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OLG München, Beschluss vom 17. August 2011 - Az. 34 Wx 170/11

Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten wegen dem Beschluss des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 14. Januar 2011 wird zurückgewiesen. II. Der Beschwerdewert wird auf 40.000 € festgesetzt. Grü

GBO

  1. Aufl. § 62 Rn. 3). Die Vorlage ist auch notwendig, wenn die Eintragung aufgrund des gerichtlichen Urteils vorgenommen werden soll, da dieses nur zwischen den Parteien wirkt. Wäre der tatsächliche Gläubiger nicht die Beklagte zu 1, sondern ein Dritter, dürfte bereits die Vormerkung nicht eingetragen werden. 9Die Fiktion des § 894 ZPO - und damit auch des § 895 ZPO - wirkt nicht stärker und nicht schwächer als die durch sie fingierte rechtsgeschäftliche Erklärung. Ist der Schuldner im Zeitpunkt der Rechtskraft nicht legitimiert, die Erklärung abzugeben, etwa weil er seine frühere Legitimation durch Veräußerung verloren hat, gilt zwar die Fiktion, verfehlt aber ihr Ergebnis (vgl. Brehm in Stein/Jonas ZPO
  2. Aufl. § 894 Rn. 24 m.w.N.). Die Rangänderung träte nicht ein; die nach § 895 ZPO zu bestellende Vormerkung würde keinen Anspruch gegen den tatsächlich Berechtigten sichern. 10Wird der Brief nicht vorgelegt und bleibt auch eine auf Vorlegung gerichtete Zwischenverfügung ergebnislos, so ist der Eintragungsantrag zurückzuweisen (vgl.

§ 41Rn.

9). 2. Ausnahmen von der Vorlegungspflicht ergeben sich zum einen aus § 41 GBO, aber auch aus bundes- und landesrechtlichen Vorschriften. Dass eine dieser Ausnahmen (vgl. z. B.

§ 41Rn.

14 ff.) vorläge, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Beteiligten nicht vorgebracht. Ausnahmen von der Vorlagepflicht sind nur im engsten Umfang zugelassen; die vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmen sind einer analogen, im Sinne einer ausdehnenden, Anwendung nicht zugänglich (OLG Düsseldorf Rpfleger 1995, 104 ). Dies ergibt sich aus dem oben genannten Zweck der Vorschrift, nämlich der Sicherung des Rechtsverkehrs (vgl. OLG Karlsruhe DNotZ 1926, 261/262). Deshalb lässt sich auch aus der Ausnahme in § 41 Abs. 1 Satz 3 GBO für die Löschungsvormerkung (§ 1179 BGB) nichts herleiten. Die Gründe, die dafür nur maßgeblich gewesen sein können, treffen hier nicht zu. Im Fall des § 1179 BGB besteht für den Schutz des Verkehrs und für den Schutz eines aus dem Grundbuch nicht ersichtlichen Rechtsnachfolgers kein Bedarf, weil dort die Löschungsvormerkung nur den Anspruch gegen den aus dem Grundbuch ersichtlichen Eigentümer sichert. 123. Etwas anderes kann sich auch nicht aus tatsächlichen Schwierigkeiten ergeben, die mit der Beschaffung des Briefs verbunden sind (vgl. OLG Karlsruhe DNotZ 1926, 261/262; OLG Frankfurt Rpfleger 1979, 205/206; OLG Düsseldorf Rpfleger 1995, 104 ;

§ 41Rn.

7; Meikel/Bestelmeyer GBO 10. Aufl. § 41 Rn. 40). Soweit § 41 Abs. 1 GBO nicht als zwingende, sondern als Ordnungsvorschrift gefasst ist, bedeutet dies nicht, dass das Grundbuchamt nach freiem Belieben von der Vorlage absehen könnte, sondern stellt lediglich klar, dass eine ohne Vorlage des Briefs vorgenommene Eintragung im Grundbuch deren Wirksamkeit nicht berührt, sofern die sachliche Legitimation des Betroffenen tatsächlich bestand (vgl. OLG Düsseldorf aaO.). Der Zweck der Vorschrift könnte nicht erreicht werden, wenn bei bloßen Schwierigkeiten, den Brief zu beschaffen, auf die Vorlegung verzichtet würde. Dabei kann offen bleiben, ob der Senat als Beschwerdegericht innerhalb desselben Verfahrens an diese seine frühere Entscheidung vom 24.2.2010 gebunden ist (vgl. BayObLGZ 1999, 104/108;

§ 77Rn.

43). Dies wird grundsätzlich angenommen, wenn das Beschwerdegericht eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts bestätigt und nun gegen die daraufhin vorgenommene Abweisung des Eintragungsantrags Beschwerde eingelegt wird (vgl.

aaO.). Hiervon wird aber eine Ausnahme dann gemacht, wenn die Entscheidung des Oberlandesgerichts mangels Beschwerdeberechtigung nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden konnte - etwa weil diese nicht zugelassen wurde - und die Sache noch einmal dem Oberlandesgericht vorliegt (BayObLG DNotZ 2002, 149 /151; vgl. Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 77 Rn. 74). Ein Grund, der zu einer anderen Beurteilung führen könnte, ist aber nicht ersichtlich. Er kann nicht im von der Beteiligten vorgetragenen Verhalten der Beklagten zu 1 oder 2 liegen, da die Vorschriften der §§ 41 , 42 GBO nicht allein in deren Interesse bestehen, sondern die Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Brief sichern und die Rechte eventueller Erwerber schützen sollen. Eine Veränderung der tatsächlichen Lage ist nicht ersichtlich, auch nicht, welche Umstände überhaupt die Beibringung des Briefes überflüssig machen könnten. III. Dem Antrag der Beteiligten, das Verfahren auszusetzen, hat das Grundbuchamt zu Recht nicht entsprochen. Eine Aussetzung eines Antragsverfahrens (§ 13 GBO) ist nicht zulässig (vgl

§ 1Rn.

53), der Eintragungsantrag ist durch Vornahme der beantragten Eintragung oder Zurückweisung des Antrags oder Erlass einer Zwischenverfügung (§ 18 GBO) zu erledigen. Eine Aussetzung oder eine Zurückstellung der Entscheidung widerspräche dem so geregelten Gang des Eintragungsverfahrens - auch im Hinblick auf § 17 GBO - überdies deshalb, weil es Sache des Antragstellers ist, grundsätzlich bereits mit der Antragstellung die für die beantragte Eintragung erforderlichen Unterlagen dem Grundbuchamt vorzulegen (vgl. BayObLGZ 1978, 15). Im Übrigen würde auch allein durch die Kraftloserklärung des Grundschuldbriefs das Hindernis nicht beseitigt sein; erforderlich wäre vielmehr zusätzlich die Beantragung der Erteilung eines neuen Briefs (vgl. § 41 Abs. 2 i.V.m. § 67 GBO). Unter diesen Umständen ist nicht zu entscheiden, ob - nachdem der Titel zwischenzeitlich rechtskräftig geworden ist - überhaupt noch ein Rechtsschutzbedürfnis für die Eintragung einer Vormerkung besteht. Vielmehr könnte an sich mit Vorlegung des Grundschuldbriefs sogleich die Eintragung der Rangänderung gemäß § 894 Abs. 1 ZPO beantragt werden. IV. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 4, § 30 KostO. Mangels näherer Angaben zum Wert des Grundstücks und der Auswirkung der Rangänderung wird ein Bruchteil (1/10) des Nennbetrages der Briefgrundschuld angesetzt. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor. Permalink: http://openjur.de/u/493247.html Kommentare

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