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ArbG Weiden, Urteil vom 15. Juni 2011 - Az. 1 Ca 74/11

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.821,06 € netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 24.01.2011 zu zahlen. II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. III. Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.821,06 €. IV. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen. Tatbestand Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Weihnachtsgeld. Der 1971 geborene Kläger war seit März 1993 bei der Beklagter beschäftigt als Werker mit einem monatlichen Grundlohn im Kalenderjahr 2007 von 1821,06 € brutto (165,25 Stunden/Monat x 11,02 € brutto/Stunde). Der Kläger erhielt regelmäßig zusammen mit der Vergütung für November des Jahres ein Weihnachtsgeld in Höhe eines Monatsgrundlohnes seit seinem Eintritt bei der Beklagten. Im Kalenderjahr 1991 und ab dem Kalenderjahr 1998 erfolgte jeweils Anfang Dezember ein Aushang am schwarzen Brett (1991: Blatt 39 der Akte; 1998 bis 2006: Blatt 30 bis 38 der Akte), in dem die Beklagte Erklärungen zum Weihnachtsgeld abgab. Insbesondere wies die Beklagte darauf hin, dass es sich bei der Weihnachtsgeldzahlung um eine Treuebelohnung handelt und die Auszahlung auf freiwilliger Basis erfolgt. Am

  1. April 2007 trafen die Betriebspartner eine Vereinbarung (Blatt 15 der Akte), die mit „Tarifrunde 2007“ überschrieben ist und unter Ziffer 4 festlegt: „Weihnachtsgeld: Das Weihnachtsgeld wird auf 75 % eines monatlichen Grundlohnes bzw. -gehaltes festgelegt. Verbunden damit ist eine Beteiligung der Mitarbeiter am Gewinn des Unternehmens. Die hierzu gehörende Regelung wird in einer Betriebsvereinbarung niedergelegt werden, die sich auf die Jahre 2007-2009 erstrecken wird. Das Weihnachtsgeld für 2008 und 2009 wird auf 70 % eines monatlichen Grundlohnes bzw. -gehaltes festgelegt und wird - wie auch die oben genannte Gewinnbeteiligung - Bestandteil der Betriebsvereinbarung sein.“ Eine besondere Betriebsvereinbarung wurde nicht mehr abgeschlossen. Die Beklagte zahlte entsprechend dieser Vereinbarung im Kalenderjahr 2007 ein Weihnachtsgeld in Höhe von 75 % des monatlichen Grundlohnes und in den Jahren 2008 und 2009 in Höhe von jeweils 70 % des monatlichen Grundlohnes. Im Jahr 2010 leistete die Beklagte keine Zahlung. Mit Klageschrift seiner Prozessbevollmächtigten vom 18.1.2011, beim Arbeitsgericht eingegangen am Folgetag, erhob der Kläger entsprechende Zahlungsklage. Der Kläger macht geltend: Es sei zu seinen Gunsten eine so genannte betriebliche Übung entstanden. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt liege in der Vergangenheit nicht vor. Bis 1997 sei keinerlei Vorbehalt erklärt worden. Ab 1998 sei eine Freiwilligkeit der Zahlung in einem Aushang erklärt worden. Der Hinweis auf die Freiwilligkeit in diesen Aushängen mache nur deutlich, dass die Beklagte nicht zur Zahlung des Weihnachtsgeldes aufgrund Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag verpflichtet gewesen sei. Das Entstehen einer betrieblichen Übung sei dadurch nicht verhindert worden. Die späteren Aushänge mit dem Hinweis auf eine variable Höhe des Weihnachtsgeldes hätten den bereits entstandenen Anspruch des Klägers aus betrieblicher Übung nicht mehr beseitigen können. Der Kläger beantragt daher zuletzt unter teilweiser Klagerücknahme, die Beklagte zu verurteilen, 1821,06 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor: Eine vorbehaltlose Zahlung des Weihnachtsgeldes als Voraussetzung einer betrieblichen Übung sei nicht erfolgt. Ab 1991 seien die jährlichen Aushänge zum Thema Weihnachtsgeld immer mit der Formulierung eingeleitet worden: „Auch das Weihnachtsgeld in diesem Jahr ist als Treuebelohnung anzusehen und die Auszahlung des selben geschieht wie in den vergangenen Jahren wieder auf freiwilliger Basis.“ Eine betriebliche Übung sei deshalb nicht entstanden. Die Betriebsvereinbarung vom 26.4.2007 sei ausgelaufen. Eine Anschlussvereinbarung bestehe nicht. Der Kläger habe deshalb keinen Anspruch auf Weihnachtsgeld
  2. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Sitzungsprotokoll verwiesen, § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm § 313 Abs. 2 ZPO. Das Gericht hat keinen Beweis erhoben. Gründe I. Die Klage ist zulässig. Der Rechtsweg zum Arbeitsgericht ist eröffnet, § 2 Abs. 1 Nr. 3a ArbGG iVm §§ 46 , 48 ArbGG. Das Arbeitsgericht Weiden ist zur Entscheidung des Rechtsstreites auch örtlich zuständig, § 48 Abs. 1 a Satz 1 ArbGG. II. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung eines Weihnachtsgeldes 2010 in Höhe von 1821,06 € brutto aus seinem Arbeitsvertrag in Verbindung mit den Grundsätzen der Rechtsprechung zur betrieblichen Übung. 27Die betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung zu begründen, wenn der Leistungsempfänger aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen darf, dass ihm die Leistung auch zukünftig gewährt werden soll. Nach der Rechtsprechung des BAG wird durch eine mindestens dreimalige vorbehaltlose Gewährung einer Weihnachtsgratifikation eine Verpflichtung des Arbeitgebers nach den Rechtsprechungsgrundsätzen zu der betrieblichen Übung begründet, vergleiche in jüngerer Zeit beispielsweise BAG, Urteil vom 18.02.2010 - 3 AZR 124/08 -. Dabei handelt es sich um einen vertraglichen Anspruch, der zu Stande kommt durch ein Vertragsänderungsangebot des Arbeitgebers und der Annahme dieses Angebotes durch den Arbeitnehmer. Das Vertragsänderungsangebot des Arbeitgebers liegt in der wenigstens dreimaligen vorbehaltlosen Zahlung der Weihnachtsgratifikation. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Arbeitgeber ein solches Vertragsänderungsangebot überhaupt abgeben wollte. Es kommt darauf an, ob der Arbeitnehmer das gleichförmige wiederholte Verhalten des Arbeitgebers als Vertragsänderungsangebot werten durfte. Die Annahme erfolgt stillschweigend, § 151 Satz 1 BGB. Hier hat die Beklagte seit dem Eintritt des Klägers in das Unternehmen dem Kläger jährlich ein Weihnachtsgeld gezahlt in Höhe eines Monatsgrundlohnes. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Zahlung sei jeweils mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt durch Aushang am schwarzen Brett verbunden gewesen. Die Beklagte befindet sich in der Darlegungs- und Beweislast für einen wirksamen Freiwilligkeitsvorbehalt, der das Entstehen einer betrieblichen Übung ausschließt. Der Kläger hat einen entsprechenden Aushang am schwarzen Brett bestritten. Die Beklagte ist einen entsprechenden Beweisantritt schuldig geblieben für die Jahre ab dem Eintritt des Klägers von 1993-
  3. Dies geht zu ihren Lasten. Für die Entscheidungsfindung ist davon auszugehen, dass eine vorbehaltlose Zahlung eines Weihnachtsgeldes erfolgte von 1993-1997, also für fünf Jahre. Damit ist eine betriebliche Übung zu Gunsten des Klägers entstanden. Die Aushänge in den Folgejahren waren nicht geeignet, diese betriebliche Übung zu Gunsten des Klägers wieder zu beseitigen, vergleiche BAG, Urteil vom 18.03.2009 - 10 AZR 281/08 -. Auch die Vereinbarung vom 26.4.2007 war nicht geeignet, den vertraglichen Anspruch des Klägers aus betrieblicher Übung wieder zu beseitigen. Bei dieser Vereinbarung handelt es sich jedenfalls nicht um einen Tarifvertrag, da dem Betriebsrat bei der Beklagten die Tariffähigkeit fehlt. Für die Entscheidungsfindung kann auch dahingestellt bleiben, ob es sich um eine Betriebsvereinbarung handelt im Sinne des § 77 Abs. 2 BetrVG oder um eine sonstige Vereinbarung im Sinne des § 77 Abs. 1 BetrVG. Diese Vereinbarung ist nicht geeignet, in den Vertrag zwischen Kläger und Beklagter zulasten des Klägers einzugreifen und seinen vertraglichen Anspruch auf Zahlung eines jährlichen Weihnachtsgeldes zu beseitigen. 35Die Betriebspartner können nicht einvernehmlich vertragliche Ansprüche der Mitarbeiter im Betrieb verändern oder beseitigen, soweit nicht ausdrücklich im Gesetz etwas anderes geregelt ist wie beispielsweise bei der Vereinbarung von Kurzarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG mit der Folge einer Suspendierung der Arbeitspflicht des Arbeitnehmers und der Zahlungspflicht des Arbeitgebers. Eine entsprechende Regelung zur Aussetzung oder Beseitigung eines arbeitsvertraglichen Anspruches auf eine Jahressonderzahlung durch die Betriebspartner findet sich nicht im BetrVG. 36Ein vertraglicher Anspruch eines Arbeitnehmers aus betrieblicher Übung ist auch nicht grundsätzlich „betriebsvereinbarungsoffen", vergleiche BAG, Urteil vom 5.08.2009 - 10 AZR 483/08 -. Etwas anderes kann gelten, wenn die betriebliche Übung von vorneherein nur unter dem Vorbehalt einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat gewährt wird. Hier wurde die betriebliche Übung nicht ausdrücklich „betriebsvereinbarungsoffen“ begründet. Die Vereinbarung vom 26.4.2007 ist deshalb nicht geeignet, den Anspruch des Klägers aus betrieblicher Übung der Höhe noch zu reduzieren oder ganz zu beseitigen. Die Vereinbarung vom 26.4.2007 lässt den Anspruch des Klägers aus betrieblicher Übung unberührt. Der Anspruch ist in der Höhe nach zwischen den Parteien unstreitig mit einem Betrag von 1821,06 € brutto. In die Zahlung dieses Betrages war die Beklagte deshalb zu verurteilen. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB iVm § 614 BGB. Geltend gemacht wurde er erst ab Rechtshängigkeit. III. Die Kostenentscheidung folgt § 92 Abs. 2 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers war geringfügig. IV. Die nach § 61 Abs. 1 ArbGG gebotene Streitwertfestsetzung folgt § 3 ZPO. V. Die Berufung war nicht gesondert zuzulassen nach § 64 Abs. 2 a ArbGG, da sie ohnehin zulässig ist nach § 64 Abs. 2 b ArbGG und die Voraussetzungen einer Zulassung nach § 64 Abs. 3 ArbGG nicht vorliegen. Uhlemann Permalink: http://openjur.de/u/492058.html Kommentare

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