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VG Augsburg, Beschluss vom 19. August 2011 - Az. Au 2 V 11.1191, Au 2 V 11.1192

Tenor I. Die Durchsuchung der Wohnung einschließlich aller Nebenräume der Antragsgegner, …str. …, …, …, sowie der auf dem Anwesen befindlichen im Besitz der Antragsgegner stehenden Fahrzeuge und Anhänger durch Bedienstete des Landratsamts … und Polizeibeamte zum Zweck der Vollziehung der tierschutzrechtlichen Anordnungen des Landratsamtes … vom

  1. Juli 2010 wird gestattet. II. Die Gestattung gilt für sechs Monate ab Zustellung des Beschlusses und nur zum Zweck der Vollziehung der tierschutzrechtlichen Anordnungen des Landratsamtes … vom
  2. Juli 2010 soweit diese Bestandskraft erlangt haben. III. Die Entscheidung wird mit der Bekanntgabe an die Antragsgegner wirksam. Der Antragsteller wird mit der Zustellung des Beschlusses im Wege der Amtshilfe beauftragt. IV. Die Antragsgegner haben die Kosten der Verfahren jeweils zur Hälfte zu tragen. V. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt. Gründe I. Mit Bescheid vom
  3. Juli 2010 untersagte das Landratsamt … den Antragsgegnern unter Anordnung des sofortigen Vollzugs (IV.) und Androhung des unmittelbaren Zwangs (V.) das Halten von Tieren jeglicher Art (I.). Den Antragsgegnern wurde die Verpflichtung auferlegt, die von ihnen gehaltenen Tiere bis spätestens
  4. Juli 2010 abzugeben (III.). Der Bescheid hat gegenüber dem Antragsgegner zu 1 Bestandskraft erlangt, da von diesem kein Rechtsmittel eingelegt wurde. Auf die vom Antragsgegner zu 2 gegen den Bescheid erhobene Klage wurde vom Verwaltungsgericht Augsburg mit Urteil vom
  5. Juni 2011 der Bescheid in Ziffer VI.2 ganz und in Ziffer V. insoweit aufgehoben, als der unmittelbare Zwang hinsichtlich Ziffer I. angedroht worden war. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Nach Aktenlage befinden sich auf dem Anwesen bzw. im Wohnhaus der Antragsgegner die Hunde … und … sowie vier männliche Welpen von …, die laut Impfpass am
  6. September 2010 geboren wurden. Da die vier jungen Hunde zwischenzeitlich elf Monate alt sind, ist davon auszugehen, dass inzwischen Geschlechtsreife besteht. Das Wohnhaus des Anwesens …str. … in … wird von den Antragsgegnern gemeinsam bewohnt. Nach Angaben des Antragstellers sind die Antragsgegner Halter der dort gehaltenen Hunde. Mit Schreiben vom
  7. August 2011 wurde den Antragsgegnern nochmals die Möglichkeit eingeräumt, die Tierhaltung eigenständig bis zum
  8. August 2011 aufzulösen und alle gehaltenen Tiere abzugeben. Den Antragsgegnern wurde aufgegeben, gegenüber dem Landratsamt … Nachweise über die Vermittlung vorzulegen. Auf die ansonsten erforderlichen verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Maßnahmen wurde hingewiesen. Die Aufforderung blieb nach telefonischer Auskunft des Antragstellers am
  9. August 2011 ergebnislos. Mit Schreiben vom
  10. August 2011 beantragte der Antragsteller am
  11. August 2011 beim Verwaltungsgericht Augsburg, die Durchsuchung der Wohnräume einschließlich sämtlicher dazugehöriger Räume (Garage, Keller, Lager, Dachboden oder dergleichen) der Betroffenen sowie aller sonst durch die Betroffenen benutzten Räume und Fahrzeuge und Anhänger in …, …, …str. …, zum Zweck der Vollziehung der Anordnungen vom
  12. Juli 2010 (Tierhaltungs- und Betreuungsverbote, Abgabe der Tiere) durch Bedienstete des Landratsamts … und Polizeibeamte für die Dauer von sechs Monaten ab Beschlussdatum und nur für die Wegnahme von den in den vorgenannten Räumen gehaltenen Tiere zu gestatten und die Wegnahme der dort vorgefundenen Tiere anzuordnen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen dargelegt, dass die Antragsgegner der Abgabeverpflichtung aus Ziffer III. der Bescheide vom
  13. Juli 2010 nicht nachgekommen seien. Es befänden sich noch mindestens sechs Hunde auf dem Anwesen bzw. in deren Wohnhaus. Von der Möglichkeit, die Tiere freiwillig abzugeben, hätten die Antragsgegner keinen Gebrauch gemacht. Versuche der Veterinärverwaltung des Landratsamts …, die freiwillige Herausgabe der Tiere zu erreichen, seien gescheitert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Gerichtsakten Au 2 K 10.514, Au 2 K 10.940 , Au 2 S 10.516 und Au 2 S 10.1014 sowie den Inhalt der Schreiben vom
  14. August 2011 mit Anlagen Bezug genommen. II. Die Anträge sind zulässig und begründet. Nach Art. 13 Abs. 2 GG bedarf die Durchsuchung einer Wohnung zum Zwecke der Verwaltungsvollstreckung (Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG) der richterlichen Anordnung (BVerfG vom 3.4.1979 BVerfGE 51, 97 = NJW 1979, 1539 ; BayVGH vom 23.2.2000 Az. 21 C 99.1406 <juris> RdNr. 23). Dem Antrag war stattzugeben, weil die verwaltungsvollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Durchsuchung der Räumlichkeiten der Antragsgegner ersichtlich vorliegen. Die Antragsgegner haben die ihnen aufgegebenen Handlungen, insbesondere die Abgabe der verbotswidrig gehaltenen Hunde, innerhalb der gesetzten Fristen nicht vorgenommen. Das den Behörden zustehende Betretungsrecht ist vorliegend – wie der Antragsteller in den Antragsschreiben vom
  15. August 2011 nachvollziehbar darlegt – nicht ausreichend. Nach Aktenlage ist davon auszugehen, dass die Antragsgegner zumindest sechs Hunde im Haus halten, so dass eine Durchsuchung zur Durchsetzung der bislang nicht erfüllten Abgabeverpflichtung notwendig erscheint (vgl. hierzu allgemein Giehl, Verwaltungsverfahrensrecht in Bayern, RdNr. 3 zu Art. 37 VwZVG). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit steht der Gestattung der Durchsuchung im vorliegenden Fall nicht entgegen (vgl. hierzu BVerfG vom 16.6.1981 BVerfGE 57, 346 = NJW 1981, 2111 ). Die vom Antragsteller festgestellte, trotz entsprechenden Verbots weiter andauernde Tierhaltung der Antragsgegner kann behördlicherseits gestützt auf die bestandskräftigen Anordnungen vom
  16. Juli 2010 (zwangsweise) unterbunden werden. Auf die von der Behörde angeführten Gründe im Bescheid vom
  17. Juli 2010 und die Ausführungen in den Antragsschreiben vom
  18. August 2011 wird Bezug genommen. Mildere Mittel, mit denen die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, insbesondere der tierschutzrechtlichen Belange, in gleich geeigneter Weise beseitigt werden könnten, sind nicht ersichtlich. Die Antragsgegner haben deshalb die Einschränkungen ihres Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung auf der Grundlage der gesetzlichen Ermächtigung des Art. 37 Abs. 3 Satz 1 VwZVG hinzunehmen. Eine vorherige Anhörung der Antragsgegner ist im Hinblick auf deren Verhalten in der Vergangenheit untunlich, weil die Gefahr besteht, dass sie die ihnen wegzunehmenden Tiere vor der Wohnungsdurchsuchung beiseite schaffen und damit die Vollziehung der Abgabeverpflichtung vereiteln (s. hierzu z.B. BVerfG vom 16.6.1981 a.a.O. ; VG Augsburg vom 23.4.2009 Az. Au 4 V 09.484 <juris> RdNr. 13; VG Würzburg vom 22.12.2005 Az. W 5 X 05.1620 <juris> RdNr. 11). Die Befristung der Anordnung trägt den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Gestattung einer Wohnungsdurchsuchung Rechnung (BVerfG vom 27.5.1997 NJW 1997, 2165 ). Einer zusätzlichen gerichtlichen Gestattung der Wegnahme vorgefundener Tiere bedarf es nicht, da sich die Berechtigung des Antragstellers hierzu bereits aus den zu vollstreckenden bestandskräftigen Bescheiden vom
  19. Juli 2010 bzw. aus § 16a TierSchG ergibt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es sich um Verfahren im Zusammenhang mit einer Vollstreckung aus behördlichen Anordnungen tierschutzrechtlicher Natur handelt, erscheint der Ansatz eines Streitwerts in Höhe von 2.500,-- EUR angemessen (§ 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG; Nrn. II.1.6, 35.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, veröffentlicht in NVwZ 2004, 1327). Permalink: http://openjur.de/u/493181.html Kommentare

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