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ArbG Würzburg, Urteil vom 12. Juli 2011 - Az. 10 Ca 201/11

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
  3. Der Streitwert beträgt € 8.972,
  4. Tatbestand Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers auf Abgeltung von gesetzlichem Mindesturlaub, Schwerbehindertenzusatzurlaub und übergesetzlichem Tarifurlaub nach jahrelanger Arbeitsunfähigkeit des Klägers und Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Bezug von Erwerbsminderungsrente. Der am 01.07.1961 geborene Kläger stand vom 10.12.2001 bis zum 30.09.2010 bei der Beklagten in einem Arbeitsverhältnis. Der Kläger war bei der Beklagten in Vollzeit in der Fünf-Tage- Wochen tätig. Er war während des gesamten streitgegenständlichen Zeitraums schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von
  5. Ab 13.12.2006 erkrankte der Kläger kurz nach Antritt eines Urlaubes am 11.12.2006 dauerhaft und durchgehend bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 30.09.
  6. Lediglich in der Zeit von Mittwoch, den 21.
  7. bis Montag, den 26.
  8. befand sich der Kläger in einem genehmigten Urlaub. Zudem fand in den Tagen vom 05.03.2007 bis 08.03.2007 ein (gescheiterter) Arbeitsversuch statt. Jedenfalls ab dem 09.03.2007 war der Kläger ohne jede Unterbrechung bis zum Ausscheiden arbeitsunfähig. Nach dem Ende der Entgeltfortzahlung durch die Beklagte bezog der Kläger bis zum 08.07.2008 Krankengeld. Ab dem 09.07.2008 wurde er von seiner Krankenkasse ausgesteuert und bezog Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit. Mit Bescheid vom 15.09.2010 wurde dem Kläger eine Rente wegen voller Erwerbsminderung zugesprochen. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete vor dem Hintergrund des § 33 Abs. 2 TV-L zum 30.09.
  9. Sowohl im Ausgangsvertrag vom 27.11.2001 als auch in mehreren Änderungsverträgen nahmen die Vertragsparteien Bezug auf verschiedene Regelungen des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), unter anderem auf die tariflichen Regelungen zu Urlaub und Arbeitsbefreiung in IV. des Tarifvertrages (Arbeitsvertrag vom 27.11.2001, Blatt 5 ff d.A.; Änderungsvertrag vom 16.01.2007, Blatt 8 ff d.A.). § 26 TV-L lautet wie folgt: "§ 26 Erholungsurlaub

(1)Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr bis zum vollendeten
  1. Lebensjahr26 Arbeitstage,bis zum vollendeten
  2. Lebensjahr29 Arbeitstage undnach dem vollendeten
  3. Lebensjahr30 Arbeitstage.Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen die Beschäftigten dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten haben oder zu arbeiten hätten, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt werden; er kann auch in Teilen genommen werden. Protokollerklärung zu § 26 Absatz 1 Satz 7: Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.
(2)Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:
  1. a)Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
  2. b)Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, steht als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1 zu; § 5 Bundesurlaubsgesetz bleibt unberührt.
  3. c)Ruht das Arbeitsverhältnis, vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen tariflichen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
  4. d)Das Entgelt nach Absatz 1 Satz 1 wir zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt." In den Monaten November 2006, Dezember 2006 und Januar 2007 hatte der Kläger ein Bruttoentgelt von insgesamt Euro 5.273,73 bezogen. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 25.11.2010 (Blatt 10 f d.A.). forderte der Kläger für die Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010 die Abgeltung von insgesamt 148 Tagen krankheitsbedingt nicht genommenen Urlaubs. Ausgehend von einem durchschnittlichen Tagesverdienst aus den letzten 13 Wochen vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit in Höhe von 81,13 Euro brutto bezifferte der Kläger seinen Anspruch auf Urlaubsabgeltung in Höhe von 148 Resturlaubstagen x 81,13 Euro brutto = 12.007,24 Euro brutto. Die Beklagte erklärte mit Schreiben vom 06.12.2010, das nach ihrer Ansicht lediglich 37 Urlaubstage abzugelten seien, bestehend in 17 Tagen gesetzlichen Mindesturlaubes und von fünf Tagen Schwerbehindertenzusatzurlaub für 2007 sowie 10 Tagen gesetzlichen Mindesturlaub und fünf Tagen Schwerbehindertenzusatzurlaub für 2008. (Blatt 12 f d.A. ). Den von ihr für diese 37 Urlaubstage berechneten Wert von 3.034,60 Euro brutto zahlte die Beklagte mit der Entgeltabrechnung für den Monat Dezember 2010 aus. Der Kläger ist der Auffassung, vor dem Hintergrund der Schultz-Hoff Entscheidung des EuGH vom 20.01.2009 sei der gesamte gesetzliche Mindesturlaub, der Schwerbehindertenzusatzurlaub sowie der übergesetzliche Tarifurlaub, soweit er ihn wegen der Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht mehr habe einbringen können, d.h. im Umfang von 148 Tagen nicht erloschen und müsse daher in der vollen Höhe von 12.007,24 Euro brutto abgegolten werden. Abzüglich des von der Beklagten für die von ihr anerkannten 37 Abgeltungstage gezahlten Betrages von 3.034,60 Euro brutto beziffert der Kläger die Klageforderung für die restlichen 111 Urlaubstage in Höhe von 8.972,64 Euro brutto. Der Kläger trägt vor, dass er bei Antritt seines Resturlaubes am Montag, den 11.12.2006 noch 10 offene Urlaubstage für 2006 gehabt habe. Wegen des Eintrittes der Arbeitsunfähigkeit ab 13.12.2006 seien von diesem Resturlaubsanspruch lediglich zwei Tage eingebracht worden; demgegenüber seien acht Tage offen geblieben, deren Abgeltung der Kläger begehrt. Für die folgenden Jahre 2007, 2008, 2009 und 2010 begehrt der Kläger jeweils pro Jahr 30 Urlaubstage gemäß § 26 TV-L zuzüglich fünf Urlaubstage Schwerbehindertenzusatzurlaub. Den gesamten abzugeltenden Urlaubsumfang beziffert der Kläger somit auf 4 x 35 = 140 + 8 Tage = insgesamt 148 Tage. Hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubs in Höhe von 20 Arbeitstagen pro Jahr stützt der Kläger seine Auffassung auf das Urteil des EuGH vom 20.01.2009 (Schultz-Hoff), wonach das Unionsrecht dahin auszulegen ist, dass Urlaub dann mit Ablauf des Urlaubsjahres bzw. des Übertragungszeitraumes nicht erlischt, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht eingebracht werden konnte. Eine auf dieser Rechtsprechung des EuGH beruhende Auslegung des Bundesurlaubsgesetzes hat nach Auffassung des Klägers auch auf den über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden tariflichen Zusatzurlaub von 10 Tagen pro Jahr Anwendung zu finden, weil die Tarifpartner hinsichtlich des über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehenden tariflichen Zusatzurlaubes keine vom Gesetz abweichende, eigenständige Regelung getroffen hätten. Die Voraussetzungen, die das Bundesarbeitsgericht in seinen auf die Schultz-Hoff Entscheidung des EuGH folgenden Entscheidungen, insbesondere den Urteilen vom 24.03.2009 und 23.03.2010 für eine von dem Regelfall des Gleichlaufes von tariflichem Zusatzurlaub mit gesetzlichem Mindesturlaub ausnahmsweise abweichende eigenständige Regelung des Tarifurlaubes aufgestellt habe, seien vorliegend nicht erfüllt. Weder hätten die Tarifpartner in § 26 TV-L eigenständige Regeln für die Gewährung und Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubes aufgestellt noch hätten sie den Tarifvertrag in weiten Teilen vom gesetzlichen Regime gelöst und stattdessen eigene Urlaubsregelungen aufgestellt. Auch eine Kürzung des Urlaubsanspruches für Zeiten des Ruhens des Arbeitsverhältnisses im Sinn des § 26 Abs. 2 c TV-L komme vorliegend nicht in Betracht. Zumindest hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubsanspruches liege eine gegen § 13 Abs. 1 BUrlG verstoßende Kürzung vor. Zudem komme eine Kürzung des Mindesturlaubes während eines Ruhens des Arbeitsverhältnisses, das auf Grund von krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit eintrete, auf der Grundlage der Entscheidung des EuGH vom 20.01.2009 nicht in Betracht. Schließlich sei auch eine Verjährung der geltend gemachten Ansprüche nicht eingetreten. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung entstehe mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses als reiner Geldanspruch und unterliege erst ab diesem Zeitpunkt der Verjährung. Der Kläger stellt folgenden Antrag: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.972,54 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.12.2010 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt im Wesentlichen Folgendes vor: Durch den insgesamt fünf Arbeitstage umfassenden Urlaub des Klägers von Mittwoch, den 21.02.2007 bis Dienstag, den 27.02.2007 habe der Kläger den einzigen noch offenen Resturlaubstag aus 2006 sowie vier Urlaubstage aus 2007 eingebracht. Von dem insgesamt 35-tägigen Gesamturlaubsanspruch aus 2006 habe der Kläger in 2006 bereits 34 Tage eingebracht gehabt. Für 2006 würden dem Kläger daher keine abzugeltenden Urlaubsansprüche mehr zustehen. Im Übrigen habe die Beklagte die Anzahl der für das Jahr 2007 bereits genommenen Urlaubstage auf drei eingebrachte Urlaubstage korrigiert, weil der Kläger im Lauf des 27.02.2007 erneut erkrankt sei. Der gesetzliche Urlaubsanspruch zuzüglich des Schwerbehindertenurlaubs von insgesamt 25 Tagen für 2007 sei daher um drei Urlaubstage zu kürzen, so dass für 2007 lediglich noch 22 Urlaubstage abzugelten gewesen seien. Der tarifliche Zusatzurlaub für 2007 sei demgegenüber nicht nach der Schultz-Hoff Entscheidung des EuGH vom 20.01.2009 abzugelten. Vielmehr hätten die Tarifvertragsparteien in genügender Deutlichkeit zu verstehen gegeben, dass sie hinsichtlich des übergesetzlichen Tarifurlaubes eine eigenständige, nicht mit dem Bundesurlaubsgesetz gleichlaufende Regelung treffen wollten. Die Schaffung eines eigenständigen Urlaubsregimes lasse sich insbesondere aus den vom Gesetzesrecht abweichenden Bestimmungen zum Erholungsurlaub in § 26 TV-L entnehmen, insbesondere das Abstellen auf das Lohnausfall - statt auf das Referenzprinzip in § 26 Abs. 1 Satz 1 TV-L, die Staffelung nach dem Lebensalter In § 26 Abs. 1 Satz 2 TV-L, die eigenständige Definition eines Arbeitstages in § 26 Abs. 1 Satz 3 TV-L, die Abrundung von Bruchteilen von Urlaubstagen von weniger als einem halben Tag in § 26 Abs. 1 Satz 6 TV-L, die Regelung anderer Übertragungsfristen und - gründe in § 26 Abs. 2 a TV-L, insbesondere das Abstellen auf das bloße Antreten des Urlaubs, die Zwölftelung des Gesamturlaubes auch beim Ausscheiden in der zweiten Jahreshälfte in § 26 Abs. 2 b TV-L, die Zwölftelung beim Ruhen des Arbeitsverhältnisses in § 26 Abs. 2 c TV-L sowie die abweichende Fälligkeit in § 26 Abs. 2 d TV-L. Nach alledem stehe aus Sicht der Beklagten fest, dass der TV-L ein eigenes vom Bundesurlaubsgesetz abweichendes Urlaubsregime normiert habe, was dazu führe, dass die über das Gesetz hinausgehenden tarifvertraglichen Urlaubsansprüche auch weiterhin mit Ablauf des 31.05. des Folgejahres verfielen. Weiter ist die Beklagte der Auffassung, dass der gesamte Urlaubsanspruch des Klägers einschließlich gesetzlichem Mindesturlaub, tariflichen Mehrurlaub und Schwerbehindertenzusatzurlaub ab dem Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld am 09.07.2008 nach § 26 Abs. 2 c TVL für jeden vollen Monat des Ruhens um ein Zwölftel zu kürzen sei. Bei dem Bezug von Arbeitslosengeld handele es sich um ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses im Sinn des § 26 Abs. 2 c TV-L. Bei dieser Tarifregelung handele es sich um eine deklaratorische Ausformung des allgemeinen Rechtssatzes, wonach im ruhenden Arbeitsverhältnis Urlaubsansprüche entfallen. Dies beruhe zum einen darauf, dass die Hauptleistungspflichten in dem ruhenden Arbeitsverhältnis suspendiert seien. Zum anderen entfalle der Urlaubsanspruch aber auch deshalb, weil die Parteien die Arbeitsverpflichtung durch das Ruhen des Arbeitsverhältnisses für diesen Zeitraum auf Null reduziert haben und der Urlaubsanspruch aus diesem Grunde entsprechend den Grundsätzen zur Anpassung des Urlaubes an die vereinbarte Arbeitsverpflichtung zu kürzen sei. Die Beklagte vertritt insoweit die Auffassung, dass spätestens seit der Schultz-Hoff Entscheidung des EuGH zu erkennen sei, dass ein Urlaubsanspruch "erworben" sei, d.h. auf der Basis des jeweiligen Beschäftigungsumfanges "erarbeitet" werde. Der Urlaubsanspruch stehe im Synallagma. Er entfalle daher im ruhenden Arbeitsverhältnis - genauso wie die anderen Hauptleistungspflichten auch. Darüber hinaus ergebe sich die Notwendigkeit der Urlaubskürzung im ruhenden Arbeitsverhältnis auch aus der Anwendung des pro-rata-temporis - Grundsatzes. Ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses finde eine vorübergehende Reduzierung der Arbeitszeit - und zwar auf null Kalenderjahre pro Woche - statt. Aus diesem sei hier eine Kürzung des Urlaubes sachlich gerechtfertigt. Das Arbeitsverhältnis bestehe nur noch als "Hülle" ohne jede Arbeitsverpflichtung fort. Schließlich meint die Beklagte, dass die Ansprüche für die Jahre 2006 und 2007 verjährt seien. Vor dem Hintergrund des Entstehens des Urlaubsanspruches mit Beginn des Urlaubsjahres beginne die regelmäßige dreijährige Verjährung mit dem Schluss des Jahres des Entstehens. Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Gründe Die Klage ist zulässig, jedoch vollumfänglich unbegründet. A. Die Klage ist zulässig. Das angerufene Arbeitsgericht Würzburg ist sowohl örtlich (§§ 46 Abs. 2 ArbGG, 12 , 17 , 29 ZPO) als auch vom Rechtsweg her (§ 2 Abs. 1 Ziff. 3 b ArbGG) zuständig. Der Kläger verfolgt sein Begehren zutreffend im Urteilsverfahren (§ 2 Abs. 5 ArbGG). B. Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der Kläger hat über den von der Beklagten bereits durch Zahlung erfüllten Abgeltungsanspruch hinaus keine weitergehenden Abgeltungsansprüche. Für die Jahre 2006, 2007 und anteilig bis 09.07.2008 besteht kein Anspruch auf Abgeltung des tariflichen Mehrurlaubes. Den gesetzlichen Mindesturlaub sowie den Schwerbehindertenzusatzurlaub hat die Beklagte für diesen Zeitraum abgegolten (nachfolgend I.). Für das Jahr 2008 anteilig ab 09.07.2008 sowie für die gesamten Jahre 2009 und 2010 hat der Kläger wegen Ruhen des Arbeitsverhältnisses weder Ansprüche auf Abgeltung von gesetzlichem Mindesturlaub und Schwerbehindertenzusatzurlaub noch von zusätzlichem Mehrurlaub (nachfolgend II.). I. Aus den Jahren 2006, 2007 sowie 2008 anteilig bis zum 08.07.2008 hat der Kläger keinen Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub. Der Tarifurlaub ist - anders als der gesetzliche Mindesturlaub sowie der Schwerbehindertenzusatzurlaub - nicht auf der Grundlage der Schultz-Hoff-Entscheidung des EuGH von einem Verfall bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit ausgeschlossen, sondern vielmehr nach § 26 Abs. 2 a TV-L spätestens mit Ablauf des 31.05. des jeweiligen Folgejahres endgültig unerfüllbar geworden, weil die Tarifpartner den tariflichen Mehrurlaub ersichtlich nicht gleichlaufend mit dem gesetzlichen Mindesturlaub geregelt, sondern ihn in weiten Teilen vom gesetzlichen Urlaubsregime gelöst haben. 1. Nach dem Urteil des EuGH vom 20.01.2009 (-Schultz-Hoff-, DB 2009, 234 ) ist Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG dahin auszulegen, dass er einzelstattlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraumes und/oder eines im nationalen Recht festgelegten Übertragungszeitraumes auch dann erlischt, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraumes oder eines Teiles davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte. Das Bundesarbeitsgericht hat daraufhin bereits in der Entscheidung vom 24.03.2009 seine bisherige entgegenstehende Rechtsprechung aufgegeben, wonach der Urlaubsanspruch auch dann für nicht erfüllbar angesehen worden war, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Urlaub wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nicht während des Urlaubs - und des Übertragungsvertrauenszeitraumes gewähren konnte, weil der Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraumes arbeitsunfähig blieb. Das BAG war weiter bis dahin davon ausgegangen, dass der Abgeltungsanspruch an dieselben Voraussetzungen gebunden sei wie der Urlaubsanspruch selbst. Seit dem Urteil vom 24.03.2009 hält das BAG vielmehr dafür, dass der Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Voll - oder Teilurlaubes nicht erlischt, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres/- und oder des Übertragungszeitraumes erkrankt und deshalb arbeitsunfähig ist (BAG vom 24.03.2009, NZA 2009, 538 ; so auch BAG vom 23.03.2010, NZA 2010, 810 ; BAG vom 04.05.2010, NZA 2010, 1011 ). 2. In der Entscheidung vom 23.03.2010 ( aaO ) hat das BAG dafür gehalten, dass der Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen nach § 125 Abs. 1 Satz 1 SGB IX das rechtliche Schicksal des Mindesturlaubsanspruches teilt und sich nach den Regeln des Mindesturlaubs der §§ 1 , 3 Abs. 1 BUrlG bestimmt. Der Schwerbehindertenzusatzurlaub ist daher nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses auch dann abzugelten, wenn er nicht gewährt werden konnte, weil der Arbeitnehmer über die Übertragungsfrist des § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG hinaus arbeitsunfähig erkrankt war (BAG vom 23.03.2010, aaO , unter Rnr. 71 der Urteilsgründe). 3. Demgegenüber hat der Kläger keine Ansprüche auf Abgeltung des über den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen, d.h. umgerechnet auf die Fünf-Tage-Woche des Klägers von 20 Arbeitstagen hinausgehenden tariflichen Mehrurlaubs von 10 Arbeitstagen pro Jahr. Die Ansprüche auf den tariflichen Mehrurlaub sind gemäß § 26 Abs. 2 a TV-L jeweils am 31.05.2007 bzw. am 31.05. der Folgejahre verfallen, weil der Kläger den Urlaub wegen Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende des Übertragungszeitraumes nicht antreten konnte. Dem steht die Rechtsprechung des EuGH in Sachen Schultz-Hoff nicht entgegen.
  5. a)Tarifvertragsparteien können Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche, die den von Artikel 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG gewährleisteten und von §§ 1 , 3 Abs. 1 BUrlG begründeten Anspruch auf Mindestjahresurlaub von vier Wochen übersteigen, frei regeln (BAG vom 24.03.2009, aaO , unter Rnr. 78 ff der Urteilsgründe; BAG vom 23.03.2010, unter Rnr. 34 ff der Urteilsgründe; BAG vom 04.05.2010, aaO, unter Rnr. 22 ff der Urteilsgründe). Ihre Regelungsmacht ist nicht durch die für gesetzliche Urlaubsansprüche erforderliche richtlinienkonforme Auslegung des § 7 Abs. 3 und Abs. 4 BUrlG beschränkt. Einem tariflich angeordneten Verfall des übergesetzlichen Urlaubsanspruches und seiner Abgeltung steht Unionsrecht nicht entgegen (BAG vom 24.03.2009, 23,03.2010, 04.05.2010, aaO). Für einen Regelungswillen der Parteien des Einzel- bzw. Tarifvertrages, der zwischen gesetzlichen und übergesetzlichen (tarif-) vertraglichen Ansprüchen unterscheidet, müssen nach der Rechtsprechung des BAG deutliche Anhaltspunkte bestehen. Das BAG hat insoweit die Auslegungsregel aufgestellt, dass der Gleichlauf der Ansprüche die Regel und ihr unterschiedliches rechtliches Schicksal die Ausnahme seien (BAG vom 24.03.2009, 23.03.2010, 04.05.2010, aaO). Deutliche Anhaltspunkte für einen derartigen Willen der (Tarif-) Vertragsparteien seien schon dann anzunehmen, wenn sie sich in weiten Teilen vom gesetzlichen Urlaubsregime lösen und stattdessen eigene Urlaubsregeln aufstellen. Im Falle einer solchen eigenständigen, zusammenhängenden und in sich konsistenten Urlaubsregelung sei ohne entgegenstehende Anhaltspunkte in der Regel davon auszugehen, dass die (Tarif-) Vertragsparteien Ansprüche nur begründen und nur fortbestehen lassen wollen, soweit eine gesetzliche Verpflichtung bestehe. Eine ausdrückliche Differenzierung zwischen gesetzlichem und übergesetzlichem Urlaub sei dann nicht notwendig (BAG vom 23.03.2010, aaO , Rnr. 50).
  6. b)Die Voraussetzungen einer derartigen Abweichung der Tarifvertragsparteien vom Gesetzesrecht sind vorliegend nach Überzeugung des erkennenden Gerichtes erfüllt.
  7. aa)Die Tarifvertragsparteien haben in § 26 TV-L ein weitgehend vom Gesetzesrecht gelöstes Urlaubsregime geschaffen. Zutreffend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass § 26 TV-L insbesondere folgende wesentliche Abweichungen vom Gesetzesrecht aufweist: - § 26 Abs. 1 Satz 6 TV-L schreibt im Gegensatz zu § 5 Abs. 2 BUrlG und dem hierzu vom BAG vertretenen Abrundungsverbot (BAG vom 26.01.1989 AP BUrlG § 5 Nr. 13) vor, dass ein sich bei der Berechnung des Urlaubs ergebender Bruchteil von weniger als einem halben Urlaubstag abzurunden ist. - Abweichend von § 7 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BUrlG regelt § 26 Abs. 2 a TV-L für den Fall des Urlaubshindernisses der Arbeitsunfähigkeit oder betrieblicher/dienstlicher Gründe eine Übertragung über das Ende des ersten Quartals des Folgejahres hinaus bis zum 31. Mai des Folgejahres. Zudem muss in Abweichung vom Gesetz der Urlaub nicht bis zum Ende des Übertragungszeitraumes "gewährt und genommen" d.h. vollumfänglich eingebracht worden sein, sondern es reicht der "Antritt" des Urlaubs. - Entgegen der in § 5 Abs. 1 c BUrlG auf ein Ausscheiden in der ersten Hälfte eines Kalenderjahres beschränkten Möglichkeit der "Zwölftelung" des Jahresurlaubes sieht § 26 Abs. 2 b TV-L die Zwölftelung auch für (den Beginn oder) die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im zweiten Halbjahr vor. - Abweichend vom Gesetz sieht § 26 Abs. 2 c TV-L eine Zwölftelung auch für das Ruhen des Arbeitsverhältnisses vor. - § 26 Abs. 2 d TV-L bestimmt unter Bezugnahme auf die Fälligkeitsregelung in § 24 TV-L einen vom Gesetz abweichenden Fälligkeitszeitpunkt für die Zahlung des Urlaubsentgelts.
  8. bb)Zwar enthalten die Bestimmungen des TV-L keine Regelungen, die ausdrücklich einer "Abkoppelung" des Mehrurlaubes von der gesetzlichen Regelung hinsichtlich der Abgeltung und des Verfalls vorsehen. Dieses Fehlen einer ausdrücklichen Abweichung betonen zutreffend die vom Kläger herangezogenen Entscheidungen des LAG München vom 29.07.2010 - 3 Sa 280/10 , zitiert nach: JURIS sowie LAG Niedersachsen vom 04.10.2010 8 Sa 357/10 zitiert nach: JURIS).
  9. cc)Entgegen der Auffassung des Klägers sowie der von ihm herangezogenen letztgenannten Entscheidungen des LAG München und des LAG Niedersachsen haben sich Tarifvertragsparteien durch die Urlaubsregelungen in § 26 TV-L generell in weiten Teilen von der gesetzlichen Regelung des Mindesturlaubs gelöst (so auch zutreffend LAG Rheinland-Pfalz vom 09.08.2010 10 Sa 244/10 zitiert nach: JURIS; LAG Düsseldorf vom 20.01.2011 11 Sa 1493/10 zitiert nach: JURIS). Zwar fehlt es - etwa im Unterschied zu der dem Urteil BAG vom 24.03.2009 zugrunde liegenden Tarifregelung des § 36 Abs. 8 Satz 6 der Kirchlichen Arbeits- und Vergütungsordnung für die Bistümer Aachen, Essen, Köln und Münster vom 01.10.2005 an einer ausdrücklichen Anordnung des Verfalls von Urlaub, der nicht innerhalb der genannten (Übertragungs-) Fristen angetreten ist, soweit gesetzlich nichts anderes geregelt ist. Jedoch ist in Anbetracht der Vielzahl und auch der weiten Anwendungsbereiche der bereits aufgezeigten Abweichung des Tarifvertrages TV-L von dem gesetzlichen Urlaubregime in der Tat davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien den tariflichen Mehrurlaub generell vom gesetzlichen Mindesturlaub abkoppeln und keine höheren als die gesetzlich geschuldeten oder ausdrücklich tarifvertraglich geregelten Leistungen erbringen wollten. Insbesondere weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die in § 26 Abs. 2 a TV-L geregelten Übertragungszeiträume zum 31.03. bzw. zum 31.05. keinen Sinn ergäben, wenn nicht zugleich feststünde, dass die Ansprüche ohne einen im Tarifvertrag vorgesehenen Antritt des Urlaubes bis zu diesen Fristen untergehen. Wegen Ablösung der tariflichen Urlaubsregeln vom Mindesturlaub vermochten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes in der vom EuGH veranlassten europarechtskonformen Auslegung den jenseits des Schutzbereiches dieser Bestimmungen liegenden tariflichen Mehrurlaub nicht vor einem Untergang bei Verstreichen der Übertragungszeiträume im Falle krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit zu bewahren. Der Anspruch auf tariflichen Mehrurlaub für die Jahre 2006, 2007 und 2008 ist daher verfallen und ein diesbezüglicher Abgeltungsanspruch ist wegen Nichterfüllbarkeit ausgeschlossen.
  10. c)Auf die zwischen den Parteien im Detail streitige Frage, ob für das Jahr 2006 noch wie vom Kläger behauptet acht Urlaubstage oder wie von der Beklagten behauptet lediglich noch ein Urlaubstag offen waren, kommt es wegen des in jedem Fall eingetretenen Verfalles des insoweit nicht überschrittenen tariflichen Mehrurlaubs nicht an. Für das Jahr 2006 standen dem Kläger die von ihm noch geltend gemachten acht Resturlaubstage, die sich im Rahmen der insgesamt 10 Mehrurlaubstage bewegen, daher nicht mehr zu. Der Kläger hat somit für das Kalenderjahr 2006 keine Ansprüche auf Urlaubsabgeltung. Hinsichtlich des Kalenderjahres 2007 standen dem Kläger in Anbetracht des Verfalls des tariflichen Mehrurlaubs wiederum nur 20 Tage gesetzlicher Mindesturlaub zuzüglich fünf Tage Schwerbehindertenzusatzurlaub = 25 Urlaubstage zu. Die nach dem klägerseits nicht widersprochenen Sachvortrag der Beklagten an den Tagen Donnerstag, 22.02.2007, Freitag, 23.02.2007 und Montag 26.07.2007 eingebrachten drei Urlaubstage aus dem Urlaub 2007 reduzierten den abzugeltenden Urlaub für 2007 auf 25 minus 3 = 22 Tage. Den diesbezüglichen Urlaubsabgeltungsanspruch hat die Beklagte durch Abgeltung von 22 Tagen für 2007 erfüllt. Darüber hinausgehende Ansprüche auf Abgeltung des Zusatzurlaubes stehen dem Kläger wie aufgezeigt nicht zu. II. Wegen des aufgrund Bezuges von Arbeitslosengeld ab dem 09.07.2008 eingetretenen Ruhens des Arbeitsverhältnisses verminderte sich der gesamte Urlaubsanspruch des Klägers für die Jahre 2009 und 2010 auf 0. Dies gilt sowohl für den gesetzlichen Mindesturlaub zuzüglich des Schwerbehindertenzusatzurlaubes als auch für den tariflichen Mehrurlaub (vgl. nachfolgend 1.). Für das Urlaubsjahr 2008 verminderte sich der gesetzliche Mindesturlaub zuzüglich des Schwerbehindertenzusatzurlaubes von insgesamt 25 Tagen nach § 26 Abs. 2 c TV-L um 5/12 auf 7/12 von 25 = 14,5833 Tage, aufgerundet auf 15 Urlaubstage. Der tarifliche Mehrurlaub für dieses Jahr ist mit Ablauf des 31.05.2009 verfallen. Den gesamten am Ende des Arbeitsverhältnisses noch offenen Resturlaub aus 2008 von 15 Tagen hat die Beklagte durch Bezahlung erfüllt und zum Erlöschen gebracht (nachfolgend 2.). 1. Die Anwendung der Kürzungsregelung des § 26 Abs. 2 c TV-L führt dazu, das dem Kläger für die Kalenderjahr 2009 und 2010 weder gesetzlicher Mindesturlaub noch Schwerbehindertenzusatzurlaub noch tariflicher Mehrurlaub zusteht.
  11. a)Nach dieser Regelung vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubes für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel, wenn das Arbeitsverhältnis ruht. Zwar ist im vorliegenden Tarifvertrag ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses in § 33 Abs. 2 Satz 6 TV- L lediglich für den Zeitraum angeordnet, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird. Jedoch führt der Bezug von Arbeitslosengeld im bestehenden Arbeitsverhältnis zu einem Ruhen dieses Arbeitsverhältnisses. Das BAG geht in diesem Fall davon aus, dass sich die Arbeitsvertragsparteien stillschweigend auf das Ruhen des Arbeitsverhältnisses geeinigt haben, wenn ein Beschäftigter bei langfristiger Arbeitsunfähigkeit nach Aussteuerung durch die Krankenkasse trotz des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezieht (BAG vom 14.03.2006, NZA 2006, 1232 ; BAG vom 27.01.1999 - 10 AZR 3/98 , zitiert nach JURIS; BAG vom 09.08.1995 - 10 AZR 539/94 - zitiert nach JURIS). Der Kläger hat vorliegend ab 09.07.2008 auf seinen Antrag hin Arbeitslosengeld von der Arbeitsagentur bezogen, was zu einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 26 Abs. 2 c TV-L geführt hat. Für die Urlaubsjahre 2009 und 2010 kürzte sich der gesamte Urlaubsanspruch des Klägers daher auf Null.
  12. b)Dem steht selbst hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubs sowie des Schwerbehindertenzusatzurlaubes auch nicht die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Schultz-Hoff entgegen (so zutreffend: LAG Köln vom 29.04.2010 6 Sa 103/10 zitiert nach JURIS; LAG Düsseldorf vom 01.10.2010 9 Sa 1541/09 zitiert nach JURIS). Die tarifliche Kürzungsregelung verstößt nicht gegen Artikel 7 der Richtlinie 2003/88/EG in der Auslegung, die er durch die Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Schultz-Hoff Verfahren hat. In Anwendung der Grundsätze des Artikel 7 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie ist § 7 Abs. 3 und Abs. 4 BUrlG richtlinienkonform so zu interpretieren, dass gesetzliche Urlaubsabgeltungsansprüche nicht erlöschen, wenn Arbeitnehmer bis zum Ende des Urlaubsjahres und oder des Übertragungszeitraumes erkrankt und deswegen arbeitsunfähig sind (BAG vom 24.03.2009, aaO ). Bei der in § 26 Abs. 2 c TV-L geregelten Verringerung des Urlaubes geht es jedoch nicht um das Erlöschen von Urlaubs- bzw. Urlaubsabgeltungsansprüche im Fall längerfristiger Erkrankung, sondern um das Nichtentstehen von Urlaubsansprüchen im Falle des Ruhens eines Arbeitsverhältnisses. Zwischen beiden Fallgestaltungen besteht ein erheblicher Unterschied: während die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis unberührt lässt und eine Leistungsstörung bewirkt, wird das Arbeitsverhältnis beim Ruhen inhaltlich umgestaltet und besteht nur mehr als leere Hülle unter Suspendierung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten fort. Es ist gerade der Zweck des umgestalteten Vertrages, dass keine Arbeit geleistet wird. Sind aber Arbeitsleistung und Vergütung von vornherein ausgeschlossen, so fehlt es an einem Austauschverhältnis, aus dem Urlaubsansprüche erwachsen können. Ein ruhendes Arbeitsverhältnis generiert keinen Urlaub (so zutreffende LAG Köln vom 29.04.2010, zitiert nach JURIS, Rnr. 21 unter Hinweis auf Fieberg, NZA 2009, 929, 935).
  13. c)Dieser Grundsatz hat auch in total gesetzlichen Kürzungsregelungen wie § 17 BEEG und § 4 ArbPlSchG seinen besonderen Ausdruck gefunden. Mit Rücksicht darauf kann auch einer tariflichen Regelung wie der des § 26 Abs. 2 c TV-L, die grundsätzlich die Unabhängigkeit des Urlaubsanspruches von der Arbeitsleistung berücksichtigt nur für die Zeiten des Ruhens nach dem Zwölftelungsprinzip kürzt, die Wirksamkeit nicht versagt werden. Sie erfasst zulässigerweise den gesamten Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers einschließlich des gesetzlichen Mindesturlaubs (so zutreffend LAG Köln vom 29.04.2010, zitiert nach JURIS sowie LAG Düsseldorf vom 01.10.2010 9 Sa 1541/09 , zitiert nach JURIS). Ein Verstoß gegen die Unabdingbarkeitsregelung des § 13 BUrlG liegt schon aus dem von der Beklagten zutreffend aufgezeigten Grund nicht vor, dass sowohl nach der Rechtsprechung des EuGH als auch nach der Rechtsprechung des BAG für zulässig erachtet wird, den Urlaub bei einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit als auf fünf Tage pro Woche ebenso zu kürzen wie für den Fall, dass bestimmte Zeiträume des Urlaubsjahres arbeitsfrei sind (BAG vom 13.12.2001, 6 AZR 126/00 zitiert nach JURIS; EuGH vom 22.04.2010 RsC - 486/08 - ZTR 2010, 374 ). Im Fall eines ruhenden Arbeitsverhältnisses handelt es sich um eben einen solchen Fall, in dem -noch dazu auf Veranlassung des Beschäftigten- die Arbeitspflicht für die Dauer des Ruhens auf Null vermindert ist.
  14. d)Die entgegenstehenden Entscheidungen des LAG Schleswig Holstein vom 16.12.2010 ( 4 Sa 209/10 zitiert nach JURIS), LAG Baden-Württemberg vom 29.04.2010 ( 11 Sa 64/09 zitiert nach JURIS) und LAG Köln vom 17.09.2010 ( 4 Sa 584/10 zitiert nach JURIS letzteres hinsichtlich des gesetzlichen Mindesturlaubs) vermögen nicht zu überzeugen. Sie berücksichtigen nicht den vorstehend aufgezeigten Unterschied zwischen einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und der damit verbundenen Leistungsstörung einerseits und dem Ruhen eines Arbeitsverhältnisses und der damit verbundenen Suspendierung der beidseitigen Hauptleistungspflichten andererseits. Der Urlaub ist ein auf Freistellung von der Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers zur Arbeitsleistung bei Fortzahlung des Arbeitsentgeltes gerichteter Anspruch. Wenn aber die Hauptleistungspflicht ruht, kann von vornherein keine Arbeitsbefreiung hiervon durch Urlaubsgewährung eintreten. Nach alledem steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichtes fest, dass bereits in Anwendung der Bestimmung des § 26 Abs. 2 c TV-L für die Jahre 2009 und 2010 dem Kläger keine abgeltungsfähigen Urlaubsansprüche mehr zustehen. 2. Für das Jahr 2008 verminderte sich der vor dem Hintergrund der Entscheidung des EuGH vom 20.01.2009 bei Dauerarbeitsunfähigkeit nicht verfallene Anspruch auf gesetzlichen Mindesturlaub zuzüglich Schwerbehindertenzusatzurlaub im Umfang von insgesamt 25 Tagen wiederum für die fünf vollen Monate des Ruhens des Arbeitsverhältnisses ab dem Beginn des Arbeitslosengeldbezuges am 09.07.2008 gemäß § 26 Abs. 2 c TV-L um 5/12, sodass dem Kläger nur noch 7/12 von 25 Urlaubstagen = 14,5833 aufgerundet 15,0 Urlaubstagen zustanden. Die Beklagte hat den Anspruch auf Abgeltung dieses Resturlaubes durch Bezahlung erfüllt und zum Erlöschen gebracht (§ 362 BGB). Der Anspruch auf Abgeltung des tarifvertraglichen Mehrurlaubes von 10 Tagen ist für das Jahr 2008 bereits wegen der über den 31.05.2009 hinaus bestehenden Arbeitsunfähigkeit des Klägers ausgeschlossen. 3. Auf die von den Parteien weiter aufgeworfenen Fragen nach einer Verjährung der Ansprüche auf Urlaubsabgeltung kommt es mangels noch offenen und abzugeltenden Resturlaubsanspruchs des Klägers nicht mehr an. Nach alledem bleibt festzuhalten, dass dem Kläger über den von der Beklagten bereits abgegoltenen Resturlaub hinaus weitere Urlaubsabgeltungsansprüche nicht mehr zustehen. Die Klage war daher vollumfänglich als unbegründet abzuweisen. C. I. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. II. Der Streitwert bemisst sich in Höhe der Klageforderung. Permalink: http://openjur.de/u/492186.html Kommentare
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