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OLG München, Beschluss vom 28. Juli 2011 - Az. 34 Wx 295/11

Tenor I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Starnberg - Grundbuchamt - vom 16. Juni 2011 aufgehoben. II. Der Beteiligten wird folgender - nicht rangwahrender - rechtlicher Hinweis entsprechend § 139 ZPO erteilt: Der Antrag lautet auf Eintragung einer Zwangshypothek an zwei Grundstücksmiteigentumsanteilen, ohne dass im Antrag hinreichend kenntlich gemacht ist, dass Zahlungsempfänger ein im Grundbuch mit einzutragender Dritter ist. Der Beteiligten wird zur Ergänzung ihres Antrags eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses gesetzt. III. Das Grundbuchamt wird angewiesen, nach Eingang der Antragsabänderung oder nach Fristablauf über den Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek neu zu entscheiden. Gründe I. Der geschiedene Ehemann der Beteiligten ist als Miteigentümer zu jeweils 1/2 von Wohnungseigentum sowie eines Tiefgaragenstellplatzes im Grundbuch eingetragen. Am 13.10.2009 verpflichtete sich der Ehemann der Beteiligten in einem unwiderruflichen familiengerichtlichen Vergleich zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs wie folgt: "Anstelle des gemäß der richterlichen Berechnung in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlenden Betrages in Höhe von 38.893,85 € verpflichtet sich der Antragsteller (= Ehemann), in eine von der Antragsgegnerin (= Ehefrau, die hiesige Beteiligte) abzuschließende unkündbare Rentenversicherung bei einem privaten Geldinstitut 38.800 € einzuzahlen. Der Antragsteller verpflichtet sich, zum 1.1.2010 einen Sofortbetrag in Höhe von 10.000 € auf die noch abzuschließende Rentenversicherung einzuzahlen, anschließend beginnend ab Januar 2010 monatliche Raten à 600 € bis einschließlich Dezember 2013. Die Antragsgegnerin wird einen entsprechenden unkündbaren Rentenvertrag abschließen und dem Antragsteller die Daten rechtzeitig zur Verfügung stellen." Unter dem 6.6.2011 hat die Beteiligte unter Vorlage des mit einer Klausel versehenen Titels und einer Zustellungsurkunde die Eintragung von Zwangshypotheken im Wohnungsgrundbuch in Höhe von 18.000 € und im Teileigentumsgrundbuch in Höhe von 1.200 € für bestehende und künftig fällig werdende Ansprüche aus dem Vergleich vom 13.10.2009 beantragt. Sie hat vorgebracht, seit Mai 2011 würden keine Zahlungen mehr an die von ihr abgeschlossene Rentenversicherung bei der S. L. AG erfolgen. Das Grundbuchamt hat den Antrag mit Beschluss vom 16.6.2011 zurückgewiesen. Es hat dazu ausgeführt, es liege kein Zahlungsanspruch an die Antragstellerin selbst vor, so dass eine Zwangssicherungshypothek zu ihren Gunsten ausscheide. Vielmehr handele es sich um einen Fall der Zwangsvollstreckung nach § 887 ZPO. Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte mit Schriftsatz vom 20.6.2011 "Rechtspflegererinnerung beziehungsweise sofortige Beschwerde" eingelegt. Zur Begründung macht sie geltend, sie könne die Zwangsvollstreckung gemäß § 867 ZPO betreiben, da sie wegen einer ihr selbst zustehenden Geldforderung die Vollstreckung in das Immobiliarvermögen des Schuldners betreiben wolle. Eine Vollstreckung nach § 887 ZPO scheide aus, da der zu vollstreckende Anspruch nicht in einer vertretbaren Handlung, sondern in einer Geldforderung bestehe. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde im Beschluss vom 27.6.2011 nicht abgeholfen. II. 1. Das eingelegte Rechtsmittel ist als Grundbuchbeschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG mit 71 Abs. 1 GBO statthaft. Die Statthaftigkeit der Beschwerde gegen Entscheidungen des Grundbuchamts richtet sich nach der herrschenden Meinung auch dann nach § 71 GBO, wenn die Entscheidung im Rahmen einer Zwangsvollstreckung ergangen ist, wogegen die Rechtsbehelfe aus dem Zwangsvollstreckungsverfahren nach §§ 576 , 766 oder 793 ZPO nicht zur Verfügung stehen (Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 71 Rn. 84). Der Senat legt das als sofortige Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel daher zugunsten der Beteiligten als statthafte Grundbuchbeschwerde aus. 2. Die Grundbuchbeschwerde ist auch im übrigen zulässig und im Wesentlichen erfolgreich.

  1. a)Zutreffend geht das Grundbuchamt zunächst davon aus, dass die beantragte Zwangshypothek für die nach dem gerichtlichen Vergleich geschuldete Zahlung gemäß § 867 ZPO jedenfalls derzeit nicht eingetragen werden kann. Jedoch liegt kein zu sichernder Anspruch auf eine vertretbare Handlung, vielmehr ein solcher vor, der auf eine Geldforderung gerichtet ist und durch Eintragung einer Zwangshypothek vollstreckt werden kann. Es kommt in Betracht - und bietet sich auch an -, den Antrag anzupassen, ihn nämlich mit der ausdrücklichen Maßgabe zu stellen, dass Zahlung nur an einen Dritten (das Versicherungsunternehmen) zu erfolgen hat. Hierauf wäre entsprechend § 139 ZPO schon vom Grundbuchamt hinzuweisen gewesen. Der Senat holt dies nun nach. Das Grundbuchamt wird sodann über den - ggf. geänderten - Antrag neu zu entschieden haben. Eine eigene Entscheidung ist dem Senat schon deshalb nicht möglich, weil die Frage offen ist, ob dem Grundbuchamt mittlerweile vorgehende Eintragungsanträge vorliegen. Grundsätzlich müssen der Gläubiger der Geldforderung und der Gläubiger einer Hypothek (§ 1113 BGB) zwingend dieselbe Person sein. Mit einer Hypothek kann daher ohne weiteres eine Geldforderung abgesichert werden, die an den Gläubiger selbst zu zahlen ist. Ist dagegen ein Dritter bestimmt, der die Leistung erhalten soll, ist zu differenzieren. Bei einem (echten) Vertrag zu Gunsten Dritter ist die Eintragung einer Hypothek zu Gunsten des Versprechensempfängers nicht möglich; ist im Vertrag hingegen der Dritte als bloßer Zahlungsempfänger bestimmt, wird die Eintragung einer Hypothek nur zugunsten des Gläubigers, jedoch mit zusätzlicher Angabe des Zahlungsempfängers, als zulässig angesehen (BayObLGZ 1958, 164/167; OLG Karlsruhe Rpfleger 1998, 158 ; KGJ 12, 309/312; Palandt/Bassenge § 1113 Rn. 12). Davon zu unterscheiden ist der Fall eines bloßen Anspruchs auf Befreiung von einer Verbindlichkeit. Ein solcher Anspruch wird auch bei der Zahlung eines Geldbetrags an Dritte dann angenommen, wenn nach dem Inhalt der Forderung nur die Befreiung von einer Geldschuld geschuldet wird (Brehm in Stein/Jonas ZPO 21. Auflage § 887 Rn 17), wie etwa die Freihaltung von Ansprüchen unterhaltsberechtigter Kinder (vgl. OLG Hamburg FamRZ 1983, 212). Auch wenn diese Verbindlichkeit sich in der Regel als Geldforderung darstellt, handelt es sich doch um einen Anspruch auf eine vertretbare Handlung im Sinne von § 887 ZPO (Seiler in Thomas/Putzo ZPO 32. Aufl. § 887 Rn. 2b).
  2. b)Nach dem Vergleich geht es um einen eigenen gegen den Ehemann gerichteten versorgungsrechtlichen und in einer Geldleistung fixierten Abfindungsanspruch der Beteiligten mit der Besonderheit, dass er in eine abzuschließende private Rentenversicherung zu fließen hat.
  3. aa)Die Vergleich zur Regelung des Versorgungsausgleichs beruht auf §§ 1587l , 1587o BGB (a.F.), die zum damaligen Zeitpunkt noch anwendbar waren (vgl. § 48 VersAusglG vom 3.4.2009 BGBl. I S. 700). Danach konnte eine Abfindung, von einer Vereinbarung nach § 1587o BGB a.F. (Staudinger/Rehme BGB Bearb. 2004 § 1587l Rn. 25; Sörgel/Lipp BGB 13. Aufl. § 1587l Rn.8) abgesehen, nur in Form einer Zahlung von Beiträgen zu einer privaten Rentenversicherung verlangt werden (§ 1587l Abs. 3 Satz 1 BGB a.F.). Der Vergleich übernimmt insoweit die gesetzlichen Vorgaben, ohne sie durch eine individuelle Abrede davon abzuweichen. Ergänzend ist noch auf die nun geltende Regelung in § 23 VersAusglG zu verweisen, die die bisherige Rechtslage für die Abfindung durch Zahlung in eine private Rentenversicherung weiterführt. Dort ist in § 23 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG klargestellt, dass die Abfindung nicht zur freien Verfügung der ausgleichsberechtigten Person steht, was nach der Begründung des Gesetzesentwurfs in der Sache dem bis dahin geltenden Recht (siehe § 1587l Abs. 3 Satz 1 BGB a.F.) entspricht (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Drucks. 16/10144 S. 65). Weil § 23 VersAusglG die Zahlung der Abfindung ausdrücklich an die Rentenversicherung vorsieht, kommt eine Zahlung an die berechtigte Person selbst nicht in Betracht, auch wenn diese sich verpflichtet, den Abfindungsbetrag an einen Versorgungsträger weiterzuleiten (MüKo/Glockner BGB 5. Aufl. VersAusglG § 23 Rn. 4).
  4. bb)Der Anspruch aus dem Vergleich ist auf eine Geldforderung im Sinne der §§ 803 ff. ZPO gerichtet. Er geht nicht auf Befreiung von einer Verbindlichkeit aus dem Versicherungsvertrag und damit auf eine vertretbare Handlung, die durch eine Zwangshypothek nicht absicherbar wäre. Dies ergibt die auch im Grundbuchverfahren vorzunehmende (Demharter GBO 27. Aufl. § 13 Rn. 15, § 19 Rn. 28) Auslegung des Titels. Gegen eine vertretbare Handlung spricht schon, dass die Beteiligte die Verbindlichkeit zur Zeit des Vergleichsschlusses durch Abschluss des Rentenversicherungsvertrags erst eingehen musste. Die Beteiligte selbst ist Gläubigerin des Versorgungsausgleichs, ihr Forderungsrecht ist allerdings aufgrund der vom Gesetz übernommenen vergleichsweisen Regelung dahin eingeschränkt, dass sie Zahlung nur an die Rentenversicherung verlangen kann. Eine solche Verpflichtung kann mit der Zwangshypothek abgesichert werden (KG JFG 12, 309/ 312; OLG Karlsruhe OLG JFG 7, 373/376; OLG Karlsruhe Rpfleger 1998, 158 ). Allerdings kann die Beteiligte in diesem Fall die Eintragung nur mit der Maßgabe verlangen, daß sie als Gläubigerin und neben ihr die - ohne eigenes Forderungsrecht - begünstigte private Rentenversicherung bzw. Bank als Zahlungsempfängerin im Grundbuch eingetragen wird (OLG Karlsruhe Rpfleger 1998, 158 ).
  5. c)Was die Pfändung auch auch wegen der erst zukünftig fällig werdenden Raten angeht, verweist der Senat auf die aktuelle Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2004, 369 ; Zöller/Stöber ZPO 28. Aufl. § 850d Rn. 27), der er sich anschließt. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Permalink: http://openjur.de/u/492678.html Kommentare

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