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OLG München, Beschluss vom 8. Juli 2011 - Az. 7 U 1834/11

Tenor I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25.3.2011, Az. 6 O 4272/10, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 29.7.

  1. Gründe Die Berufung des Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg. Weder weist der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung auf noch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Endurteils wird Bezug genommen. Die hiergegen in der Berufung vorgebrachten Einwände vermögen nicht zu überzeugen und ihrem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen.
  2. Soweit der Beklagte die Verletzung des rechtlichen Gehörs behauptet, hat er nicht hinreichend dargetan, dass die Entscheidung durch den behaupteten Verstoß beeinflusst worden sein kann (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO, vgl. Greger in Zöller, ZPO,
  3. Aufl., vor § 128 Rz. 8 a). Der Beklagte hat auch in der Berufungsbegründungsschrift die durch die Klägerin bereits erstinstanzlich vorgelegte Anlage K 4 mit den dort aufgeführten Einzelpositionen nicht hinreichend substantiiert bestritten. Der Beklagte wendet maßgeblich ein, die Provisionsrate entspreche nicht dem Buchauszug. Der Beklagte verkennt allerdings, dass die Frage der Vollständigkeit und Ergänzungsbedürftigkeit eines Buchauszuges hier nicht streitgegenständlich ist. Der Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt dargetan, dass er von der Klägerin einen entsprechenden Buchauszug verlangt hätte (§ 87 c HGB). Die als "Forderungsaufstellung" überschriebene Auflistung gemäß Anlage K 4 stellt keinen Buchauszug dar, sondern dient der Klägerin hier zur Darlegung der Berechnung ihres Rückforderungsanspruchs. Die Klägerin hat hier nicht behauptet, dies solle den Buchauszug darstellen. 9Der Beklagte hat erstmals mit der Berufungsbegründung (dort Seite 6 = Blatt 119 d.A.) von der Klägerin einen korrekten Buchauszug verlangt. Dieses Vorbringen ist jedenfalls für das hiesige Verfahren als nunmehr verspätet zurückzuweisen, unabhängig davon, dass dem Beklagten tatsächlich ein entsprechender Anspruch gegen die Klägerin zustehen mag. Auszugehen ist deshalb hier von der Forderungsaufstellung gemäß Anlage K
  4. Deren inhaltliche Richtigkeit hat der Beklagte nicht hinreichend substantiiert bestritten, wie das Erstgericht zutreffend ausführt.
  5. Soweit der Beklagte gegen diese Aufstellung einwendet, hinsichtlich der Bestandspflegeprovision seien noch mindestens 1.728 weitere Verträge zu berücksichtigen, also fehlerhaft in der Abrechnung gemäß Anlage K 4 nicht enthalten, ist der Vortrag des Beklagten weiterhin unsubstantiiert. Die hierzu beklagtenseits vorgelegte Anlage B 4 lässt ohne nähere Erläuterung keine Rückschlüsse auf tatsächlich noch zu berücksichtigende weitere Bestandsprovisionen zu. Anlage B 4 betrifft, wie die Beklagte selbst angibt, eine nicht vollständige Auflistung von Verträgen, welche ihm übertragen worden sind. Hieraus kann aber noch nicht zwangsläufig - ohne weitere Angaben - auf ausgleichspflichtige Bestandsprovisionen geschlossen werden. Soweit der Beklagte angibt, es seien auch die Differenzprovisionen von den dem Beklagten unterstellten Agenturen nicht ersichtlich, ist der Vortrag ebenfalls unsubstantiiert, da nicht dargetan wurde, welche Provisionen bezüglich welcher Kunden gemeint sein sollen. Soweit der Beklagte einwendet, er könne die Beträge mangels eines ordnungsgemäßen Buchauszugs seitens der Klägerin gemäß § 87 c HGB nicht beziffern, ist es ihm, wie oben ausgeführt, unbenommen, einen entsprechenden Auskunftsanspruch gegen die Klägerin geltend zu machen, was bislang offenbar nicht erfolgt ist.
  6. Der Einwand des Beklagten, der klägerische Vortrag bezüglich des Ausbuchungsbetrages von 11.700,-- € im Juli 2009 sei unschlüssig, greift nicht. Die Klägerin hat hinreichend substantiiert dargetan, dass entsprechend der Zielvereinbarung vom 26.11.2008 (Anlage B 1) dem Beklagten letztlich lediglich eine einmalige Gutschrift in Höhe von 12.000,-- € zustehe, da er die im Übrigen vereinbarten Zielvorgaben nicht erreicht habe. Die Klägerin hat auch vorgetragen, dass tatsächlich im Juli 2009 lediglich ein Betrag von 11.700,-- € dem Beklagten gutgeschrieben worden sei, so dass diesem noch ein Guthaben von 300,-- € zustehe. Hinsichtlich dieses Betrages hat die Klägerin auch die Klage zurückgenommen (vgl. Schriftsatz vom 27.05.2010, Seite 4 = Blatt 21 d.A.). Der Beklagte hat nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass ihm aus der Zielvereinbarung noch weitergehende Ansprüche gegen die Klägerin zustehen sollen. Der Beklagte führt lediglich an, er habe auch das Ziel der Zielvereinbarung für das
  7. Quartal 2008 erreicht und dafür stünden ihm 11.700,-- € zu, mit denen er jetzt hilfsweise gegen die Klageforderung aufrechnet. Der Beklagte hat nach wie vor aber nicht dargetan, aufgrund welcher zusätzlicher Abschluss- und Bestandspflegeprovisionsgutschriften er tatsächlich die Zielvereinbarung gemäß Anlage B 1 für dieses Quartal erreicht haben soll. Auf die obigen Ausführungen wird hierzu Bezug genommen. Der Senat regt daher an, die Berufung zur Vermeidung weiterer Kosten zurückzunehmen. Permalink: http://openjur.de/u/492692.html Kommentare

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