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VG Ansbach, Urteil vom 28.07.2011 - AN 18 K 11.00777

Tenor

  1. Die Klagen werden abgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Fl.-Nr. … der Gemarkung …, … in …. Mit Bescheid vom
  3. Februar 2007 erteilte die Beklagte die Genehmigung zur Errichtung von drei Nachklärbecken mit Zulaufgerinne und einem Rücklaufschlammpumpwerk sowie der Errichtung einer Sichtschutzwand auf den Grundstücken Fl.Nrn. …, … der Gemarkung …, … Str. … in … (Baugrundstück). Auf dem genannten Baugrundstück befindet sich die Hauptkläranlage der Stadt …. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. … der Beklagten, der als Art der Nutzung für dieses ein Gewerbegebiet zur Erweiterung der Kläranlage festsetzt. Nördlich der Grundstücke setzt der Bebauungsplan die Errichtung einer vierspurigen Straße fest, die als Verlängerung der …straße geplant ist. Das klägerische Grundstück liegt ebenfalls im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. …, insoweit setzt dieser als Art der Nutzung ein allgemeines Wohngebiet fest. Auf dem Baugrundstück befinden sich derzeit drei Nachklärbecken, die beseitigt werden sollen, außerdem werden Teile des Grundstücks zur Schlammtrocknung verwendet. Nachdem nach den neuen Ausbauplänen die geplante vierspurige Straße nicht mehr verwirklicht wird, sollen zu den nunmehr nördlich an das Baugrundstück angrenzenden Wohngrundstücken …straße … bis … ein Grünstreifen sowie eine Sichtschutzwand errichtet werden. Die drei neu geplanten Nachklärbecken sollen nach Norden bis zu 13 m außerhalb der festgesetzten Baugrenze errichtet werden. Insoweit wurde in der Baugenehmigung eine Befreiung hinsichtlich der Überschreitung der nördlichen Baugrenze erteilt, ebenso hinsichtlich der Errichtung der Sichtschutzwand, da diese vollständig außerhalb der Baugrenzen errichtet werden soll. Gemäß Auflage A 260 des Bescheides vom
  4. Februar 2007 wird das schalltechnische Gutachten der … vom
  5. September 2006 neue Fassung Bestandteil der Baugenehmigung, des Weiteren sind die Auflagen A 261 bis A 298 hinsichtlich der Lärmentwicklung der genehmigten baulichen Anlagen zu beachten, des Weiteren wird gemäß Auflage A 299 das Geruchsgutachten der … vom
  6. September 2006 neue Fassung Bestandteil der Baugenehmigung. Mit einem am
  7. März 2007 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom selben Tag ließen die Kläger gegen die genannte Baugenehmigung Klage erheben mit dem Antrag, die der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom
  8. Februar 2007 aufzuheben. Zur Begründung wurde mit Schriftsatz vom
  9. Oktober 2007 unter anderem ausgeführt, die angefochtene Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze die Kläger in ihren Rechten aus Art. 2 und 14 GG sowie planungs- und immissionsrechtlichem sowie baurechtlichem Nachbarschutz. Die angefochtene Baugenehmigung betreffe den Neubau von drei Nachklärbecken mit Zulaufgerinne, Rohrkanal, Rücklaufschlammpumpwerk und Auslaufmessgebäude sowie die Erteilung einer Sichtschutzwand. Mit der angefochtenen Baugenehmigung solle die früher ohne Baugenehmigung errichtete Kläranlage, die unstreitig zu keinem Zeitpunkt einem UVP-Verfahren unterzogen worden sei, abschnittsweise erweitert/umgebaut/neu errichtet werden, ohne dass die erforderlichen Verfahren (UVP, Planfeststellung) durchgeführt würden. Mit der klagegegenständlichen Baugenehmigung solle die Kläranlage mit Sichtschutzwand bis auf 20 m an die Nachbargrundstücke herangeführt werden. Demgegenüber werde es allgemein als üblich angesehen, dass der Abstand der Bebauung gegenüber einer Kläranlage 300 m nicht unterschreiten sollte. Die klagegegenständliche Baugenehmigung betreffe die „scheibchenweise“ Erweiterung der vorhandenen Kläranlage, offensichtlich, um mögliche Genehmigungshindernisse zum umgehen, die Beklagte habe in der Klageerwiderung in den anhängigen Rechtsstreiten AN 3 K 06.02999 und AN 3 K 06.02963 selbst vorgetragen, dass sich Ertüchtigung und Ausbau der Kläranlage nur in Abschnitten vollziehen lasse, die dort angefochtene Baugenehmigung also nur ein Teil der Erweiterung der Kläranlage insgesamt sei. Wenn auch noch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom
  10. August 2007 davon ausgehe, dass Faulbehälter samt Treppenturm, Hochkanal und Fackel nicht lediglich ein untergeordneter Teil einer Gesamtanlage seien und hierfür eine Baugenehmigung ausreiche, so gelte dies nicht für die mit der vorliegenden Klage angefochtene Genehmigung. Die dieser zu Grunde liegenden Anlagenteile seien Teil der Gesamtanlage und ohne die diese nicht funktionsfähig wäre und umgekehrt. Das Vorhaben bedürfe sowohl alleine als auch als Teil der erweiterten Kläranlage eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens gemäß Art. 41 i Bayerisches Wassergesetz i.V.m. § 18 c Wasserhaushaltsgesetz. Eine Feststellung umfasse auch die Anlagen, die Baugenehmigung habe daher nicht gesondert erteilt werden dürfen und sei aus diesem Grund schon rechtswidrig. Das Vorhaben hätte ferner einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach §§ 4 , 10 Bundesimmissionsschutzgesetz i.V.m. mit der
  11. Bundesimmissionsschutzverordnung bedurft, dessen Durchführung dem Nachbarn weitaus umfangreichere Beteiligungs- und Anhörungsrechte eingeräumt hätte. Auch diese Rechte seien nicht beachtet worden. Die Anlage diene der biologischen Behandlung von Abfällen im Sinne von Nr. 8.6 des Anhangs zur
  12. Bundesimmissionsschutzverordnung. Auch sonst sei die angefochtene Baugenehmigung zu Unrecht erteilt worden, insbesondere sei die Befreiung von der Einhaltung der festgesetzten Baugrenze aus nachbarlicher Sicht nicht zu rechtfertigen. Auch wenn es sich insoweit nicht um eine nachbarschützende Festsetzung des Bebauungsplans handeln sollte, so wäre durch eine derartige Befreiung das Rücksichtnahmegebot verletzt. Im vorliegenden Fall diene bereits die nördliche Baugrenze des Bebauungsplans Nr. 311 dem Nachbarschutz. Zwar seien die Festsetzungen über die Bebaubarkeit der Grundstücksflächen in Bebauungsplänen nicht ohne weiteres nachbarschützend. Eine solche Wirkung läge jedoch vor, wenn eindeutige Hinweise dafür vorliegen würden, dass die Gemeinde eine solche Wirkung dieser Festsetzung beabsichtigt habe. Im vorliegenden Fall habe der Bebauungsplan ersichtlich einen größeren Abstand der Kläranlage zu der Nachbarbebauung einhalten wollen, um Geruchsbelästigungen und Lärmeinwirkungen von der …siedlung fern zu halten, auch wenn früher noch eine Straße zwischen Kläranlage und Siedlung geplant gewesen sei. Die in der Baugenehmigung erteilte Befreiung nutze den Wegfall der Straße rücksichtslos gegenüber den Nachbarn aus und führe das angefochtene Vorhaben mit Sichtschutzwand bis auf 20 m an die Nachbargrundstücke heran. Hierdurch seien erhöhte Geruchsbelästigung, Lärmbelästigung und erhöhter Ausstoß von Pilzen und Keimen etc. zu erwarten. Die Beklagte habe zwar Gutachten zugesagt, die unter dem
  13. und 29.09.2006 erstellt worden seien und die Reduzierung auf drei Nachklärbecken gegenüber dem ursprünglichen Vorhaben zum Gegenstand hätten, diese Gutachten würden jedenfalls hinsichtlich der Lärmbelästigung feststellen, dass Auflagen zu machen seien, die über diejenigen der Baugenehmigung hinausgehen würden. Ferner sollten angeblich die lufthygienischen Verhältnisse verbessert werden. Dies werde doch bestritten, sowohl Geruchs- als auch Lärmsituation würden sich erheblich verschlechtern. Gerade die Einhaltung der Baulinie solle den Nachbarn vor einem derart dichten Heranrücken der Kläranlage schützen, die Kläranlage könne nicht einfach neben die Grenze gebaut werden, wie dies nunmehr vorgesehen sei. Das Vorhaben verstoße somit gegen das in § 31 Abs. 2 BauGB speziell zum Ausdruck gekommene Gebot der Rücksichtnahme. Mit Schriftsatz vom
  14. August 2008 beantragte die Beklagte, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen zunächst zur Historie ausgeführt, die Stadt … betreibe seit 1915/1916 auf dem Baugrundstück eine Kläranlage für die Abwasserreinigung der Stadtgebiete östlich von …/…. Nach dem Ausbau der Kläranlage an diesem Standort in den Jahren 1951 bis 1954 sei 1962 auch der Anschluss der westlichen Stadtteile erfolgt. Weitere Ausbauten der Kläranlage seien in den Jahren von 1959 bis 1986 erfolgt. Die stetig wachsenden Anforderungen an die Abwasserreinigung sowie die Stadtentwicklung hätten es erforderlich gemacht, im Jahre 1986 eine Rahmenplanung für den weiteren Ausbau der Kläranlage zu erstellen. Auf der Basis der wasserrechtlichen Anforderungen und unter Berücksichtigung der Stadtentwicklung habe es gegolten, die Leistungsfähigkeit der Hauptkläranlage … zukunftssicher zu planen und fortzuschreiben. Die jeweiligen Erweiterungen und Ausbauten der Hauptkläranlage seien jeweils auf stadteigenem Gelände erfolgt, wobei die in der Nachbarschaft angrenzenden Flächen der Kleingartenkolonie „…“ bereits in den Nachkriegsjahren als Vorbehaltsfläche für künftige Erweiterungen der Hauptkläranlage festgeschrieben worden seien. Die wasserrechtliche Erlaubnis für die Hauptkläranlage … ende am
  15. Dezember 2007, um eine weitere Erlaubnis zu erhalten seien Ausbaumaßnahmen insbesondere im Bereich der Schlammfaulung und der biologischen Reinigungsstufe (Nachklärung) zur Aufrechterhaltung einer vorschriftsmäßigen Abwasserreinigung zwingend und dringend notwendig. Die Ertüchtigung und der Ausbau einer seit vielen Jahren bestehenden Kläranlage und der Betrieb lasse sich in Abhängigkeit von örtlichen Gegebenheiten sowie in Abhängigkeit von der Aufrechterhaltung des laufenden Betriebs nur in Abschnitten vollziehen. Die Instandhaltung einer Kläranlage erfordere ständige Verbesserungen und Anpassungen an neue Technologien und an vorgegebene gesetzliche Grenzwerte. Dieser Umstand führe dazu, dass die jeweils notwendigen Maßnahmen zur Ertüchtigung einer Kläranlage prinzipiell auch nur in Abschnitten erfolgen könne. Grundsätzlich könne davon ausgegangen werden, dass notwendige Verbesserungs- und Erweiterungsmaßnahmen einer Kläranlage auch zur Verbesserungen der Auswirkungen auf die Umwelt führten. Wie zwischenzeitlich gutachterlich dargestellt worden sei, führten vor allem die geplanten Maßnahmen im Bereich der Nachklärbecken zur wesentlichen Verbesserungen der Immissionssituation in diesem Bereich. Sowohl im Bereich der Lärmimmissionen als auch beim Austrag von Geruchsstoffen oder auch Keimen werde durch die Planungen der Neuanlage eine wesentliche Verbesserung der Ist-Situation erreicht. Die dringend notwendige Erweiterung der Schlammfaulung solle dazu führen, dass die notwendigen Schlammaufenthaltszeiten im Faulbehälter von derzeit 11 Tagen auf künftig rund 20 Tage erhöht würden. Bei der Abwasserreinigung anfallende Schlämme würden derzeit in einem Faulbehälter anaerob stabilisiert. Zwei kleine, alte Faulbehälter seien altersbedingt zwischenzeitlich stillgelegt worden, ein dritter müsse ebenfalls mittelfristig stillgelegt werden. Mit den derzeit anfallenden Schlammmengen liege die mittlere Aufenthaltszeit im Faulbehälter bei etwa 11 Tagen. In dieser kurzen Faulzeit könnten die Hauptziele der Schlammstabilisierung - Minimierung der Geruchsbelästigung und Verbesserung der Entwässerbarkeit - nur bedingt erreicht werden. Hierfür sei in der Regel eine Faulzeit von 15 bis 20 Tagen erforderlich. Fehl gehe die Annahme der Kläger, dass für die Errichtung der streitgegenständlichen Bauvorhaben eine immissionsschutzrechtliche Beurteilung bzw. ein wasserrechtliches Planfeststellungsverfahren erforderlich sei. Auf die Begründung hierzu wird Bezug genommen. Die planungsrechtliche Beurteilung richte sich nach § 30 BauGB. Maßgebend sei der Bebauungsplan
  16. Dieser weise angrenzend an die Grundstücke der Kläger eine vierspurige Straße aus, danach habe sich die ursprüngliche Festsetzung der Baugrenze ausgerichtet. Die Realisierung der Straße werde allerdings nicht weiter verfolgt. Die Festsetzung der Baugrenze sei nicht nachbarschützend, es könnten Nachbarrechte allenfalls aus dem Gebot der Rücksichtnahme geltend gemacht werden. Für eine Verletzung dieses Gebots gebe es aber keine Anhaltspunkte. Die Nachklärbecken seien hinsichtlich ihrer zu erwartenden Emissionen unbedenklich. Es seien keine nachteiligen Auswirkungen auf das Grundstück der Kläger zu erwarten. Dies werde durch die Anwendung neuester Technologien wie getauchte Ablaufrohre, unterirdische Abwasserzuleitung und Verteilung, unterirdisch angeordneter Pumpen in geschlossenen Gebäuden etc. sichergestellt. Hinzu komme, dass sich durch die Auflassung von Schlammtrockenbeeten die Gesamtsituation der Kläranlage insgesamt verbessere. Der Einwand, die Geruchs- bzw. Lärmsituation würde sich erheblich verschlechtern, gehe dementsprechend fehl. Auf die Gutachten der … vom
  17. bzw. 29.09.2006 werde hingewiesen. Die Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Baugrenze sei zu Recht erteilt worden. Mit Bescheid vom
  18. Mai 2009 wurde der Betrieb der Hauptkläranlage … planfestgestellt, darüber hinaus wurde eine gehobene Erlaubnis nach § 7 WHG und Art. 16 BayWG erteilt. Die Dauer der Erlaubnis endet am
  19. Dezember
  20. Der Umfang der Planfeststellung umfasst ausschließlich den Betrieb der bestehenden Hauptkläranlage (Ist-Zustand). Die Errichtung der Anlagen ist danach nicht Gegenstand dieses Verfahrens, die baurechtlich bereits genehmigten drei neuen Nachklärbecken sowie der Faulturm wurden mit in die Planfeststellung einbezogen und als genehmigter Bestand zu Grunde gelegt. Auf den Inhalt des Bescheides wird insgesamt Bezug genommen. Gegen diesen Bescheid hat eine der anderen Klageparteien, die auch gegen die genannte Baugenehmigung vom
  21. Februar 2007 Klage erhoben hat, vertreten durch denselben Bevollmächtigten wie in diesem Verfahren, beim Verwaltungsgericht Ansbach Klage erhoben ( AN 15 K 09.01096 ). Mit rechtskräftigem Urteil vom
  22. Januar 2011 hat das Verwaltungsgericht Ansbach diese Klage abgewiesen. In diesem Urteil wird u. a. ausgeführt, dass die Planfeststellung lediglich den Betrieb der Hauptkläranlage … betreffe, nicht jedoch die Errichtung bzw. Änderung. Nachbarschützende Vorschriften des Baurechts würden wohl nicht durch die Errichtung der Nachklärbecken verletzt werden und der Betrieb der Hauptkläranlage … hinsichtlich der Schall- und Geruchsentwicklung nicht zu beanstanden sei. Auf die Begründung des Urteils wird Bezug genommen. Mit Schriftsatz vom
  23. April 2011 bzw. vom
  24. April 2011 beantragten die Beteiligten die Fortführung des auf Grund des Klageverfahrens AN 15 K 09.01096 ruhenden Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte insbesondere der Niederschrift über die mündliche Verhandlung und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Gründe Die zulässigen Klagen sind unbegründet, da die Kläger durch den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom
  25. Februar 2007 nicht in ihren Rechten verletzt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom
  26. Februar 2007, mit dem die Genehmigung zur Errichtung von 3 Nachklärbecken mit Zulaufgerinne und einem Rücklaufschlammpumpwerk sowie die Errichtung einer Sichtschutzwand auf den Grundstücken Fl.Nrn. …, … der Gemarkung …, … Str. … in … erteilt worden ist, verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, da die Beklagte zu Recht hinsichtlich der beantragten baulichen Anlagen isoliert eine Baugenehmigung erteilt hat (1.), die Baugenehmigung weder gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts verstößt (2.) noch das Nachbarschutz vermittelnde Rücksichtnahmegebot durch die angefochtene Baugenehmigung verletzt wird (3.).
  27. Das Verwaltungsgericht Ansbach hat im Verfahren AN 15 K 09.01096 , in dem andere Kläger, die ebenfalls die Baugenehmigung vom
  28. Februar 2007 angefochten haben, gegen den Bescheid der Beklagten vom
  29. Mai 2009, mit dem der Betrieb der Hauptkläranlage … planfestgestellt worden ist, durch den selben Bevollmächtigten Klage erhoben haben, mit rechtskräftigem Urteil vom
  30. Januar 2011 zum Verhältnis zwischen Planfeststellungsverfahren, UVP-Prüfung und erteilter Baugenehmigung vom
  31. Februar 2007 ausgeführt: „Die Stadt … hat zu Recht ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt, das richtigerweise auf den „Betrieb“ der HKA begrenzt war. Die Notwendigkeit, ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen, ergab sich hier aus § 18 c WHG i.V.m. Art. 41 i BayWG, wonach sowohl der Bau, als auch der Betrieb, als auch die wesentliche Änderung einer Abwasserbehandlungsanlage, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, der Planfeststellung bedürfen. Der Anlage III des Bayerischen Wassergesetzes ist im I. Teil zu entnehmen, welche Vorhaben UVP-pflichtig sind. Gemäß Nr. 13.1.1 des I. Teils der Anlage III zum Bayerischen Wassergesetz bedarf die „Errichtung“ und der „Betrieb“ einer Abwasserbehandlungsanlage einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn die Anlage für organisch belastetes Abwasser von 9.000 kg/d oder mehr biochemischen Sauerstoffbedarfs in 5 Tagen (roh) oder für anorganisch belastetes Abwasser von 4.500 m³ oder mehr Abwasser in 2 Stunden (ausgenommen Kühlwasser) ausgelegt ist. Derzeit ist die HKA auf 265.000 Einwohnerwerte ausgelegt, was einer BSB5-Fracht von 15.900 kg/d entspricht, wobei künftig eine Erhöhung auf 330.000 Einwohnerwerte vorgesehen ist, was einer BSB5-Fracht von 19.800 kg/d entspricht. Der maßgebliche Schwellenwert von 9.000 kg/d ist damit erreicht, der „Betrieb“ der HKA ist daher UVP-pflichtig und damit planfeststellungsbedürftig. Die somit notwendige Planfeststellung für den Betrieb wurde erstmals im Zusammenhang mit dem Bescheid vom
  32. Mai 2009 durchgeführt, weil der „Betrieb“ der Kläranlage in den Zeiten zuvor mit den abgelaufenen wasserrechtlichen Erlaubnissen faktisch gestattet gewesen war. Die mit Bescheid vom
  33. Mai 2009 auch erteilte gehobene Erlaubnis zur Abwassereinleitung ist rechtlich gesehen eine Neuerteilung. Da nach dem Gesetz nicht nur die „Errichtung“, sondern auch der „Betrieb“ einer Abwasserbehandlungsanlage in der hier erreichten Größenordnung UVP-pflichtig ist, musste nunmehr jedenfalls für den „Betrieb“ der Kläranlage ein UVP-Verfahren durchgeführt werden und der „Betrieb“ der Kläranlage einer Planfeststellung unterzogen werden (§ 18 c WHG i.V.m. Art. 41 i BayWG). Die „Errichtung“ der Kläranlage bedarf dagegen im vorliegenden Fall keiner UVP-Prüfung und musste daher auch nicht planfestgestellt werden. Wie die Stadt … in der mündlichen Verhandlung durch Vorlage einer Liste nachgewiesen hat (vgl. Gerichtsakte Seite 177), sind die Bauten der Kläranlage - mit Ausnahme der geplanten Nachklärbecken und des neuen Faulturms - sämtlich bestandskräftig und unbefristet baurechtlich genehmigt. Die mit der baurechtlichen Genehmigung verbundene Bestandskraft bewirkt einen Vertrauensschutz dahingehend, dass die mit Baugenehmigung errichteten Gebäude mit der Rechtsordnung in Einklang sind. Sie können daher einer UVP-Prüfung und Planfeststellung, die darauf gerichtet ist, ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen, nicht mehr erneut zugeführt werden. Es handelt sich dabei im Übrigen um „errichtete“ Bauten der Kläranlage, nicht jedoch um die „Errichtung“ einer Abwasserbehandlungsanlage im Sinne der Anlage III zum Bayerischen Wassergesetz, I. Teil, Nr. 13.
  34. Das Gericht ist weiter zum Ergebnis gelangt, dass die Errichtung der drei geplanten Nachklärbecken und des neuen Faulturms ebenfalls keiner UVP-Prüfung und damit auch keines Planfeststellungsverfahrens bedurften. Im Zeitpunkt der Baugenehmigungserteilung für den Faulturm (21.7.2006) bedurfte dieses Vorhaben weder alleine noch als Teil der Kläranlage noch als Teil der im Rahmenplan vorgesehenen erweiterten Kläranlage eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens gemäß Art. 41 i BayWG i.V.m. § 18 c WHG. Nach der im Zeitpunkt der Baugenehmigungserteilung gültigen Rechtslage war für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung von Abwasserbehandlungsanlagen ein Planfeststellungsverfahren dann erforderlich, wenn für das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden musste. Gemäß Nr. 13.1.1 des I. Teils der Anlage II zum Bayerischen Wassergesetz bedurfte die Errichtung und der Betrieb einer Abwasserbehandlungsanlage einer Umweltverträglichkeitsprüfung, wenn die Anlage für organisch belastetes Abwasser auf einen biologischen Sauerstoffbedarf BSB5 von 9.000 kg/d ausgelegt war. Für die Änderung einer Abwasseranlage galt damals gemäß § 3 e Abs. 1 UVPG i.V.m. Nr. 13.1.1 der Anlage I zum UVPG derselbe Schwellenwert. Sowohl damals als auch jetzt ist die HKA auf 265.000 Einwohnerwerte (EW) ausgelegt, was einer BSB5-Fracht von 15.900 kg/d entspricht. In der Rahmenplanung von 2005 ist eine Erhöhung auf 330.000 EW vorgesehen, was einer BSB5-Fracht von 19.800 kg/d entspricht. Der maßgebliche Schwellenwert von 9.000 kg/d wird mit dieser Erhöhung nicht erreicht. Im Übrigen ist anzumerken, dass die Errichtung des Faulturms in erster Linie wegen Überlastung von Anlagenteilen im Bereich Schlammfaulung erfolgt, also per se noch keine Kapazitätserhöhung bringt, sondern eine solche allenfalls vorbereitet. Wie die obigen Ausführungen zeigen, führt aber selbst diese „Vorbereitung“ auf eine Kapazitätserhöhung auf 330.000 Einwohnereinheiten nicht zur Überschreitung des maßgeblichen Schwellenwertes von 9.000 kg/d und damit auch nicht zur Notwendigkeit eine Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung des Faulturms durchzuführen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass nach Nr. 1 c II. Teil der Anlage II zum Bayerischen Wassergesetz damals auch dann eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war, wenn durch die Änderung der Schwellenwert erstmals erreicht wurde. Denn nach Nr. 1 c Satz 3 blieb der Bestand im Zeitpunkt der Einführung der Umweltverträglichkeitsprüfung unberücksichtigt. Dies entspricht dem Bestandsschutz rechtmäßig errichteter und betriebener Anlagen. Weil für die Frage, ob für eine Änderung eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich ist, nur der Bestand im Zeitpunkt der Einführung der Umweltverträglichkeitsprüfung unberücksichtigt bleibt, besteht auch nicht die Gefahr einer unbegrenzten Erhöhung der Kapazität. Des Weiteren bestand auch keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und damit eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens im Einzelfall, gemäß dem im Zeitpunkt der Baugenehmigung gültigen § 3 c Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 13.1.2.1 I. Teil der Anlage II zum Bayerischen Wassergesetz, weil nachteilige Umwelteinwirkungen nicht zu erwarten waren. Lärmintensive Anlagenteile liegen unterirdisch, die Prozesse der Schlammfaulung finden in geschlossenen Behältern und Rohrleitungen statt (so auch BayVGH, Beschluss vom 1.8.2007, 14 CS 07.413 und 414). Nichts anderes ergibt sich, wenn man auf die im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom
  35. Mai 2009 geltende Rechtslage abstellt (Anlage III zum Bayerischen Wassergesetz, I. Teil, Verzeichnis der UVP-pflichtigen Vorhaben, Nr. 13.1.1; Anlage III zum Bayerischen Wassergesetz, II. Teil
  36. a und c, 2.,
  37. i.V.m. Art. 41 i BayWG i.V.m. § 18 c WHG), da sich die Schwellenwerte nicht verändert haben. Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die Errichtung des Faulturms weder alleine noch als Teil der bestehenden Kläranlage noch als Teil der im Rahmenentwurf (wo der Bedarf bis 2020 prognostiziert wird) vorgesehenen Erweiterung der Kläranlage eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens bedurfte. Gleiches gilt für die drei Nachklärbecken, deren Baugenehmigung vom
  38. Februar 2007 zwar ebenfalls sofort vollziehbar, aber nicht bestandskräftig ist. Das Vorhaben Nachklärbecken bedurfte weder alleine noch als Teil der bestehenden auf 265.000 Einwohnerwerte ausgelegten HKA noch als Teil der in der Rahmenplanung vorgesehenen erweiterten Kläranlage mit 330.000 Einwohnerwerten eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens. Es gelten auch hier die gleichen rechtlichen Ausführungen wie die oben gemachten Ausführungen zum Faulturm, wobei die dort genannten Gesetze und Anlagen in der zum Zeitpunkt der Baugenehmigung vom
  39. Februar 2007 geltenden Fassung anzuwenden sind, was jedoch - zumal die maßgeblichen Schwellenwerte nicht geändert wurden - keine Auswirkungen hat. Es bestand auch hier keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und damit eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens im Einzelfall, da eine Vorprüfung des Einzelfalls ergeben hat, dass keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten waren (siehe hierzu Behördenakten Seite 307 ff., sowie das Gutachten des Ingenieurbüros … vom 22.6.2006). Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass die Beklagte zu Recht ein Planfeststellungsverfahren nur für den „Betrieb“ der HKA durchführte, nicht jedoch für die bestandskräftig baurechtlich genehmigten Gebäude der HKA und auch nicht für die Errichtung des Faulturms und der drei neuen Nachklärbecken. Es ist also unzutreffend, wenn die Kläger rügen, der angefochtene Bescheid sei unvollständig und rechtswidrig, weil er über die Errichtung der Anlagen, insbesondere des Faulturms und des Nachklärbeckens nicht entschieden habe. Fehl geht auch das Argument der Kläger, dass die Planfeststellung deshalb nicht nur den „Betrieb“ der Anlage umfassen könne, weil ein Betrieb ohne die dazugehörigen Anlagen und Gebäude etc. nicht möglich sei. Denn Anlage und Gebäude sind vorhanden und - wie oben dargelegt - im rechtlich hier einschlägigen Baugenehmigungsverfahren genehmigt. Die Kläger können sich auch nicht mit Erfolg auf die Konzentrationswirkung des Planfeststellungsverfahrens berufen, weil diese nur soweit gehen kann, wie das Planfeststellungsverfahren reicht. Eine nur auf den „Betrieb“ einer Anlage und nicht auch auf deren „Errichtung“ ausgelegte Planfeststellung kann daher auch nur die für den Betrieb erforderlichen Genehmigungs-, Erlaubnis-, Bewilligungs- oder Zustimmungsverfahren ersetzen.“ Die
  40. Kammer stellt in den Gründen des genannten Urteils, die den Klägern bekannt sind, rechtskräftig fest, dass die Errichtung der 3 Nachklärbecken mit Zulaufgerinne und Rücklaufschlammpumpwerk lediglich einer Baugenehmigung bedurfte und nicht eines wasserrechtlichen Planfeststellungsverfahrens, so dass die erteilte Baugenehmigung unter Bezugnahme auf die o.g. Gründe des Urteils vom
  41. Januar 2011 insoweit nicht zu beanstanden ist.
  42. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich nach § 30 Abs. 1 BauGB, da das streitgegenständliche Baugrundstück innerhalb des qualifizierten Bebauungsplans Nr. … der Beklagten liegt. Entgegen der Auffassung der Kläger werden diese durch die erteilte Baugenehmigung vom
  43. Februar 2007 und die Erteilung einer Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht in ihren subjektiven öffentlichen Rechten verletzt. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplans beim Vorliegen der übrigen tatbestandlichen Voraussetzungen dann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Hinsichtlich des durch § 31 Abs. 2 BauGB vermittelten Nachbarschutzes ist grundsätzlich danach zu unterscheiden, ob die Festsetzung des Bebauungsplans, von der eine Befreiung erteilt wurde, selbst nachbarschützenden Charakter hat oder nicht. Hat die betreffende Festsetzung nachbarschützenden Charakter, so führt jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB zur Aufhebung der Baugenehmigung, so etwa auch dann, wenn nur die in § 31 Abs. 2 Nr. 1 - 3 BauGB genannten Voraussetzungen unzutreffend beurteilt worden sind (BVerwG, B. v. 8.7.1998 - 4 B 64/98 , juris). Im vorliegenden Fall hat die Beklagte in der Baugenehmigung eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. … hinsichtlich des Überschreitens der Baugrenze nach Norden durch die Nachklärbecken um 13 m erteilt und ebenso für die Errichtung der Lärmschutzwand, die gänzlich außerhalb der Baugrenzen errichtet werden soll. Dabei handelt es sich um eine Festsetzung des Bebauungsplans hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche. Festsetzungen hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksflächen durch Bebauungspläne haben - anders als die Festsetzung von Baugebieten - kraft Bundesrecht grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion (BVerwG, B. v. 23.6.1995 - 4 B 52/95 ; BayVGH, B. v. 23.9.2009 - 15 ZB 09.98 , in juris). Die Planbetroffenen werden durch die Festsetzung eines Bebauungsplans zur überbaubaren Grundstücksfläche nicht in gleicher Weise zu einer „Schicksalsgemeinschaft“ verbunden, wie dies das Bundesverwaltungsgericht für die Festsetzungen der Art der baulichen Nutzung angenommen hat. Anhaltspunkte dafür, dass der vorliegenden Festsetzung im Bebauungsplan Nr. … hinsichtlich der nördlichen Baugrenzen neben städtebaulichen Gründen auch nachbarschützende Wirkung zukommen sollte, sind vorliegend nicht ersichtlich. Die nördliche Baugrenze wurde deshalb so festgesetzt, weil der Bebauungsplan Nr. … ursprünglich im nördlichen Bereich des Baugrundstücks eine 4-spurige Straße als Verlängerung der …straße festgesetzt hatte, die unmittelbar an der südlichen Grundstücksgrenze der nördlich gelegenen Wohngrundstücke vorbeiführen sollte. Das bedeutet, dass die Baugrenze nach Norden zwangsläufig dem Verlauf der Straße folgend festgesetzt worden ist. Ob diese Festsetzung auch darauf gerichtet ist, dem Schutz der Nachbarn zu dienen, hängt vom Willen der Beklagten als Planungsträger ab. Es ist deshalb durch Auslegung des Schutzzweckes der Festsetzungen im konkreten Fall zu ermitteln, ob sie nach dem Willen des Plangebers ausschließlich aus städtebaulichen Gründen getroffen wurde oder (zumindest auch) einem nachbarlichen Interessenausgleich i.S. eines Austauschverhältnisses dienen soll (BayVGH, B. v. 6.8.2010 - 15 CS 09.3006 , in juris). Anhaltspunkte dafür, dass die planende Stadt … diese Festsetzung hinsichtlich der nördlichen Baugrenze zum Schutz benachbarter Grundstückseigentümer getroffen hat, lassen sich dem Bebauungsplan nicht entnehmen, da diese Baugrenze, wie bereits ausgeführt, lediglich der ursprünglich geplanten …straße folgend festgesetzt worden ist. Liegen somit keinerlei Anzeigen dafür vor, dass diese Festsetzung hinsichtlich der nördlichen Baugrenze nachbarschützenden Charakter haben sollte. Kommt dieser Festsetzung hinsichtlich der nördlichen Baugrenze keine nachbarschützende Funktion zu, so ist zum Schutze der Nachbarn das drittschützende Rücksichtnahmegebot des § 31 Abs. 2 BauGB ausreichend, das eine Abwägung der nachbarlichen Interessen ermöglicht und den Nachbarn vor unzumutbaren Beeinträchtigungen schützt. Maßgebend sind dabei die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherren und das, was billigerweise beiden Seiten zumutbar oder unzumutbar ist (BayVGH, B. v. 23.9.2009 a.a.O , m.w.N.).
  44. Das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbarn nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung seines Grundstücks verschont zu bleiben. Das Rücksichtnahmegebot stellt auch keine allgemeine Härteklausel dar. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Ob dies der Fall ist, ist im Wege einer Gesamtschau, die den konkreten Einzelfall in den Blick nimmt, zu ermitteln. Da das genehmigte Vorhaben der Beklagten sowohl hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nach zulässig ist und eine Befreiung von nicht-nachbarschützenden Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt worden ist, erscheint ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme lediglich dann möglich, wenn insbesondere die 3 Nachklärbecken hinsichtlich der Lärm- und Geruchsentwicklung unzumutbare Beeinträchtigungen für die Kläger zur Folge hätte. Dass insoweit ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht gegeben ist, ergibt sich schon zum einen aus dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom
  45. Januar 2011, in dem das Gericht festgestellt hat, dass hinsichtlich des gesamten Betriebs der Hauptkläranlage Fürth im Hinblick auf den Aspekt Schallschutz und Geruchsentwicklung keine Bedenken bestehen. Insoweit hat das Gericht ausgeführt: „Die Frage, wann eine Lärmeinwirkung auf ein Grundstück „auf das Recht eines anderen nachteilig einwirkt“ bzw. „Nachteile“ bringt (Art. 58 Abs. 3 BayWG), lässt sich aus Rechtsgründen nicht einheitlich beantworten und ist eine Frage der Zumutbarkeit im Einzelfall. Das Bundesverwaltungsgericht hat für den in etwa vergleichbaren Fall einer Lärmeinwirkung durch einen Flughafen ausgeführt, dass solche Geräusche erheblich sind, die der jeweiligen Umgebung mit Rücksicht auf deren durch die Gebietsart und die konkreten tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit nicht mehr zugemutet werden können. Für die Gebietsart sei dabei von der bebauungsrechtlich geprägten Situation der Grundstücke auszugehen, für die tatsächlichen Verhältnisse würden insbesondere „Geräuschvorbelastungen“ und „plangegebene“ Vorbelastungen eine wesentliche Rolle spielen. Ein Grundstück sei gegenüber einem Planvorhaben umso schutzwürdiger, je mehr es nach der Gebietsart berechtigterweise Schutz vor Immissionen erwarten kann und je weniger es durch Störfaktoren tatsächlich belastet sei. Laut Bundesverwaltungsgericht sind Wohngebiete für eine allgemeine Aussage noch am ehesten zugänglich, weil sich die zumutbare Lärmbelastung aus ihrer Bestimmung zum „Wohnen“ ergeben. Für Wohngebiete, die nicht einer durch andere Störfaktoren verursachten Geräuschvorbelastung ausgesetzt sind und deren Schutzwürdigkeit deshalb nicht durch Vorbelastungen eingeschränkt ist, setze die angemessene Befriedigung der Wohnbedürfnisse insbesondere voraus, dass innerhalb der Gebäude eine durch Außengeräusche nicht beeinträchtigte Entfaltung des Lebens der Bewohner möglich sei. Es sei einleuchtend davon auszugehen, dass für ein von anderen Störfaktoren nicht vorbelastetes Wohngebiet die Grenze des innerhalb der Gebäude noch zumutbaren Verkehrslärms etwa bei einem äquivalenten Dauerschallpegel (Außenpegel) von 55 dB(A) am Tage und von 45 dB(A) in der Nacht erreicht werde (BVerwG IV 10 79.76 vom 7.7.1978). Da es auch im vorliegenden Fall darauf ankommt, welcher Lärm in einem Wohngebiet zumutbar ist, ist es rechtens bei der Entscheidung auf eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift zurückzugreifen, nämlich auf die TA Lärm, die von Fachleuten erstellt wurde u. a. mit dem Ziel Kriterien zu liefern, wann Geräusche unzumutbar sind. Im vorliegenden Fall wurden verschiedene gutachterliche Lärmuntersuchungen durchgeführt. Das Gutachten des Dr. … vom
  46. November 2005 sollte qualitativ beurteilen, welche Emissionen aus dem Bereich der neuen Nachklärbecken zu erwarten sind und den alten und neuen Zustand vergleichen. Im Hinblick auf Lärm wird in diesem Gutachten dargelegt und betont, weshalb/dass von den Nachklärbecken grundsätzlich nur sehr geringe Lärmemissionen ausgehen würden. Insgesamt kann das Gutachten dahingehend interpretiert werden, dass eine Verbesserung gegenüber der bisherigen Situation nach Meinung des Gutachters eintreten werde. Das …-Gutachten Nr. … vom
  47. September 2006 kam zum Ergebnis, dass durch den geplanten Neubau von drei Nachklärbecken mit Rücklaufschlammpumpwerk und eines Ablaufmessgebäudes an allen relevanten Immissionsorten (auch an dem klägerischen Grundstück wurde gemessen) keine Geräuschimmissionen zu erwarten seien, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet seien, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Das …-Gutachten Nr. … vom
  48. April 2008 beinhaltete den Auftrag, ein schalltechnisches Gutachten zu den in der Nachbarschaft zu erwartenden Geräuschimmissionen zu erstellen, die durch den Betrieb der HKA hervorgerufen würden. Die vorgenommenen Messungen erfolgten an drei Stellen. Messpunkt Nr. 1 befand sich auf dem klägerischen Grundstück. Die ermittelten Beurteilungspegel zeigten, dass an allen Immissionsorten die jeweils zulässigen Immissionsrichtwerte zur Tagzeit (55 dB(A)) hinreichend unterschritten waren. Zur Nachtzeit (lauteste Nachtstunde) wurden die zulässigen Immissionsrichtwerte an allen Immissionsorten erheblich überschritten, am meisten am Immissionsort 1 mit 7,6 dB(A). Aus diesem Grund wurden in Nr. 7 des Gutachtens Maßnahmen zur Emissionsreduzierung beschrieben, die laut Bescheid vom
  49. Mai 2009 (C. Nr. 2.3) umzusetzen sind. Dadurch ergibt sich eine weitere Pegelminderung am Immissions-ort 1 um 5,4 dB(A), so dass sich für das klägerische Grundstück eine Immissionswertüberschreitung zur Nachtzeit von 2,2 dB(A) ergibt und an anderer Stelle um maximal 3,2 dB(A). Da hier kein Fall einer so genannten diffusen Bebauung, sondern tatsächlich eine „Gemengelage“ im baurechtlichen Sinn vorliegt, weil hier ein allgemeines Wohngebiet unmittelbar an ein Gewerbegebiet angrenzt, gilt die Regelung 6.7 der TA Lärm. Danach kann in solchen Fällen ein Wert zwischen dem Immissionsrichtwert für das allgemeine Wohngebiet von zur Nachtzeit 40 dB(A) und dem Immissionsrichtwert für das Mischgebiet von zur Nachtzeit 45 dB(A) angesetzt werden, da eine Gemengelage gegenseitige Rücksichtnahme erfordert. Berücksichtigt man dann weiter, dass hier bei der HKA der Stand der Lärmschutztechnik eingehalten wird (so schalltechnisches Gutachten vom 2.4.2008) und dass die Kläranlage vor der Wohnbebauung existierte (wird später näher dargelegt), so entspricht es dem Rücksichtnahmegebot, diese Lärmbelastung zu tolerieren (so auch Seite 55 des Erläuterungsberichts Umweltverträglichkeitsprüfung des Ingenieurbüros … vom 30.4.2008). Nichts anderes ergibt sich, wenn man nicht von einer Gemengelage ausgeht (so Gutachten vom 2.4.2008) und auf die in § 22 Abs. 1 und 2 BImSchG und in Nr. 4.3 TA Lärm ausgeführten Pflichten eines Betreibers einer nicht genehmigungsbedürftigen Anlage abstellt. Danach kann nur verlangt werden, dass die Anlage so betrieben wird, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind und dass nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Beides wurde hier laut Lärmgutachten vom
  50. April 2008 beachtet, weshalb die Überschreitung des Immissionsgrenzwertes am klägerischen Grundstück um 2,2 dB(A), ansonsten um maximal 3,2 dB(A) tolerabel und nicht gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßend ist. Dies gilt umso mehr, als im Bescheid unter Fristsetzung die Verpflichtung festgeschrieben ist, über ein erfahrendes Ingenieurbüro weitere Möglichkeiten der Lärmemissionsreduzierung überprüfen zu lassen (Bescheid vom 20.5.2009, C. Nr. 2.4). Damit aber steht fest, dass im Hinblick auf den Faktor Lärm keine „Nachteile“ im Sinne des Art. 58 Abs. 3 BayWG eintreten, zumal der dortige Verweis auf Art. 18 BayWG ergibt, dass etwaige „geringfügige“ Nachteile außer Betracht bleiben (Art. 18 Abs. 1 Satz 2 BayWG). An der Richtigkeit der zugrunde gelegten Gutachten zu zweifeln, hat das Gericht keinen Anlass, da grobe, sich auf die Entscheidung auswirkende Fehler nicht erkennbar sind und seine Richtigkeit auch nicht durch substantiierten Sachvortrag der Kläger erschüttert wurde. Unschädlich ist insbesondere, dass das in den Akten befindliche Exemplar des Gutachtens vom
  51. April 2008 nicht unterzeichnet ist, da die Stadt … dem Gericht in der mündlichen Verhandlung ein unterschriebenes Exemplar zeigte. Weiterhin geht die Rüge der Kläger fehl, es sei an falscher Stelle gemessen worden. Denn die Messung erfolgte vom tatsächlich maßgeblichen Immissionsort (vgl. Anlage zur TA Lärm, A 1.3), da der Gutachter in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, der Immissionsort 1 sei vor dem südlichen Ende des Bauwerks auf dem klägerischen Grund errichtet worden. Am südlichen Ende des Anbaus aber befindet sich nach Aussagen des Klägers das Schlafzimmer. Des Weiteren können die Kläger nicht mit Erfolg einwenden, Lärm durch auffliegende Vögel hätte berücksichtigt werden müssen, denn dann, wenn auf Becken Schwimmschlamm ist, sind die Becken nicht technischen Regeln entsprechend betrieben mit der Folge, dass es dann natürlich sein kann, dass Vögel dort Futter suchen würden (so die schlüssige und nicht bestrittene Aussage des Lärmschutz-Gutachters in der mündlichen Verhandlung). Relevant ist aber selbstverständlich nur der von einer ordnungsgemäß betriebenen Anlage ausgehende Lärm. Im Übrigen ist durch auffliegende Vögel entstehender Lärm kein Anlagenlärm. Derartige in der Natur liegende Tiergeräusche, die somit bei einem ordnungsgemäßen Betreiben der Kläranlage nur in etwas vermindertem Umfang auftreten dürften (die Kammer verkennt nicht, dass große Wasserflächen wie die Nachklärbecken bestimmte Vogelarten auch dann anziehen dürften, wenn dort nur in begrenztem Umfang Futter zu finden ist), sind somit hinzunehmen und stellen im Hinblick auf die Lage des Wohnhauses des Klägers an einer Kläranlage eine hinzunehmende Vorbelastung dar. Denn wie unten ausgeführt werden wird, war die Kläranlage zeitlich früher als die Wohnbebauung vorhanden. Ansonsten können die Kläger auch nicht mit Erfolg rügen, dass bei der Annahme, die Immissionslage werde durch die neuen Becken verbessert, nicht berücksichtigt worden sei, dass die Becken nunmehr näher an ihrem Grundstück liegen würden. Denn entscheidend ist letztlich, ob der entstehende Lärm durch den Betrieb der HKA im Bereich des Zumutbaren ist, was das Gericht unter Zugrundelegung der vorhandenen Lärmgutachten, insbesondere des jüngsten Gutachtens, dass vom Gutachter in der mündlichen Verhandlung erläutert wurde, bejaht. Da die vorhandenen Lärmgutachten sämtlich, insbesondere aber das vom April 2008, überzeugend und nachvollziehbar sind, an der notwendigen Sachkunde des jeweiligen Gutachters keine Zweifel bestehen und das Ergebnis, zu dem die Gutachter kommen, weder durch substantiierten Vortrag eines Beteiligten noch durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird, ist das Gericht von der Richtigkeit der Lärmgutachten überzeugt. Die Einholung eines weiteren Lärmgutachtens war nicht veranlasst und drängte sich nicht auf. Der Vollständigkeit halber sei auch noch darauf hingewiesen, dass es zulässig ist, dass im Bescheid vom
  52. Mai 2009 unter C Nr. 2.3 ausgeführt wird, dass die - nach den obigen Ausführungen - zu tolerierende Lärmüberschreitung künftig dennoch einer weiteren Überprüfung dahingehend zugeführt werden soll, ob weitere Möglichkeiten der Lärmemissionsreduzierung möglich sind. Damit hat sich der Bescheidserlasser vorbehalten, nachträgliche weitere Lärmschutzregelungen zu treffen. Abgesehen davon, dass dies letztlich nur zugunsten der Kläger ist, ist dies von Art. 74 Abs. 3 BayVwVfG gedeckt, einer Vorschrift, deren Anwendbarkeit durch Art. 83 BayWG gerade nicht ausgeschlossen ist. Dieser Vorbehalt geht auch nicht auf Kosten anderer einschlägiger öffentlicher oder privater Belange und hat auch kein solches Gewicht, dass die Planungsentscheidung nachträglich als unabgewogen erscheinen kann (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5.3.1997, 11 A 25/95 ). Da somit dem Gebot der Konfliktbewältigung Genüge geleistet ist, ist dieser Vorbehalt zulässig. Weiterhin können die Kläger den Planfeststellungsbeschluss nicht mit Erfolg angreifen, indem sie sich darauf berufen, sie würden einer unzumutbaren Geruchsbelästigung ausgesetzt werden. Zur Frage einer etwaigen Geruchsbelästigung liegen drei Gutachten vor. Das Gutachten des Dr. … vom
  53. November 2005 sollte qualitativ beurteilen, welche Emissionen aus dem Bereich der neuen Nachklärbecken zu erwarten sind und insbesondere eine vergleichende Vorher-Nachher-Beurteilung erstellen. Dieses Gutachten begründet unter
  54. warum es vor dem Abbruch der alten Schlammspeicherbehälter immer wieder zu starkem Geruchsaustrag gekommen sei, welche gasförmigen Emissionen belästigende Gerüche verursachen können (vor allem Ammoniak, Schwefelwasserstoff und organische Stickstoffe oder Schwefelverbindungen), die jedoch im Bereich der Nachklärbecken nicht vorkommen würden. Das Gutachten kommt deshalb zum Ergebnis, dass die Gerüche aus dem Bereich der neuen Nachklärbecken wie folgt bewertet werden könnten: Geruch: kein ekelerregender Gestank; Häufigkeit: sehr selten; Intensität: sehr gering und mild. Das …-Gutachten … vom
  55. September 2006 sollte im Rahmen des Genehmigungsverfahrens für den Neubau der Nachklärbecken die Auswirkungen der Änderung im Hinblick auf die Geruchseinwirkungen auf die Nachbarschaft beurteilen. Das Gutachten kommt unter Punkt 4.3.2 zum Ergebnis, dass die Berechnung der Geruchswahrnehmungshäufigkeiten zeige, dass die im Sinne der Geruchsimmissionsrichtlinie als erheblich einzustufenden Wahrnehmungshäufigkeiten künftig auf das Kläranlagengelände beschränkt bleiben würden. Insbesondere auf Grund der Windrichtungsverteilung entstünden keine relevanten Belastungen der nördlich gelegenen Immissionsorte. Allerdings seien diese Werte nicht als irrelevant nach GIRL (Geruchsimmissionsrichtlinie des LAI) einzustufen. Es lasse sich jedoch deutlich eine erhebliche Verbesserung der Immissionssituation ablesen, die weitestgehend aus dem ersatzlosen Entfall des Schlammspeichers resultiere. Unter
  56. wird zusammengefasst ausgeführt, die geplanten Änderungen an der HKA würden zu einer Verbesserung der lufthygienischen Verhältnisse führen. Gegen eine Genehmigung bestünden daher aus Sicht der Luftreinhaltung keine Bedenken. Das Geruchsimmissionsgutachten zum Betrieb des Hauptklärwerkes … vom
  57. April 2008 (Gutachten …) behandelt die Frage, welche Geruchseinwirkungen auf die Nachbarschaft der Betrieb der HKA macht, wobei die neuen Nachklärbecken berücksichtigt wurden. Unter 4.3.2 ist aufgeführt, dass die Berechnung der Geruchswahrnehmungshäufigkeiten zeige, dass die im Sinne der allgemeinen Immissionswerte der Geruchsimmissionsrichtlinie als erheblich einzustufenden Wahrnehmungshäufigkeiten von mehr als 10 Prozent der Jahresstunden auf den äußersten westlichen Bereich der unmittelbar nördlich angrenzenden Wohnbebauung beschränkt blieben. Insbesondere auf Grund der Windrichtungsverteilung entstünden keine unzumutbaren Belastungen der nordöstlich und östlich gelegenen Immissionsorte. Zur Beurteilung der Erheblichkeit der Geruchseinwirkungen im Einzelfall sei zu berücksichtigen, dass die Einwirkungen weitestgehend durch die Flächenemissionen von Belebungsbecken und Nachklärung bestimmt würden. Daher seien für diese Quellen die Minderungsmaßnahmen nach dem Stand der Technik auszuschöpfen. Der Gutachter kommt zum Ergebnis, dass bezüglich Belebungsbecken und Nachklärung aus Sicht der Luftreinhaltung alle Maßnahmen zur Geruchsminderung nach dem Stand der Technik umgesetzt seien. Unter der Ziffer
  58. wird zusammenfassend ausgeführt, dass sich lediglich im westlichen Bereich der unmittelbar nördlich benachbarten Häuserzeile Immissionen, die die Immissionswerte nach GIRL überschreiten würden, gezeigt hätten. Eine relevante Minderung der Emissionen der HKA gegenüber dem geplanten Zustand sei allerdings nach dem Stand der Technik nicht erreichbar. Vielmehr stelle der beabsichtigte Betrieb eine deutliche Verbesserung gerade an den am höchsten beaufschlagten Immissionsorten dar. Da es sich um keine Neugenehmigung der HKA, sondern nur um die Planfeststellung eines optimierten Betriebes handele, bestünden aus Sicht der Luftreinhaltung keine Bedenken. Demgegenüber rügen die Kläger zwar, das Gutachten beurteile die meteorologische Situation nicht richtig. Man habe nicht die Daten des 5 km östlich liegenden Messorts …-… ohne jegliche Modifikation heranziehen dürfen. Dieser Messort liege im relativ ebenen Knoblauchsland und weise eine von der Umgebung wenig beeinflusste Stärkewindrose auf. Die Lage der HKA unmittelbar am in SSW-NNO verlaufenden … bedinge eine deutliche Modifikation. Winde aus Süden bis Westen würden durch die Talrichtung kanalisiert und bedingten dadurch eine erhöhte Strömung über die HKA hinweg in Richtung der nordöstlichen Grundstücke der unmittelbar angrenzenden …straße. Dies werde gegenüber den aus N-NW kommenden Winden noch durch den unterschiedlichen Bewuchs an hohen Bäumen verstärkt. Folglich seien die Immissionen auch für das klägerische Grundstück zu gering berechnet worden und unzumutbar. Doch vermag das Gericht diesen Ausführungen auf Grund der vom Gutachter in der mündlichen Verhandlung gegebenen und überzeugenden Ausführungen nicht zu folgen. Denn der für das …-Gutachten vom
  59. April 2008 tätige Gutachter hat der Kammer erläutert, dass es üblich sei, dass man für die Frage der Windrichtungsverteilung einen Klimatologen befrage. Hier sei der Deutsche Wetterdienst angefragt worden, weil dieser damit von Amts wegen befasst sei. Es gebe zwar auch private Anbieter mittlerweile auf diesem Sektor, man habe sich jedoch wegen der Gewichtigkeit an den Deutschen Wetterdienst gewandt. Der Gutachter legte zur Überzeugung des Gerichts weiter dar, dass man hier sogar in einer relativ günstigen Lage gewesen sei, da er Messort …-… relativ nahe liege. Normalerweise habe man bei Geruchsgutachten weitaus größere Entfernungen, aus denen heraus die Windrichtungsverteilung beobachtet werde, es gehe manchmal um viele Kilometer (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6.10.2010, Seite 6). Angesprochen auf die lokale Betrachtungsweise der Kläger bestätigte der Gutachter, dass es selbstverständlich auch lokale Windsysteme gebe, die beispielsweise durch die Bebauung beeinflusst würden. Im vorliegenden Fall habe man jedoch eine konservative Betrachtung gemacht und die Gebäude unberücksichtigt gelassen, was letztlich zugunsten der Kläger sei. Er gehe in Anbetracht der räumlich relativ engen Verhältnisse im Übrigen davon aus, dass eine Bepflanzung an den Immissionen beim Kläger nicht allzu viel ändern könnte. Die noch vorgesehene Lärm-/Sichtschutzwand würde im Übrigen die Winde auch in gewissem Umfang ablenken, was beim Gutachten ebenfalls nicht berücksichtigt und damit auch zugunsten der Kläger gehe (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung a.a.O.). Damit aber wird deutlich, dass das Gutachten nicht von falschen Voraussetzungen ausgegangen ist, hier sogar meteorologische Daten für einen überdurchschnittlich nahegelegenen Messort vorhanden waren und dass sogar lokale Faktoren unberücksichtigt blieben, die eigentlich zu einer Geruchsminderung führen. Damit aber ist entgegen der Meinung der Kläger davon auszugehen, dass zum einen das Gutachten fachgerecht erstellt ist und gerade keine Sachverhaltsvoraussetzungen verkennt und außerdem die tatsächliche Geruchssituation eher ungünstiger als in Wirklichkeit existent darstellt. Des Weiteren konnte in der mündlichen Verhandlung geklärt werden, dass im Hinblick auf die Geruchseinwirkung keine genauere Aussage gutachterlich erzielt werden kann, als die im Gutachten gemachte, da, wenn man mit GIRL arbeite, ein Raster von 250 Meter gegeben sei, weil es sich hier letztlich „um Wind“ drehe. Der Gutachter hat weiter erläutert, dass ein solches Raster in Fällen wie hier natürlich keinen Sinn mache, weshalb man zulässigerweise ein 10-Meter-Raster gewählt habe, was aber letztlich eben nur ein Modell sei und sich nicht exakt abbilden lasse. Es ist daher einleuchtend, dass sich aus dem Geruchsgutachten letztlich nur ein Grundsatz herauslesen lässt, nämlich dass bei der nördlichen Häuserzeile die westlich gelegenen Häuser stärker vom Geruch betroffen seien als die östlich liegenden. Nach den überzeugenden Angaben des Gutachters herrscht in … relativ starker Ostwind, wenn also lokal, im Umfeld des klägerischen Grundstücks Südwestwinde und Nordostwinde stärker seien, verbessert dies noch weiter die Geruchssituation auf dem klägerischen Grundstück (so Gutachter in der mündlichen Verhandlung). Doch brauchen diese Details nicht vertiefter abgehandelt werden, denn es muss unter Zugrundelegung der Gutachten im Ergebnis davon ausgegangen werden, dass es in bestimmtem Umfang beim Betrieb der HKA auf dem klägerischen Grundstück zu einer gewissen Geruchsbelästigung kommen kann. Da aus Sicht der Luftreinhaltung alle Maßnahmen zur Geruchsminderung nach dem Stand der Technik eingehalten sind (so das zuletzt erstellte Gutachten), können die Gerüche nicht weiter durch Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden. Denn eine Verlagerung der Nachklärbecken vom klägerischen Grundstück weg ist - wie oben ausgeführt - keine für die Stadt … zumutbare Standortwahl. Die zu erwartende Geruchsimmission ist jedoch kein „Nachteil“ und wirkt auch nicht auf das „Recht eines anderen nachteilig ein“ im Sinne von Art. 58 Abs. 3 BayWG. Denn es ist nicht erkennbar, dass die beim Betrieb der Kläranlage im geplanten Ist-Zustand entstehenden Gerüche gesundheitsbeeinträchtigend wären. Störungen des körperlichen oder seelischen Wohlbefindens ohne gesundheitliche Relevanz aber sind weder Nachteile noch nachteilige Einwirkungen auf das Recht eines anderen im Sinne des Art. 58 Abs. 3 BayWG (vgl. Sieder/Zeitler, Kommentar zu Art. 58 BayWG, RdNr. 29 i.V.m. Sieder/Zeitler, Kommentar zum WHG, § 31 RdNr. 269). Damit aber stehen die zu erwartenden Geruchsimmissionen der Planfeststellung nicht entgegen. Im Übrigen ist hier darüber hinaus noch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem klägerischen Grundstück um ein vorbelastetes Grundstück handelt, da die Kläranlage vor der Wohnbebauung existierte (wird später ausgeführt). In einem solchen Fall fordert bereits das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme, dass die Kläranlage diesen neuesten technischen Anforderungen zur Emissionsminderung entsprechen muss - was hier der Fall ist - während andererseits die Kläger die so minimierten Geruchsbelästigungen hinnehmen müssen. Zum gleichen Ergebnis kommt man mit folgender Überlegung: Da das klägerische Grundstück im Hinblick auf den Betrieb der Kläranlage vorbelastet ist und somit bereits bislang Gerüche dulden musste, muss dies erst Recht der Fall sein, nachdem nunmehr geruchsmäßig eine Optimierung erfolgt. Dabei wiederum dürfen die Nachklärbecken nicht isoliert betrachtet werden, sondern die Gesamtanlage, die in erster Linie wegen Abbruchs der Schlammbeete weniger geruchsintensiv arbeitet als zuvor.“ Wenn nunmehr schon rechtskräftig feststeht, dass der Betrieb der gesamten Hauptkläranlage … hinsichtlich der Lärm- u. Geruchsentwicklung nicht zu beanstanden ist, dann gilt dies umso mehr für die lediglich hier im Raum stehenden 3 Nachklärbecken, wenn diese isoliert betrachtet werden. Insbesondere ergibt sich dies auch aus den auch zum Gegenstand des Bescheids gemachten Gutachten vom
  60. September bzw.
  61. September 2006 hinsichtlich der Lärm- und Geruchsentwicklung zum Neubau der Nachklärbecken. Das Lärmgutachten der … vom
  62. September 2006 kommt hinsichtlich der Lärmentwicklung zum Ergebnis, dass keine Geräuschimmissionen zu erwarten seien, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet seien, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen und diese Nachklärbecken mit der damit verbundenen Technik keinen wesentlichen zusätzlichen Beitrag zu den betrieblichen Lärmimmissionen verursachen. Auch das Gutachten hinsichtlich der Geruchsimmissionen vom
  63. September 2006 kommt zusammenfassend deutlich zur Auffassung, dass die geplanten Änderungen an der Hauptkläranlage … insoweit zu einer Verbesserung der lufthygienischen Verhältnisse führen werden. Insoweit ist unter keinen Gesichtspunkten erkennbar, dass die angefochtene Baugenehmigung vom
  64. Februar 2007 aus nachbarlicher Sicht rechtswidrig wäre, soweit dort die Nachklärbecken mit Zulaufgerinne und Rücklaufschlammpumpwerk genehmigt worden sind. Hinzu kommt, dass durch die neuen Baumaßnahmen, insbesondere den neuen Faulturm, die bisher bis an die nördliche Grundstücksgrenze heranreichenden Schlammtrockenbeete nicht mehr benötigt werden und auf Grund der neuen Klärbecken auch nicht mehr angelegt werden könnten, was ebenfalls zu einer beträchtlichen Verbesserung der Gesamtsituation führen wird, wie auch die
  65. Kammer ausgeführt hat. Dass darüber hinaus die genehmigte Errichtung der Sichtschutzwand gegenüber den Klägern nicht rücksichtslos ist, liegt nach Auffassung des Gerichts auf der Hand und wurde insoweit im Verfahren auch nicht behauptet. Nach alledem waren daher die Klagen mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Beschluss Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt. Permalink: https://openjur.de/u/492313.html ( https://oj.is/492313 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 0 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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