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AG Dachau, End-Urteil vom 19. Juli 2011 - Az. 3 C 926/10

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 329,16 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 21.07.2010 zu bezahlen. II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte 28 %, der Kläger 72 %. IV. Das Urteil ist für die Parteien vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Parteien streiten um restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall, welcher sich am 22.03.2010 auf dem Betriebsgelände der Beklagten in K... ereignete. Unfallbeteiligt war das klägerische Fahrzeug, ein BMW 530 d mit dem amtlichen Kennzeichen ... Der Kläger brachte den Pkw am 22.03.2010 zur Beklagten, um dort einen Reifenwechsel vornehmen zu lassen. Zum Unfall kam es, als ein Mitarbeiter der Beklagten das klägerische Fahrzeug in die Werkstatthalle fahren wollte. Auf dem Weg dorthin fuhr ein anderer Mitarbeiter mit einem Gabelstapler aus der Werkstatthalle und stieß mit dem Fahrzeug des Klägers zusammen. Aufgrund des Unfalls wurde das Fahrzeug des Klägers vorne rechts beschädigt. Mit der Klage macht der Kläger Reparaturkosten laut Gutachten in Höhe von insgesamt € 2.633,73 sowie eine Wertminderung in Höhe von € 500,00, Nutzungsausfall in Höhe von € 237,00 und Sachverständigenkosten in Höhe von €513,96, insgesamt somit einen Schaden in Höhe von € 3.809,69 geltend. Die Beklagte zahlte auf den hier geltend gemachten Schaden einen Betrag in Höhe von insgesamt € 2.678,

  1. Der Kläger behauptet, ihm stünde ein Anspruch auf Erstattung von Reparaturkosten laut Gutachten des Sachverständigen F, hier vorgelegt als Anlage K 2, in Höhe von € 2.533,73 zu. Ein Austausch des vorderen rechten Reifens, wie er im Gutachten des Sachverständigen ... festgestellt worden sei, sei aufgrund der Prallbelastung erforderlich gewesen. Damit sei auch ein Austausch des vorderen linken Reifens zur Profilangleichung notwendig geworden. Eine Verweisung auf eine freie Werkstatt, wie sie seitens der Beklagten geltend gemacht werde, komme nicht in Betracht. Der Kläger kenne die Qualität dieser Firma nicht. Er müsse umfangreiche Recherchen betreiben, um zu überprüfen, über welche Zertifizierungen diese Werkstatt verfüge. In Höhe von 64,14 € hat der Kläger die Klage mit Schriftsatz vom 05.10.2010 zurückgenommen. Der Kläger beantragt daher zuletzt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.130,87 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 21.07.2010 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt: Klageabweisung. Die Beklagte ist der Auffassung, dass ein über den bereits gezahlten Betrag in Höhe von € 2.678,82 hinausgehender Anspruch des Klägers nicht bestünde. Der Kläger müsse sich hinsichtlich der geltend gemachten Reparaturkosten auf die günstigere und gleichwertige Reparatur in der seitens der Beklagten konkret benannten Fachwerkstatt verweisen lassen. Bei der Firma ... würde ein Stundenlohn in Höhe von € 87,00 für Karosseriearbeiten und in Höhe von € 89,00 für Lackierarbeiten angesetzt werden. Diese Lackiererei sei auch in unmittelbarer Nähe zum Kläger und damit für diesen ohne Weiteres zugänglich. Sie erfülle auch die Kriterien einer markengebundenen Fachwerkstatt. Insbesondere handle es sich bei dieser Werkstatt um einen Kfz-Meisterbetrieb, der Reparaturen nach den Richtlinien der Fahrzeughersteller durchführe und hierbei Originalersatzteile verwende. Des Weiteren seien die eingesetzten Fachkräfte auch Spezialisten auf dem Gebiet für Karosserie- und Lackreparaturen. Es werde auch eine 3-Jahres-Garantie auf alle ausgeführten Arbeiten gegeben. Darüber hinaus sei zu beachten, dass das klägerische Fahrzeug einen einfachen Karosserieschaden erlitten habe, den jede Fachwerkstatt fachgerecht reparieren könne. Die Beklagte trägt des Weiteren vor, dass eine Erneuerung des vorderen linken Reifens schadensbedingt nicht notwendig gewesen sei. Auch sei die Prüfarbeit für die demontierte rechte Felge nicht zusätzlich erforderlich gewesen. Schließlich sei auch die seitens des Klägers angesetzte merkantile Wertminderung mit € 500,00 zu hoch angesetzt. Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 30.11.2010 zur Höhe der hier geltend gemachten Reparaturkosten sowie zum geltend gemachten merkantilen Minderwert des klägerischen Fahrzeuges durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) ... vom 02.04.
  2. Im Übrigen wird zur Ergänzung des beiderseitigen Parteivorbringens auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. Gründe Die zulässige Klage war nur zum Teil begründet und daher im Übrigen abzuweisen. I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte lediglich ein Anspruch auf Erstattung von Reparaturkosten in Höhe von € 1.792,88 zu. Insofern hat der Sachverständige nachvollziehbar und zur Überzeugung des Gerichts festgestellt, dass die Erneuerung des linken Reifens, wie sie im klägerseits vorgelegten Gutachten des Sachverständigen ... festgestellt wurde, nicht zwingend erforderlich war. Zwar war der rechte vordere Reifen aufgrund des Anstoßgeschehens aus technischer Sicht zur Erneuerung vorzusehen. Insbesondere ergab sich eine Notwendigkeit der Erneuerung aufgrund der Kontaktspuren, die an der Außenflanke des rechten Reifens zu erkennen waren. Auch wenn diese grundsätzlich für sich genommen noch keine Erneuerungsbedürftigkeit begründen, war jedenfalls eine weitere Einschätzung zur Erneuerungsbedürftigkeit aufgrund einer äußeren Sichtprüfung und den Angaben zum Unfallgeschehen nicht unbedingt möglich. Da damit ein verdeckter Schaden nicht auszuschließen war, war der rechte Reifen aus technischer Sicht zur Erneuerung vorzusehen. Jedoch war damit nicht zwingend auch der linke Reifen, auch nicht zur Profilangleichung, zu erneuern. Der zwischen den beiden Reifen festgestellte Profilunterschied belief sich auf 2 bis 3 mm. Aus technischer Sicht ergibt sich jedoch grundsätzlich erst ab einem Profilunterschied von 3 bis 4 mm normalerweise ein negativer Einfluss auf das Fahrverhalten. Eine eindeutige Beurteilung, ob vorliegend bereits aufgrund eines Profilunterschiedes von 2 bis 3 mm auch der linke Reifen erneuerungsbedürftig war, hätte sich erst nach einer Probefahrt herausstellen können, für welche ein Aufwand von 4 AW hinzuzurechnen war. Aus sachverständiger Sicht war darüber hinaus die in Rechnung gestellte Position (Prüfumfang Scheibenrad vorne rechts) nicht nachvollziehbar und damit in Abzug zu bringen. II. Schließlich ergibt sich aufgrund der Stundenlöhne des seitens der Beklagten vorgelegten Prüfberichtes der Firma ... Claim Controlling lediglich ein Anspruch auf Erstattung von Reparaturkosten in Höhe von € 1.792,
  3. Der Kläger war vorliegend auch zu Recht auf die Stundensätze einer freien Reparaturwerkstätte zu verweisen.
  4. Zwar ist der Schädiger gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB grundsätzlich verpflichtet, den zur Herstellung des ursprünglichen Zustands erforderlichen Geldbetrag zu ersetzen. Was insoweit erforderlich ist, richtet sich danach, wie sich ein verständiger, wirtschaftlich denkender Fahrzeugeigentümer in der Lage des Geschädigten verhalten hätte (BGH, Urteil vom 15.02.2005 - VI ZR 74/04 ). Dabei leistet der Geschädigte im Reparaturfall dem Gebot der Wirtschaftlichkeit im allgemeinen Genüge und bewegt sich in den für die Schadensbehebung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gezogenen Grenzen, wenn er der Schadensabrechnung die üblichen Stundensätze einer markengebundenen Fachwerkstatt zugrundelegt, die ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat (BGH, Urteil vom 20.10.2009 - VI ZR 53/09 ).
  5. Jedoch steht es dem Schädiger im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB offen, den Geschädigten unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht auf eine günstigere Reparaturmöglichkeit in einer mühelos und ohne Weiteres zugänglichen "freien Fachwerkstatt" zu verweisen. Hierzu muss der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass eine Reparatur in dieser Werkstatt vom Qualitätsstandard her der Reparatur in einer markengebundenen Werkstatt entspricht (BGH, Urteil vom 20.10.2009 - VI ZR 53/09 ). Im vorliegenden Fall hat die beklagte Partei hierzu entsprechende Ausführungen gemacht. Sie hat insbesondere dargelegt, dass die ... in unmittelbarer Nähe zum Kläger angesiedelt und damit ohne Weiteres zugänglich sei. Sie erfülle auch die Kriterien einer markengebundenen Fachwerkstatt, insbesondere handele es sich um einen Kfz-Meisterbetrieb, der die Reparatur der hier betroffenen Fahrzeugmarke nach den Richtlinien des Fahrzeugherstellers durchführe, hierfür Originalersatzteile verwende und für die ausgeführten Arbeiten eine 3 Jahres-Garantie gebe. Die Ausführungen hierzu sind seitens der Klagepartei lediglich mit Nichtwissen bestritten worden. Anhaltspunkte dafür, dass eine Reparatur in der beklagtenseits benannten Werkstatt nicht gleichwertig ist, hat der Kläger nicht vorgetragen. Hierzu wäre er jedoch nach dem substantiierten Vortrag der Beklagten verpflichtet gewesen (OLG Bremen, Urteil vom 9.2.2011- 3 U 61/10 ). Damit ist davon auszugehen, dass es dem Kläger zumutbar war, sich auf eine kostengünstigere Reparatur in einer nicht markengebundenen, freien Reparaturwerkstatt verweisen zu lassen.
  6. Etwas anderes ergibt sich vorliegend auch nicht aufgrund der in der Rechtsprechung aufgestellten Kriterien, nach denen es ausnahmsweise unzumutbar sein kann, sich auf eine technisch gleichwertige Reparaturmöglichkeit außerhalb einer markengebundenen Fachwerkstatt verweisen zu lassen (BGH, Urteil vom 20.10,2009 - VI ZR 53/09 ). Das klägerische Fahrzeug war zum Unfallzeitpunkt bereits älter als vier Jahre. Darüber hinaus hat der Kläger trotz richterlichen Hinweises vom 28.04.2011 nicht dargelegt und bewiesen, dass das Fahrzeug regelmäßig in markengebundenen Fachwerkstätten gewartet und repariert worden sei. Dem steht auch nicht der Einwand des Klägers entgegen, er habe das Fahrzeug erst am 26.08.2009 erworben. Die Unzumutbarkeit einer Verweisung auf eine freie Reparaturwerkstatt ergibt sich nämlich lediglich dann, wenn nachgewiesen wird, dass das Fahrzeug regelmäßig in markengebundenen Fachwerkstätten gewartet und repariert wurde, weil ein großer Teil des Publikums davon ausgeht, dass insoweit eine höhere Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Reparatur ordnungsgemäß und fachgerecht erfolgt ist (BGH, Urteil vom 20.10.2009 - VI ZR 53/09 ). Insofern ist der Zeitpunkt des Ankaufs des Fahrzeugs durch den Kläger irrelevant, da nicht an den Erwerb durch den jetzigen Besitzer, sondern an die regelmäßige Wartung des Fahrzeuges angeknüpft wird. Nachdem der Kläger nicht durch Vorlage entsprechender Belege, insbesondere des Scheckheftes, nachgewiesen hat, dass das Fahrzeug regelmäßig in markengebundenen Fachwerkstätten gewartet und repariert worden ist, musste sich der Kläger auf die Stundenverrechnungssätze einer freien Reparaturwerkstatt verweisen lassen. Dem Kläger steht damit nur ein Anspruch auf Erstattung von Reparaturkosten in Höhe von 1.792,88 € zu. III. Darüber hinaus steht dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung merkantiler Wertminderung in Höhe von € 400,00 zu. Wie der Sachverständige ... überzeugend und nachvollziehbar dargelegt hat, war aufgrund des geringen Alters des Fahrzeuges von gut vier Jahren, jedoch unter Berücksichtigung der Fahrleistung von 160.097 km, von einer merkantilen Wertminderung in dieser Höhe auszugehen. IV. Insgesamt stand damit dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Zahlung von Reparaturkosten in Höhe von € 1.792,88, Wertminderung in Höhe von € 400,00, unstreitigen Sachverständigenkosten in Höhe von € 513,96, und unstreitigen Nutzungsausfall in Höhe von € 237,00, insgesamt damit ein Betrag in Höhe von € 2.943,84 zu. Nach Zahlung durch die Beklagte in Höhe von € 2.614,68 verblieb damit ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von € 329,
  7. V. Ein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen ergibt sich gemäß §§ 286 , 288 , 247 BGB. VI. Die Entscheidung über die Kosten ergeht als Kostenmischentscheidung gemäß §§ 92 , 269 ZPO. Soweit der Kläger die Klage in Höhe von € 64,14 zurückgenommen hat, waren ihm die Kosten gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO aufzuerlegen. VII. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/492213.html Kommentare

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