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VG München, Urteil vom 21. Juli 2011 - Az. M 10 K 10.6028

Obsah (4)§ 7Art. 2§ 1Art. 31

Tenor I. Der Widerspruchsbescheid

Beklagten vom … Oktober 2010 wird aufgehoben. II. Der Beklagte wird verpflichtet, den Widerspruch

Beigeladenen vom 29. Januar 2010 zurückzuweisen. III. Der Beklagte hat die Kosten

Verfahrens zu tragen. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. IV. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitslei-stung oder Hinterlegung in Höhe von 110 %

vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in Höhe von 110 %

jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen den Widerspruchsbescheid

Beklagten vom … Oktober 2010, mit dem ihr Kindertageseinrichtungsgebührenbescheid vom … Januar 2010 dahingehend abgeändert worden ist, dass die Gebühr für den Besuch

dritten Kindes

Beigeladenen in einer städtischen Kindertageseinrichtung im Tageseinrichtungsjahr 2009/2010 aufgrund der Berücksichtigung der Geschwisterermäßigung auf 0,00 € reduziert worden ist. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Besuchsgebühr wegen der Betreuung der anderen beiden Kinder

Beigeladenen im Natur- und Kulturtreff … in … zu ermäßigen ist. Die jüngste Tochter

Beigeladenen, … (geboren am …5.2008), trat am

  1. Juni 2009 in die Städtische Kinderkrippe …str. 37 in … ein. Die älteren Kinder … (geboren am …8.2000) und … (geboren am …6.2003), die die Grundschule besuchten, wurden in der Zeit vom
  2. September 2009 bis
  3. Juli 2010 im Anschluss an den Schulbesuch in der „…gruppe“ (kosten- und anmeldepflichtige Mittags-, Hausaufgaben- und Freizeitbetreuung)

Natur- und Kulturtreffs … betreut. Das … ist eine Kinder- und Jugendfreizeitstätte; Träger ist der …. Für den Besuch der Kinder in einer städtischen Kindertageseinrichtung erhebt die Klägerin Gebühren nach ihrer Satzung über die Gebühren für den Besuch der städtischen Kinderkrippen, Kindertageszentren, Kooperationseinrichtungen, Kindertagesstätten und Tagesheime (Kindertageseinrichtungsgebührensatzung vom …7.2006 i.d.F. der Änderungssatzung vom …7.2007). § 7 Abs. 1 und Abs. 2 Kindertageseinrichtungsgebührensatzung sehen eine Geschwisterermäßigung vor, wenn zwei oder mehrere Kinder aus einer Familiengemeinschaft eine der dort aufgeführten städtischen oder nichtstädtischen Einrichtungen besuchen. Bereits für das Tageseinrichtungsjahr 2008/2009 (1.6.2009 bis 31.7.2009) setzte die Klägerin mit Bescheid vom … September 2009 eine monatliche Besuchsgebühr für das Kind … fest. Dabei wurde das Geschwisterkind …, das zu diesem Zeitpunkt noch im Kinderhaus …. e.V. betreut wurde, im Rahmen der Geschwisterermäßigung berücksichtigt; das Kind …, das damals bereits das … besuchte, hingegen nicht. Auf den Widerspruch

Beigeladenen änderte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom … Januar 2010 diesen Bescheid dahingehend ab, dass die Besuchsgebühr für das Kind … vom

  1. Juni 2009 bis
  2. August 2009 0,00 € beträgt. Als Begründung wurde angeführt, dass das … seiner inhaltlichen Konzeption nach einem Hort im Sinne

§ 7Abs.

2 der Satzung der Klägerin vergleichbar sei, so dass beide Geschwisterkinder bei der Anwendung

Gebührenermäßigungstatbestandes zu berücksichtigen seien. Die Klägerin sah von einer Klage gegen diesen Bescheid ab. Für das Tageseinrichtungsjahr 2009/2010 stellten der Beigeladene und seine Ehefrau am 5. Oktober 2009 einen Antrag auf Geschwisterermäßigung für den Besuch

Kindes … in der Städtischen Kinderkrippe an der …str. 37, da die anderen beiden Kinder das … besuchten (Bl. 44f. d. Behördenakte). Mit Bescheid vom … Januar 2010 (Bl. 58 d. Behördenakte) setzte die Klägerin die monatliche Besuchsgebühr für den Kinderkrippenbesuch von … im Tageseinrichtungsjahr 2009/2010 ohne Anwendung der Geschwisterermäßigung auf 281,-- € zuzüglich 2,70 € Verpflegungsgeld je Verpflegungstag fest. Gegen diesen Bescheid legten der Beigeladene und seine Ehefrau unter Berufung auf den Widerspruchsbescheid der Beklagten mit Schreiben vom 29. Januar 2010, eingegangen am 2. Februar 2010, Widerspruch ein (Bl. 49 d. Behördenakte). Der Beklagte änderte mit Widerspruchsbescheid vom … Oktober 2010, der Klägerin zugestellt am 16. November 2010, den Kindertageseinrichtungsgebührenbescheid der Klägerin vom … Januar 2010 unter Anwendung

Geschwisterermäßigungstatbestandes dahingehend ab, dass die Besuchsgebühr im Zeitraum vom

  1. September 2009 bis zum
  2. Juli 2010 0,00 € beträgt (Bl. 80ff. d. Behördenakte). Das … sei ausweislich seiner Beschreibung im Internet hortähnlich und damit eine Einrichtung im Sinne

§ 7Kindertageseinrichtungsgebührensatzung.

Im … würden in erster Linie Hausaufgabenbetreuung, die Vermittlung von theoretischem und praktischem Wissen zu Natur und Umwelt sowie andere Freizeitbetätigungen angeboten. Daher sei es eine Kindertageseinrichtung zur regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern im Sinne

Art. 2Abs. 1 Satz 1 Bayer. Kinderbildungs- und Betreuungsgesetz (Bay

KiBiG). Das … vereinige die wichtigsten Charakteristika eines Hortes gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BayKiBiG auf sich. Im Übrigen werde auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom … Januar 2010 verwiesen. Nach dem Wortlaut der Satzung komme es nicht darauf an, ob die Kindertageseinrichtung über eine Betriebserlaubnis nach Art. 9 BayKiBiG verfüge. Ferner sei es angesichts der Zielsetzung der Vorschrift, die wirtschaftliche Überforderung von Eltern bei mehreren, gegen Entgelt untergebrachten Kindern zu verhindern, gerechtfertigt, das … unter § 7 Kindertageseinrichtungsgebührensatzung einzuordnen. Angesichts

finanziellen Aufwands der Unterbringung der Kinder im … würde dies ansonsten eine systemwidrige Schlechterstellung der Eltern bedeuten. Mit Schreiben vom

  1. Dezember 2010, bei dem Verwaltungsgericht München am
  2. Dezember 2010 eingegangen, erhob die Klägerin Klage mit folgenden Anträgen:
  3. Der Widerspruchsbescheid

Beklagten vom … Oktober 2010 wird aufgehoben.

  1. Der Beklagte wird verpflichtet, den Widerspruch vom
  2. Januar 2010 zurückzuweisen. Der Besuch

… durch die Geschwisterkinder führe nicht zu einer Gebührenermäßigung im Sinne

§ 7Abs.

2 Kindertageseinrichtungsgebührensatzung. Die dort genannten Einrichtungen seien in § 1 der Satzung über den Besuch der Kooperationseinrichtungen und Kindertagesstätten der … (Kooperationseinrichtungs- und Kindertagesstättensatzung), der ausdrücklich auf Art. 2 BayKiBiG Bezug nimmt, näher definiert. Die Einrichtungen gemäß § 7 Abs. 2 Kindertageseinrichtungsgebührensatzung müssten demnach Kindertageseinrichtungen im Sinne

BayKiBiG sein. Das … sei keine solche Einrichtung, insbesondere sei es kein Hort im Sinne

BayKiBiG. Es fehle bereits an der notwendigen Betriebserlaubnis nach Art. 9 BayKiBiG. Im Übrigen seien die Voraussetzungen

Art. 2Abs. 2 Bay

KiBiG nicht erfüllt. Das … sei eine offene Freizeitstätte. Die Aufzählung der Kindertageseinrichtungen in § 7 Abs. 2 Kindertageseinrichtungsgebührensatzung sei abschließend. Daher komme es auf einen hortähnlichen Charakter

… nicht an. Ansonsten müsste jede Hausaufgaben- oder Nachmittagsbetreuung bei der Gebührenermäßigung Berücksichtigung finden. Der Finanzaufwand der Eltern spiele keine Rolle, da diese Auslegung im Wortlaut der Satzung keine Stütze finde. Eine Berücksichtigung

… bei der Gebührenermäßigung würde zu Mehrfachsubventionen durch die Klägerin führen, da auch das … bezuschusst werde. Der Beklagte äußerte sich im Klageverfahren nicht. Der Beigeladene und seine Ehefrau nahmen mit Schriftsatz vom 6. Januar 2011 Stellung, ohne einen Antrag zu stellen. Ihr Kind … sei im Jahr 2006 nur

halb im … untergebracht worden, da ein Platz in einer städtischen Kindertagesstätte an der …schule nicht zur Verfügung gestanden habe. Eine ihnen bekannte Familie habe bei gleicher Unterbringungskonstellation der Geschwisterkinder eine komplette Krippengebührenbefreiung erhalten. Das … sei hortähnlich im Sinne

BayKiBiG oder jedenfalls eine Mittagsbetreuung, die bezüglich der Gebührenermäßigung einem Hort gleichgestellt sei. Auf Nachfrage

Gerichts gab der Einrichtungsträger … mit Schreiben vom 27. Juni 2011 eine Einschätzung seiner Betreuungsleistungen für Grundschüler im … ab. Das … sei keine Einrichtung im Sinne

BayKiBiG, sondern eine Leistung nach § 11 SGB VIII, d.h. ein bedarfsorientiertes Angebot der offenen Kinder- und Jugendarbeit der … in Trägerschaft

…, das in Absprache mit dem Jugendamt der … erbracht werde. Es sei am ehesten vergleichbar mit einer Mittagsbetreuung, wobei es aber nicht wie eine Mittagsbetreuung im Sinne der Bekanntmachung

Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom

  1. August 2008, Az. III.5-5 S 7369.1-4.12 170, gefördert werde, da die Mittagsbetreuung nicht in Kooperation mit der besuchten Schule durchgeführt werde. Da der im BayKiBiG vorgegebene Betreuungsschlüssel nicht beachtet werde, handle es sich auch nicht um eine Leistung, die mit einer Betreuung nach dem BayKiBiG vergleichbar sei. Mit Schreiben vom
  2. Juni 2011 nahm die Klägerin zur Einlassung

Beigeladenen im Verfahren Stellung. Der Behauptung

Beigeladenen, für seinen Sohn habe im Jahr 2006 im Städtischen Hort an der …straße kein Platz zur Verfügung gestanden, werde entgegen gehalten, dass nach Auskunft der Leiterin dieser Einrichtung für das Tageseinrichtungsjahr 2006/2007 kein Antrag auf Aufnahme

Kindes … gestellt worden sei. Es bestehe kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht; im Übrigen sei bei der dem Beigeladenen bekannten Familie durch ein Versehen im Tageseinrichtungsjahr 2008/2009 einmalig eine fehlerhafte Entscheidung getroffen worden. Wegen weiterer Einzelheiten

Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21. Juli 2011, sowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen. Gründe Es konnte trotz Ausbleibens

Beklagten verhandelt und entschieden werden, da der Beklagte ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf die Rechtsfolgen

Ausbleibens einer Partei hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene Klage hat in der Sache Erfolg. Der Widerspruchsbescheid vom … Oktober 2010 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 79 Abs. 1 Nr. 2 VwGO). Der zulässige Widerspruch

Beigeladenen vom

  1. Januar 2010 ist unbegründet, da der Gebührenbescheid der Klägerin vom … Januar 2010 rechtmäßig ist. Eine Geschwisterermäßigung gemäß § 7 Abs. 2 Kindertageseinrichtungsgebührensatzung kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht.
  2. Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Gebühr für den Besuch der Kinder in einer städtischen Kindertageseinrichtung ist die Kindertageseinrichtungsgebührensatzung der Klägerin vom … Juli
  3. Es bestehen keine Bedenken gegen deren Wirksamkeit (vgl. zur Vorgängersatzung: VG München vom 20.1.2000, Az.: M 10 K 99.2228); derartige Mängel wurden auch nicht vorgetragen.
  4. Der Gebührenerhebungstatbestand gemäß § 1 Kindertageseinrichtungsgebührensatzung ist erfüllt, da das Kind … eine städtische Kinderkrippe besucht. Als Gebührenschuldner wurden die Eltern

Kindes … als Gesamtschuldner herangezogen (§ 4 Kindertageseinrichtungsgebührensatzung). 3. Die festgesetzte Höhe der monatlichen Besuchsgebühr und

Verpflegungsgeldes gemäß §§ 2, 3 Kindertageseinrichtungsgebührensatzung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere ist die festgesetzte Gebühr nicht wegen

Besuchs der Geschwisterkinder im Natur- und Kulturtreff … gemäß § 7 Abs. 2 Kindertageseinrichtungsgebührensatzung zu ermäßigen. 3.1 Die Frage der Geschwisterermäßigung richtet sich nach § 7 Abs. 2 Kindertageseinrichtungsgebührensatzung, da die Geschwisterkinder eine nichtstädtische Einrichtung besuchen. Träger

… ist der …, eine Untergliederung

Bayerischen …, der eine Körperschaft

öffentlichen Rechts ist. 3.2 Die in § 7 Abs. 2 Kindertageseinrichtungsgebührensatzung aufgezählten (nichtstädtischen) Einrichtungen sind, soweit die gleichen Begrifflichkeiten verwendet werden, wie die in § 7 Abs. 1 Kindertageseinrichtungsgebührensatzung aufgeführten (städtischen) Einrichtungen zu verstehen. Städtische Kooperationseinrichtungen und Kindertagesstätten i.S.

§ 7Abs.

1 Kindertageseinrichtungsgebührensatzung sind nach der Definition

§ 1Abs.

1 Kooperationseinrichtungs- und Kindertagesstättensatzung Tageseinrichtungen zur regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern gemäß Art. 2 Abs. 1 BayKiBiG. Demgemäß muss es sich auch bei einer nichtstädtischen Einrichtung um eine Einrichtung im Sinne

BayKiBiG handeln. 3.3 Das … ist kein Hort i.S.

§ 7Abs.

2 Kindertageseinrichtungsgebührensatzung i.V.m. § 1 Abs. 1, Abs. 3 b Kooperationseinrichtungs- und Kindertagesstättensatzung, Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3 BayKiBiG. Zwar handelt es sich um ein Angebot, das überwiegend an Grundschulkinder gerichtet ist. Jedoch ist das … keine „außerschulische Tageseinrichtung zur regelmäßigen Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern“, Art. 2 Abs. 1 Satz 2 BayKiBiG. Bereits nach dem Selbstverständnis

Trägers der Einrichtung bietet das … keine Leistung im Sinne

BayKiBiG, sondern eine solche nach § 11 SGB VIII, d.h. es ist als bedarfsorientiertes Angebot der offenen Kinder- und Jugendarbeit einzustufen (vgl. die Stellungnahme

… vom 27.6.2011). Dies legt auch die selbstgewählte Bezeichnung Natur- und Kulturtreff nahe. Bei der in einem weiteren Schritt gebotenen Betrachtung

Angebots

… darf nicht isoliert auf die einzelne Leistung, hier die „…gruppe“, abgestellt werden, sondern es ist das gesamte Angebot heranzuziehen. Nach dem Internet-Auftritt

… und dem in der Gerichtsakte befindlichen Flyer

… (Bl. 46 f.) ist bei der Mehrzahl der Angebote keine regelmäßige Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern i.S.

Art. 2Abs. 1 Satz 1 Bay

KiBiG gewährleistet. Allenfalls könnte bei der „…gruppe“, die eine anmeldepflichtige Betreuung montags bis donnerstags von 11.30 bis 15.00 Uhr bietet, eine regelmäßige Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern angenommen werden. Dies reicht aber in quantitativer und qualitativer Hinsicht nicht aus, um der gesamten Einrichtung den Charakter einer regelmäßigen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsstätte zu verleihen. Die anderen Angebote, nämlich die Schulklassenführungen zu umweltpädagogischen Themen, der offene Freizeittreff montags bis donnerstags von 15.00 Uhr bis 16.30 Uhr, die Kreativprogramme sowie der Ferienspielbetrieb, sind quantitativ von einigem Gewicht und beinhalten keine regelmäßige Betreuung, Bildung und Erziehung. Vielmehr handelt es sich um offene Freizeitangebote für Kinder. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die überwiegende Zahl der Kinder das … über einen Zeitraum von mindestens einem Monat durchschnittlich mindestens 20 Stunden pro Woche besucht. Dies wäre aber gemäß Art. 2 Abs. 2 BayKiBiG Voraussetzung für die Bejahung einer Einrichtung im Sinne

BayKiBiG. Im Übrigen sind die räumlichen und personellen Betreuungsschlüssel nach dem BayKiBiG nicht erfüllt (vgl. die Stellungnahme

… vom 27.6.2011 sowie die Auskunft der Klägerin in der mündlichen Verhandlung). 3.4 Das … ist keine den nichtstädtischen Einrichtungen i.S.

§ 7Abs.

2 Kindertageseinrichtungsgebührensatzung gleichgestellte Mittagsbetreuung i.S.

Art. 31Abs. 2 Satz 2, Satz 3, Art. 114 Abs. 1 Nr. 6 b Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (Bay

EUG). Dies setzt vor-aus, dass die Mittagsbetreuung an der besuchten Schule stattfindet, was hier nicht der Fall ist. Im Übrigen obliegt die Aufsicht über den Bayerischen … als Körperschaft

öffentlichen Rechts dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus, nicht aber dem Schulamt (Art. 114 Abs. 1 Nr. 6 b BayEUG). 3.5 Eine analoge Anwendung der Geschwisterermäßigungsvorschrift nach § 7 Abs. 2 Kindertageseinrichtungsgebührensatzung auf den vorliegenden Fall scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus, so dass es dahinstehen kann, ob das … hortähnlich und daher mit einer Einrichtung i.S.

§ 7Abs.

2 Kindertageseinrichtungsgebührensatzung vergleichbar ist. Die Aufzählung der Einrichtungen gemäß § 7 Abs. 2 Kindertageseinrichtungsgebührensatzung ist nach dem Wortlaut der Vorschrift bewusst abschließend. Von der Geschwisterermäßigung sollen nur die „folgenden nichtstädtischen Einrichtungen“ erfasst sein. Der Satzungsgeber hat dabei explizit nur „vergleichbare Eltern-Kind-Initiativen“ miteinbezogen, nicht aber vergleichbare Einrichtungen allgemein. Hieraus wird deutlich, dass der Satzungsgeber die Situation von vergleichbaren Einrichtungen bedacht hat, diese aber nicht pauschal einbeziehen wollte. Diese Auslegung findet auch eine Stütze in der dem einschlägigen Satzungsbeschluss

Stadtrats der Klägerin vom … Juli 2006 zugrunde liegenden Beschlussvorlage vom … Juli 2006 unter B 3 (S. 19). Für die enge Auslegung der Vorschrift spricht auch, dass der Satzungsgeber die Mittagsbetreuung i.S.

§ 7Abs.

2 Satz 2 Kindertageseinrichtungsgebührensatzung eigens durch nachträgliche Satzungsänderung aufgenommen hat (vgl. hierzu den Satzungsbeschluss

Stadtrats der Klägerin vom …7.2007 mit Beschlussvorlage). Der Satzungsgeber hat also nur für die Mittagsbetreuung einen Regelungsbedarf und damit keinen Raum für eine analoge Anwendung der Vorschrift gesehen. Die Annahme einer abschließenden Aufzählung in § 7 Abs. 2 Kindertages-einrichtungsgebührensatzung verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG); eine willkürliche Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte ist nicht ersichtlich. Bei der Ausgestaltung der Abgabesatzungen hat der Satzungsgeber einen relativ weiten Ermessensspielraum; es bleibt grundsätzlich ihm überlassen, zu entscheiden, in welcher Weise den allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit, Zweckmäßigkeit und Praktikabilität Rechnung zu tragen ist (VG München vom 20.1.2000, a.a.O.). Im konkreten Fall ist es sachlich einleuchtend, dass nur die explizit genannten Einrichtungen den Geschwisterermäßigungstatbestand auslösen, nicht aber vergleichbare Einrichtungen. Eine analoge Anwendung der Vorschrift auf vergleichbare Einrichtungen würde erhebliche Abgrenzungsschwierigkeiten und Bezugsfälle mit sich bringen (vgl. hierzu auch: Beschlussvorlage vom 18.7.2006, a.a.O.). 3.6 Die Anwendung

Geschwisterermäßigungstatbestandes kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass eine dem Beigeladenen bekannte Familie bei gleicher Unterbringungssituation eine Geschwisterermäßigung erhalten hat. Es besteht kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht. Im Übrigen handelt es sich um nur eine fehlerhafte Entscheidung für das Tageseinrichtungsjahr 2008/ 2009, im darauf folgenden Tageseinrichtungsjahr wurde eine Geschwisterermäßigung wegen

Besuchs

… durch ein Geschwisterkind nicht mehr gewährt.

  1. Nach alledem ist der Gebührenbescheid vom … Januar 2010 rechtmäßig und damit der Widerspruchsbescheid vom … Oktober 2010 rechtswidrig. Dies verletzt die Klägerin in ihrem Selbstverwaltungsrecht, insbesondere der Finanzhoheit (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 2 Satz 2 BV, Art. 22 Abs. 2 GO).
  2. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt hat, können ihm keine Kosten auferlegt werden und er hat seine außergerichtlichen Kosten billigerweise selbst zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt fußt auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 Altern. 2, 711 ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf 3.091,-- € (11 x 281,-- €, § 52 Abs. 3 GKG i.V.m. 3.1 Streitwertkatalog 2004) festgesetzt. Permalink: http://openjur.de/u/492501.html Kommentare

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.