Tenor
- Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 46,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 07.10.2009 zu bezahlen.
- Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 46,41 € festgesetzt. Tatbestand (abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO) Gründe Die zulässige Klage ist begründet. Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Schwandorf ergibt sich aus § 32 ZPO. 4Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch aus §§ 823 II BGB i.V.m. §§ 263 I, II, 22 , 23 I, 27 I StGB auf Zahlung von 46,41 €. Die Art und Weise der Gestaltung der Internetseite der "C. S. Ltd." "o...de" stellt eine Täuschungshandlung dar. Auch wenn aufgrund des unbestritten vorhandenen Hinweises auf die Kostenpflichtigkeit der Mitgliedschaft auf dieser Seite eine ausdrückliche Täuschung nicht vorliegt, ist aufgrund der Umstände in der Aufmachung der Seite eine konkludente Täuschungshandlung des Beklagten seitens der "C. S. Ltd." zu sehen. Eine Täuschung kann hierbei jede Handlung sein, die einen Erklärungswert hinsichtlich Tatsachen besitzt und durch Einwirken auf die Vorstellung einer anderen natürlichen Person bei dieser zu einem Irrtum hierüber führen kann. Der Kläger ging im vorliegenden Fall zweifelsfrei von der Kostenfreiheit seines Downloads, bzw. der dafür erforderlichen Anmeldung aus. Durch die Gestaltung der Internetseite "o...de" wurde dem Kläger auch die Kostenlosigkeit seines geplanten Downloadvorhabens suggeriert, wodurch er bzgl. der tatsächlichen Kostenpflichtigkeit seiner Anmeldung fehl geleitet wurde. Die Internetseite "o...de" zeichnete sich nach den unwidersprochenen Angaben des Klägers dadurch aus, dass eine Vielzahl von "Freeware" zum kostenlosen Download angeboten wird. Um diesen Service nutzen zu können muss sich der Interessent jedoch zunächst als Benutzer von "o...de" registrieren, was durch Eingabe seines Namens, sowie seiner E-Mail-Adresse erfolgt. Diese Anmeldung ist im Gegensatz zu dem unstreitig kostenlosen Download der "Freeware" an sich, kostenpflichtig, worauf - jedenfalls bei der damaligen Gestaltung der Seite - am Rand im Kleingedruckten hingewiesen wurde. Sucht man, wie hier der Kläger, im Internet die Möglichkeit zum kostenfreien Download diverser Programme, wie im vorliegenden Fall dem "A. R." (zwischenzeitlich "A. R.") geschieht dies in der Regel durch die Eingabe seines Begehrens bei der Internet-Suchmaschine "G.". Dort wurde man nach erfolgter Suche nach "A. R. kostenlos" primär auf die an erster Stelle der Suchergebnisse stehende Internetseite "o...de" der "C. S. Ltd." aufmerksam. Klickt nun der durchschnittliche Internetuser auf den Link dieser Seite, rechnet er zu keinem Zeitpunkt mit einer Kostenpflichtigkeit eines anschließenden Downloads oder der evtl. dazu erforderlichen Anmeldung, da er ja gerade erst nach erfolgter Suche nach einem "A. R. kostenlos" diese Seite aufrief. Auch die Gestaltung der Seite, wie sie vom Kläger geschildert wurde, auf der zahlreiche "Freeware" zum kostenlosen Download angeboten wurde bestätigt dieses Vorstellungsbild des Internetusers und suggeriert diesem die Kostenfreiheit seines geplanten Downloadvorhabens. Ebenso die zum Download erforderliche Anmeldung kann unter den gegebenen Umständen nicht ausreichen, um automatisch von einer Kostenpflichtigkeit auszugehen zu müssen. Zwar ist die Eingabe persönlicher Daten generell durchaus geeignet ein gewisses Misstrauen zu schüren. Allerdings ist es im alltäglichen Internetgeschäft nicht unüblich sich von Besuchern von Internetseiten Namen und E-Mail Adresse übermitteln zu lassen, um diesen später weitere Angebote, Werbung oder ähnliches schicken zu können, ohne dass dies mit Kosten für den Interessenten verbunden ist. Auch die Tatsache, dass die auf der Seite angebotenen Programme, wie der hier einschlägige "A. R.", bekanntermaßen anderweitig im Internet regelmäßig kostenfrei zum Download zur Verfügung gestellt werden, unterstützt die Fehlvorstellung des Klägers von der Kostenfreiheit seiner Anmeldung. Aufgrund der gewerblichen Tätigkeit der "C. S. Ltd." im Bereich des Onlinegeschäfts bestehen keine Zweifel an ihrer Kenntnis der grundsätzlichen Kostenfreiheit eines Downloads derartiger Programme. Folglich nutzte sie durch die beschriebene irreführende Gestaltung ihrer Internetseite bewusst die Fehlvorstellung des Klägers über die Kostenfreiheit einer Anmeldung aus. Dies geschah auch um sich durch die anschließende Anmeldung des Klägers einen Vermögensvorteil in Höhe der monatlichen Beiträge zu verschaffen. Der Beklagte war unstreitig jahrelang für die "C. S. Ltd." tätig. Er wurde mehrfach mit der Einziehung ungerechtfertigter Forderungen aufgrund unwirksamer Verträge betraut. Auch im hier vorliegenden Fall kam kein Vertrag zwischen dem Kläger und der "C. S. Ltd." zustande. Des Weiteren lagen gegen den Beklagten sowie die "C. S. Ltd." bereits vor Anhängigkeit des hier behandelten Rechtsstreits diverse Anzeigen und Gerichtsurteile vor, in der das zweifelhafte Geschäftsgebaren der "C. S. Ltd." thematisiert wurde. Auch dieser Umstand ist isoliert betrachtet zwar kein Beweis für ein bewusstes Handeln des Beklagten. Jedoch hätte der Beklagte aufgrund der Häufigkeit dieser Vorfälle, sowie seiner offensichtlichen juristischen Tätigkeit in diesen Bereichen und der zu unterstellenden daraus resultierenden Kenntnis der Rechtslage gewisse Zweifel bezüglich der Rechtmäßigkeit des "Geschäftsmodells" der "C. S. Ltd." hegen müssen. Darüber hinaus ist entscheidender Punkt jedoch sein Wissen um den regelmäßigen Verzicht auf die gerichtliche Durchsetzung der "Ansprüche" seines Mandanten nach erfolgloser Mahnung der vermeintlichen Abonnenten. Hierbei stellt sich die Frage nach dem Grund dieses jeweiligen Verzichts seitens der "C. S. Ltd." von dem der Beklagte als deren juristischer Betreuer unzweifelhaft Kenntnis haben musste. Bei einmaliger oder auch seltener versuchter Durchsetzung nicht bestehender Ansprüche kann dies aufgrund tatsächlicher Unkenntnis über das Nichtbestehens der Forderung durchaus auf Kulanz seitens der "C. S. Ltd." zurückzuführen sein. Auch kann hierbei eine gewisse nur fahrlässige Unkenntnis bzgl. eines tatsächlich unwirksamen Vertragsschlusses und der daraus resultierenden Unsicherheit bzgl. des Ausgangs eines Rechtsstreits eine gewisse Rolle gespielt haben. Bei der Häufigkeit dieser Fälle jedoch, sowie aufgrund des juristischen Beistands und der Sachkunde des Beklagten kann davon allerdings nicht mehr ausgegangen werden. Vielmehr ist dieser "Anspruchsverzicht" folglich auf die Kenntnis der "C. S. Ltd." und des Beklagten von der Nichtigkeit der zugrundeliegenden Verträge zurückzuführen. Insbesondere aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung bezüglich der derlei als "Abo-fallen" bekannten Geschäftspraxen, in der ein Vertragsschluss der beteiligten Parteien regelmäßig verneint wurde, sowie diverser Urteile gegen die "C. S. Ltd." und den Beklagten selbst muss diesem als rechtskundigem Anwalt das Nichtbestehen der jeweiligen Forderungen bekannt gewesen sein. Demnach musste nicht nur der "C. S. Ltd." die Unrechtmäßigkeit ihrer Forderungseinziehungen bewusst sein, sondern gerade auch dem Beklagten als deren juristischer Vertreter in genau diesen Fällen. Bezüglich des Schadens des Klägers lässt sich festhalten, dass zur Abwehr ungerechtfertigter Forderungen Anwaltskosten im Rahmen der außergerichtlichen Streitbeilegung grundsätzlich erstattungsfähig sind. Zwar ist es allgemeines Lebensrisiko mit einer nicht gerechtfertigten Forderung konfrontiert zu werden, wobei nicht jegliche ungerechtfertigte Zahlungsaufforderung eine Verteidigung mittels eines Rechtsanwalts rechtfertigt. Im vorliegenden Fall wandte sich die "C. S. Ltd." jedoch ihrerseits unverzüglich mit anwaltlicher Hilfe des Beklagten an den Kläger um seine vermeintliche Forderung einzuziehen, ohne etwa selbst vorher den Kläger zu konsultieren. In dieser Konstellation ist es einem juristischen Laien nicht zuzumuten sich zunächst ohne anwaltlichen Beistand gegen diese Forderung wehren zu müssen und die Hinzuziehung eines Anwalts folglich gerechtfertigt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 I ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 , 713 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/492740.html Kommentare
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