Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin beantragt ihre Befreiung vom Studienbeitrag für das Wintersemester 2010/2011. 1. Die Klägerin, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, wurde in … geboren. Sie lebt mit ihren Eltern und Geschwistern in … (Italien). Seit dem Wintersemester 2010/2011 ist sie bei der Beklagten im 1. Semester in den Fächern Lehramt Gymnasium für Deutsch und Sport immatrikuliert. Am 21. September 2010 beantragte sie bei der Beklagten die Befreiung von der Zahlungspflicht für den Studienbeitrag als Angehörige einer kinderreichen Familie. Sie gab dabei an, ihre nach bürgerlichem Recht Unterhaltsverpflichteten erhielten für mindestens drei Kinder dem deutschen Kindergeld vergleichbare Leistungen in einem Mitgliedsstaat der EU, nämlich für ihre Geschwister …, geb. … 1986, Studentin, …, geb. … 1988, Schüler und …, geb. … 1992, Schüler. Dem Antrag beigegeben war eine beglaubigte Erklärung ihres Vaters, er bestreite den Unterhalt für vier seiner fünf Kinder, die alle noch in Ausbildung seien. Weiter beigegeben waren Immatrikulations- bzw. Ausbildungsbescheinigungen für die genannten Geschwister der Klägerin. Eine Bescheinigung über den Bezug von Kindergeld von vergleichbaren Leistungen des italienischen Staates wurde nicht beigegeben. In der Folgezeit wurde der von der Klägerin zunächst bezahlte Studienbeitrag zurückerstattet. Mit Bescheid vom 11. Januar 2011 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung vom Studienbeitrag für das Wintersemester 2010/2011 ab und forderte den ausbezahlten Studienbeitrag wieder zurück. Die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Studienbeitrag seien nicht erfüllt, da für die Klägerin und ihre Geschwister in Italien im Wintersemester 2010/2011 kein Kindergeld oder vergleichbare Leistungen bezahlt würden. Die Klägerin sei am 13. Dezember 2010 aufgefordert worden, Nachweise über den Erhalt von Kindergeld oder vergleichbarer Leistungen, wie z.B. Steuerminderung oder sonstige steuerliche Berücksichtigung beizubringen, habe aber bei einer persönlichen Vorsprache erklärt, sie könne entsprechende Nachweise nicht erbringen. 2. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin für das Wintersemester 2010/2011 von der Zahlungspflicht für den Studienbeitrag zu befreien. Zur Begründung wird vorgetragen, sie habe vier Geschwister, die alle durch ihre Mutter die deutsche und durch den Vater die italienische Staatsangehörigkeit besäßen. Drei ihrer vier Geschwister seien noch in Ausbildung. In Italien gebe es keine dem Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz vergleichbaren Leistungen, so dass sie hierüber auch keinen Nachweis führen könne. Es gebe jedoch unter gewissen Voraussetzungen kinderabhängige und einkommensabhängige Steuervergünstigungen. Hierfür werde die Steuererklärung ihres Vaters für das Jahr 2009 sowie eine Erklärung von dessen Steuerberater vorgelegt, aus der sich ergebe, dass ihr Vater im Jahr 2009 den gesetzlichen Steuerabzug für Familienmitglieder für die Klägerin und ihre Geschwister in Abzug gebracht habe. Die Klägerin werde aufgrund des ständigen Wohnsitzes ihrer Eltern in Italien gegenüber Studenten, deren Eltern wohnhaft/steuerpflichtig in Deutschland seien, ungleich behandelt. Die Ungleichbehandlung lasse sich nach Sinn und Zweck der Befreiungsregelung, der Entlastung von kinderreichen Familien, nicht rechtfertigen. Die Klägerin als italienische Staatsangehörige werde zudem aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit gegenüber Deutschen bei der Befreiung benachteiligt, indem ihr bei tatsächlicher Vergleichbarkeit (Anzahl und Alter der Geschwister) nur deshalb keine Befreiung gewährt werde, weil der Italienische Staat keine dem Kindergeld vergleichbare Leistung kenne. Sie werde damit gegenüber Inländern benachteiligt und gegenüber diesen mittelbar bei der Zulassung zum Studium diskriminiert, da Deutsche in vergleichbaren Fällen eine Befreiung von der Studiengebühr erhielten. Diese Ungleichbehandlung sei nicht gerechtfertigt. Der Tatbestand des Kindergeldbezuges sei nach der Gesetzesbegründung lediglich ein Anhaltspunkt für den besonderen Schutz der Familien. Was unter vergleichbaren Leistungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union konkret zu verstehen sei, ergebe sich aus dem Gesetz nicht unmittelbar. Der italienische Staat sehe eine Gewährung dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen im Sinne von Direktzahlungen an Familien nicht vor, die Förderung von kinderreichen Familien bestehe vielmehr in der Bereitstellung z.B. von kostenlosen Kinderbetreuungs- und Bildungseinrichtungen. Es gebe jedoch Steuervergünstigungen, nämlich Steuererleichterungen für Familienangehörige, die jedoch nicht an das Alter, sondern vielmehr an das Einkommen der Familienangehörigen geknüpft werden. Nachweise über solche Steuervergünstigungen zu Familienlasten für das Wintersemester 2010/2011 könnten jedoch frühestens im Sommersemester 2011 erbracht werden, soweit sie überhaupt als vergleichbare Leistungen anerkannt würden. Auch ohne Nachweis vergleichbarer Leistungen müsse die Klägerin jedoch eine Befreiung erhalten, da ihre Situation auf jeden Fall mit der Situation kinderreicher Familien in Deutschland vergleichbar sei. Sinn und Zweck der Befreiung sei nicht der Schutz des Kindergeldbezugs, sondern der Schutz kinderreicher Familien. Bei europarechtskonformer Auslegung der Vorschriften müsse eine Befreiung daher zwingend erfolgen. Im Übrigen sei auch zu berücksichtigen, dass ggf. eine Befreiung wegen unzumutbarer Härte in Betracht komme. Sofern auch dies nicht möglich sei, so müsse eine Befreiung vom Studienbeitrag durch direkte Anwendungen europarechtlicher Normen erfolgen, da die Klägerin dann im Vergleich zu Antragstellern aus inländischen kinderreichen Familien im Sinne des Art. 18 Abs. 1 AEUV diskriminiert würde. 3. Die Beklagte beantragt, Klageabweisung. Die Klägerin habe die für eine Befreiung erforderlichen Nachweise nicht erbracht. Auch die vorgelegten steuerrechtlichen Unterlagen wiesen nicht nach, dass die der Klägerin gegenüber Unterhaltsverpflichteten Kindergeld oder eine vergleichbare Leistung in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erhielten. Eine Berücksichtigung des Erhalts anderer Leistungen mit ähnlichen Zielsetzungen sei aus gleichheitsrechtlichen Gesichtspunkten nicht geboten. Der Gesetzgeber stelle für die Befreiung von der Studienbeitragspflicht, die der Förderung kinderreicher Familien diene, auf den Bezug von Kindergeld und damit auf die Regelungen des Familienleistungsausgleichs nach dem Einkommenssteuergesetz ab. Was als vergleichbare Leistung für Kinder anzusehen sei, könne daher aus den einkommenssteuerrechtlichen Vorschriften zum Familienlastenausgleich abgeleistet werden. Danach gewähre der italienische Staat Familien- oder Haushaltsbeihilfe sowie einen Mehrkinderzuschlag als dem Kindergeld vergleichbare Leistungen. Den Bezug einer solchen Leistung habe die Klägerin nicht nachgewiesen. Sie habe stattdessen darauf verwiesen, dass die ihr gegenüber Unterhaltspflichtigen einen steuerlichen Ausgleich erhalten würden. In der Nichtberücksichtigung anderweitig steuerrechtlicher Förderungen oder sonstiger Förderungen kinderreicher Familien, die auch dem deutschen Recht nicht fremd seien, bei der Befreiung von der Studienbeitragspflicht liege kein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss. Auch sei allein das Vorliegen einer kinderreichen Familie, so sehr dies auch wünschenswert sein möge, noch kein Befreiungstatbestand bezüglich der zu entrichtenden Studienbeträge. Bei der Ausgestaltung der Beitragspflicht und der Befreiungsgründe habe vielmehr der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum, solange ein sachlicher Grund für die vorgenommene Differenzierung vorliege. Ein solcher sachlicher Grund, allein auf den Bezug von Kindergeld und vergleichbare Leistungen abzustellen, liege aber vor. Er liege hier darin, die Verfahren zur Befreiung von der Studienbeitragspflicht zu Förderung kinderreicher Familien überhaupt nach den Grundsätzen der Gleichbehandlung durchzuführen und verwaltungsmäßig abwickeln zu können. Eine Befreiungsentscheidung, die allen Aspekten der Förderungswürdigkeit kinderreicher Familien Rechnung trage, werde eine Hochschulverwaltung niemals leisten können. Daher sei es erforderlich, derartige Befreiungstatbestände an einfache, nachvollziehbare und mit vertretbarem Verwaltungsaufwand überprüfbare Kriterien zu binden. Dies sei aber gerade nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber insbesondere auch bei grenzüberschreitenden Sachverhalten im Interesse der Einfachheit des Rechts und dessen Praktikabilität im Verwaltungsvollzug erheblichen zusätzlichen Verwaltungsaufwand zu vermeiden suche. So sei es gerechtfertigt, die Befreiung von der Studienbeitragspflicht allein an die Vorlage entsprechender Bescheide zu knüpfen, die von den hierfür vorgesehenen Stellen nach den für sie geltenden in- oder ausländischen Regelungen erstellt würden. Die Verwaltung einer Hochschule sei nicht darauf ausgerichtet und daher auch nicht in der Lage, selbst zu überprüfen, ob die Voraussetzung für den Bezug von Kindergeld nach den einschlägigen steuerrechtlichen Regelungen gegeben seien. Sie könne nicht entscheiden, ob die Voraussetzungen für den Bezug entsprechender Leistungen im Ausland vorliegen. Eine entsprechende Ausdehnung des Befreiungstatbestandes auf weitergehende Regelungen zur Familienförderung nach inländischem und erst recht nach ausländischem Recht würde daher die Verwaltung der Studienbeiträge in erheblichem Umfang beeinträchtigen. Insoweit stehe das Interesse der Klägerin, in den Genuss der beantragten Befreiung zu kommen, hinter den in der gesetzlichen Regelung zum Ausdruck kommenden Erfordernissen der sachgerechten Verwaltung der Studienbeiträge zurück. Aus den gleichen Gründen sei auch eine Befreiung aufgrund einer unzumutbaren Härte nicht geboten. Insbesondere habe die Klägerin nicht dargetan, dass vorliegend ein atypischer Ausnahmefall anzunehmen sei, aufgrund dessen die aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit grundsätzlich von allen Studierenden zu erfüllende Pflicht zur Zahlung der Studienbeiträge zu durchbrechen wäre. Zudem sei bei der Beurteilung der unzumutbaren Härte stets auch die Möglichkeit zu berücksichtigen, ein Studienbeitragsdarlehen zu erhalten. Dieser Weg stehe der Klägerin hier offen. 4. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen. Gründe Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Bescheid der Beklagten vom 11. Januar 2011 ist rechtmäßig, die Klägerin wird hierdurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Studienbeitragspflicht gemäß § 71 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung der Universität Augsburg zur Höhe, Erhebung und Verwendung von Studienbeiträgen vom 2. August 2006, zuletzt geändert durch Satzung vom 16. März 2011 (Studienbeitragssatzung).
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