Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Errichtung
der Beigeladenen mit Bescheid
Landratsamtes Miltenberg vom
Baugrundstücks, das sich im Geltungsbereich
Bebauungsplans „Gewerbegebiet Mittelgewann II“, in Kraft getreten am
Bebauungsplans „Gewerbegebiet Mittelgewann II“ vom
Bebauungsplans Mittelgewann I,
Grundstücks Fl.Nr. ...90/7 wurde mit Änderung vom
Baugrundstücks in nordwestlicher Richtung die Staatsstraße St 2441 abzweigt. In Richtung Nordosten grenzt an das Baugrundstück das Grundstück Fl.Nr. ...72/11 an, auf dem sich ein Lager für Bekleidungsgroßhandel befindet (K... Bekleidung). In nördlicher Richtung
Baugrundstücks, von diesem durch die Stichstraße mit Wendehammer – die das Baugrundstück erschließt – getrennt, liegt das Grundstück Fl.Nr. ...72/2, auf dem sich auf einer Grundfläche von ca. 1.060 m² ein Drogeriemarkt mit einer Verkaufsfläche von 522 m² (dm), ein Handyladen, ein Friseur- und ein Bäckerladen befindet, die mit Baugenehmigungen
Landratsamtes Miltenberg vom
Weiteren ist im nordwestlichen Bereich
Gebäudes eine Ausstellungsfläche mit 120 m² Grundfläche für die Beigeladene geplant. Im Obergeschoss sollen sowohl für den Elektro-Fachmarkt als auch für den Betrieb der Beigeladenen Flächen für Büros und Gebäudetechnik mit der Größe von 185 m² entstehen. Der Marktgemeinderat von Kleinheubach stimmte unter Erteilung einer Befreiung bezüglich der Überschreitung der Traufhöhe dem Bauvorhaben aufgrund seiner Sitzung vom
Bebauungsplans wegen der Überschreitung der Traufhöhe und unter der „Auflage“, dass die Verkaufsfläche
Elektromarktes maximal 800 m² betragen dürfe. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb liege mit dem beantragten Bauvorhaben nicht vor. Für die Anwendung
NVO sei von entscheidender Bedeutung, dass zwischen dem Tatbestandsmerkmal der „Großflächigkeit“ und dem der „Auswirkungen auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung“ unterschieden werde. Das Merkmal der Großflächigkeit bestimme sich dabei nach der Verkaufsfläche; ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb liege danach erst vor, wenn eine Verkaufsfläche von 800 m² überschritten werde, was hier nicht der Fall sei. Es handele sich aber auch nicht um ein Einkaufszentrum i.S. von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO. Weder liege hier in dem betroffenen Gebiet zum jetzigen Zeitpunkt ein Einkaufszentrum vor, noch werde durch die Ansiedlung
Projekts ein solches entstehen. Im Regelfall handele es sich bei einem Einkaufszentrum um einen von vornherein einheitlich geplanten, finanzierten, gebauten und verwalteten Gebäudekomplex. Ein solcher sei hier erkennbar nicht gegeben. Es sei aber auch nicht von einem so genannten „gewachsenen Einkaufszentrum“ auszugehen. Hierfür fehle es bereits an der erforderlichen engen räumlichen Konzentration der Betriebe. Das streitgegenständliche Vorhaben sehe eine separate Zufahrt sowie eigene Parkplätze vor. Es werde durch einen Grünstreifen im Westen und Norden von den bestehenden Gebäuden abgegrenzt. Das Vorhaben werde auch ohne planerischen, finanziellen oder baulichen Zusammenhang mit bestehenden Gebäuden errichtet und selbständig vom Eigentümer und Vorhabensträger verwaltet. Die Straßen „In der Seehecke“, „Pfarrer-Frömel-Ring“ und „Im Mittelgewann“ hätten bereits aufgrund ihrer Breite und hervorgehoben durch die beidseitigen Grünanlagen eine trennende Funktion. Die jenseits dieser Straßen liegenden Handelsbetriebe seien daher nicht einem möglichen Einkaufszentrum zuzurechnen. Die diesseits dieser Straßen liegenden Betriebe seien räumlich auf der einzubeziehenden Fläche verteilt. Die Einbeziehung
Betriebes der Fa. K... (Lager für Kleidungsgroßhandel ohne Einzelhandel) sei von vornherein von der weiteren Betrachtung auszuschließen. Bezüglich der übrigen Einzelhandelsunternehmen fehle es an einer engen räumlichen Konzentration. Es liege weder eine bemerkenswert hohe bauliche Dichte der Gebäude vor, noch bestehe von der Anzahl der Geschosse her eine Konzentration. Die bestehenden Parkplatzbereiche seien optisch und funktional voneinander abgetrennt und vermittelten den Eindruck, dass sie zum jeweiligen Gebäude gehörten. Zwischen dem R...-Markt und dem P...-Markt liege keine bauliche Verbindung vor. Zwischen dem P...-Markt und dem d.-Markt liege ein Abstand von ca. 80 m und zwischen den Eingängen
P...-Marktes und
R...-Marktes ein solcher von 90 m. Es bestünden überdies zwei getrennte Zufahrten. Zwischen dem Eingang zu dem Fressnapf-Markt und dem geplanten Eingang
beantragten Vorhabens lägen über 50 m. Es liege auch weder ein gemeinsames Konzept vor, noch seien die Betriebe durch Kooperation miteinander verbunden. Die vereinzelt und gelegentlich von Dritten, nicht jedoch von den Einzelhandelsbetrieben selbst verwendete Bezeichnung „Einkaufszentrum“ oder „Seehecken-Center“ führe nicht zur Einordnung
Gebiets als Einkaufszentrum in juristischer Sicht. Nicht außer Acht zu lassen sei die inflationäre Verwendung
Begriffs „Center“ im heutigen Sprachgebrauch.
Bescheids
Antragsgegners vom
Antragsgegners vom 4. Februar 2011 anzuordnen. Zur Begründung
Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO sowie der Klage wurde im Wesentlichen vorgetragen: Das Suspendierungsinteresse überwiege das Vollzugsinteresse. Die erhobene Klage habe überwiegende Erfolgsaussichten. Die Klage- bzw. Antragsbefugnis ergebe sich daraus, dass das streitgegenständliche Vorhaben das interkommunale Abstimmungsgebot verletze; im Übrigen diene § 11 Abs. 3 BauNVO, wonach Einkaufszentren nur in Sondergebieten zulässig seien, gerade auch dem Schutz von Nachbargemeinden. Das Vorhaben sei bauplanungsrechtlich unzulässig, weil es Bestandteil eines Einkaufszentrums sei, ein solches sei aber außerhalb eines Sonderzentrums verboten. Der Charakter der Einzelhandelsagglomeration „Seehecken-Center“ als Einkaufszentrum ergebe sich insbesondere aus der Stellungnahme der Regierung von Unterfranken vom
Pylons und auf der Fläche
Parkplatzes am P...- und dem d.-Markt signifikant deutlich. Das verfahrensgegenständliche Vorhaben sei Bestandteil dieses Einkaufszentrums, weil es über den Wendehammer deutlich sichtbar in das Gesamtgefüge der „Seehecke“ integriert sei. Hierzu werde auf die Stellungnahme der Regierung von Unterfranken vom 21. Dezember 2010 hingewiesen. Entscheidend sei, dass ein breites Angebotsspektrum durch die Einzelhandelsbetriebe abgedeckt werde und dass diese Angebotsbreite durch Koordination der B.. und der Marktgemeinde planmäßig entstanden sei. Die Marktgemeinde hätte ein Bebauungsplanänderungsverfahren zur Ausweisung eines Sondergebiets durchführen und im Rahmen dieses Verfahrens die Antragstellerin beteiligen müssen. Zudem werde die Antragstellerin durch das Vorhaben erheblich in ihrer landesplanerischen Funktion als Mittelzentrum geschädigt. Dies ergebe sich aus Umverteilungseffekten im Bereich
Einzelhandels von 13% bis 14% zu Lasten der Antragstellerin, die die Erheblichkeitsschwelle (die bei 10% liege) deutlich überschreiten würden. Das vorgelegte Gutachten zur geplanten Ansiedlung eines Elektromarktes in Kleinheubach in der Seehecke
Büros G.. vom April 2011 belege, dass es zu einer irreparablen Schädigung der Einzelhandelsstruktur der antragstellenden Stadt als Mittelzentrum kommen werde. Die im Stadtgebiet der Antragstellerin vorhandenen fünf bis sechs kleineren Betriebe, die Elektrowaren im Einzelhandel anböten, würden auch durch den Umsatzrückgang besonders stark leiden, was seinerseits die Versorgungsfunktion der Stadt als Mittelzentrum beeinträchtigen werde. Ferner würden Entwicklungsmöglichkeiten der antragstellenden Stadt derart beschnitten, dass die Entwicklung gerade im Bereich „Altes Krankenhaus“ erheblich erschwert werde. Die vorhabensspezifischen Waren eines Elektromarktes seien als Güter
gehobenen Bedarfs nach dem Landesentwicklungsprogramm gerade der Stadt Miltenberg als Mittelzentrum zugewiesen. Die antragstellende Stadt könne sich als Mittelzentrum nach dem Gebot der interkommunalen Abstimmung und Rücksichtnahme aber in jedem Fall zumindest darauf berufen, dass ihre Belange im Rahmen eines ordnungsgemäßen Bauleitplanverfahrens gewürdigt würden, es bedürfe also eines auch interkommunal ordnungsgemäßen Abstimmungsvorgangs. Hier habe aber keinerlei Bauleitplanverfahren mit ordnungsgemäßem Abwägungsvorgang zur interkommunalen Koordination stattgefunden. Ein solches sei aber unabhängig davon notwendig, ob hier ein Einkaufszentrum nach § 11 Abs. 3 BauNVO angenommen werde. Das Vorhaben verletze aber auch
halb die vorgenannte Vorschrift, weil es sich um ein sukzessiv gewachsenes Einkaufszentrum handele. Daneben verstoße es gegen die 30%-Grenze nach Ziel B.II.1.2.1.2 LEP. Mittlerweile sei bereits mit den Bauarbeiten begonnen worden. Ein sofortiger Baustopp sei notwendig, weil ansonsten vollendete Tatsachen geschaffen würden. 5. Der Antragsgegner stellte durch das Landratsamt Miltenberg den A n t r a g, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Zur Begründung wurde vorgebracht: Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde auf die ausführlichen Erläuterungen in der Baugenehmigung, in denen umfassend dargelegt worden sei, dass im vorliegenden Fall kein Einkaufszentrum vorliege, verwiesen. Dass das einseitig in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten zu einem anderen Ergebnis komme, verwundere nicht, es eigne sich nach hiesiger Auffassung jedoch zwangsläufig nicht für eine neutrale Bewertung
Sachverhalts. Weiterhin sei zu berücksichtigen, dass ein Baustopp die Antragstellerin hart treffen und dieser erhebliche Kosten verursachen würde. Sollte im Hauptsacheverfahren tatsächlich die Ansiedlung eines Elektro-Fachmarktes für unzulässig erachtet werden, könne sich die Antragstellerin immer noch nach einem anderen Mieter umschauen, aber wenigstens ihre Ausstellungs- und Büroflächen nutzen, die unstreitig zulässig seien. 6. Die Beigeladene stellte über ihren Bevollmächtigten den A n t r a g, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen: Der Eilantrag sei unbegründet. Es fehle an einem dargelegten Suspensivinteresse, welches den Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in § 212a BauGB und das Vollzugsinteresse der Beigeladenen überwiege. Durch den Bau würden keine vollendeten Tatsachen in Bezug auf die von der Antragstellerin behaupteten Beeinträchtigungen verursacht. Es sei sogar gänzlich ausgeschlossen, dass durch den Bau überhaupt Interessen der Stadt Miltenberg berührt werden könnten. Von dem Teil
genehmigten Vorhabens, in dem die Verwaltung der Beigeladenen und ein Ausstellungsraum der Beigeladenen untergebracht werden sollten, könnten auch in Zukunft mit Beginn der Nutzung keine negativen Auswirkungen auf die Antragstellerin ausgehen. Hier bestehe ein unabdingbares Vollzugsinteresse der Beigeladenen, dem kein Suspensivinteresse der Stadt Miltenberg gegenüberstehe. Aber auch hinsichtlich der beabsichtigten Teilnutzung als Elektromarkt bestehe nach Abschluss der Baumaßnahme kein Suspensivinteresse, weil die Waren, die von der Mieterin der Beigeladenen angeboten werden sollten, derzeit in Miltenberg nicht angeboten würden, sondern in nächster Nähe nur bereits jetzt in Kleinheubach und dann erst wieder in Aschaffenburg. Die Beigeladene habe als Mieterin für die Elektromarktfläche
beantragten Vorhabens das in Kleinheubach ortsansässige Unternehmen E... gewonnen, das im Raum Miltenberg der größte Elektroeinzelhändler sei. Derzeit verfüge diese an ihrem Firmensitz in Kleinheubach über einen kleinen Elektrofachmarkt, der nicht über genügend Fläche verfüge, das gesamte Sortiment verbraucherfreundlich anzubieten. Nachdem die Firma im Stadtgebiet Miltenberg kein geeignetes Objekt gefunden habe, versuche sie nun, in Kleinheubach einen Standort für ihren Elektromarkt zu erhalten. Darüber hinaus habe die Klage keine Aussicht auf Erfolg. Die vorhandene Einzelhandelsagglomeration in den Gebieten diesseits und jenseits der Straße „In der Seehecke“ in Kleinheubach sei kein Einkaufszentrum i.S.
NVO. Selbst wenn man ein solches annehme – was nicht zutreffe –, so wäre jedenfalls das allein streitgegenständliche Bauvorhaben nicht zu diesem Einkaufszentrum hinzuzuzählen. Weder sei nämlich eine gemeinsame Verwaltung der Einzelhandelsmärkte vorhanden oder geplant, noch gebe es sonst irgendeine Form der Kooperation, welche die Zugehörigkeit
Vorhabens zu einem Einkaufszentrum in diesem Sinne nahe lege. 7. Die Kammer hat die Bauakten
Landratsamtes Miltenberg über die im Gebiet „Seehecke“ vorhandenen Einzelhandelsbetriebe beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten
Sachverhalts und
Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst zahlreichen Anlagen sowie auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage vom 3. März 2011 gegen den Bescheid
Landratsamtes Miltenberg vom
Landratsamtes Miltenberg vom 4. Februar 2011 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 BauGB entfällt. Dritter i.S.
GB ist nicht nur der Nachbar, sondern auch die Gemeinde (BayVGH, B.v. 18.07.1995, 2 CS 95. 1918 , BayVBl. 1995, 762 ). Die Antragstellerin kann sich für dieses Verfahren auch auf eine Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO berufen, denn sie macht u.a. geltend, die streitgegenständliche Baugenehmigung sei unter Missachtung
in § 2 Abs. 2 BauGB normierten interkommunalen Abstimmungsgebots erteilt worden. Insoweit besteht in Rechtsprechung und Literatur inzwischen Einigkeit darüber, dass sich eine Nachbargemeinde unter Berufung auf eine Verletzung
interkommunalen Abstimmungsgebotes als Ausfluss und Konkretisierung der in Art. 28 Abs. 2 GG garantierten gemeindlichen Planungshoheit auch gegen eine Einzelgenehmigung für ein Bauvorhaben wehren kann (vgl. BVerwG, U.v. 15.12.1989, 4 C 36/86 , U.v. 11.02.1993, 4 C 15/92 , beide <juris>, König/Roeser/Stock, BauNVO, 2003, § 11, RdNr. 91). Im vorliegenden Fall kommt
halb als möglicherweise verletztes subjektiv-öffentliches Recht der Antragstellerin das auch in den Vorschriften über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Einzelvorhaben enthaltene interkommunale Rücksichtnahmegebot in Betracht,
sen Verletzung hier nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder denkbaren Betrachtungsweise unmöglich erscheint. Denn es besteht hier konkret die Möglichkeit der (sukzessiven) Errichtung eines Einkaufszentrums im Sinne
NVO. Weist eine Gemeinde ein Sondergebiet „Einkaufszentrum“ im Sinne
NVO aus, muss sie diese Planung nach § 2 Abs. 2 BauGB mit denjenigen Nachbargemeinden abstimmen, für die das Vorhaben mit unmittelbaren Auswirkungen gewichtiger Art verbunden ist. Lässt die planende Gemeinde es bei ihrer Bauleitplanung an der gebotenen Abstimmung fehlen, so kann sich die Nachbargemeinde nach § 2 Abs. 2 BauGB auch dagegen wehren, dass auf der Grundlage eines solchen nicht abgestimmten Bebauungsplanes ein Einzelvorhaben zugelassen wird. Das gleiche muss dann auch für den Fall gelten, dass die Planung eines Sondergebietes unterbleibt und ohne Bebauungsplan (also auf der Basis von § 34 oder § 35 BauGB) oder auf der Grundlage eines Bebauungsplanes, der - wie hier - ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO
GB würde nämlich verfehlt, wenn sich eine Nachbargemeinde nur bei der Aufstellung von Bauleitplänen, nicht dagegen auf der Ebene der Genehmigung von Einzelvorhaben gegen ein möglicherweise nicht abgestimmtes Vorhaben wehren könnte. Denn es liegt – wie das Bundesverwaltungsgericht im Beschluss vom 22. Dezember 2009 ( 4 B 25/09 , <juris>) ausgeführt hat - auf der Hand, dass ein sich aus § 2 Abs. 2 BauGB ergebendes Bedürfnis nach Abstimmung und planerischer Koordinierung zwischen den betreffenden Gemeinden nicht nur dann einer Genehmigung entgegensteht, wenn überhaupt nicht geplant worden ist, sondern auch dann, wenn etwas anderes als das abstimmungsbedürftige Vorhaben geplant worden ist und
halb
sen Auswirkungen weder mit den benachbarten Gemeinden abgestimmt noch abgewogen worden sind. 2. Der Antrag ist aber nicht begründet. Im Rahmen
GO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung, ob das Suspensivinteresse das Vollzugsinteresse übersteigt. Dabei sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache von maßgeblicher Bedeutung. Die Baugenehmigung ist (im Hauptsacheverfahren) nur dann aufzuheben, wenn sie rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Ein Dritter kann eine Baugenehmigung nur dann mit Erfolg anfechten, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch seinem Schutz dienen, oder wenn es das Vorhaben an der gebotenen Rücksichtnahme auf seine Umgebung fehlen lässt und dieses Gebot im Einzelfall Nachbarschutz vermittelt. Im Verfahren
einstweiligen Rechtsschutzes ist nur eine summarische Prüfung der Rechtslage geboten. Hierbei ist die Kammer zu der Auffassung gelangt, dass sich die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung vom
öffentlichen Rechts, die (auch) dem Schutz der benachbarten Gemeinde (hier der Antragstellerin) zu dienen bestimmt sind. 2.1 Nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Nach Art. 59 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BayBO prüft die Bauaufsichtsbehörde die Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Zulässigkeit der baulichen Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB und den Regelungen örtlicher Bauvorschriften sowie beantragte Abweichungen i.S.d. Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BayBO. 2.2. Problematisch ist hier allein die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit
Bauvorhabens der Beigeladenen auf „Neubau eines Fachmarktzentrums für Elektroartikel und Ausstellung Heizung – Sanitär“. Diese beurteilt sich nach § 30 Abs. 1 BauGB, wonach im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ein Vorhaben zulässig ist, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Nach den Festsetzungen
Bebauungsplans „Gewerbegebiet Mittelgewann II“, in Kraft getreten am
Gesamtvorhabens sprechen würde. Die Kammer hat insoweit keinerlei Zweifel an der Rechtmäßigkeit
Bescheides. Um einen Gewerbebetrieb in dem vg. Sinne handelt es sich aber auch - zumindest nach der im Verfahren
einstweiligen Rechtsschutzes ausreichenden summarischen Prüfung – bei dem Elektrofachmarkt mit einer Verkaufsfläche von 795 m² und einer Grundfläche von ca. 1.060 m². Entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerseite ist insoweit nicht von einem Betrieb i.S.
sen Nr. 2 (i.d.F. vom 01.01.1987) großflächige Einzelhandelsbetriebe, die sich nach Art, Lage oder Umfang auf die Verwirklichung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung oder auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht nur unwesentlich auswirken können außer in Kerngebieten nur in für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig. Gemäß Satz 2 dieser Vorschrift sind Auswirkungen im Sinne
Satzes 2 Nr. 2 und 3 insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne
SchG, sowie Auswirkungen auf die infrastrukturelle Ausstattung, auf den Verkehr, auf die Versorgung der Bevölkerung im Einzugsbereich der in Satz 1 bezeichneten Betriebe, auf die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden, auf das Orts- und Landschaftsbild und auf den Naturhaushalt. Auswirkungen im Sinne
Satzes 2 sind bei Betrieben nach Satz 1 Nr. 2 und 3 in der Regel anzunehmen, wenn die Geschoßfläche 1.200 m² überschreitet (Satz 3). Die Regel
Satzes 3 gilt nach Satz 4 nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1.200 m² Geschoßfläche vorliegen oder bei mehr als 1.200 m² nicht vorliegen; dabei sind in Bezug auf die in Satz 2 bezeichneten Auswirkungen insbesondere die Gliederung und Größe der Gemeinde und ihrer Ortsteile, die Sicherung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung und das Warenangebot
Betriebs zu berücksichtigen. 2.3. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben der Beigeladenen, genauer dem Elektrofachmarkt, handelt es sich nicht um einen Bestandteil eines Einkaufszentrums i.S.
Einkaufszentrums ist als Ausgangspunkt die Wertung
Verordnungsgebers zu berücksichtigen, der in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO nicht zusätzlich auf das Vorhandensein nachteiliger städtebaulicher Auswirkungen abstellt wie bei den in § 11 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BauNVO genannten großflächigen (Einzel-)Handelsbetrieben. Die Annahme von Einkaufszentren erscheint nur dann gerechtfertigt, wenn bei ihnen davon auszugehen ist, dass sie vom Anlagentyp her ebenfalls mit den in § 11 Abs. 3 Satz 2 BauNVO genannten nachteiligen städtebaulichen Auswirkungen verbunden sind. Dies erfordert insbesondere eine deutliche Abgrenzung
Einkaufszentrums von einer bloßen Ansammlung von Läden, die sich in Ausübung jeweils zulässiger baulicher Nutzungen in einem Gebiet entwickelt haben und welche der Verordnungsgeber in § 11 Abs. 3 BauNVO nicht erfassen will. In Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch nimmt
halb das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung (seit U.v. 27.04.1990, 4 C 16/87 , <juris) ein Einkaufszentrum im Rechtssinne nur dann an, wenn eine räumliche Konzentration von Einzelhandelsbetrieben verschiedener Art und Größe - zumeist in Kombination mit verschiedenartigen Dienstleistungsbetrieben - vorliegt, die
NVO maßgeblichen raumordnerischen und städtebaulichen Sicht – insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen auf die Versorgungsstruktur der Gemeinde - kann aber auch eine nicht von vornherein als solche geplante und organisierte Zusammenfassung von Einzelhandels- und Dienstleistungsbetrieben ein Einkaufszentrum im Sinne
NVO darstellen. Ein solches „Zusammenwachsen“ mehrerer Betriebe zu einem Einkaufszentrum setzt jedoch außer der erforderlichen räumlichen Konzentration weitergehend voraus, dass die einzelnen Betriebe aus der Sicht der Kunden als aufeinander bezogen, als durch ein gemeinsames Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung treten. Diese Zusammenfassung kann sich in organisatorischen oder betrieblichen Gemeinsamkeiten, wie etwa in gemeinsamer Werbung unter einer verbindenden Sammelbezeichnung dokumentieren. Nur durch solche äußerlich erkennbaren Merkmale ergibt sich die für die Anwendung
NVO notwendige planvolle Zusammenfassung mehrerer Betriebe zu einem „Zentrum“ und zugleich die erforderliche Abgrenzung zu einer beliebigen Häufung von jeweils für sich planungsrechtlich zulässigen Läden auf mehr oder weniger engem Raum (vgl. auch BVerwG, B.v. 15.02.1995, 4 B 84/94 , U.v. 12.07.2007, 4 B 29/07 , beide < juris>; König/Roeser/Stock, BauNVO, § 11, RdNrn. 40 ff.; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB – BauNVO, 2010, § 11 BauNVO, RdNrn. 49 ff.; Fickert/Fieseler, BauNVO, 2008, § 11, RdNrn. 18 ff.). Von dem Regelfall eines Einkaufzentrums, nämlich einem von vornherein einheitlich geplanten, finanzierten, gebauten und verwalteten Gebäudekomplexes kann hier auch nach der Auffassung der Antragstellerseite nicht ausgegangen werden. Aber auch ein nachträglich „gewachsenes“ (planvoll zusammengefasstes) Einkaufszentrum kann hier nicht angenommen werden, denn hierfür fehlt es bereits an dem Kriterium der engen räumlichen Konzentration. Vielmehr handelt es sich hier um das unkoordinierte Nebeneinander verschiedener Einzelhandelsbetriebe (aber auch sonstiger Gewerbebetriebe), die zwar – und insoweit ist der Antragstellseite beizupflichten – eine Sog- bzw. Magnetwirkung entfalten, was aber für das Vorliegen eines Einkaufszentrums nicht ausreichend ist (vgl. König/Roeser/Stock, § 11, RdNr. 48). Ein Einkaufszentrum setzt einen engen räumlichen Zusammenhang der Betriebe voraus. Aufgrund der konkreten örtlichen Verhältnisse muss sich der betreffende Bereich für den Kunden objektiv als dichter, einheitlicher und nach außen klar abgegrenzter Einkaufsbereich anbieten, der auch wegen seiner Kompaktheit eine besondere Attraktivität ausstrahlt (vgl. König/Roeser/Stock, BauNVO, § 11 RdNr. 40). Gegen die erforderliche räumliche Konzentration spricht hier schon der Umstand, dass die Verkaufsstätten im Bereich
Misch-, Gewerbe- und Sondergebiets „Seehecke“ über eine Vielzahl von Grundstücken verstreut liegen und zwischen den Grundstücken, auf denen Einzelhandel betrieben wird, auch Betriebe untergebracht sind, auf denen produzierendes Gewerbe stattfindet. So befindet sich südlich bzw. südöstlich
A...-Marktes auf dem Grundstück Fl.Nr. ...72/5 die Brauereiversuchsanlage der Fa. Z... sowie auf dem Grundstück Fl.Nr. ...72/6 die Produktionsstätte der Fa. G... Maschinenbau. Nordöstlich an das Baugrundstück angrenzend betreibt die Fa. K... Bekleidung auf dem Grundstück Fl.Nr. ...72/11 ein Lager für den Bekleidungsgroßhandel (ohne Einzelhandel). Die mitten durch das betreffende Gebiet in Südost-Nordwest-Richtung verlaufende Erschließungsstraße lockert die Bebauung ebenfalls auf und führt zu einer Trennung der beiden angrenzenden Baubereiche. Gegen die räumliche Konzentration spricht auch sehr stark, dass die einzelnen Gebäude, in denen Einzelhandel betrieben wird, auf jeweils eigenständigen Grundstücken errichtet wurden, so dass zwischen den einzelnen Einkaufsbereichen eine klare Angrenzung ersichtlich ist. Dieser Eindruck lässt sich den von den Beteiligten vorgelegten Lichtbildern und den in der Gerichts- bzw. Behördenakte enthaltenen Luftbildern gut entnehmen. Die einzelnen Gebäude sind nicht aneinandergebaut, nicht baulich miteinander verbunden, sondern stehen frei auf den jeweiligen Grund-stücken. Es entsteht für den objektiven Betrachter keinesfalls der Eindruck eines „Gebäudekomplexes“, also einer Gruppe oder eines Blocks von Gebäuden oder architektonischen Räumen, die baulich miteinander verbunden sind und als Gesamteinheit wahrgenommen werden. Vielmehr bestehen zwischen den einzelnen Gebäuden größere Abstände, so zwischen dem R.../ F...-Gebäude und dem Bauvorhaben ca. 17 m, zwischen dem Bauvorhaben und dem nördlich gelegenen Drogeriegebäude (d.) ca. 40 m. Zwischen dem P...-Markt auf dem Grundstück Fl.Nr. ...90/5 und der auf dem südöstlich angrenzenden Grundstück Fl.Nr. ...72/2 vorhandenen d.-Drogerie ca. 80 m. Weiter trägt zu dem Eindruck, dass hier keine enge räumliche Konzentration gegeben ist, wesentlich bei, dass (durch die Baugenehmigungen vorgegeben) für jedes Gebäude eigene Parkplätze mit eigenen Zufahrten hergestellt und ausgewiesen wurden. Es entsteht mithin der Eindruck, dass die jeweiligen Parkplätze nur für jedes einzelne Geschäft reserviert sind. Auch die bauliche Ausnutzung der jeweiligen Grundstücke stellt sich keinesfalls als besonders intensiv, sondern eher als aufgelockert dar. So beträgt ausweislich der Bauantragsunterlagen die Geschossflächenzahl
streitgegenständlichen Bauvorhabens nur 0,39,
P...-Marktes auf dem Grundstück Fl.Nr. ...90/5 gar nur 0,30,
Drogeriegebäudes auf dem Grundstück Fl.Nr. ...72/2 nur 0,32 und die
R...-Marktes auf dem Grundstück Fl.Nr. ...72/10 auch nur 0,34. Fehlt es hier schon an einer engen räumlichen Konzentration, kann darüber hinaus auch nicht davon gesprochen werden, dass die einzelnen Betriebe aus der Sicht
Kunden als aufeinander bezogen in Erscheinung treten würden. Sie sind weder durch ein gemeinsames Konzept noch durch Kooperation miteinander verbunden. Mit Ausnahme
Umstandes, dass die einzelnen Einkaufsmärkte jeweils von der Anziehungskraft
anderen profitieren können, spricht nichts für das Vorliegen eines gemeinsamen Konzeptes bzw. eines kooperativen Miteinanders, wie es für ein Einkaufszentrum erforderlich wäre. Zwar werden einzelne Liegenschaften im betroffenen Gebiet durch die Fa. B.. Grundstücksverwaltungs-GbR vermietet bzw. verwaltet, nämlich die Grundstücke Fl.Nrn. ...72/10 und ...90/7, das Grundstück Fl.Nr. ...72/2, das Grundstück Fl.Nr. ...90/5, das Grundstück Fl.Nr. ...90/4 sowie das Grundstück Fl.Nr. ...72/
NVO setzt also stets kumulativ sowohl die Großflächigkeit als auch die Möglichkeit von Auswirkungen voraus (vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, § 11, RdNr. 19; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/ Krautzberger, § 11 BauNVO, RdNr. 53, unter Verweis auf die Rspr.
Bundesverwaltungsgerichts). Die Großflächigkeit ist also eine eigenständige Anwendungsvoraussetzung der Nummer
für die Geltung der Vermutungsregel maßgebenden Werts liegen“, mit der Folge, dass der Senat „aus Gründen der praktischen Handhabbarkeit in der Rechtsanwendung (…) einen Schwellenwert von 800 qm zu Grunde“ legt (BVerwG, U.v. 24.11.2005, 4 C 10/04 , <juris>, RdNrn. 18 und 23). Mit der Festlegung dieses Schwellenwertes vom 800 m² hat das Bundesverwaltungsgericht für die Genehmigungspraxis Rechtssicherheit geschaffen (so ausdrücklich Fickert/Fieseler, BauNVO, § 11, RdNr. 19.9). Ausweislich der der Baugenehmigung zu Grunde liegenden Bauantragsunterlagen beträgt die Verkaufsfläche für den streitgegenständlichen Elektromarkt 795 m² und unterschreitet damit den vg. Schwellenwert, so dass hier bereits das Tatbestandsmerkmal der „Großflächigkeit“ nicht gegeben ist. Ein derartiger Einzelhandelsbetrieb darf aber - auch wenn nur wenige Quadratmeter oder gar Quadratzentimeter zur Großflächigkeit fehlen - bauplanungsrechtlich, sofern der Bebauungsplan – wie hier – keine entsprechenden (weitergehenden) Einschränkungen enthält, in einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO
streitgegenständlichen Elektromarktes lediglich ca. 1.060 m² beträgt. Zwar gilt die Regel nach Satz 4 der Vorschrift dann nicht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Auswirkungen bereits bei weniger als 1.200 m² Geschossfläche vorliegen oder bei mehr als 1.200 m² Geschossfläche nicht vorliegen. Hierbei dürfte es aber fraglich sein, ob sich die Antragstellerin überhaupt auf die ihr durch die Ziele der Raumordnung (Landesentwicklungsprogramm) zugewiesene Funktion eines Mittelzentrums berufen kann. Denn diese Komponente wurde erst, das interkommunale Abstimmungsgebot
GB erweiternd, mit dem Europaanpassungsgesetz Bau 2004 in das Baugesetzbuch aufgenommen (vgl. Ernst/ Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, § 2 BauGB, RdNr. 115). Damit ist aber sehr fraglich, ob sich die Antragstellerin hierauf mit Blick auf den bereits im Jahr 1988 in Kraft getretenen Bebauungsplan „Gewerbegebiet Mittelgewann II“ berufen kann. Im Übrigen betrifft die von Antragstellerseite angeführte Regelung
Zieles in Ziffer 1.2.1.2
Landesentwicklungsprogramms 2006 nur Flächen für die Errichtung und Erweiterung von Einzelhandelsgroßprojekten; ein solches liegt hier aber, wie ausführlich dargelegt, mangels Großflächigkeit nicht vor. 2.5. Aus den vorstehenden Gründen wird der Rechtsstreit in der Hauptsache voraussichtlich erfolglos bleiben. Bei dieser Sachlage überwiegt das Interesse der Beigeladenen als Bauherrin an der sofortigen Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung das Interesse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Darüber hinaus sprechen hier im Rahmen einer Interessenabwägung folgende Umstände entscheidend für eine Bestätigung
Sofortvollzugs: Ein Baustopp würde erhebliche wirtschaftliche Schäden für die Beigeladene zur Folge haben. Da das Gesamtbauvorhaben nicht teilbar ist, würde im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung auch der der Beigeladenen genehmigte und völlig unproblematische Teilbereich der „Ausstellungsfläche Heizung – Sanitär“ sowie der Bürobereich vom Baustopp umfasst werden.
Weiteren kann hier nicht – wie die Antragstellerseite meint – von einer Schaffung „vollendeter Tatsachen“ ausgegangen werden. Vielmehr hat der Antragsgegner zutreffend darauf hingewiesen, dass sich die Beigeladene für den Fall, dass sich im Hauptsacheverfahren die Ansiedlung
Elektro-Fachmarktes als unzulässig erweisen sollte, „immer noch nach einem anderen Mieter umschauen (könnte), aber wenigstens ihre Ausstellungs- und Büroflächennutzen“ könnte. 3. Als Unterlegene hat die Antragstellerin die Kosten
Verfahrens zu tragen. Es entsprach der Billigkeit, dass die Antragstellerin auch die außergerichtlichen Aufwendungen der Beigeladenen zu tragen hat, weil sich die Beigeladene durch Antragstellung am Prozesskostenrisiko beteiligt hat (§ 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 63 Abs. 2 GKG (i.V.m. Ziffer 9.7.2
Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Permalink: https://openjur.de/u/491767.html ( https://oj.is/491767 ) Volltext Druckansicht Zitate 9 Zitiert 2 Referenzen 0 Themenverwandt Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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