Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. III. Der Streitwert wird auf 1.250 € festgesetzt. Gründe I. Der Antragsteller ist nigerianischer Staatsangehöriger und abgelehnter Asylbewer-ber. Seine bis
(42), std. Rspr.) beeinträchtigt würde. Eine Eheschließung im Bundesgebiet steht unmittelbar bevor, wenn der Eheschließungstermin feststeht oder jedenfalls verbindlich bestimmbar ist (ausführlich OVG Hamburg vom 4.4.2007, Az. 3 Bs 28/07 , juris, RdNr. 8): Sind die Vorbereitungen in dem Verfahren der Eheschließung bereits soweit vorangeschritten, dass die Anmeldung der Eheschließung vorgenommen wurde, die Verlobten die von dem Standesbeamten geforderten Urkunden beschafft haben und bei der Prüfung der Ehefähigkeit von ausländischen Verlobten ein Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses gestellt wird, so kommt die Annahme einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung in Betracht, wenn dem Standesbeamten im Hinblick auf den gestellten Befreiungsantrag alle aus seiner Sicht erforderlichen Unterlagen vorliegen. Für das Vorliegen einer solchen Situation kann es sprechen, wenn der Standesbeamte die Antragsunterlagen an den für die Entscheidung über den Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts weitergeleitet hat, da dem Standesbeamten die Vorbereitung dieser Entscheidung obliegt und er die hierfür notwendigen Nachweise von den Verlobten anzufordern hat. Umgekehrt ist nicht von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung auszugehen, wenn der Standesbeamte einen Termin zur Eheschließung aus Gründen nicht festsetzen kann, die in die Sphäre der Verlobten fallen (vgl. VGH Mannheim vom 13.11.2001, InfAuslR 2002, S. 228 ff.). Gleiches gilt, wenn sich im weiteren Verfahrensgang herausstellt, dass eine Entscheidung des Präsidenten des Oberlandesgerichts deshalb nicht ergehen kann, weil es noch an Unterlagen fehlt oder sonst Zweifel oder Unklarheiten bestehen, die in den Zurechnungsbereich der Verlobten fallen; dann ist bis zu dem Zeitpunkt, in dem die für die Entscheidung über den Antrag noch fehlenden Unterlagen nachgereicht bzw. die Zweifel oder Unklarheiten beseitigt worden sind, von einer unmittelbar bevorstehenden Eheschließung nicht auszugehen (vgl. OVG Bautzen vom 16.5.2006, AuAS 2006, S. 242 f.). Nach diesen Maßstäben steht die Eheschließung des Antragstellers und seiner Verlobten nicht unmittelbar bevor. Aus dem Schreiben des OLG vom
- Juni 2011 an die Ausländerbehörde ergibt sich, dass die geplante Eheschließung auf absehbare Zeit wohl nicht erfolgen könne. Mit Schreiben des OLG vom gleichen Tag an das zuständige Standesamt ergibt sich, dass erhebliche Zweifel an der Identität des Verlobten bestünden und dem vorgelegten Antrag (auf Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses) derzeit immer noch nicht entsprochen werden könne. Solange es daran fehlt, ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (ebenso: BayVGH vom 27.2.2008 Az. 19 CS 08.216 ). Nach alledem steht das Verlöbnis des Antragstellers mit seiner Verlobten noch nicht derart unter dem vorwirkenden Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG, dass daraus eine rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung und ein Duldungsanspruch folgen würde. Die Verlobte muss auch nicht mit ihren deutschen Kindern nach Nigeria. Den Verlobten ist es vielmehr zuzumuten, das reguläre Verfahren zu durchlaufen und abzuwarten. Die Einreisesperre hindert auch nicht die Abschiebung, da es in der Hand des Antragstellers gelegen wäre, durch freiwillige Ausreise eine Sperre zu vermeiden. Weitere inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nach deutschem Recht wie eine Suizidgefahr bzw. Reiseunfähigkeit können in einer Art. 3 EMRK angemessenen Weise dadurch ausgeschlossen werden, dass der abschiebende Staat konkrete Maßnahmen zur Verhinderung eines Selbstmords trifft (vgl. EGMR vom 7.10.2004, Az. 33743/03 , Dragan u. a./ Deutschland, NVwZ 2005, S. 1043 ff.). Die Abschiebebehörde ist insoweit gehalten, die erforderlichen Maßnahmen anzuordnen. Eine Selbstmordgefahr als solche kann daher eine Abschiebung nicht hindern. Nach alledem war der Antrag daher abzulehnen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Ziffern 8.3 und 1.5 des Streitwertkatalogs vom 7./
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