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Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. Juli 2011 - Az. 11 CS 11.1228

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- € festgesetzt. Gründe I.

  1. Der am
  2. Juni 1983 in Cuxhaven geborene Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger. Straf- bzw. straßenverkehrsrechtlich ist er in der Vergangenheit, soweit noch verwertbar, wie folgt in Erscheinung getreten: Durch rechtskräftig gewordenes Urteil vom
  3. Juni 2005 erkannte das Amtsgericht Altötting gegen ihn wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort auf eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen und entzog ihm unter Festsetzung einer Sperrfrist von vier Monaten die Fahrerlaubnis. Nachdem das Landratsamt Altötting dem Antragsteller am
  4. Oktober 2005 erneut eine Fahrerlaubnis erteilt hatte, wurde er am
  5. November 2005 um 18.20 Uhr als Führer eines Personenkraftwagens einer polizeilichen Verkehrskontrolle unterzogen, wobei ein Mashan-Test positiv auf THC und Kokain reagierte. In einer ihm am gleichen Tag um 19.30 Uhr entnommenen Blutprobe wurden THC in einer Konzentration von 0,7 µg/L und THC-Carbonsäure in einer Konzentration von ca. 6,7 µg/L, jedoch keine weiteren Betäubungsmittel festgestellt. Nachdem der Antragsteller am
  6. September 2006 um 14.50 Uhr wiederum einer Verkehrskontrolle unterzogen worden war, wurde in einer Urinprobe, die er um 15.05 Uhr abgegeben hatte, Benzoylecgonin festgestellt; ihm am gleichen Tag um 16.11 Uhr entnommenes Venenblut enthielt THC im Bereich der Nachweisgrenze und THC-Carbonsäure in einer Konzentration von 4,6 ng/ml, nicht aber Benzoylecgonin.
  7. Durch für sofort vollziehbar erklärten Bescheid vom
  8. Januar 2007 entzog das Landratsamt dem Antragsteller die Fahrerlaubnis, da er Kokain konsumiert habe. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung des hiergegen eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen, lehnte das Verwaltungsgericht München durch Beschluss vom
  9. Februar 2007 (Az. M 1 S 07.332 ), gegen den kein Rechtsmittel eingelegt wurde, ab. Das Begehren, diese Entscheidung abzuändern (es wurde damit begründet, dass bei einer Haaranalyse, die der Antragsteller im März 2007 hatte durchführen lassen, keine Drogen bzw. Drogenabbaustoffe festgestellt worden waren), verbeschied das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom
  10. Juli 2007 (Az. M 1 S7 07.2374) abschlägig. Die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde verwarf der Bayerische Verwaltungsgerichtshof durch Beschluss vom
  11. September 2007 (Az. 11 CS 07.1826 ), da sie nicht in einer den Erfordernissen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO genügenden Weise begründet worden war. Den gegen den Bescheid vom
  12. Januar 2007 eingelegten Widerspruch wies die Regierung von Oberbayern durch Widerspruchsbescheid vom
  13. September 2007 als unbegründet zurück.
  14. Am
  15. Juli 2010 teilte die Bezirkshauptmannschaft Braunau dem Landratsamt mit, dass der Antragsteller, der hierbei unter derjenigen Anschrift in Österreich in Erscheinung trat, die er auch im vorliegenden Rechtsstreit angegeben hat, dort eine Lenkberechtigung der Klasse B beantragt hatte. Da er erklärt habe, früher Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis gewesen zu sein, bat die Bezirkshauptmannschaft um eine Auskunft über die Führerscheindaten des Antragstellers sowie darüber, ob in Bezug auf seine Person in Deutschland ein Fahrverbot vorgemerkt sei oder sonstige Negativeintragungen vorlägen. Das Landratsamt übersandte der Bezirkshauptmannschaft daraufhin einen Auszug aus dem Führerscheinregister und die den Antragsteller betreffende Fahrerlaubnisakte. Am
  16. Oktober 2010 erteilte die Bezirkshauptmannschaft dem Antragsteller eine Lenkberechtigung der Klasse B, die sie durch Bescheid vom
  17. Oktober 2010 dahingehend einschränkte, dass der Antragsteller ab dem
  18. Oktober 2010 "für die Dauer eines Jahres alle drei Monate eine Blutdruckkontrolle

(6x)" beim Hausarzt durchführen lassen müsse und er der Bezirkshauptmannschaft hierüber eine Bescheinigung vorzulegen habe. Mit Schreiben vom
  1. Oktober 2010 übersandte die Bezirkshauptmannschaft den Führerschein des Antragstellers dem Landratsamt, damit dort ein Sperrvermerk eingetragen werden könne. Durch Bescheid vom
  2. November 2010, dem Antragsteller in Österreich zugestellt am
  3. Dezember 2010, sprach das Landratsamt aus, dass die Fahrerlaubnis, die durch den österreichischen Führerschein vom
  4. Oktober 2010 nachgewiesen werde, den Antragsteller nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Bundesgebiet berechtige und ihn zu keiner Zeit dazu berechtigt habe (Nummer 1 des Bescheidstenors). Die fehlende Berechtigung, von dieser Fahrerlaubnis auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland Gebrauch zu machen, sei durch einen Vermerk auf dem Führerschein, der zu diesem Zweck am
  5. Oktober 2010 dem Landratsamt vorgelegt worden sei, kenntlich zu machen (Nummer 2 des Bescheidstenors). Gleichzeitig ordnete die Behörde die sofortige Vollziehung der Nummer 2 des Tenors an. Zur Begründung des Ausspruchs über die Feststellung der Ungültigkeit der österreichischen Fahrerlaubnis im Inland verwies die Behörde im Wesentlichen auf § 29 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV. Um es insbesondere den Kontrollorganen zu ermöglichen, die Ungültigkeit der Fahrerlaubnis in Deutschland zu erkennen, sei es erforderlich, auf diesem Dokument einen entsprechenden Vermerk anzubringen. Der Bescheid war mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen, derzufolge hiergegen innerhalb Monatsfrist entweder Widerspruch eingelegt oder unmittelbar Klage erhoben werden könne. Nachdem der Antragsteller am
  6. Dezember 2010 Widerspruch eingelegt hatte, erließ das Landratsamt am
  7. Februar 2011 einen Änderungsbescheid, durch den die dem Bescheid vom
  8. November 2010 beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung aufgehoben und eine Rechtsbehelfsbelehrung erlassen wurde, wonach gegen den Bescheid vom
  9. Februar 2011 innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben werden könne.
  10. Nach den Angaben im Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom
  11. April 2011 hat der Antragsteller dort am
  12. März 2011 Klage mit dem Ziel der Aufhebung des Bescheids vom
  13. November 2010 erhoben. Am
  14. März 2011 beantragte er beim Verwaltungsgericht außerdem, "die aufschiebende Wirkung der Ziffer II des Bescheids des Landratsamts Altötting vom
  15. November 2010 wiederherzustellen". Das letztgenannte Rechtsschutzbegehren lehnte das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom
  16. April 2011 ab. Der sich allein auf die Anbringung des Sperrvermerks beziehende Antrag sei nach den in der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
  17. März 2010 (Az. 11 CS 09.3010 <juris>) aufgestellten Grundsätzen zulässig. Der Umstand, dass der Sperrvermerk bereits vor dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheids auf dem Führerschein angebracht worden sei, lasse das Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht entfallen, da der Antragsteller bei einem Erfolg dieses Rechtsschutzbegehrens oder der erhobenen Anfechtungsklage die Entfernung des Sperrvermerks oder die Ausstellung eines Ersatzdokuments ohne eine solche Eintragung verlangen könnte. Da die Nummer 2 des Bescheids die Grundlage für den Verbleib des Sperrvermerks auf dem Führerschein bilde, habe er sich mit der Anbringung des Vermerks nicht erledigt. Der Antrag sei jedoch unbegründet, da die Nummer 2 des Bescheids, die ihre Rechtsgrundlage in einer entsprechenden Anwendung von § 47 Abs. 2 Satz 2 FeV finde, rechtmäßig sei. Der Antragsteller, dessen ordentlicher Wohnsitz sich nach seinem eigenen Vortrag in Österreich befinde, bestreite nicht, dass angesichts der am
  18. Januar 2007 bestandskräftig erfolgten Entziehung seiner Fahrerlaubnis die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FeV erfüllt seien. Diese Vorschrift stehe nach Auffassung des Verwaltungsgerichts mit dem Recht der Europäischen Union ein Einklang. Zwar sei die Auslegung des Art. 2 Abs. 1 und des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der hier maßgeblichen Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  19. Dezember 2006 über den Führerschein (ABl L 403 vom 30.12.2006, S. 18) strittig und Gegenstand eines vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorabentscheidungsverfahrens. Im Rahmen der bei einem Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellenden Interessenabwägung dürften die Gerichte der Mitgliedstaaten der Europäischen Union jedoch auch berücksichtigen, wie europarechtliche Normen aus ihrer Sicht auszulegen seien. In Übereinstimmung mit dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof sei das Verwaltungsgericht der Auffassung, dass die Befugnis eines Mitgliedstaates, von einem anderen Mitgliedstaat ab dem
  20. Januar 2009 erteilte Fahrerlaubnisse nicht anzuerkennen, nicht von einem Wohnsitzverstoß abhänge; es genüge, dass gegen den Betroffenen eine Maßnahme im Sinn von Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG ergriffen worden sei. Das gelte nach Auffassung des Verwaltungsgerichts allgemein, also auch in den Fällen, in denen - wie beim Antragsteller wohl der Fall - kein "Führerscheintourismus" im engeren Sinn vorliege.
  21. Mit der gegen diese Entscheidung eingelegten Beschwerde verfolgt der Antragsteller das Ziel weiter, "die aufschiebende Wirkung der Ziffer 2 des Bescheids des Landratsamts Altötting vom
  22. November 2010" wiederherstellen zu lassen. Das Verwaltungsgericht habe bei seiner Ermessensentscheidung nicht alle erheblichen Tatsachen miteinbezogen. Er habe vor Erhalt des österreichischen Führerscheins umfangreiche Tests absolvieren müssen. U. a. sei über ihn ein verkehrspsychologisches Gutachten erstellt worden, in dem ihm die Eignung, Kraftfahrzeuge der Klasse B zu lenken, bestätigt worden sei. Der Antragsteller verweist insoweit auf eine verkehrspsychologische Stellungnahme, die eine verkehrspsychologische Untersuchungsstelle im Sinn von § 19 der (österreichischen) Verordnung über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen am
  23. August 2010 gegenüber der Bezirkshauptmannschaft Braunau über seine Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B auf der Grundlage einer am
  24. August 2010 durchgeführten Untersuchung seiner Person abgegeben hat. Nach den Angaben in der verkehrspsychologischen Stellungnahme hat der Antragsteller im Explorationsgespräch erklärt, ihm sei Ende 2007 in Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen worden, nachdem er sein Auto vor dem Wohnhaus einer Person abgestellt habe, die wegen Drogen observiert worden sei. Als er mit dem Auto habe wegfahren wollen, sei es zur Kontrolle gekommen, wobei eine Urinprobe - anders als eine parallel durchgeführte Blutuntersuchung - positiv auf Kokain reagiert habe. Einen Konsum von Kokain habe der Antragsteller verneint. Hinsichtlich der Abnahme des Führerscheins habe er Rechtsbehelfe ergriffen, die schlussendlich für ihn zu einem positiven Ergebnis geführt hätten. Da er ehedem auch im Hinblick auf Cannabis auffällig geworden sei, habe die Fahrerlaubnisbehörde in Deutschland von ihm eine medizinisch-psychologische Untersuchung verlangt. Dieser Forderung sei er aus finanziellen Gründen nicht nachgekommen. An Alkohol trinke er fallweise zwei bis drei Halbe Bier am Wochenende; vom
  25. bis zum
  26. Lebensjahr habe er fallweise in Gesellschaft Cannabis, nie jedoch andere Drogen konsumiert. Seit vier bis fünf Jahren lebe er hinsichtlich aller Betäubungsmittel abstinent. Die Ergebnisse der durchgeführten Tests sowie die bei der Anamnese, der Exploration und der Verhaltensbeobachtung erhobenen Befunde interpretierte die verkehrspsychologische Untersuchungsstelle dahingehend, dass es beim Antragsteller in der Vergangenheit zwar zu gewissen Auffälligkeiten im Zusammenhang mit Drogenkonsum gekommen sei; die angegebene Drogenabstinenz seit vier bis fünf Jahren sei jedoch glaubhaft. Hinsichtlich des früheren Drogenkonsums habe sich der Antragsteller sehr einsichtig und problembewusst gezeigt. Aus dem allgemeinen Persönlichkeitsfragebogen ergebe sich ein Hinweis auf eine überdurchschnittliche Selbstreflexionsfähigkeit und auf eine gut durchschnittlich ausgebildete willentliche Verhaltenssteuerung. Die übrigen Werte hätten im Normbereich gelegen. Demnach könne auf intakte Kontroll- und Steuerungsfaktoren geschlossen werden. Psychisch sei der Antragsteller zufriedenstellend stabil. Es bestehe zwar eine etwas erhöhte Risikobereitschaft; grundsätzliche Bedenken ergäben sich aus diesem Teilbefund indes nicht. Die Selbstwahrnehmung des Antragstellers in Bezug auf das Lenken von Kraftfahrzeugen und sein emotionaler Bezug zu ihnen seien von einer gewissen Jugendlichkeit bestimmt, ohne dass bedenkliche Einschränkungen im Bereich der verkehrsspezifischen Einstellungen bestünden. Zusammenfassend hielt die verkehrspsychologische Untersuchungsstelle fest, der Antragsteller sei aus ihrer Sicht zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B geeignet, da die persönlichkeitsbezogenen Voraussetzungen - und damit auch seine Bereitschaft zur Verkehrsanpassung - im entsprechenden Ausmaß gegeben und keine Hinweise auf einen derzeit bestehenden problematischen Bezug zu psychoaktiven Substanzen festgestellt worden seien. In der Beschwerdebegründung bezieht sich der Antragsteller ferner auf einen ihn betreffenden, vom
  27. August 2010 stammenden Laborbefund, wonach in am
  28. August 2010 gewonnenem Urin weder Cannabinoide noch Kokain festgestellt wurden. Ferner verweist er auf ein ebenfalls der Beschwerdebegründung beigefügtes Gutachten, das eine Amtsärztin am
  29. September 2010 nach § 8 des österreichischen Führerscheingesetzes über ihn erstellt hat. Nach Darstellung in diesem Gutachten wurde es auf Veranlassung der Verkehrsabteilung der Bezirkshauptmannschaft wegen aufgezeigten Suchtmittelkonsums und Führerscheinentzugs in Deutschland gefertigt. Bei der Untersuchung des Antragstellers seien ein stark erhöhter Blutdruck mit Verdacht auf Hypertonie, ein reduzierter Naturalvisus sowie starke Nervosität festgestellt worden. Er habe angegeben, bis Ende 2006 Cannabis konsumiert zu haben. In Anbetracht der Befundsituation sei er geeignet, Kraftfahrzeuge (der Gruppe 1) zu lenken. Wegen des Verdachts auf Hypertonie seien jedoch hausärztliche Kontrolluntersuchungen des Blutdrucks erforderlich. Der Antragsteller leitet aus diesen Unterlagen her, dass das öffentliche Interesse an der Anbringung des Sperrvermerks nicht erheblich sei, da angesichts der zuletzt im Jahr 2010 durchgeführten Überprüfung seiner Fahreignung diesbezügliche Zweifel nicht bestünden. Von ihm gingen keine Gefahren für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer aus, so dass es möglich sei, die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sowie den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Aus dem Beschwerdevorbringen ergebe sich nicht, warum die angebliche Fahreignung des Antragstellers sich bei der anzustellenden Interessenabwägung gegenüber der vom Verwaltungsgericht angenommenen materiellrechtlichen Lage durchsetzen müsse; die materiellrechtlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts habe der Antragsteller nicht angegriffen. Wegen der Replik des Antragstellers auf die Beschwerdeerwiderung wird auf den Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom
  30. Juni 2011, wegen der weiteren Einzelheiten auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und den vom Verwaltungsgericht beigezogenen Vorgang des Landratsamts verwiesen. II. Die Beschwerde ist zulässig; insbesondere hat der Antragsteller, wie das nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO erforderlich ist, einen Beschwerdeantrag gestellt. Denn die Formulierung im letzten Satz der Beschwerdebegründung vom
  31. Juni 2011 lässt trotz ihrer sprachlichen Ungenauigkeit mit zweifelsfreier Deutlichkeit erkennen, dass der Antragsteller auch in der Rechtsmittelinstanz die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der anhängigen Klage gegen die Nummer 2 des Bescheids vom
  32. November 2010 erstrebt. Die Beschwerde bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Zur Begründung dieses Rechtsmittels hat der Antragsteller nicht vorgebracht, die einzelnen Argumente, auf die die angefochtene Entscheidung gestützt wurde, seien unrichtig. Vielmehr macht er die Unvollständigkeit der Erwägungen des Verwaltungsgerichts geltend, da der angefochtene Beschluss unberücksichtigt lasse, dass seine Fahreignung in Österreich mit positivem Ergebnis überprüft worden sei und er deshalb aktuell keine Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs darstelle. Der Verwaltungsgerichtshof lässt es dahinstehen, ob das Vorbringen des Antragstellers so zu verstehen ist, dass er damit nur zum Ausdruck bringen will, eine von den Erfolgsaussichten in der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung müsse zu seinen Gunsten ausfallen, oder ob seinen Ausführungen zusätzlich die Rechtsbehauptung entnommen werden kann, die Anbringung eines Sperrvermerks auf seinem österreichischen Führerschein müsse auch deshalb unterbleiben, weil die für die Entziehung der deutschen Fahrerlaubnis maßgeblichen Gründe nicht mehr vorlägen und er deshalb gemäß § 29 Abs. 4 FeV einen Anspruch darauf besitze, das Recht zuerkannt zu erhalten, von seiner österreichischen Fahrerlaubnis auch im Bundesgebiet Gebrauch machen zu dürfen. Denn unter keinem dieser beiden Blickwinkel ist es gerechtfertigt, der anhängigen Klage aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dahinstehen kann vor diesem Hintergrund auch, ob die Frage einer etwaigen Wiedererlangung der Fahreignung im Sinn von § 29 Abs. 4 FeV in einem behördlichen bzw. einem gerichtlichen Verfahren, das eine Entscheidung nach § 29 Abs. 3 FeV zum Gegenstand hat, überhaupt von Amts wegen zu berücksichtigen ist, oder ob dieser Gesichtspunkt einem gesonderten, nur auf Antrag des Betroffenen einzuleitenden Verwaltungsverfahren vorbehalten bleiben muss. Die Entscheidung, ob es im Rahmen der Interessenabwägung, die in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO unabhängig von den mutmaßlichen Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs in der Hauptsache angestellt wird, verantwortet werden kann, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Ausspruch wiederherzustellen, durch den es dem Inhaber einer ausländischen EU-Fahrerlaubnis aufgegeben wird, das Vorhandensein eines Sperrvermerks im Sinn von § 47 Abs. 2 Sätze 2 und 3 FeV auf dem zugehörigen Führerschein zu dulden, ist anhand des nationalen Rechts zu treffen. Denn die Frage, unter welchen Voraussetzungen vorläufiger Rechtsschutz gegen sofort vollziehbare Verwaltungsakte zu gewähren ist, wird durch das Recht der Europäischen Union nicht abschließend determiniert; sie beantwortet sich in Deutschland vielmehr nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung und der einschlägigen, richterrechtlich entwickelten Grundsätze. Sollte unter dem Blickwinkel des § 29 Abs. 4 FeV auch dem materiellrechtlichen Gesichtspunkt einer etwaigen Wiedererlangung der Fahreignung Bedeutung zukommen, wäre jedenfalls im vorliegenden Rechtsstreit hierüber ebenfalls auf der Grundlage der deutschen Fahrerlaubnis-Verordnung zu befinden. Denn der Antragsteller ist in der Beschwerdebegründung dem Ausgangspunkt des Verwaltungsgerichts, für den Eintritt der sich aus Art. 11 Abs. 4 Satz 2 FeV der Richtlinie 2006/126/EG ergebenden Rechtsfolge genüge es, dass vor der Erteilung der ausländischen EU-Fahrerlaubnis eine der in dieser Bestimmung aufgeführten Maßnahmen ergriffen wurde (vgl. Seite 11 unten der angefochtenen Entscheidung), nicht entgegengetreten. Da der Verwaltungsgerichtshof in diesem Rechtsmittelverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO auf die Würdigung der innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO vorgebrachten Gründe beschränkt ist, ist im Rahmen der vorliegenden Beschwerdeentscheidung von der Richtigkeit dieser Auslegung auszugehen (vgl. allerdings zu ggf. gebotenen Durchbrechungen des Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG u. a. BayVGH vom 17.2.2011 Az. 11 CE 10.3110 <juris> RdNrn. 41 f.). Besteht nach der von der Beschwerde nicht angegriffenen Auffassung des Verwaltungsgerichts aber die Verpflichtung der deutschen Staatsgewalt, eine entgegen Art. 11 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 2006/126/EG erteilte ausländische EU-Fahrerlaubnis nicht anzuerkennen, umfassend, so handelt es sich bei § 29 Abs. 4 FeV nicht um eine Einschränkung der Nichtanerkennungsbefugnis, zu der die Bundesrepublik Deutschland nach dem Recht der Europäischen Union verpflichtet war, sondern um eine Regelung, die der deutsche Verordnungsgeber allein deshalb getroffen hat, um dem im nationalen Verfassungsrecht (u. a. in Art. 20 Abs. 3 GG) wurzelnden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen. Da die deutsche Staatsgewalt verpflichtet ist, sich schützend vor die Rechtsgüter "menschliches Leben" und "körperliche Unversehrtheit" zu stellen (vgl. z. B. BVerfG vom 16.10.1977 BVerfGE 46, 160 /164; vom 14.1.1981 BVerfGE 56, 54 /73), besteht auf der Grundlage dieses Verständnisses keine Veranlassung, die Frage, ob die Gründe entfallen sind, auf denen eine frühere Entziehung der Fahrerlaubnis in Deutschland beruhte, nach anderen Kriterien als denen des deutschen Fahrerlaubnisrechts zu beantworten. Nach der Nummer 9.5 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung setzt die Wiedererlangung der Fahreignung nach vorangegangenem Betäubungsmittelgebrauch (neben einer ggf. erforderlichen Entgiftung und Entwöhnung) eine einjährige Drogenabstinenz sowie einen tiefgreifenden, stabilen Einstellungswandel im Umgang mit Betäubungsmitteln voraus, angesichts dessen gewährleistet ist, dass der Betroffene nach dem Ablauf des Einjahreszeitraums sein früheres Drogenkonsumverhalten nicht alsbald wieder aufnimmt (vgl. u. a. BayVGH vom 9.5.2005 BayVBl 2006, 18 /19). Nachweise dafür, dass der Antragsteller über einen zusammenhängenden Zeitraum von einem Jahr keine Betäubungsmittel eingenommen hat, stehen nicht zur Verfügung. Da Betäubungsmittel im Harn (ausgenommen bei sehr intensivem Gebrauch von Cannabis) maximal vier Tage, zum Teil sogar nur 24 Stunden lang nachweisbar sind (vgl. z.B. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung,
  33. Aufl. 2005, S. 179, Tabelle 2), erlaubt die Analyse des am
  34. August 2010 gewonnenen Urins des Antragstellers eine Beurteilung der Drogenfreiheit nur für diese kurze Spanne. Zusätzlich eingeschränkt wird die Aussagekraft dieser laboratoriumsmedizinischen Untersuchung dadurch, dass nicht erkennbar ist, ob der Antragsteller zur Urinabgabe kurzfristig und zu einem für ihn unvorhersehbaren Zeitpunkt einbestellt wurde, so dass er nicht die Möglichkeit besaß, durch eine nur wenige Tage andauernde Drogenabstinenz ein ihm günstiges Ergebnis zu erzielen. Vor allem aber bestehen erhebliche Zweifel daran, ob es beim Antragsteller zu dem erforderlichen Einstellungswandel in Bezug auf Betäubungsmittel gekommen ist. In der verkehrspsychologischen Stellungnahme vom
  35. August 2010 wird eine solche Veränderung zwar behauptet. Die Gerichte sind jedoch berechtigt und verpflichtet, derartige Ausarbeitungen - wie jede gutachterliche Äußerung - auf ihre Schlüssigkeit und Tragfähigkeit hin zu überprüfen. Gewichtige Bedenken gegen die Richtigkeit der in der Stellungnahme vom
  36. August 2010 vorgenommenen Einschätzung der Persönlichkeit des Antragstellers bestehen deshalb, weil er bei der Exploration durch die verkehrspsychologische Untersuchungsstelle in mehrfacher Hinsicht unzutreffende Angaben gemacht hat. Nachweislich falsch war zunächst seine Behauptung, "Rechtsmittel", die er gegen "die Führerscheinabnahme" ergriffen habe, seien "schlussendlich für ihn positiv ausgegangen" (vgl. zum durchwegs negativen Ergebnis der Rechtsbehelfsverfahren, die sich an den Bescheid vom 15.1.2007 anschlossen, Gliederungsziffer I.2 dieses Beschlusses). Ebenfalls nicht abgenommen werden kann ihm die Einlassung, sein Alkoholkonsum beschränke sich darauf, am Wochenende fallweise zwei bis drei Halbe Bier zu trinken. Denn nach Darstellung der Landespolizei (vgl. Blatt 220 der Akte des Landratsamts) gab er am
  37. Januar 2011 anlässlich einer polizeilichen Zeugeneinvernahme an, er sei bei einem Diskothekenaufenthalt am
  38. Januar 2011 so stark betrunken gewesen, dass er sich habe übergeben müssen und sich weder an die körperliche Auseinandersetzung in der Diskothek, zu der er als Zeuge gehört werden sollte, noch daran erinnern könne, wer ihn in die Diskothek begleitet habe. Auch eine weitere von der Polizei einvernommene Zeugin bestätigte, dass der Antragsteller damals "total betrunken" gewesen sei. Der Annahme, er habe am
  39. Januar 2011 ein atypisches Trinkverhalten an den Tag gelegt, steht entgegen, dass der Antragsteller am
  40. Juli 2004 als Beschuldigter gegenüber der Polizei angegeben hatte, er habe "den ganzen Tag über reichlich Alkohol getrunken" (vgl. die Rückseite von Blatt 55 der Akte des Landratsamts). Vor allem aber zeigen die Angaben, die der Antragsteller gegenüber der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle zu seinem Kokainkonsum gemacht hat, dass es bei ihm bisher zu keiner vollständigen Aufarbeitung seiner Drogenvergangenheit gekommen ist. Wenn er den hinsichtlich Benzoylecgonin positiven Urinbefund vom
  41. September 2006 damit zu erklären versuchte, dass er sein Auto vor dem Haus einer Person abgestellt habe, die in Zusammenhang mit Drogen observiert worden sei, so offenbart das, dass er die frühere Einnahme von Kokain - nur damit ist der seinerzeitige Nachweis des Abbauprodukts "Benzoylecgonin" im Harn des Antragstellers erklärbar - nach wie dissimuliert (sowie ggf. vor sich selbst verdrängt). Das Eingeständnis eines früheren Drogengebrauchs aber ist Mindestvoraussetzung dafür, um eine positive Prognose im Hinblick auf die künftige Betäubungsmittelabstinenz einer Person abgeben zu können. Denn allenfalls wer sich selbst und solchen Dritten gegenüber, im Verhältnis zu denen eine Offenbarungsobliegenheit besteht (hierzu gehören auch Personen, die mit der verkehrspsychologischen Begutachtung eines Rauschgiftkonsumenten betraut sind), Art und Umfang eines stattgefundenen Betäubungsmittelgebrauchs vorbehaltlos einräumt, rechtfertigt die Annahme, dass es bei ihm zu einer Auseinandersetzung mit den psychischen und/oder sozialen Ursachen dieses Verhaltens gekommen sein könnte. Wenn der Antragsteller am
  42. August 2010 die Einnahme der "weichen" Droge Cannabis zugegeben hat, so lässt dieser Umstand das Leugnen des sowohl von den medizinischen als auch von den rechtlichen Folgen her gravierenderen Kokainkonsums nicht gegenstandslos werden. Nur ergänzend ist angesichts des fehlenden einschlägigen Beschwerdevorbringens festzuhalten, dass im Fall des Antragstellers auch die Voraussetzungen nicht vorliegen, bei deren Erfüllung es der Verwaltungsgerichtshof für möglich erachtet, dass das Recht und die Pflicht eines EU-Mitgliedstaates, die von einem anderem Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis gemäß Art. 11 Abs. 4 Satz 2 der Richtlinie 2006/126/EG nicht anzuerkennen, Durchbrechungen erfahren könnten. Eine solche Ausnahme hat der Senat im Beschluss vom
  43. Februar 2011 (a.a.O., RdNr. 41) zum einen bei Personen für u. U. geboten angesehen, die zu dem Land, in dem es zu einem Entzug der Fahrerlaubnis gekommen ist, nie engere persönliche oder berufliche Beziehungen unterhalten haben (z.B. weil sie sein Gebiet nur als Transitreisende berührt haben). Zum anderen könnten es ggf. der auch unionsrechtlich verankerte Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das (Grund-)Recht auf Freizügigkeit gebieten, den Neuerwerb einer Fahrerlaubnis in einem anderen EU-Mitgliedstaat als dem zu ermöglichen, in dem es zu einer Entziehungs- oder gleichgestellten Maßnahme gekommen ist, wenn der Betroffene alle zuvor ggf. vorhandenen Bindungen zu diesem Staat auf Dauer aufgegeben hat. Auch die letztgenannte Voraussetzung liegt beim Antragsteller nach dem derzeitigen Kenntnisstand des Verwaltungsgerichtshofs nicht vor. Denn aus Blatt 217 der Akte des Landratsamts ergibt sich, dass er am
  44. Februar 2011 eine gewerbliche Tätigkeit im Bundesgebiet aufgenommen hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG und den Empfehlungen in den Abschnitten II.1.5 Satz 1 und II.46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004, 1327). Permalink: http://openjur.de/u/492417.html Kommentare
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