Tenor
- Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 419,91 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 25.01.2011 sowie 43,32 Euro vorgerichtliche anwaltliche Kosten zu bezahlen.
- Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
- Die Berufung wird nicht zugelassen.
- Der Streitwert wird auf 419,91 Euro festgesetzt. Tatbestand ohne Tatbestand gemäß § 313 a ZPO Gründe Der Kläger kann von der Beklagten auch den nicht erstatteten Differenzbetrag in Höhe von 419,91 Euro ersetzt verlangen (§§ 7 , 17 StVG; § 3 PflVG; §§ 249 ff BGB). Zwischen den Parteien ist die Haftung der Beklagten dem Grunde nach unstreitig. Der Kläger hat die ihm entstandenen Reparaturkosten auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen E. mit 1.620,18 Euro beziffert. Demgegenüber hat die Beklagte den Kläger auf zwei Werkstätten verwiesen, und zwar an die Firma M. aus Bad Kissingen mit Stundenverrechnungssätzen von ca 74,00 bzw. 75,00 Euro sowie die Firma S. in Schweinfurt mit einem Stundensatz von 96,00 Euro. 4Der vom Sachverständigen E. angesetzte Stundenverrechnungspreis liegt zwischen den beiden Stundensätzen der genannten Werkstätten. Eine Verweisung auf eine andere Werkstatt ist nur dann möglich, wenn dem Geschädigten mühelos und ohne weiteres eine andere Werkstatt zugänglich ist. Dies erfordert aber, dass die Vertragswerkstatt im unmittelbaren Einzugsbereich des Geschädigten liegt. Eine Werkstatt in Bad Kissingen, wobei die Entfernung zwischen Schweinfurt und Bad Kissingen ca. 25 km beträgt, liegt aber nicht mehr im unmittelbaren Einzugsbereich eines in Schweinfurt ansässigen Geschädigten, zumal in Schweinfurt ausreichend Fachwerkstätten und auch markengebundene Werkstätten zur Verfügung stehen. Der Kläger kann daher seiner Schadensberechnung die Reparaturkosten entsprechend dem Sachverständigengutachten zugrunde legen mit der Folge, dass dem Kläger auch der Differenzbetrag in Höhe von 419,91 Euro zusteht. Dem Klagebegehren war dementsprechend stattzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 11, 711 , 713 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 511 ZPO offensichtlich nicht vorliegen und sich das Gericht bei seiner Entscheidung an der obergerichtlichen Rechtsprechung orientiert hat. Permalink: http://openjur.de/u/492081.html Kommentare
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