G RdNr. 9; Schwegmann/ Summer = Schw/S Komm. BBesG § 12 RdNr. 7a), durch Leistungsbescheid durchsetzbaren (
G RdNr. 33; Schw/S § 12 BBesG RdNr. 41a) und die vorherige oder gleichzeitige Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts, der auch nicht in den entsprechenden Bezügemitteilungen zu erblicken ist (Schw/S § 12 BBesG RdNrn. 10 ff. 11d;
G RdNr. 13), nicht voraussetzenden - § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG (weitgehend wortgleich mit §§ 87 Abs. 2 BBG und 52 Abs. 2 BeamtVG). Danach regelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge in anderen Fällen als dem des Absatzes 1 nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Eine Zuvielzahlung in diesem Sinn liegt vor, wenn der Besoldungsempfänger mehr erhält, als ihm das Besoldungsrecht gewährt, d.h. wenn die Leistung im Widerspruch zum materiellen Besoldungsrecht steht (Schw/S § 12 BBesG RdNrn. 8 und 24;
G RdNr. 11; Nrn. 12.2.2. und 12.2.3.1 BBesGVwV). Dies ist bei Überzahlungen beispielsweise der Fall, wenn besoldungsrechtlich relevante Tatsachen nicht rechtzeitig nachvollzogen werden können. Weiter bezieht sich die genannte Verweisung (lediglich) auf den Umfang der herauszugebenden Bereicherung, mithin auf die §§ 818 bis 820 BGB (Schw/S § 12 BBesG RdNr. 27). Daher ist § 814 BGB schon nicht anwendbar (BVerwG vom 28.2.2002, zitiert nach juris; Schw/S aaO) bzw. sind die dort genannten Voraussetzungen jedenfalls nicht nachgewiesen. Nach § 818 Abs. 3 BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Wertersatz ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist; der Wegfall der Bereicherung ist dabei durch Einrede geltend zu machen und zu substantiieren, wobei dies bei niedrigen Überzahlungen unterstellt werden kann (
G RdNrn. 20 ff; Schw/S § 12 BBesG RdNrn. 27 c ff; Nr. 12.2.12 BBesGVwV). Etwas anderes gilt aber, wenn der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grunds bei dem Empfang nach § 819 Abs. 1 BGB kennt. In diesem Fall haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften, § 818 Abs. 4 BGB. Nach § 292 BGB ist dann die Haftung des Empfängers erhöht (Schw/S § 12 BBesG RdNr. 32). In diesem Zusammenhang steht es nach der Sondervorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Dies ist der Fall, wenn der Empfänger den Mangel nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat. Ob das der Fall ist, ist indessen mit Rücksicht auf die dem Beamten obliegende Treuepflicht gegenüber dem Dienstherrn zu beurteilen. Danach ist ihm zuzumuten, die ihm verfügbaren Besoldungsunterlagen auf Grund seiner individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Im Zweifel hat er bei der zuständigen Bezügestelle nachzufragen (BVerwG ZBR 1985, 196 und 2002, 53; BayVGH ZBR 1997, 290; Thür OVG vom 16.2.1999, zitiert nach juris; Schw/S § 12 BBesG RdNrn. 28, 31 c;
G RdNrn. 23 und 24; Schnellenbach RdNrn. 715 ff. und Nr. 12.2.14.4. BBesGVwV). Dabei muss der Mangel klar zu Tage getreten sein und dem Empfänger nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten bei gehöriger Aufmerksamkeit nicht hätte entgehen dürfen. Der Empfänger einer Leistung darf sich nicht mit der optischen Aufnahme des Inhalts von Besoldungs- oder Versorgungsmitteilungen begnügen. Er muss vielmehr seine Einzelwahrnehmungen untereinander und mit seinen Kenntnissen im Übrigen logisch schlussfolgernd verknüpfen. Bei ernstzunehmenden Zweifeln muss er sich bei der leistunggewährenden Behörde erkundigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn er ohne ersichtlichen Grund höhere Leistungen erhält, als er sie nach Lage der Dinge erwarten konnte. Namentlich im Anschluss an Veränderungen von Besoldungsmerkmalen besteht für den Beamten Anlass, die ihm in der Folgezeit zufließenden Leistungen auf ihre Berechtigung hin zu überprüfen (Rechtsprechungsnachweise bei Schnellenbach RdNr. 717 bis 719, insbesondere BVerwG ZBR 1985, 196 ; 1991, 303 und BayVGH ZBR 1997, 290 sowie Ziffer 12.2.14.5 BBesGVwV). Der Empfänger einer Zahlung ist insbesondere gehalten, sich bei etwaigen Unklarheiten oder Zweifeln durch Rückfragen beim Dienstherrn, der auszahlenden Kasse oder der anweisenden Stelle Gewissheit darüber zu verschaffen, ob eine Zahlung zu Recht erfolgt. Hierzu ist einem Beamten auf Grund der beamtenrechtlichen Treuepflicht zuzumuten, die ihm ausgehändigten Besoldungsunterlagen zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Dabei müssen die mitgeteilten Merkmale dem Beamten eine Nachprüfung ermöglichen (Thür OVG aaO). Wenn aber der Beamte weiß oder wissen muss, dass ihm bestimmte Besoldungsbestandteile nicht (mehr) zustehen, hat er sich durch Rückfrage bzw. Mitteilung des Irrtums bei der zuständigen Stelle Gewissheit zu verschaffen und kann erst dann grundsätzlich auf die entsprechende Antwort vertrauen ( BVerwGE 24,148 /151 und ZBR 1982, 306 sowie
G RdNr. 24). Ferner kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden, § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG. Eine ausdrückliche Ermessensentscheidung, wobei auf die Erkenntnislage der Behörde zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen ist (BVerwG NVwZ-RR 1999, 387 = ZBR 1999, 173 und ZBR 2002, 53 ), ist (nur) dann geboten, wenn ganz besondere Umstände des Einzelfalls die Rückforderung als unbillig erscheinen lassen, wobei die Einräumung von Ratenzahlungen ausreichend sein kann (BVerwG und Thür OVG a.a.O.; Schw/S § 12 BBesG RdNrn. 37 ff.
G RdNrn. 25 ff.; Schnellenbach RdNr. 740 und Nr. 12.2.17 BBesGVwV). Da hierbei auf die Umstände des Einzelfalls, insbesondere auch die persönlichen Verhältnisse des Beamten abzustellen ist, kann bei fehlender Substantiierung die Inaussichtstellung von Ratenzahlung genügen (
G RdNr. 25 b; Schw/S § 12 BBesG RdNr. 37 c). Der Dienstherr ist aber nur dann zum Treffen einer Billigkeitsentscheidung verpflichtet, wenn der Beamte seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse offen legt (
G RdNr. 25b). Zurückzuzahlen sind schließlich die Brutto- und nicht lediglich die Nettobezüge ( BVerwGE 109, 365 /371 und ZBR 2002, 53 /54). Unter Anwendung dieser Grundsätze sind vorliegend die angefochtenen Bescheide rechtmäßig. Zunächst liegt eine Überzahlung im vorgenannten Sinn vor, weil dem Kläger für Januar 2007 die bisherigen Dienstbezüge weiterhin gezahlt wurden, obwohl er mit Ablauf des Dezember 2006 in den Ruhestand versetzt worden war und ihm daher die Bezüge als aktiver Beamter nicht mehr zustanden. Die gleichwohl erfolgte Weiterzahlung geschah daher auch ohne Rechtsgrund. Danach wurden für den Monat Januar 2007 noch Dienstbezüge gezahlt und werden demzufolge in der zutreffenden Höhe von zuletzt 3.407,98 EUR auch zurückverlangt. Einwendungen gegen die Berechnung und Höhe dieser Rückforderungssumme sind weder ersichtlich noch vom Kläger substantiiert worden. Weiter war der Mangel des rechtlichen Grundes für diese Überzahlung der vorgenannten Bezüge, nämlich das Nichtzustehen der Bezüge als aktiver Beamter nach der Ruhestandsversetzung, für den Kläger auch offensichtlich im Rechtssinne, weshalb er sich nicht mit Erfolg auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann. Der Kläger hat gewusst oder zumindest wissen müssen, dass ihm die Dienstbezüge nach der Ruhestandsversetzung nicht mehr zustehen, aber gleichwohl noch einen Monat weiter gezahlt wurden. Diese Überzahlung hat er entgegengenommen. Auf den im Übrigen auch nicht substantiierten Wegfall der Bereicherung kann er sich daher nicht mit Erfolg berufen. Ferner kann auch die getroffene Billigkeitsentscheidung nicht beanstandet werden. Insbesondere kann es auch nicht beanstandet werden, dass die DT AG gerade mangels substantiierter Angaben des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt keine eingehende Ermessensentscheidung getroffen hat, sondern sich diese erkennbar bei entsprechendem Vortrag des Klägers offengehalten hat. 2. Die Verjährung des Rückforderungsanspruchs, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, sondern eine erhobene Einrede voraussetzt (
G RdNr. 28d), richtet sich nach §§ 194 ff. BGB entsprechend (
G RdNr. 28; Schw/S § 12 BBesG RdNr. 38; Palandt § 195 BGB RdNr. 20). Die Verjährungsfrist beträgt danach drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Dienstherr von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Beamten Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften kommt es dabei auf die Kenntnis des nach der innerbetrieblichen Organisation zuständigen Bediensteten an (Palandt § 199 BGB RdNr. 21). Gehemmt wird die Verjährung durch den Erlass eines Rückforderungsbescheids (
G RdNr. 28 und Schw/S aaO), § 53 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB entsprechend. Nach § 204 Abs. 2 BGB endet die Hemmung der Verjährungsfrist bei Stillstand des Verfahrens. Es ist schon zweifelhaft, ob diese Vorschrift im Verwaltungsverfahren überhaupt anwendbar ist, da insoweit § 53 VwVfG eine abschließende und umfassende Sonderregelung darstellen könnte. Ein Stillstand in diesem Sinn ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn das Gericht - hier entsprechend die Behörde - verpflichtet ist, das Verfahren durchzuführen und von Amts wegen zu entscheiden hat (Palandt § 204 BGB RdNr. 47). Die Berufung auf die Einrede der Verjährung kann schließlich eine unzulässige Rechtsausübung darstellen (Palandt RdNr. 17 vor § 194 BGB). Einen Unterfall hiervon stellt die Verwirkung dar. Ein Recht ist danach verwirkt, wenn der Berechtigte es längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat (Zeitmoment) und der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte (Umstandsmoment), dass dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Palandt § 242 BGB RdNr. 87). Den Beginn und den Ablauf der Verjährung hat der Beamte als Rückforderungsschuldner darzulegen und zu beweisen (
G RdNr. 28c). Nach diesen Grundsätzen ist die vom Kläger erhobene Einrede der Verjährung hier nicht begründet. Die Verjährung begann hier mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und die DT AG Kenntnis von der Überzahlung hatte. Dies war im Januar
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.