schutz suchenden Mutter an der Aufrechterhaltung ihrer wirtschaftlichen Existenzgrundlage im Widerstreit zum Interesse des Gemeinwesens und der Bürger an einem funktionierenden öffentlichen Dienst (vgl. Art. 94 ff. BV). Dass der Verordnungsgeber in § 11 Abs. 3 BayMuttSchV durch die Bezugnahme auf § 23 Abs. 2 BeamtStG eine Entlassungsmöglichkeit vorgesehen und damit den Belangen der Verwaltung den Vorrang eingeräumt hat, ist nicht zu beanstanden. Zum einen handelt es sich um seltene Ausnahmesituationen, deren Entwicklung im Einflussbereich der betroffenen Beamtinnen liegt. Da § 23 Abs. 2 BeamtStG eine Kann-Bestimmung enthält und somit Ermessen einräumt, ist zum anderen gewährleistet, dass die Umstände des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere die Notwendigkeit der wirtschaftlichen und sozialrechtlichen Absicherung während der Mutterschutzzeit, ausreichend Berücksichtigung finden.
- b)Da die Erziehung der Kinder nicht ausschließlich der Mutter, sondern den Eltern anvertraut ist (Art. 126 Abs. 1 BV), ist das spezielle, auf die Mutter bezogene Schutzgebot des Art. 125 Abs. 1 Satz 3 BV im Anwendungsbereich des § 18 Abs. 3 UrlV, der Ausnahmen vom Entlassungsschutz während der Elternzeit zum Gegenstand hat, nicht einschlägig. Im Übrigen gelten die bereits zur Mutterschutzzeit dargelegten Erwägungen in gleicher Weise für die Elternzeit. VII. Das Verfahren ist kostenfrei (Art. 27 Abs. 1 Satz 1 VfGHG). Permalink: http://openjur.de/u/491735.html Kommentare
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