Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Gründe Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom
- Oktober 2010 ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG nicht vorliegen. Nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG ist die Berufung zuzulassen, wenn ein in § 138 VwGO bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Der Kläger rügt, dass das Verwaltungsgericht mit seiner Entscheidung gegen Art. 3 GG und somit gegen die Grundsätze des fairen Verfahrens verstoßen habe, weil ihm als Ausländer, der kein Deutsch spreche und aus einem anderen Kulturkreis stamme, zu Unrecht die Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Klagefrist versagt worden sei. Der allein in Betracht kommende Verfahrensmangel des § 138 Nr. 3 VwGO (Versagung des rechtlichen Gehörs) liegt nicht vor. Er erfasst Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG und gegen einfachgesetzliche Ausprägungen dieses Grundsatzes (Kraft in Eyermann, VwGO,
- Aufl. 2010, RdNrn. 29 ff. zu § 138). Art. 103 Abs. 1 GG gibt den Beteiligten an einem gerichtlichen Verfahren vor allem ein Recht darauf, sich zu dem der gerichtlichen Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern. Die Feststellung und Würdigung des Tatbestands ist Sache der Gerichte. Die Behauptung, die richterlichen Tatsachenfeststellungen seien falsch oder der Richter habe einem tatsächlichen Umstand nicht die richtige Bedeutung beigemessen, vermag grundsätzlich einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu begründen (BVerfG vom 19.7.1967 BVerfGE 22, 267 /273). Im Falle einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand dürfen bei der Anwendung und Auslegung der hierfür maßgeblichen prozessrechtlichen Vorschrift des § 60 VwGO die Anforderungen daran nicht überspannt werden, was der Betroffene veranlasst haben und vorbringen muss, um nach einer Fristversäumung die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erhalten. Dieses Rechtsinstitut dient in den Fällen des "ersten Zugangs" zum Gericht unmittelbar und in stärkerem Maße als sonst der Verwirklichung verfassungsrechtlich verbürgter Rechtsschutzgarantien (BVerfG vom 10.6.1975 BVerfGE 40, 88 ). Vorliegend hat das Verwaltungsgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Recht abgelehnt und deshalb den Anspruch des Klägers aus Art 103 Abs. 1 GG nicht verletzt. Der Kläger hat die Frist zur Erhebung der Klage schuldhaft versäumt. Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass der Kläger nach seinem eigenen Vorbringen den Inhalt der in seiner Muttersprache verfassten Rechtsbehelfsbelehrung verstanden hat. Vor dem Hintergrund, dass die Erforderlichkeit einer anwaltlichen Vertretung in dieser nicht enthalten ist, hätte er sich erst recht zeitnah Gewissheit verschaffen müssen oder sich – bei Klageerhebung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts – von diesem entsprechend beraten lassen können. Mit Recht verweist das Verwaltungsgericht darauf, dass diese Sorgfaltspflicht auch von einem Ausländer verlangt werden könne. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fordern zwar Art. 103 Abs. 1 GG und - in Fällen ersten Zugangs zum Gericht - Art. 19 Abs. 4 GG, dass die mangelhafte Kenntnis der deutschen Sprache bei einem Ausländer nicht zur Verkürzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vor Gericht führen darf. Versäumt daher ein der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtiger Ausländer eine Rechtsmittelfrist, so verbieten es grundsätzlich die Rechtsschutzgarantien der Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG, die Versäumung dieser Frist, soweit sie auf den unzureichenden Sprachkenntnissen des Ausländers beruht, als verschuldet im Sinne des Rechts auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand anzusehen (BVerfG vom 10.6.1975 BVerfGE 40, 95 ). Unzureichende Sprachkenntnisse entheben den Ausländer allerdings nicht der Sorgfaltspflicht bei der Wahrnehmung seiner Rechte. Wird daher zum Beispiel einem Ausländer ein Bescheid zugestellt, dessen Rechtsmittelbelehrung ihm unverständlich ist, kann er aber seine Bedeutung jedenfalls soweit erfassen, dass es sich um ein amtliches Schriftstück handeln könnte, das eine ihn belastende Verfügung enthalten kann, so können im Rahmen seiner Sorgfaltspflicht zumutbare Anstrengungen verlangt werden, sich innerhalb angemessener Frist Gewissheit über den genauen Inhalt des Schriftstücks zu verschaffen. Erfüllt der Betroffene die ihm insoweit obliegende Sorgfaltspflicht nicht, so kann das Weiterbestehen des Hindernisses nicht mehr als unverschuldet angesehen werden (BVerfG vom 2.6.1992 BVerfGE 86, 280 unter Verweis auf BGH NJW-RR 1990, 830 ). Der Kläger hat diese Sorgfaltspflicht nicht walten lassen. Zum einen hat er seiner eigenen Aussage zufolge den Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung verstanden. Der Lauf der Klagefrist war ihm bewusst. Bei dieser Ausgangslage wäre ihm ohne Weiteres zuzumuten gewesen, sich über die Möglichkeiten zur Klageerhebung und das Erfordernis anwaltlicher Vertretung zu informieren. Zum anderen ist er dem Irrtum schuldhaft erlegen, denn die Rechtsbehelfsbelehrung in seiner Muttersprache weist richtig auf die Klageerhebung in schriftlicher Form bzw. zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle hin, ohne das Erfordernis anwaltlicher Vertretung zu nennen. Im Übrigen hat der Kläger selbst nicht geltend gemacht, dass sein Vortrag zur Entschuldigung der Fristversäumung vom Gericht nicht zur Kenntnis genommen worden wäre. Er rügt nur, dass es sachlich nicht gerechtfertigt sei, seine mangelnde Rechtskenntnis anderen Fällen gleichzustellen; insbesondere seien die Besonderheiten in seiner Person zu berücksichtigen. Damit spricht der Kläger allein die rechtliche Würdigung an. Die Tatsachen, dass er Ausländer ist, und wie sich sein sozialer Hintergrund gestaltet, waren dem Gericht – auch nach Aussage des Klägers – bekannt. Zudem war die Frage der Verfristung ausweislich der Niederschrift vom
- Oktober 2010 Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Da hierbei ein richterlicher Hinweis auf die Unzulässigkeit der Klage wegen Verfristung erfolgt ist, fußen die Erwägungen in den Entscheidungsgründen nicht etwa auf einem fernliegenden Gesichtspunkt. Entsprechend den Hinweisen in der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht die Unzulässigkeit der Klage angenommen. Auf die weiter geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinn von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu den Fragen, ob Yeziden im Irak einer Gruppenverfolgung unterliegen und einer erheblichen individuellen Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt sind, kommt es bei dieser Ausgangslage nicht mehr an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG. Permalink: http://openjur.de/u/493088.html Kommentare
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