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OLG Bamberg, Beschluss vom 22. August 2011 - Az. 2 UF 154/11

Obsah (4)Art 111§§ 112§ 236§§ 113

Tenor I. Dem Antragsgegner wird wegen Versäumung der Beschwerdeeinlegungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen

Art 111Abs. 1 FGG-RG das seit 1.9.2009 geltende Verfahrensrecht anzuwenden. 2. Die Vorschrift des § 17 Fam

FG ist, da es sich

§§ 112Abs. 1 Nr. 1, 231 Abs. 1 Nr. 1 Fam

FG um eine Familienstreitsache handelt, nicht anzuwenden.

§§ 112Abs. 1 Nr. 1, 231 Abs. 1, 113 Abs. 1 Satz 2 Fam

FG gelten die §§ 233 ff. ZPO unmittelbar (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO,

  1. Aufl., § 17 FamFG, Rdnr. 1). Die Verweisung in § 117 Abs. 5 FamFG ist daher an sich überflüssig (Zöller/Philippi, ZPO,
  2. Aufl., § 117, Rdnr. 5).
  3. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses gestellt worden (§ 234 Abs. 2 ZPO). Der Beschluss vom 8.7.2007, mit dem Beschwerdeführer Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, wurde den Rechtsanwälten des Beschwerdeführers am 19.7.2011 zugestellt. Der Wiedereinsetzungsantrag ist am 27.7.2011 beim Oberlandesgericht Bamberg eingegangen. 4.

§ 236Abs.

1 ZPO richtet sich die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. Der Wiedereinsetzungsantrag ist daher bei dem Amtsgericht zu stellen (§ 64 Abs. 1 FamFG). Im vorliegenden Fall wurde die Wiedereinsetzung beim Oberlandesgericht Bamberg beantragt. Dies ist jedoch im Ergebnis unschädlich.

§ 236Abs.

2 Satz 2 ZPO ist innerhalb der Antragsfrist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen, ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag bewilligt werden. Die Beschwerdeeinlegung ist innerhalb der Frist des § 234 Abs. 2 ZPO beim Amtsgericht Bamberg erfolgt; die Wiedereinsetzung konnte demzufolge auch ohne Antrag bewilligt werden.

  1. Die Einlegung der Beschwerde ist ebenfalls in zulässiger Form erfolgt (§§ 58 ff. FamFG).
  2. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist auch begründet. Der Antragsgegner hat den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe rechtzeitig gestellt und war, weil über diesen Antrag erst nach Ablauf der Frist zur Einlegung der Beschwerde entschieden wurde, ohne sein Verschulden daran gehindert, die Frist zur Einlegung der Beschwerde einzuhalten.

§§ 113Abs. 1 Satz 1 Fam

FG, 233 ZPO war dem Antragsgegner deshalb Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser Frist zu gewähren. 7.

§§ 113Abs. 1 Satz 1 Fam

FG, 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe bei dem Verfahrensgericht zu stellen. Ob der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde bei dem Amtsgericht oder bei dem Rechtsmittelgericht zu stellen ist, ist umstritten:

  1. a)Nach Auffassung des BGH zum alten Recht war ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung bei dem Berufungsgericht als dem Gericht, bei dem die Berufung einzulegen war, zu stellen (§§ 117 Abs. 1, 518 Abs. 1 ZPO a. F.; BGH, Beschluss vom 22.10.1986 - VIII ZB - 40/86; NJW 1987, 440 ).
  2. b)Zu dem seit 1.9.2009 geltenden Verfahrensrecht existieren bisher zwei veröffentlichte Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen. Danach kann der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde jedenfalls bis zur Übersendung der Verfahrensakten an das Beschwerdegericht sowohl bei dem Gericht gestellt werden, dessen Entscheidung angefochten werden soll, als auch beim Beschwerdegericht (Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 14.4.2011 - 4 UF 163/10 -zitiert nach juris; und Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen Beschluss vom 12.1.2011, 4 UF 123/10 , FamRZ 2011, 913 ). Dies wird damit begründet, Verfahrensgericht im Sinne des § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO sei das Gericht, bei dem das Hauptsacheverfahren zur Zeit der Anbringung des Verfahrenskostenhilfegesuchs anhängig ist oder anhängig gemacht werden solle. Demzufolge könne der Verfahrenskostenhilfeantrag jedenfalls solange bei dem Amtsgericht eingestellt werden, als das Amtsgericht mit der Sache befasst sei, also bis zur Weiterleitung der Akten an das Rechtsmittelgericht. Bis zur Weiterleitung der Akten habe der Antragsteller die Wahl, ob er den Verfahrenskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte Beschwerde bei dem Gericht stellen wolle, dessen Entscheidung angefochten werden solle oder beim Rechtsmittelgericht. 12c) Nach Auffassung des ist Senats ein Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde bei dem Gericht zu stellen, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist. Das war nach der bis zum 1.9.2009 geltenden Rechtslage das Berufungsgericht (§ 519 Abs. 1 ZPO). Da die Beschwerde nach dem seit 1.9.2009 geltenden Verfahrensrecht bei dem Amtsgericht einzulegen ist (§ 64 Abs. 1 FamFG), ist der Verfahrenskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte Beschwerde nach dem seit 1.9.2009 geltenden Verfahrensrecht bei dem Amtsgericht als dem für die Einlegung der Beschwerde zuständigen Gericht einzureichen. Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist das Gesuch bei dem Gericht anzubringen, bei dem der Rechtsstreit schwebt oder anhängig gemacht werden soll (Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 117 ZPO, Rdnr. 1). Das Amtsgericht ist das zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung bzw. der Stellung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe mit der Sache befasste Gericht. Die Alternative "bei dem Gericht, bei dem die Sache anhängig gemacht werden soll" bezieht sich auf den Fall, dass noch kein Verfahren bei Gericht anhängig ist. Zwischen dem Adressaten der Rechtsmittelschrift und dem des Verfahrenskostenhilfeantrages für eine beabsichtigte Beschwerde sollte ein Gleichlauf bestehen. Die Auffassung des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen, wonach der Antragsteller bis zur Übersendung der Akten an das Rechtsmittelgericht ein Wahlrecht habe, erzeugt Unsicherheit bei den Verfahrensbevollmächtigten, denen der Zeitpunkt der Übersendung der Akten an das Rechtsmittelgericht als gerichtsinterner Vorgang in aller Regel nicht bekannt ist. Eine Pflicht zur Mitteilung, wann die Akten an das Rechtsmittelgericht übersandt wurden, enthält das FamFG nicht. Aus Gründen der Rechtsklarheit und aufgrund des erwünschten Gleichlaufs zwischen dem Adressaten der Rechtsmittelschrift und dem des Verfahrenskostenhilfeantrags für ein beabsichtigtes Rechtsmittel ist ein Verfahrenskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte Beschwerde daher bei dem Amtsgericht als dem für die Einlegung der Beschwerde zuständigen Gericht zu stellen.
  3. d)Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wurde beim Oberlandesgericht Bamberg und damit bei dem nach Auffassung des Senats unzuständigen Gericht eingereicht. Der Umstand, dass der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe bei dem Beschwerdegericht gestellt wurde, steht der Wiedereinsetzung jedoch nicht entgegen. Wie oben dargestellt, ist die Frage, ob ein Verfahrenskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte Beschwerde an das Amtsgericht oder an das Rechtsmittelgericht zu richten ist, umstritten. Eine eindeutige Meinung hierzu hat sich bislang noch nicht herausgebildet. Nach den oben zitierten Entscheidungen des Hanseatischen Oberlandesgerichts Bremen kann der Verfahrenskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte Beschwerde auch an das Rechtsmittelgericht gerichtet werden. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage ist bislang nicht ergangen. Daraus, dass die Verfahrensbevollmächtigte des Rechtsmittelführers den Antrag an das Oberlandesgericht Bamberg gerichtet hat, kann ihr in Anbetracht der bislang nicht abschließend geklärten Rechtslage daher kein Schuldvorwurf gemacht werden. 8. Die Entscheidung über die Kosten der Wiedereinsetzung beruht auf §§ 113 Abs. 1 FamFG, 238 Abs. 4 ZPO, 20 Abs. 1 Satz 1 FamGKG analog. Permalink: http://openjur.de/u/493250.html Kommentare

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