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Bayerischer VGH, Urteil vom 01.08.2011 - 22 N 09.2729

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Gegenstand des Verfahrens ist die Verordnung des Landratsamts München über das Wasserschutzgebiet für den Brunnen II im Erschließungsgebiet M… der Gemeinde S…-… (Landkreis München) für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde S…-… (Beigeladene) vom 21. Juni 2006, bekannt gemacht im Amtsblatt des Landkreises München Nr. 19 vom 25. Juli 2006. Die Verordnung ist nach ihrem § 10 am 26. Juli 2006 in Kraft getreten. Sie dient nach ihrem § 1 der Sicherung der öffentlichen Wasserversorgung der Beigeladenen. Das Schutzgebiet besteht aus einem Fassungsbereich, einer engeren und einer weiteren Schutzzone (§ 2 Abs. 1 der Verordnung). Die Wasserversorgung der Beigeladenen beruhte bis 1991 auf dem seit 1954 bestehenden Brunnen I H… und den Quellen bei M…, die wegen wasserchemischer und bakterieller Belastung nur noch sporadisch genutzt werden konnten. Im Jahre 1991 wurde der Brunnen II M… auf dem gemeindeeigenen Grundstück FlNr. 590/1 der Gemarkung S… gebaut und zusätzlich zum Brunnen I in Betrieb genommen. Der Standort dieses Brunnens liegt ca. 1 km südwestlich von S…, ca. 1 km östlich der Isar und ca. 700 m westlich der Staatsstraße … im Bereich des sog. E… Trockentals, einer alt angelegten Entwässerungsrinne, die ca. 40 bis 50 m in die quartären Sedimente eingeschnitten ist. Darüber hinaus hat die Beigeladene einen Notverbund mit der Wasserversorgung der Gemeinde G. Zuletzt wurde der Beigeladenen mit Bescheid vom 21. August 2006 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 2. Oktober 2006 für beide Brunnen eine wasserrechtliche gehobene Erlaubnis zur Entnahme von insgesamt maximal 24 l/s, 1.500 m³/d und 300.000 m³/a bis zum 31. Dezember 2026 erteilt. Aus dem Brunnen I dürfen dabei maximal 14 l/s und 1.000 m³/d, aus dem Brunnen II maximal 10 l/s und 720 m³/d Grundwasser gefördert werden. In Auflage Nr. 1.3.3.3 ist festgelegt, dass zur Herabsetzung der relativ hohen Wasserverluste geeignete Maßnahmen zu ergreifen und festgestellte Mängel schnellstmöglichst zu beheben sind. Ein Verfahren zur Ausweisung eines Wasserschutzgebiets für den Brunnen II M… wurde bereits im Jahre 1993 eingeleitet, aber nicht zum Abschluss gebracht. Im Februar 2003 beantragte die Beigeladene die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets für den Brunnen II M…. Die aktualisierten Antragsunterlagen wurden vom Ingenieurbüro für Hydrogeologie … ausgearbeitet. Mit Gutachten vom 11. November 2003, eingegangen beim Landratsamt am 2. Dezember 2003, hat das Wasserwirtschaftsamt München zum Schutzgebietsantrag Stellung genommen und diesen weitgehend gebilligt. Zum Wasserbedarf ist auf S. 11 ausgeführt: „Die beantragte Entnahme von 320.000 m³/a in 25 Jahren entspricht dem nachgewiesenen absehbaren Bedarf von etwa 300.000 m³/a in 20 Jahren. Allerdings ist derzeit die gebotene sparsame Nutzung des Wassers nicht gegeben, da im Zeitraum 1990 bis 2001 der erfasste Wasserverlust deutlich über 10% liegt (im Schnitt bei rd. 27%).“ Auf S. 11 f. nimmt der Gutachter zum nutzbaren Grundwasserdargebot wie folgt Stellung: „Das Trinkwassergewinnungsgebiet liegt im Übergangsbereich des voralpinen Moränengebietes des ehemaligen Isar-Loisach-Gletschers zur Münchner Schotterebene, einer eiszeitlichen Schmelzwasserschotterplatte. Der Brunnen II erschließt Grundwasser, das in den Lockersedimenten der Quartärzeit zirkuliert. Der Grundwasserleiter wird von sandigen, schluffigen Kiesen der Riss- und Mindeleiszeit gebildet…. Die Grundwassersohlschicht fällt im Bereich D…-… generell nach Westen bzw. Nordwesten zur Isar hin ab. Das bis in den tertiären Untergrund eingetiefte Isartal wirkt für einen Teil des anströmenden Grundwassers als Vorfluter…. Die hydrogeologischen Parameter sind im Gutachten des Büros … ermittelt. Die vom Büro … anhand stationärer und instationärer Pumpversuchsauswertungen für den Brunnen und die unmittelbar benachbarte Versuchsbohrung berechneten Durchlässigkeitsbeiwerte (kf-Werte) liegen in einer plausiblen Größenordnung. Bemerkenswert ist, dass sich der am Brunnen II ermittelte kf-Wert mit 2 x 10 – 4 m/s um etwa eine Zehnerpotenz von dem bei der Versuchsbohrung angetroffenen (kf = 2,5 x 10 - 3 m/

  1. s)unterscheidet. Das natürliche Grundwassergefälle ist mit 0,9% korrekt angesetzt. Der für das nutzbare Porenvolumen angegebene Wert bewegt sich mit 20% im oberen Bereich dessen, was für die hier angetroffenen Untergrundverhältnisse als plausibel gelten kann. Die angegebene Abstandsgeschwindigkeit von 0,8 m/d ist korrekt berechnet. Man muss sich jedoch im Klaren sein, dass die Abstandsgeschwindigkeit angesichts der inhomogenen Untergrundverhältnisse in der Realität engräumig wechselt und dabei örtlich mehr oder weniger stark von diesem Wert abweichen kann. Der Berechnung der Zustrombreite wurde eine Dauerentnahme von 10 l/s zu Grunde gelegt. Diese Menge ist etwas zu hoch gegriffen. Da solche Berechnungen angesichts der hier vorgefundenen stark wechselnden Untergrundverhältnisse jedoch ohnehin nur als relativ grobe Anhaltspunkte gelten können, ist dies im Hinblick auf das ermittelte Einzugsgebiet bedeutungslos. Die Grundwasserströmungsverhältnisse wurden anhand einer ausreichenden Anzahl von Grundwassermessstellen und mehrerer Stichtagsmessungen ermittelt. Aufgrund der engräumig wechselnden Untergrundverhältnisse ist die damit erreichbare Genauigkeit eingeschränkt. Eine wesentliche Verbesserung der Genauigkeit ist mit vertretbarem Aufwand jedoch nicht zu erreichen. Diesem Umstand wurde bei der Einzugsgebietsermittlung durch eine angemessene Abschätzung zur sicheren Seite hin adäquat Rechnung getragen.“ Zur Bemessung des Schutzgebiets nimmt der Gutachter auf S. 16 wie folgt Stellung: „Die Bemessung des Schutzgebiets stützt sich auf die Kenntnis des Grundwassereinzugsgebiets der Gewinnungsanlage. Den grundwasserhydraulischen Berechnungen liegen u.a. folgende hydrogeologische, zum Teil geschätzte Parameter und Bedingungen zu Grunde:… Der Fassungsbereich ist so bemessen, dass der Schutz der Fassungsanlage in ihrer unmittelbaren Umgebung vor Verunreinigungen und Beeinträchtigungen gewährleistet ist… Unter Beachtung des DVGW-Arbeitsblattes W 101 wurde die Außengrenze der engeren Schutzzone so festgelegt, dass das Grundwasser von dieser Grenze bis zum Eintreffen in der Fassung etwa 50 Tage benötigt. Um im besonders kritischen Nahbereich der Fassung auf der sicheren Seite zu sein, sind die inhomogenen Untergrundverhältnisse, insbesondere die auf engem Raum stark wechselnde Durchlässigkeit zu berücksichtigen. Für die Berechnung der 50-Tage-Linie wurde daher der höhere kf-Wert der dem Brunnen benachbarten Versuchsbohrung angesetzt…. Der Bemessung der weiteren Schutzzone liegen folgende Kriterien zu Grunde: 1. Grundwasserhydraulik (Randstromlinie), 2. Schutzfunktion des Bodens, der ungesättigten Bodenzone und des Grundwasserleiters, 3. Reaktionszeiten bei punktuellen Belastungen (Schadensfällen), 4. Verdünnungseffekte (Dispersion und Mischung) durch den Grundwasserstrom und die Grundwasserneubildung.“ Der Antragsteller ist Eigentümer von westlich und östlich der Staatsstraße … gelegenen Golfplatzgrundstücken, die in der weiteren Schutzzone der Verordnung liegen. Er hat im Verfahren Einwendungen erhoben, die, soweit sie nicht berücksichtigt werden konnten, insbesondere den Betrieb des Golfplatzes betreffen. Der Antragsteller hat am 10. November 2006 beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Normenkontrollantrag gestellt. Er beantragt, festzustellen, dass die Verordnung des Landratsamts München über das Wasserschutzgebiet für den Brunnen II im Erschließungsgebiet M… der Gemeinde S…-… (Landkreis München) für die öffentliche Wasserversorgung der Gemeinde S…-… vom 21. Juni 2006, öffentlich bekannt gemacht im Amtsblatt des Landkreises München Nr. 19 vom 25. Juli 2006, unwirksam ist. Er trägt im Wesentlichen folgendes vor: Die Verordnung sei wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam, da die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 WHG a.F. nicht gegeben seien. Die Verordnung sei schon nicht erforderlich, weil ein Bedarf, aus dem Brunnen II M… Trinkwasser für die Versorgung der Beigeladenen zu fördern, nicht gegeben sei. Der auch längerfristig zu berücksichtigende Wasserbedarf der Beigeladenen betrage ca. 200.000 m³/a. Die Beigeladene verfüge neben dem vom verfahrensgegenständlichen Wasserschutzgebiet erfassten Brunnen II M… über einen - wesentlich ergiebigeren - Brunnen I H…. Alleine durch diesen könne die Beigeladene eine Menge von 290.000 m³/a und eine Tagesmenge von 1.000 m³ fördern. Der Umstand, dass zeitweise schon 250.000 m³/a gefördert würden, liege an extrem hohen Leitungsverlusten im Versorgungsnetz. Ihr Unterlassen in der gebotenen Sanierung des Leitungsnetzes könne die Beigeladene nicht durch die Ausweisung eines Wasserschutzgebiets ausgleichen. Der Brunnen II sei auch nicht als sog. „zweites Standbein“ von Nöten, da die Beigeladene über einen Verbund mit dem Wasserversorgungsnetz der nördlich gelegenen Gemeinde G verfüge, durch den sie über einen längeren Zeitraum in ausreichender Weise versorgt werden könne. Darüber hinaus fehle es an der Schutzwürdigkeit des im Brunnen II gewonnenen Grundwassers, in dem wiederholt eine hohe Pflanzenschutzmittel-Belastung festgestellt worden sei, verursacht durch Atrazin. Die ursprünglich gehegte Erwartung, diese Belastung würde in einem überschaubaren Zeitraum zurückgehen, habe sich nicht bestätigt. Des Weiteren sei die Dimensionierung des Wasserschutzgebiets fachlich fehlerhaft ermittelt worden. Es sei von einer Dauerentnahme von 10 l/s ausgegangen worden statt von einer solchen von höchstens 6,6 l/s, die der wasserrechtlichen Erlaubnis entspreche. Die Zugrundelegung einer dauerhaften Entnahmemenge von 10 l/s sei auch deshalb falsch, weil der Brunnen II eine solche Ergiebigkeit nicht besitze. Dieser Fehler sei vom Wasserwirtschaftsamt München grundsätzlich anerkannt, aber letztlich als bedeutungslos bewertet worden, was unzutreffend sei. Zwar möge die oberstromige Grenze des Einzugsgebiets dadurch nicht betroffen sein, etwas anderes gelte jedoch bei der vorliegend gegebenen Untergrundbeschaffenheit für die Breite des Einzugsgebiets. Diese verändere sich linear mit der zu Grunde zu legenden Dauerentnahme, was konkret bedeute, dass die Einzugsgebietsbreite um ca. 40% überdimensioniert sei. Die Ermittlung des Einzugsbereichs des Brunnens II und die darauf aufbauende Schutzgebietsdimensionierung leide zusätzlich an weiteren Fehlern. Eine hydraulische Verbindung zwischen dem Grundwasserstrom am Brunnen II und dem Grundwasserstrom im Bereich des Golfplatzes östlich der Staatsstraße … sei nicht mit der erforderlichen Belastbarkeit belegbar. Stichtagsmessungen vom 14. Juni 2006 und 2. August 2007 im Zusammenhang mit der Ausweisung eines Wasserschutzgebiets in der benachbarten Gemeinde G hätten ergeben, dass die Grundwasserfließrichtung östlich der Staatsstraße … alleine nach Norden zeige, also ein Zustrom zum Brunnen in Richtung Nordwesten nicht belegbar sei. Dies sei nunmehr durch zusätzliche Messungen an der - aufgrund der Vereinbarungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof vom 18. Dezember 2008 vom Antragsteller errichteten - Grundwassermessstelle P 3 … (auf Höhe der Gebäude des Golfclubs) weiter belegt worden. Alle aus der Erstellung dieser Messstelle und den daraus folgenden Messungen gewonnenen Erkenntnisse belegten eine nach Nordnordosten gerichtete Grundwasserfließrichtung, zumindest für die Bereiche östlich der Staatsstraße …. Hinweise für eine nach Nordwesten in Richtung Isartal und Brunnen II gerichtete Grundwasserströmung in diesem Bereich ergäben sich weder aus den grundwasserhydraulischen noch aus den hydrochemischen Daten. Auch die im Rahmen des geplanten Wasserschutzgebiets der Gemeinde G durchgeführten Stichtagsmessungen vom 20. April und 27. August 2009 und die auf dieser Grundlage vom Fachbeistand des Antragstellers erstellten Grundwassergleichenpläne sowie dessen zwei Pläne mit den Darstellungen der diesbezüglichen Einzugsgebiete stützten dies. Die Richtigkeit dieses Ergebnisses werde auch dadurch bestätigt, dass der Grundwasserspiegel im Bereich des Brunnens II, also westlich der Staatsstraße …, bei einzelnen Messungen deutlich abgesunken sei, wogegen er im Bereich der Staatsstraße und östlich hiervon sogar signifikant angestiegen sei. Außerdem weise das am Brunnen II geförderte Wasser einen signifikant anderen Wasserchemismus auf als das Grundwasser im Bereich der Grundwassermessstellen P 1, P 2 und P 3 … und am Golfplatz. Ein weiterer Beleg für die Unhaltbarkeit der Annahme einer hydraulischen Verbindung der beiden Grundwasserströme östlich und westlich der Staatsstraße liege in der Geologie. Eine Bohrung auf dem Golfplatzgelände im Juni/Juli 1984 habe ergeben, dass dort selbst bei einer Bohrtiefe von 85 m kein Grundwasserleiter aufgeschlossen worden sei. Das Gebiet des Golfplatzes weise nur eine sehr geringe Grundwasserhöffigkeit auf, was auch das Bayerische Geologische Landesamt bestätigt habe. Die im Zusammenhang mit der geschilderten Bohrung gewonnenen Ergebnisse ließen darauf schließen, dass etwa im Bereich der Staatsstraße …, bedingt durch die geringe Durchlässigkeit des geologischen Untergrunds, eine Grundwasserscheide verlaufe. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Er erwidert, der Brunnen II M… sei für die Wasserversorgung der Beigeladenen erforderlich. Der Verbund mit der Gemeinde G sei nicht geeignet, generell den Wasserbedarf der Beigeladenen abzudecken. Dies sei nur ein „Notverbund“, der nur in Notfällen greife und daher kein dauerhaftes Recht zur Versorgung mit Trinkwasser gewähre. Zwar sei es richtig, dass die Wasserverluste im Leitungsnetz der Beigeladenen zeitweise sehr hoch seien. Die Beigeladene sei aber laufend bemüht, Rohrbrüche und andere Ursachen für hohe Wasserverluste zu finden und abzustellen, was auch in der wasserrechtlichen Erlaubnis für die Grundwasserentnahme beauflagt sei. Dies nehme aber aufgrund des sehr weit verzweigten und zum Teil sehr alten Wasserleitungsnetzes eine gewisse Zeit in Anspruch. Im Übrigen seien die Leitungsverluste vorliegend unerheblich, da diese in die langfristige Wasserbedarfsberechnung nicht miteinbezogen worden seien. Was die angebliche Belastung des Grundwassers aus dem Brunnen II mit Pflanzenschutzmitteln (PSM) betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der Grenzwerte der Trinkwasserverordnung durch kontrolliertes Mischen der Wässer aus dem Brunnen I und dem Brunnen II gewährleistet sei. Im Übrigen sei seit ca. dem Jahre 2000 beim Rohwasser des Brunnens II laut Auskunft des Gesundheitsamts keine gesicherte Grenzwertüberschreitung nach der Trinkwasserverordnung festgestellt worden. Hinsichtlich der wasserwirtschaftlichen Fachfragen werde auf die Stellungnahmen des Wasserwirtschaftsamts München vom 4. März 2008 und vom 13. Dezember 2010 Bezug genommen. Dieses teile nicht die Auffassung des Fachbeistands des Antragstellers, die zusätzlichen Untersuchungen im Zusammenhang mit der geplanten Ausweisung eines Wasserschutzgebiets in der Gemeinde G oder an der neuen Messstelle P 3 … hätten grundsätzlich neue Aspekte erbracht. Es sei zwar richtig, dass nunmehr davon auszugehen sei, dass auf Höhe der Gebäude des Golfclubs eine nach Nordnordost gerichtete Grundwasserfließrichtung vorliege. Dies schließe aber nicht aus, dass auch aus diesem Bereich Grundwasser dem Brunnen II zuströme, da sich im weiteren Verlauf diese Grundwasserfließrichtung nach Nordwesten in Richtung des als Vorfluter wirkenden Isartals verändere. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie schließt sich den Ausführungen des Antragsgegners und insbesondere denen des Wasserwirtschaftsamts an. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Gründe I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig, insbesondere statthaft (§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 5 Satz 1 AGVwGO). Der Antragsteller ist antragsbefugt (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Er macht geltend, durch die angegriffene Rechtsvorschrift in seinen Rechten verletzt zu sein, indem er sich darauf beruft, als Eigentümer von Golfplatzgrundstücken im Geltungsbereich der angegriffenen Verordnung von rechtswidrigen Nutzungsbeschränkungen betroffen zu sein. Dies genügt (st. Rechtsprechung, vgl. z.B. BayVGH vom 5.12.2007 Az. 22 N 05.194 ). Die Zweijahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. (maßgeblich gemäß § 195 Abs. 7 VwGO) ist eingehalten. II. Der Normenkontrollantrag ist unbegründet. Die angegriffene Verordnung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Formelle Fehler sind weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Die vom Antragsteller gerügten materiell-rechtlichen Fehler liegen nicht vor. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt in Bezug auf die Wirksamkeit der Verordnung ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Normerlasses im Jahre 2006 (st. Rechtsprechung, vgl. zuletzt BayVGH vom 9.7.2010 ZfW 2011, 53). Das Wohl der Allgemeinheit erfordert den Erlass der Verordnung zum Schutz des aus dem Brunnen II M… geförderten Grundwassers im Interesse der derzeit bestehenden öffentlichen Wasserversorgung der Beigeladenen vor nachteiligen Einwirkungen (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG in der vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31.7.2009, BGBl I S. 2585 , geltenden Fassung = a.F.; entspricht § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WHG n.F., der am 1.3.2010 in Kraft getreten ist). Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets ist dann erforderlich im Sinne von § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F., wenn sie vernünftigerweise geboten ist, um eine Beeinträchtigung der Eignung des in Anspruch genommenen Grundwassers für Trinkwasserzwecke zu vermeiden und entsprechende Restrisiken weiter zu vermindern (st. Rechtsprechung, vgl. z.B. BayVGH vom 26.6.2002 BayVBl 2003, 146 ff.). Dies ist hier der Fall. Die damit verbundenen Beeinträchtigungen des Antragstellers sind unvermeidlich und halten sich im Rahmen des Verhältnismäßigen. 1. Die Erforderlichkeit der Festsetzung eines Wasserschutzgebiets ist anhand von Schutzwürdigkeit, Schutzbedürftigkeit und Schutzfähigkeit des Trinkwasservorkommens zu beurteilen (vgl. BayVGH vom 26.6.2002 a.a.O. ). Die Schutzbedürftigkeit des Trinkwasservorkommens steht vorliegend außer Zweifel. Vom Antragsteller in Frage gestellt werden aber die Erforderlichkeit des Brunnens II M… für die Trinkwasserversorgung der Beigeladenen und die Schutzwürdigkeit des aus diesem Brunnen geförderten Wassers. Der Verwaltungsgerichtshof teilt diese Bedenken nicht. Auch die Schutzfähigkeit des Wassers des Brunnens II durch die strittige Verordnung sieht der Verwaltungsgerichtshof trotz der dem Antragsteller darin eingeräumten Erleichterungen im Ergebnis nicht in Frage gestellt.
  2. a)Der Brunnen II M… wird für die derzeitige Trinkwasserversorgung benötigt, da ohne ihn der Bedarf nicht hinreichend sicher zu decken ist. Dies ergibt sich bereits dann, wenn man (nur) den Jahreshöchstförderbedarf und das Ausfallrisiko des Brunnens I H… insbesondere in Spitzenbedarfszeiten betrachtet, so dass ein Eingehen auf den Tageshöchstförderbedarf hier nicht nötig ist. Der Tageshöchstförderbedarf speziell beim Brunnen II M… spielt erst im Zusammenhang mit der Festsetzung der Grenzen des Schutzgebiets eine Rolle (siehe unten 2a).
  3. aa)Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass der - auf 20 Jahre prognostizierte -Jahreshöchstförderbedarf von 300.000 m³, der der Bemessung des Wasserschutzgebiets zugrundelegt wurde, unrichtig sein könnte, bestehen nicht. Diese Bedarfsprognose wurde - wie das Wasserwirtschaftsamt in seinem wasserwirtschaftlichen Gutachten vom 11. November 2003 (S. 10 f.) ausführt - anhand des durchschnittlichen Gesamtjahresförderbedarfs der letzten Jahre in Kombination mit dem Tagesförderbedarf an verbrauchsreichen Tagen sowie einer Steigerungsrate von ca. 25% ermittelt. Die insoweit vom Wasserwirtschaftsamt angestellte Berechnung wird vom Antragsteller nicht grundsätzlich in Frage gestellt und entspricht der üblichen Vorgehensweise (vgl. die Fallgestaltung in BayVGH vom 9.7.2010 a.a.O., wo auf die entsprechenden Verbrauchswerte abgestellt, aber die Beachtung einer geringeren Ausbeute infolge technischer Defizite gefordert wird). Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2011 hiergegen eingewandt, die Prognose stehe im Widerspruch zu der im Jahre 2010 geförderten Menge von nur 210.000 m³. Dieser Umstand ist aber nicht geeignet, eine Fehlerhaftigkeit der Prognose zu begründen, selbst wenn man berücksichtigt, dass nach Normerlass eingetretene tatsächliche Entwicklungen, die zum Wegfall der Voraussetzungen für den Erlass der Verordnung führen, zu berücksichtigen sind (vgl. BayVGH vom 13.2.2008 Az. 22 N 06.484 ). Denn aus einer geringen Fördermenge in einem bestimmten Jahr lässt sich nichts diesbezügliches ableiten; dies gilt schon deshalb, weil - wie oben ausgeführt - die Berechnungsgrundlage für die Bedarfsprognose nicht relativ niedrige Verbrauchswerte in einzelnen Jahren, sondern allenfalls Durchschnittswerte mehrerer Jahre sein können (vgl. BayVGH vom 9.7.2010 a.a.O.). Weiter wendet der Antragsteller ein, der Bedarf sei nur deshalb so hoch angesetzt, weil überdurchschnittliche Wasserverluste von im Schnitt 27% durch Leckagen in den Rohrleitungen vorlagen und deshalb in der Vergangenheit ein gegenüber dem Trinkwasserverbrauch erhöhter Förderbedarf bestand. Der Aussage des Antragsgegners, die Leitungsverluste seien nicht in die langfristige Prognose eingeflossen, kann zwar in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden, da sich aus den im o.g. Gutachten des Wasserwirtschaftsamts aufgelisteten Zahlen anderes ergibt. Allerdings hat sich zwischenzeitlich herausgestellt, dass die Wasserverluste damals nicht so hoch waren wie angenommen, da erst jetzt der Eigenbedarf für die Gemeinde und der Wasserbedarf von Landwirten richtig erfasst wurde (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21.7.2011 S. 5). Es muss also davon ausgegangen werden, dass dem festgestellten Förderbedarf in Wirklichkeit erheblich höhere Verbrauchswerte und geringere Verluste durch Leckagen zu Grunde lagen, auch wenn hierzu keine genauen Zahlen vorliegen. Dem Antragsteller ist zwar gleichwohl einzuräumen, dass grundsätzlich für die Sicherstellung der Wasserversorgung gegenüber der Nutzung von Trinkwasserbrunnen (mit der Folge von deren Schutzbedürftigkeit durch ein Wasserschutzgebiet) vorrangig Lösungen in Betracht gezogen werden müssen, die Grundeigentum Dritter nicht beschränken (vgl. BayVGH vom 24.10.2007 ZUR 2008, 155 ). Allerdings ist die Sanierung eines - wie hier - relativ alten und weit verzweigten Leitungsnetzes nicht kurzfristig zu bewältigen und stellt insoweit keine in angemessener Zeit umzusetzende Alternative dar. Dies bedeutet nicht, dass es toleriert werden könnte, dass zumutbare Maßnahmen gegen das Auftreten von Wasserverlusten unterlassen werden. Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Die Wasserrechtsbehörde hat in der wasserrechtlichen gehobenen Erlaubnis vom 21. August 2006 das Ergreifen solcher Gegenmaßnahmen beauflagt und die Beigeladene kommt dieser Auflage ersichtlich nach. Bei dieser Ausgangslage ist es nicht zu beanstanden, wenn in den Rohrleitungen auftretende Wasserverluste bei der Prognose des Förderbedarfs (teilweise) berücksichtigt werden. Zudem wird die Prognose des Förderbedarfs nicht dadurch unrichtig, dass zwischenzeitlich aufgrund der von der Beigeladenen ergriffenen Sanierungsmaßnahmen die Wasserverluste reduziert werden konnten. Zum einen sind die vom Antragsteller für das Jahr 2010 genannten rückläufigen Unterschiede zwischen Förderung (210.000 m³) und Verbrauch (180.000m³) nicht nur auf die Sanierung von Rohrleitungen zurückzuführen, sondern auch auf der Einbeziehung des bisher nicht erfassten Eigenbedarfs der Gemeinde und des Bedarfs der Landwirte (s.o.); zum anderen hat die Beigeladene in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2011 zu Recht darauf hingewiesen, dass sich aufgrund des Alters des Leitungsnetzes die Wasserverluste durch Neuleckagen jederzeit wieder erhöhen könnten, also die Notwendigkeit der Förderung von den tatsächlichen Bedarf übersteigenden Mengen jedenfalls für die nähere Zukunft weiterhin in Betracht zu ziehen ist.
  4. bb)Soweit der Antragsteller meint, der Brunnen II M… werde jedenfalls deshalb nicht benötigt, weil der Bedarf durch den Brunnen I H…, aus dem sich 290.000 m³/a und 1.000 m³/d fördern ließen, gedeckt werden könne, kann dem nicht gefolgt werden. Nach den Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts in den fachlichen Stellungnahmen vom 2. September 2004 (S. 11 ff.) (Bl. 129 ff. der Akten des LRA) und vom 4. März 2008 (S. 1 f.) sowie den ergänzenden Ausführungen von dessen Vertreter in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2011 kann schon der derzeitige Bedarf alleine mit dem Brunnen I nicht hinreichend sichergestellt werden. Bei den vom Antragsteller genannten Entnahmemengen für den Brunnen I handele es sich um die nach dem (nicht mehr gültigen) Wasserrechtsbescheid vom 4. August 1998 zulässigen Entnahmemengen, die aber - wie Vorfälle aufgrund des Trockenjahrs 2003 gezeigt hätten - nicht der tatsächlichen Leistungsfähigkeit dieses Brunnens entsprächen. Die bisherige Betriebserfahrung habe belegt, dass der Brunnen II insbesondere bei sinkenden Grundwasserständen aus Gründen der Betriebs- und Ausfallsicherheit zur Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung der Beigeladenen erforderlich sei. Die Beigeladene benötige daher den Brunnen II neben dem Brunnen I aus Gründen der Versorgungssicherheit als zweites Standbein. Dies ist nachvollziehbar. Der Umstand, dass der Brunnen I H… infolge von Auswirkungen des Trockenjahrs 2003 bereits einmal ausgefallen ist bzw. nur reduzierte Mengen fördern konnte, zeigt, dass er in Spitzenbedarfszeiten, wie etwa in heißen Sommermonaten, trotz der in der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 21. August 2006 zugelassenen Fördermengen von maximal 14 l/s und bis zu 1000 m³/d den Förderbedarf alleine nicht zuverlässig decken kann. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass dieser Brunnen in Zukunft nicht nur in Trockenzeiten, sondern auch wegen Reparatur- bzw. Wartungsarbeiten wieder ausfallen oder nicht volllastig betrieben werden kann und daher der Brunnen II M… als zweites Standbein zur Gewährleistung einer ausreichenden Versorgungssicherheit erforderlich ist. Der vorliegende Fall liegt insofern anders als der Fall, der dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Juli 2010 (a.a.O.) zu Grunde lag. Dort hatte der Verwaltungsgerichtshof angesichts der hohen Zahl an Brunnen in zwei verschiedenen Fördergebieten festgestellt, dass bereits ausreichend Redundanzen zum Ausgleich befürchteter Störungen vorhanden waren und ein weiteres zusätzliches „Standbein“ nicht erforderlich war. Die Beigeladene befindet sich nicht in einer vergleichbaren Situation. Soweit der Antragsteller hiergegen einwendet, für Spitzenzeiten bestehe ein Verbund mit dem Wasserversorgungsnetz der Gemeinde G, kann dies ein zweites Standbein nicht ersetzen. Insoweit hat das Wasserwirtschaftsamt in der Stellungnahme vom 4. März 2008 (S. 2) zu Recht darauf hingewiesen, dass zur Wasserversorgung G nur eine als Notverbund konzipierte Verbindungsleitung mit einem geringen Rohrdurchmesser von DN 100 mm bestehe, wogegen Hauptleitungen einen Durchmesser DN 400 mm hätten; daher könne über den Verbund allenfalls kurzfristig eine eingeschränkte Notversorgung aufrechterhalten, aber keine auch nur vorübergehende Vollversorgung geleistet werden. Im Übrigen gewährleiste die Gemeinde G eine auch nur vorübergehende Vollversorgung für die Beigeladene nicht. Dem ist der Antragsteller nicht mehr entgegengetreten.
  5. b)Auch die Schutzwürdigkeit des aus dem Brunnen II M… geförderten Wassers ist nicht zweifelhaft. Die Schutzwürdigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn das konkrete Wasservorkommen nach seiner Menge und Qualität für die öffentliche Trinkwasserversorgung geeignet ist. Es ist unbestritten, dass aus dem Brunnen II M… Wasser in ausreichender Menge gefördert werden kann. Der Antragsteller bestreitet aber die ausreichende Qualität des aus diesem Brunnen geförderten Wassers wegen dessen (früherer) Belastung mit Pflanzenschutzmitteln. Auch insoweit kann dem aus dem Brunnen II geförderten Rohwasser aber die Schutzwürdigkeit nicht abgesprochen werden. Zwar sind in der Vergangenheit hohe Belastungen mit Pflanzenschutzmitteln aufgetreten (vgl. das Schreiben des Gesundheitsamts München vom 26.10.2004, Bl. 136 f. der Akten des LRA). Allerdings gab es schon seit ca. dem Jahre 2000 keine gesicherten Überschreitungen der Grenzwerte der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) für Pflanzenschutzmittel beim geförderten Rohwasser aus dem Brunnen II M… (vgl. das o.g. Schreiben des Gesundheitsamts sowie die Stellungnahme des WWA vom 4.3.2008 S. 3 f.). Im Übrigen konnten die Grenzwerte schon immer durch kontrolliertes Mischen des aus den Brunnen I und II geförderten Rohwassers eingehalten werden, was die Trinkwasserverordnung nicht verbietet; deren Anforderungen müssen nicht beim Rohwasser, sondern erst an den Entnahmestellen des Trinkwassers für den menschlichen Gebrauch erfüllt sein (vgl. § 8 Nr. 1 TrinkwV).
  6. c)Auch gegen die Schutzfähigkeit des Brunnens II M… durch das strittige Wasserschutzgebiet bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Zwar wurden dem Antragsteller für den Bereich seines Golfplatzes zahlreiche Vergünstigungen in Bezug auf die Schutzanordnungen in § 3 der Verordnung gewährt: Ihm wurde eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot von Aufschlüssen und der Veränderung der Erdoberfläche bei der Errichtung oder Änderung von Bestandteilen einer Golfbahn zugestanden (§ 3 Nr. 1.1); ihm wurde die erleichterte Durchführung von Großveranstaltungen im Bereich des Golfplatzes gestattet (§ 3 Nr. 4.7); außerdem wurde die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf dem Golfplatz nicht mit einem nur durch Zulassung von Ausnahmen im Sinne von § 4 der Verordnung überwindbaren Verbot belegt, sondern nur unter einen Genehmigungsvorbehalt gestellt (§ 3 Nr. 4.12). Diese dem Antragsteller eingeräumten Vergünstigungen schränken zwar die Schutzwirkung der strittigen Verordnung etwas ein. Durch sie wird aber nach den Ausführungen des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2008 (vgl. Niederschrift S. 2) die Schutzwirkung der Verordnung nicht wesentlich gemindert. Die Erleichterungen stellten aus wasserwirtschaftlicher Sicht einen vertretbaren Kompromiss dar. Der Verwaltungsgerichtshof hat keinen Grund, diese fachlichen Aussagen zu bezweifeln, zumal die zwischenzeitlichen jahrelangen Erfahrungen mit dem Wasserschutzgebiet die Aussagen des Wasserwirtschaftsamts über die hinreichende Schutzfähigkeit des Brunnens II letztlich bestätigen. Auch eine mangelnde Schutzfähigkeit im Hinblick auf die im Schutzgebiet verlaufende Staatsstraße … ist weder vorgetragen noch ersichtlich. 2. Die flächenmäßige Ausdehnung des Wasserschutzgebiets, was die Grenze der weiteren Schutzzone und insbesondere die Einbeziehung der nördlich der Grundwassermessstelle P 1 … gelegenen Grundstücke sowie der östlich der Staatsstraße … gelegenen Golfplatzgrundstücke des Antragstellers betrifft, ist nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG a.F. ein Wasserschutzgebiet festgesetzt werden kann, müssen grundsätzlich für jede darin einbezogene Teilfläche gegeben sein (BVerwG vom 23.1.1984 BayVBl 1984, 371). In ein Wasserschutzgebiet dürfen nur solche Grundstücke einbezogen werden, die im Einzugsgebiet des zu schützenden Trinkwasserbrunnens liegen und von denen nach den gegebenen Erkenntnismöglichkeiten aufgrund eingehender Prüfung der örtlichen Verhältnisse Einwirkungen auf das zu schützende Grundwasser ausgehen können. Der örtliche Normgeber muss die örtlichen Gegebenheiten prüfen und sich hierbei auf wasserwirtschaftliche und hydrogeologische Erkenntnisse stützen. Eine hydrogeologisch nicht gerechtfertigte Einbeziehung eines Grundstücks in ein Wasserschutzgebiet wäre rechtswidrig (st. Rechtsprechung, vgl. z.B. BayVGH vom 20.5.2009 Az. 22 N 07.1775 ). Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die genauen Grenzen des erforderlichen Wasserschutzgebiets und seiner Schutzzonen sich oft selbst bei größter Sorgfalt und genauer Kenntnis der örtlichen Verhältnisse nur annähernd umreißen lassen. Solche Erkenntnislücken betreffen die Verhältnisse im Untergrund und sind daher häufig unvermeidbar und mit verhältnismäßigem, dem konkreten Konflikt angemessenem, zumutbarem Aufwand nicht zu schließen. Gerade die Ausdehnung des Einzugsgebiets eines Trinkwasservorkommens zeichnet sich in der Regel nicht auf der Erdoberfläche ab. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn sich die Wasserrechtsbehörde bei einer näheren Abgrenzung des Schutzgebiets und seiner Zonen mit wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Schätzungen begnügt (st. Rechtsprechung, vgl. z.B. BayVGH vom 20.5.2009 a.a.O. ). Dabei kommt den Beurteilungen des zuständigen Wasserwirtschaftsamts aufgrund seiner Stellung als kraft Gesetzes eingerichteter Fachbehörde (Art. 75 Abs. 2 Satz 1 BayWG a.F.; entspricht Art. 63 Abs. 3 Satz 1 BayWG n.F.) und aufgrund seiner Erfahrungen nach einer jahrzehntelangen Bearbeitung eines bestimmten Gebiets besondere Bedeutung zu (st. Rechtsprechung, vgl. z.B. BayVGH vom 20.5.2009 a.a.O. ). Nach diesen Maßstäben ist die Ausdehnung der weiteren Schutzzone insbesondere im Osten und Nordosten nicht zu beanstanden. Die Würdigung der Antragsunterlagen des Ingenieurbüros für Hydrogeologie …, des hydrogeologischen Gutachtens des Wasserwirtschaftsamts vom 11. November 2003 und dessen Stellungnahmen im gerichtlichen Verfahren vom 4. März 2008 und vom 13. Dezember 2010 in Verbindung mit den hierzu in den mündlichen Verhandlungen vom 18. Dezember 2008 und 21. Juli 2011 gegebenen Erläuterungen führt zu dem Schluss, dass insofern kein Rechtsfehler vorliegt. Die Grundwasserfließrichtung und der Einzugsbereich des zu schützenden Trinkwasserbrunnens können aus den ermittelten wasserwirtschaftlichen und hydrogeologischen Fakten mit wissenschaftlich fundierten, in sich schlüssigen Interpretationen abgeleitet werden; verhältnismäßige und mit zumutbarem Aufwand mögliche weitere Aufklärungsmöglichkeiten sind nicht ersichtlich; soweit der Ermittlung fehlerhafte Ansätze zugrunde gelegt wurden, wirken sich diese nicht aus. Die vom Antragsteller und seinem Fachbeistand gegen die Einbeziehung der Grundstücke des Antragstellers erhobenen Einwendungen sind nicht durchgreifend.
  7. a)Der Antragsteller wendet zunächst ein, die Ermittlung des Einzugsgebiets für den Brunnen II M… sei schon deshalb falsch, weil der Berechnung der Zustrombreite zu hohe Werte zugrunde gelegt worden seien. Dies ist nicht durchgreifend. Zwar ist es richtig, dass diesbezüglich vom Büro … eine Dauerentnahme aus dem Brunnen II M… von 10 l/s zugrunde gelegt worden ist und diese zu hoch ist. Dies hat das Wasserwirtschaftsamt schon in seinem Gutachten vom 11. November 2003 (S. 12) festgestellt. Allerdings wirkt sich dieser Fehler im Ergebnis nicht aus. Wie den nachvollziehbaren Darlegungen des Wasserwirtschaftsamts insbesondere im Schreiben vom 4. März 2008 (S. 4 f.) zu entnehmen ist, darf (und muss) der Brunnen II M… in Zeiten erhöhten Bedarfs, beispielsweise in den Sommermonaten, über einen längeren Zeitraum mit einer Tagesentnahme von bis zu 720 m³ betrieben werden, was bei der Bemessung des Schutzgebiets zu berücksichtigen ist. Soweit der Fachbeistand des Antragstellers hiergegen in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2011 (Niederschrift S. 4) eingewandt hat, die Tagesförderung sei für die Schutzgebietsbemessung unerheblich und es könne allenfalls vom Monat des höchsten Bedarfs ausgegangen werden, der in der Regel dem 1,5fachen des durchschnittlichen Bedarfs entspreche, hat der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts dem für den vorliegenden Fall widersprochen. Danach muss nämlich der ungünstigste hydraulische Zustand berücksichtigt werden, der sich in trockenen Sommermonaten einstellen kann. Dies könne - wie vorliegend - auch bedeuten, dass dem täglichen Spitzenbedarf in solchen heißen Sommermonaten Rechnung getragen werden müsse. Im konkreten Fall der Beigeladenen habe die Betriebspraxis gezeigt, dass der Brunnen I H… in derartigen Spitzenbedarfszeiten unter Umständen nur noch mit einer reduzierten Fördermenge betrieben werden könne. Dass es für die Erforderlichkeit und die Festsetzung der Grenzen eines Wasserschutzgebiets auch auf den täglichen Spitzenbedarf in heißen Sommermonaten ankommen kann, entspricht der Position des Antragsgegners auch in anderem Zusammenhang (vgl. BayVGH vom 9.7.2010 a.a.O.). Die o.g. fachlichen Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts sind angesichts der bisherigen Betriebserfahrung nachvollziehbar und rechtfertigen den Ansatz der maximalen Tagesentnahme bei der Bemessung des Schutzgebiets. Die danach maßgebliche maximale Tagesentnahme von 720 m³ entspricht einer durchschnittlichen Dauerentnahme von 8,3 l/s, die demnach bei der Berechnung der Zustrombreite fachlich korrekt zugrunde gelegt hätte werden müssen. Ein Ansatz von Werten in der Bandbreite zwischen 8 l/s und 10 l/s Dauerentnahme führt aber laut Wasserwirtschaftsamt angesichts der stark wechselnden Untergrundverhältnisse zu keinem Unterschied bei der Dimensionierung des Schutzgebiets. Dies hat auch der Fachbeistand des Antragstellers im Erörterungstermin vom 11. Januar 2005 (vgl. Niederschrift S. 46) eingeräumt. Soweit der Antragsteller meint, wegen der Angaben in der wasserrechtlichen gehobenen Erlaubnis vom 21. August 2006 (S. 3), dass die vorgesehene maximale tägliche Betriebsdauer bei der Unterwasserpumpe 16 Stunden betrage - dies entspreche einer Höchstförderung von 576 m³/d (10 l/s x 16 Stunden) - könne nur eine danach errechnete durchschnittliche Dauerentnahme von 6,6 l/s zugrundegelegt werden, kann dem nicht gefolgt werden. Die Auslegung (§ 133 BGB) der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 21. August 2006 ergibt, dass diese unter Nr. 1.1.4 „Beschreibung der Anlage“ angeführte „vorgesehene maximale tägliche Betriebsdauer“ von 16 Stunden jedenfalls nicht für alle Förderbedarfe verbindlich sein soll, insbesondere keine diesbezügliche verbindliche Selbstbeschränkung des Betreibers beinhaltet. Denn zum einen ist der Wortlaut durch die Einfügung des Wortes „vorgesehene“ nicht eindeutig und auslegungsfähig; zum anderen dürfen nach der klaren Regelung zum „Umfang der erlaubten Benutzung“ in Nr. 1.3.2.1 des Bescheids aus dem Brunnen II M… maximal 10 l/s und bis zu 720 m³/d gefördert werden. Diese Regelung ergäbe keinen Sinn, soweit die „vorgesehene maximale tägliche Betriebsdauer“ als für alle Bedarfssituationen verbindlich angesehen würde. Insoweit ist dem Bescheid eindeutig zu entnehmen, dass er eine Betriebszeitenbeschränkung jedenfalls für verbrauchsreiche (Spitzen)Zeiten nicht vorsieht.
  8. b)Der Antragsteller wendet weiter ein, die Ermittlung des Einzugsgebiets beruhe auf ungenügend erkundeten hydrogeologischen Annahmen. Jedenfalls die Flächen nördlich der Grundwassermessstelle P 1 … sowie östlich der Staatsstraße … und damit seine Golfplatzgrundstücke seien zu Unrecht einbezogen worden, da sie nicht mehr im Einzugsgebiet des Brunnens II M… lägen. Dem kann nicht gefolgt werden. Die für die Ermittlung des Einzugsgebiets vorhandenen geologischen und hydrogeologischen Erkenntnisse werden im Gutachten des Büros … dargestellt; sie werden im Gutachten des Wasserwirtschaftsamts vom 11. November 2003 (S. 11 ff.) zusammengefasst und weitgehend gebilligt. Wie das Wasserwirtschaftsamt in diesem Gutachten auf S. 16 f. ausführt, wurden die Grenzen des Einzugsgebiets (Randstromlinie) entsprechend dieser hydrogeologischen, zum Teil geschätzten Parameter und Bedingungen ermittelt und mit einem Zuschlag versehen, der die Untergrundinhomogenitäten, die Dispersion sowie wechselnde Grundwasserfließrichtungen berücksichtigt Die hiergegen vom Antragsteller und seinem Fachbeistand gerichteten Einwendungen sind nicht stichhaltig. Der Antragsteller wendet insoweit zunächst ein, die bisherige Datenlage sei nicht ausreichend gewesen, um hinreichend belastbar das Einzugsgebiet zu ermitteln. Neue Erkenntnisse aus Stichtagsmessungen an Grundwasserstellen in den Jahren 2006 und 2007 in Zusammenhang mit der geplanten Ausweisung eines Wasserschutzgebiets für die Gemeinde G sowie Stichtagsmessungen an der im Jahre 2010 vom Antragsteller errichteten Grundwassermessstelle P 3 … und den bereits früher errichteten Grundwassermessstellen belegten die Annahme, dass es keine hydraulische Verbindung zwischen den Grundwasserströmen westlich und östlich der Staatsstraße … gebe. Die von seinem Fachbeistand aufgrund der o.g. Stichtagsmessungen erstellten Grundwassergleichenpläne belegten das Vorhandensein einer Grundwasserscheide im Bereich der Staatsstraße. Was die vom Antragsteller angesprochenen neuen Erkenntnisse im Zusammenhang mit der geplanten Schutzgebietsausweisung für die Gemeinde G betrifft, hat das Wasserwirtschaftsamt in seiner Stellungnahme vom 4. März 2008 (S. 6 oben) darauf hingewiesen, dass hieraus keine neue Erkenntnisse für die Lage einer Grundwasserscheide östlich des Brunnens II M… im Bereich der Staatsstraße … abgeleitet werden könnten, da sich die dort neu erstellten Grundwassermessstellen durchweg nördlich von S… und damit unterstromig vom Brunnen II befänden. Diesen nachvollziehbaren Darlegungen ist der Antragsteller nicht durchgreifend entgegengetreten. Es liegt auf der Hand, dass Messungen an Grundwassermessstellen, die von vorneherein nicht im Einzugsbereich eines Brunnens liegen, keine belastbaren Erkenntnisse für diesen Brunnen zu entnehmen sind. Im Übrigen hatte das Wasserwirtschaftsamt bereits in seiner Stellungnahme vom 18. September 2006 darauf hingewiesen, dass das im Verfahren über die Schutzgebietsausweisung G eingeschaltete Sachverständigenbüro die Stichtagsmessung vom 14. Juni 2006 anders interpretiert hat als der Fachbeistand des Antragstellers und keine Hinweise für eine Grundwasserscheide im fraglichen Bereich gesehen hat (vgl. Bl. 399 ff. der Akten des LRA). Was die weiter angesprochenen neuen Erkenntnisse insbesondere durch die Stichtagsmessung vom 20. April 2009 an der neu erstellten Messstelle P 3 … und den bereits früher errichteten Grundwassermessstellen betrifft, hat das Wasserwirtschaftsamt in seiner Stellungnahme vom 13. Dezember 2010 zwar eingeräumt, dass damit erwiesen sei, dass östlich der Staatsstraße … auf Höhe der Gebäude des Golfclubs die Grundwasserfließrichtung nach Nordnordost gerichtet ist. Es hat aber darauf verwiesen, dass dies nicht ausschließe, dass der Grundwasserstrom im weiteren Verlauf die Fließrichtung verändere und auf Nordwest in Richtung zum Brunnen II umschwenke. In der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2011 hat der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts den vom Fachbeistand des Antragstellers erstellten Grundwassergleichenplan vom 20. April 2009 anhand einer von ihm eingezeichneten Randstromlinie dahingehend interpretiert, dass ein Umschwenken des Grundwasserstroms und dessen Zufluss zum Brunnen II M… erfolgen. Zwar kam der Fachbeistand des Antragstellers - allerdings wiederum aufgrund einer geänderten Interpretation derselben Stichtagsmessung und eines neu erstellten, mit seinem ursprünglichen Plan nicht ganz übereinstimmenden Grundwassergleichenplans - zu einem anderen Ergebnis, wie die von ihm in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Pläne zeigen. Der Fachbeistand des Antragstellers hat aber eingeräumt, dass die Interpretation des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts eine mögliche Interpretation des von ihm gezeichneten Grundwassergleichenplans darstellt und ein sicherer Nachweis, welche Interpretation die richtige ist, mit den bisher vorliegenden Daten nicht möglich ist (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21.7.2011 S. 3). Bei dieser Sachlage sieht der Verwaltungsgerichtshof keinen Grund, die fachliche Beurteilung des Büros … und des Wasserwirtschaftsamts, dass sich die Grundstücke nördlich der Grundwassermessstelle P 1 … sowie östlich der Staatsstraße … noch im Einzugsgebiet des Brunnens II M… befinden, in Frage zu stellen. Der Antragsteller zieht deren fachliche Kompetenz und die wissenschaftliche Korrektheit von deren Interpretationen nicht in Zweifel. Sein Fachbeistand räumt ein, dass sie aufgrund wissenschaftlich fundierter, in sich schlüssigen Abschätzungen zu dem von ihnen gefundenen Ergebnis kommen konnten. Wie dieser in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2011 (vgl. Niederschrift S. 2) ausgeführt hat, beruhen bereits die vielen dünn eingezeichneten Grundwassergleichen in dem von ihm erstellten Grundwassergleichenplan vom 20. April 2009, die nicht von Stichtagsmessungen abgeleitet werden können, auf einer - seinen eigenen Vorstellungen entsprechenden - Interpretation der tatsächlich vorliegenden Messergebnisse. Wenn selbst nach diesem bereits auf einer Interpretation des Fachbeistands des Antragstellers beruhenden Grundwassergleichenplan eine Interpretation mit dem Ergebnis, dass ein Zufluss zum Brunnen II M… aus dem Bereich nördlich der Grundwassermessstelle P 1 … und östlich der Staatsstraße … erfolgt, fachwissenschaftlich möglich ist, können hinreichende Zweifel an der fachlichen Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts, dass dieses Gebiet zum Einzugsgebiet gehört, erst recht nicht hervorgerufen werden. Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf die weiteren vom Fachbeistand des Antragstellers für seine Auffassung herangezogenen Umstände, wie die angebliche gegenläufige Entwicklung des Grundwasserspiegels in den Messstellen östlich und westlich der Staatsstraße …, den unterschiedlichen Wasserchemismus in den Messstellen und im Brunnen II M… sowie den Ergebnissen einer Brunnenversuchsbohrung auf dem Golfplatz im Juni/Juli 1984. Auch diese Umstände können das Vorliegen einer Grundwasserscheide im Bereich der Staatsstraße nicht hinreichend sicher belegen. Die Annahme des Fachbeistands des Antragstellers, Ergebnisse von Stichtagsmessungen im Jahre 2006 deuteten auf einen gegensinnigen Verlauf der Wasserspiegelentwicklung in den Messstellen westlich und östlich der Staatsstraße … und damit auf getrennte Grundwasservorkommen hin, hat das Wasserwirtschaftsamt durch einen Vergleich aller bis zum Jahre 2007 vorliegenden Stichtagsmessungen widerlegt. Wie in der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts vom 4. März 2008 (S. 6 f.) ausgeführt ist, zeigt sich bei einem Vergleich der Wasserspiegeländerung der jeweils aufeinanderfolgenden Stichtagsmessungen eher ein gleichsinniger Verlauf. Die angeführte gegensinnige Wasserspiegelentwicklung ergebe sich nur, wenn man zwei weit auseinander liegende Messungen von 1994 und 2006 gegenüberstelle. Aus zeitlich weit auseinander liegenden Einzelmessungen dürfe man aber keine hydrogeologischen Zusammenhänge ableiten. Hiergegen hat der Antragsteller letztlich nichts mehr eingewandt. Auch aus dem unterschiedlichen Wasserchemismus im Brunnen II M… und den Grundwassermessstellen P 1 bis P 3 … sowie in den Golfplatzbrunnen kann keine verlässliche Aussage dahingehend getroffen werden, dass der Bereich nördlich der Grundwassermessstelle P 1 … und östlich der Staatsstraße … nicht mehr zum Einzugsgebiet gehört. Zwar unterscheiden sich die im Brunnen II M… für die Parameter Chlorid, Atrazin und Nitrat gemessenen Werte von den in den übrigen Messstellen diesbezüglich gemessenen Werten. Das Wasserwirtschaftsamt hat aber in seiner Stellungnahme vom 4. März 2008 (S. 7) und in den mündlichen Verhandlungen vom 18. Dezember 2008 und 21. Juli 2011 darauf hingewiesen, dass es sich dabei nicht um geogene Parameter handle, die signifikant für unterschiedliche Grundwasserkörper wären, sondern um nutzungsspezifische Parameter, die überall vorkommen könnten. Teilströme eines relativ ausgedehnten Einzugsgebiets wie das des Brunnens II M… unterlägen bezüglich ihres Chemismus zwangsläufig einer gewissen Varianz. Die am Brunnen II festgestellte Wasserbeschaffenheit spiegele das Ergebnis der Mischung der Teilströme wider. Auch der Umstand, dass die Chloridgehalte im Brunnen II außerordentlich gering seien und in den Grundwassermessstellen entlang der Staatsstraße … teils sehr hohe Chloridgehalte gemessen worden seien, könne keinen Beleg für getrennte Grundwasservorkommen darstellen. Es stehe schon nicht fest, dass die in den Messstellen gemessenen Chloridgehalte von der Salzung der Staatsstraße … verursacht würden. Selbst wenn dies aber der Fall sei und entlang der Staatsstraße hohe Chloridwerte anzunehmen wären, müsste sich etwas von diesen Chloridmengen nicht unbedingt im Brunnen II nachweisen lassen. Die Fläche der Staatsstraße sei vergleichsweise klein und es müsse sich nicht um große Verunreinigungsfrachten handeln. Selbst hohe Konzentrationen in Teilströmen unterlägen Verdünnungseffekten, u.a. durch die Grundwasserneubildung auf der langen Strecke zwischen der Staatsstraße und dem Brunnen II. Diese fachlichen Ausführungen sind für den Verwaltungsgerichtshof nachvollziehbar und überzeugend. Der Fachbeistand des Antragstellers hat die fachlichen Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts nicht mit durchgreifenden Gegenargumenten in Frage gestellt. Soweit der Antragsteller des weiteren auf eine fehlgeschlagene Brunnenbohrung im Bereich des Golfplatzes im Jahre 1984 hinweist, hat das Wasserwirtschaftsamt in seiner Stellungnahme vom 4. März 2008 (S. 7 f.) in überzeugender Weise darauf hingewiesen, dass nunmehr aufgeschlossene Grundwasservorkommen im Bereich des Golfplatzes - die beiden Golfplatzbrunnen sowie neuerdings auch die Messstelle P 3 … - die damalige Annahme des Bayerischen Geologischen Landesamts, es sei dort nur eine geringe Grundwasserhöffigkeit vorhanden, widerlegt haben. Das Wasserwirtschaftamt bezweifelt zwar nicht, dass die dort vorgefundene Struktur sich in gewissem Umfang auf die Grundwasserfließverhältnisse auswirkt. Aufgrund ihrer Existenz könne jedoch nicht auf eine Grundwasserscheide geschlossen werden. Auch dem ist der Fachbeistand des Antragstellers nicht mehr entgegengetreten. Dem Antragsteller ist einzuräumen, dass die Beurteilung der Ost- und Nordostgrenze des Einzugsgebiets des Brunnens II M… Unsicherheiten aufweist. Dies war bereits ein Grund dafür, dass sich die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2008 darauf verständigt haben, eine weitere Grundwassermessstelle zu errichten und diese in eine weitere Stichtagsmessung einzubeziehen. Hoffnungen auf eine wesentlich bessere tatsächliche Basis für die Beurteilung der Nordost- und Ostgrenze des Einzugsgebiets des Brunnens II haben sich nicht erfüllt. Dass es verhältnismäßige und mit zumutbarem Aufwand durchführbare weitere Aufklärungsmöglichkeiten geben könnte, ist nicht ersichtlich. Hierbei spielt auch eine Rolle, dass sehr unsicher wäre, ob sie bei der gegebenen hydrogeologischen Situation einen nennenswerten Erkenntnisgewinn bringen könnten. Insofern hat sich die Einschätzung des Wasserwirtschaftsamts im Gutachten vom 11. November 2003 (S. 12) bestätigt. Bei dieser Sachlage kann der Schutz für eine erforderliche Trinkwasserversorgungsanlage nur auf eine wissenschaftlich fundierte fachliche Abschätzung gegründet werden; dabei muss gerade angesichts der Möglichkeit anderer wissenschaftlich vertretbarer Interpretationen darauf Bedacht genommen werden, dass sich der Schutz der Trinkwasserversorgungsanlage auf der sicheren Seite befindet. Dementsprechend sind Landratsamt und Wasserwirtschaftsamt hier vorgegangen; dies ist von Seiten des Verwaltungsgerichtshofs nicht zu beanstanden.
  9. c)Auch die konkrete Grenzziehung für die weitere Schutzzone insbesondere im Nordosten und Osten begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Es ist dabei nicht zu beanstanden, dass die Grenzziehung der weiteren Schutzzone sich aus Gründen der Praktikabilität des Vollzugs an Grundstücksgrenzen orientiert. Es entspricht den „Richtlinien für Trinkwasserschutzgebiete“ (DVGW-Arbeitsblatt W 101 vom Februar 1995), dass die unterstromige und seitliche Begrenzung der Schutzzone auf der – hier mit einen Sicherheitszuschlag versehenen - Grenze des Einzugsgebiets (Randstromlinie) basiert (vgl. hierzu das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts vom 11.11.2003 S. 16 f.). Letztere ergibt sich - vom Wasserwirtschaftsamt fachlich gebilligt - aus Anlage Nr. 6.2 des Inschutznahmeantrags der Beigeladenen. Der vom Vertreter des Wasserwirtschaftsamts in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juli 2011 vorgelegten Interpretation des vom Fachbeistand des Antragstellers erstellten Grundwassergleichenplans vom 20. April 2009 mit der dort eingezeichneten Randstromlinie kann nicht entnommen werden, dass das Wasserwirtschaftsamt an dem von ihm ursprünglich angenommenen Verlauf der Randstromlinie (einschließlich Sicherheitszuschlag) nicht mehr festhält. Denn dieser, hinsichtlich der dort eingezeichneten Grundwassergleichen nicht auf der eigenen Interpretation des Vertreters des Wasserwirtschaftsamts basierende Plan sollte nur als gemeinsame Diskussionsgrundlage für den Beleg eines Zuflusses aus Bereichen östlich der Staatsstraße … dienen; er stellt keine neue fachliche Beurteilung in Bezug auf den Verlauf der Randstromlinie dar. Das Wasserwirtschaftsamt hält vielmehr in Anbetracht der bestehenden Unsicherheiten der Beurteilungen und der bestehenden Interpretationsspielräume an seiner ursprünglichen Beurteilung fest (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21.7.2011 S. 6). Auch der konkrete Verlauf der Ostgrenze der weiteren Schutzzone kann vorliegend noch hingenommen werden. Zwar verläuft diese teilweise bis zu 200 m östlich der Ostgrenze des Sicherheitszuschlags zur Randstromlinie, wie sich aus Anlage 6.2 des Inschutznahmeantrags der Beigeladenen ergibt. Der Vertreter des Wasserwirtschaftsamts hat hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 2008 ausgeführt, es sei unter Bezugnahme auf das DVGW-Arbeitsblatt W 101 versucht worden, die Ostgrenze der weiteren Schutzzone entlang von Grundstücksgrenzen sowie topographischen Merkmalen zu ziehen, um den Vollzug der strittigen Verordnung praktikabler zu machen. Aus rein hydrogeologischer Sicht hätte man die Ostgrenze der weiteren Schutzzone entlang der Ostgrenze des Sicherheitszuschlags ziehen können. Nach Nr. 3.7 des DVGW-Arbeitsblatts W 101 sollen Schutzzonengrenzen möglichst entlang von Wegen, Straßen, Grundstücksgrenzen oder markanten Geländestrukturen (z.B. Waldränder, Böschungskanten, Gewässer) gezogen werden, um die praktische Durchsetzung der erforderlichen Schutzanordnungen zu erleichtern. Allerdings ist eine Orientierung der Schutzgebietsgrenzen an Grundstücksgrenzen nicht immer erlaubt; sie lässt sich im vorliegenden Fall aber rechtfertigen. Wie das Verfahren und die mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgerichtshof gezeigt haben, bestehen vorliegend wegen der engräumig wechselnden Untergrundverhältnisse relativ große Unsicherheiten über den Verlauf der genauen Grenze des Einzugsgebiets; außerdem sind in diesem Bereich besonders schutzwürdige entgegenstehende Eigentümerinteressen nicht geltend gemacht worden. Insoweit stehen keine durchgreifenden Gründe entgegen, einer Praktikabilität des Vollzugs den Vorzug zu geben (vgl. BayVGH vom 27.10.2006 Az. 22 N 04.2609 m.w.N.). 3. Die durch die Einbeziehung seiner Grundstücke in die weitere Zone bewirkte Beschränkung des Eigentums des Antragstellers ist nicht unverhältnismäßig. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landratsamt der Sicherung des Grundwasservorkommens angesichts des überragenden Rangs des öffentlichen Interesses an einer gesicherten Trinkwasserversorgung (vgl. dazu BVerfG vom 15.7.1981 BVerfGE 58, 300 /339) den Vorrang gegenüber den Eigentumsinteressen des Antragstellers eingeräumt hat. Das Landratsamt hat die Belange des Antragstellers zutreffend erfasst und gewichtet und sie gegen die entgegenstehenden Belange der öffentlichen Wasserversorgung abgewogen. Es hat ihm im Hinblick auf seine Eigentumsinteressen zahlreiche Vergünstigungen für die Nutzung seiner Golfplatzgrundstücke eingeräumt (s. oben 1 c). Insoweit ist nicht ersichtlich, dass er durch einzelne Schutzanordnungen in seinem Eigentum unverhältnismäßig betroffen ist. Eine derartige Betroffenheit durch einzelne Schutzanordnungen macht der Antragsteller auch nicht geltend. Kosten: § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 Abs. 2 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Nichtzulassung der Revision: § 132 Abs. 2 VwGO. Beschluss Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/492921.html ( https://oj.is/492921 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 8 Zitiert 21 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.

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