Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Hof vom 27.01.2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die vollstreckende Beklagtenpartei jeweils zuvor Sicherheit in dieser Höhe geleistet hat. III. Die Revision wird nicht zugelassen. IV. Berufungsstreitwert: 1.493.928,46 Euro. Gründe I. Die klagende Haftpflichtversicherung macht aus übergegangenem und abgetretenem Recht ihres Versicherungsnehmers Dr. M. – eines Frauenarztes – im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs Regressansprüche gegen die Beklagten – einen Frauenarzt und eine Hebamme - geltend, denen die Klägerin jeweils eigene schwere Versäumnisse im Rahmen einer belegärztlichen Geburtshilfe für die Mutter der Geschädigten C. D. anlastet. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
- Die Mitte Mai 2011 verstorbene Geschädigte war am 00.00.1995 gegen 14.13 Uhr im Krankenhaus Y. geboren worden. Infolge eines unter der Geburt aufgetretenen Sauerstoffmangels litt die Geschädigte an einer schweren Hirnschädigung und war sie daher bis zu ihrem Tode auf die Hilfe Dritter angewiesen gewesen. Dr. M. (im folgenden auch: Versicherungsnehmer) hatte die Mutter der Geschädigten (künftig: Patientin) während der Schwangerschaft betreut und als Belegarzt auch die Geburtsleitung übernommen, bei der er von der zweitbeklagten Hebamme (im weiteren nur: Hebamme) unterstützt wurde. Der Geburtshergang hatte sich im wesentlichen wie folgt entwickelt: Die – nach den vorliegenden Krankenunterlagen – erst ab 12.58 Uhr einsetzenden CTG-Aufzeichnungen wiesen von Beginn an pathologische Werte aus. Spätestens ab 13.15 Uhr fielen die aufgezeichneten Werte so dramatisch ab, dass die Hebamme, wie sie selbst nicht mehr in Frage stellt, jedenfalls ab 13.20 Uhr unbedingt gehalten war, einen Arzt hinzuzuziehen. Der Versicherungsnehmer, der den Kreißsaal spätestens gegen 12.45 Uhr (nach klägerischer Darstellung schon vor bzw. gegen 12.30 Uhr) verlassen hatte, kehrte jedoch nicht vor 13.40 Uhr zurück. In der Zwischenzeit – nämlich zwischen 13.25 Uhr und 13.40 Uhr – war der ebenfalls als Belegarzt tätige Erstbeklagte (unter ebenfalls streitig gebliebenen Umständen) in den Kreißsaal gekommen. Während seines bis zu vierminütigen Aufenthalts im Kreißsaal wurde der Beklagte zu 1) wie folgt tätig: Entweder wies er die Hebamme auf deren Nachfrage an, eine Tokolysespritze zu setzen, oder aber er „billigte“ auf Nachfrage diese von der Hebamme bereits zuvor eigenverantwortlich getroffene Maßnahme. Anschließend verließ der Beklagte den Kreißsaal, ohne eine sonstige Maßnahme veranlasst oder vorgeschlagen zu haben. Dr. M., der frühestens gegen 13.40 Uhr (so die Hebamme) bzw. – nach dem Vorbringen der Klägerseite – erst zwischen 13.50 und 14.00 Uhr wieder im Kreißsaal eingetroffen war, entschied sich auch weiterhin für eine Spontangeburt mit der Folge, dass die Geschädigte im Rahmen einer Vaginalentbindung erst gegen 14.13 Uhr geboren wurde.
- Im Vorprozess 12 O 174/99 LG Hof hatte die Geschädigte neben Dr. M. und der Hebamme ursprünglich auch den hier verklagten Belegarzt, den von Dr. M. hinzugezogenen Anästhesisten Dr. H. sowie den Krankenhausträger jeweils – als Gesamtschuldner – auf materiellen und immateriellen Schadensersatz in Anspruch nehmen lassen. Während sie dem Versicherungsnehmer der Klägerin eine unzureichende Überwachung sowie das Absehen von einer Kaiserschnittgeburt vorwarf, wurden der Hebamme eine verspätete Unterrichtung von Dr. M., das Unterlassen von Zusatzmaßnahmen sowie eine „eigenmächtige“ Notfalltokolyse als grobe Behandlungsfehler angelastet. Mit Urteil vom 15.01.2002 hat das Landgericht unter Abweisung der Klage im übrigen Dr. M. zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 205.000,00 Euro verurteilt und antragsgemäß die Verpflichtung des klägerischen Versicherungsnehmers festgestellt, der Geschädigten den entstandenen und zukünftigen materiellen Schaden zu ersetzen. Während die Berufung des Versicherungsnehmers erfolglos blieb, hat der Senat dem Rechtsmittel der Geschädigten teilweise stattgegeben und das vom Landgericht zugesprochene Schmerzensgeld auf 400.000,00 Euro zuzüglich Verzugszinsen angehoben; soweit die dortige Klägerseite darüber hinaus an ihrem Schadensersatzbegehren gegen die Hebamme festgehalten hatte, wurde ihre Berufung zurückgewiesen (Senatsurteil vom 16.01.2006 – 4 U 34/02 –). Die Nichtzulassungsbeschwerde des Versicherungsnehmers blieb ohne Erfolg (Nichtannahmebeschluss des BGH vom 13.02.2007 – VI ZR 42/06 –).
- Mit der vorliegenden Regressklage will die Haftpflichtversicherung von Dr. M. die von ihr wegen des Ausgangs des Vorprozesses erbrachten bzw. noch zu erbringenden Schadensersatzleistungen in vollem Umfang auf den verklagten Belegarzt und die Hebamme abwälzen. Sie ist der Auffassung, dass die Beklagten im (Innen-)Verhältnis zwischen den Beteiligten auf Behandlungsseite für die unter der Geburt eingetretene Hirnschädigung der Geschädigten C. D. allein einzustehen haben. Hinsichtlich des Beklagten zu 1) ergebe sich eine entsprechende Einstandspflicht daraus, dass er es grob behandlungsfehlerhaft versäumt habe, nicht sogleich nach seinem Eintreffen einen Notfallkaiserschnitt anzuordnen. Die Verantwortlichkeit der Hebamme wiederum sei darin begründet, dass sie sich frühestens gegen 13.42 Uhr um eine Hinzuziehung von Dr. M. bemüht habe. Die von ihr behauptete „Rufaktion“ ab 13.00 Uhr sei „frei erfunden“. Infolge dieses krassen Versäumnisses der Hebamme sei der klägerische Versicherungsnehmer erst zwischen 13.50 Uhr und 14.00 Uhr im Kreißsaal eingetroffen. Zu diesem Zeitpunkt sei ein Notfallkaiserschnitt nicht mehr möglich gewesen. Ein weiteres haftungsbegründendes Versäumnis der Hebamme liege darin, dass sie entgegen einer diesbezüglichen Anweisung des Versicherungsnehmers vor 12.58 Uhr kein CTG aufgezeichnet habe. Die Klägerin beantragt daher, beide Beklagte als Gesamtschuldner zur Zahlung von rund 744.000,00 Euro samt Prozesszinsen zu verurteilen sowie ihre gesamtschuldnerische Verpflichtung festzustellen, den Versicherungsnehmer der Klägerin von sämtlichen Schadensersatzansprüchen der Geschädigten freizustellen, die sich aus der im Ausgangsprozess rechtskräftig festgestellten Verpflichtung des Versicherungsnehmers zum Schadensersatz ergeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge sowie des Verfahrensgangs in
- Instanz wird auf den Tatbestand des Ersturteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen und dies im wesentlichen wie folgt begründet: - Hinsichtlich des Beklagten zu 1 schieden Ansprüche aus Vertrag von vornherein aus, diese ergäben sich insbesondere auch nicht aus der vorgelegten Belegarztvereinbarung. Auch die Voraussetzungen für eine deliktische Einstandspflicht seien nicht erfüllt. Insbesondere habe der Erstbeklagte auch nicht die „faktische Behandlung“ der Patientin übernommen. Für ein Tätigwerden im Rahmen eines „Bereitschaftsdienstes“ fehle es an jedweden Anhaltspunkten. Schließlich habe die Klägerin auch nicht das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 323c StGB nachgewiesen. - Auch in Bezug auf die verklagte Hebamme fehle es bereits am Nachweis bzw. an einem schlüssigen Sachvortrag eines behandlungsfehlerhaften Verhaltens: Es könne dahinstehen, ob es für den Zeitraum vor 12.58 Uhr eine die Aufzeichnung des CTG´s betreffende Weisung des Versicherungsnehmers gegeben habe. Denn es bestünden jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür, dass bereits eine frühere Aufzeichnung ein reaktionspflichtiges Ergebnis gezeitigt hätte. Bezüglich des Vorwurfs, die Hebamme habe sich verspätet um eine Hinzuziehung des geburtsleitenden Arztes bemüht, habe die Klägerseite den ihr obliegenden Nachweis für eine verspätete Reaktion der Hebamme nicht geführt. Vor dem Hintergrund des Ausgangs der diesbezüglichen Beweisaufnahme im Vorprozess habe auch die Einvernahme des Zeugen Dr. M. in diesem Punkt nicht zu einer Klärung geführt. Auch soweit sich die Beklagte im Vorprozess zunächst anders eingelassen habe, sei dieser Umstand bei Gesamtschau des Verhandlungs- und Beweisstoffs nicht geeignet, die für die spätere Darstellung der Hebamme sprechenden gewichtigen Indizien zu entkräften. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerseite, die an ihren erstinstanzlichen Anträgen unverändert festhält. Zur Begründung ihres Rechtsmittels lässt die Klägerin im wesentlichen vortragen bzw. in rechtlicher Hinsicht ausführen:
(1)Einstandspflicht der Hebamme: - Das im Streitpunkt „Rufaktion“ vom Landgericht vertretene Ergebnis eines „non liquet“ könne schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Beweiswürdigung der Kammer mit gravierenden Lücken behaftet sei. Dies betreffe zunächst die in der aktuellen Einlassung der Zweitbeklagten aufgetretenen neuen Unstimmigkeiten, sodann insbesondere die Art und den Umfang der in der Gesamtentwicklung des Verteidigungsvorbringens der Hebamme zu Tage getretenen drastischen Widersprüche, des weiteren die Unvereinbarkeit der behaupteten „Rufaktion ab 13.00 Uhr“ mit der Urkundenlage und schließlich eine Reihe von indiziell bedeutsamen Angaben der im Ausgangsprozess vernommenen Zeugen bzw. Parteien. - Darüber hinaus habe das Landgericht verfahrensfehlerhaft zum einen den klägerischen Beweisantrag auf Einvernahme des früheren Prozessbevollmächtigten der verklagten Hebamme übergangen und zum anderen entgegen § 142 ZPO auch nicht die Akten ihrer Haftpflichtversicherung beigezogen.
(2)Haftung des beklagten Belegarztes: - Entgegen der Auffassung der Kammer sei ein Behandlungsvertrag mit dem Erstbeklagten jedenfalls dadurch schlüssig zustande gekommen, dass der Beklagte am Behandlungsgeschehen teilgenommen habe. - In jedem Falle habe der Beklagte durch sein Hinzutreten die (Mit-)Behandlung der Kindesmutter „faktisch“ übernommen, so dass er unter diesem Blickwinkel verpflichtet gewesen sei, die notwendigen Maßnahmen für eine erfolgreiche Geburtshilfe in die Wege zu leiten. Hierbei hätte der Beklagte, wie die Kammer ebenfalls verkannt habe, auch die Vorgaben der „interdisziplinären Kommunikation“ zu beachten gehabt. Dagegen habe der Beklagte grob fehlerhaft verstoßen, weil keinerlei Aussicht bestanden habe, dass Dr. M. demnächst eintreffen werde. Die Klägerin beantragt daher, unter Aufhebung des Ersturteils die Beklagten jeweils als Gesamtschuldner zu verurteilen,
- an die Klägerin 743.928,46 EUR zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie
- den Versicherungsnehmer Dr. M. der Klägerin, von allen weiteren Forderungen des Kindes C. D. und Dritter freizustellen, die daraus entstanden sind, dass der Versicherungsnehmer der Klägerin nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Hof vom 15.01.2002 – 12 O 174/99 – verpflichtet ist, sämtliche Schäden einschließlich der behandlungsfehlerhaft durchgeführten Geburt des am 00.00.1995 geborenen Kindes C. D. für Vergangenheit und Zukunft zu ersetzen. Die Beklagten, die das Ersturteil verteidigen, beantragen jeweils die Zurückweisung der Berufung. Der Senat hat nach Hinweisbeschluss gemäß § 522 II ZPO (Bl. 323ff.) aus den Gründen seines Beschlusses vom 31.05.2010 (Bl. 403ff.) Termin zur Verhandlung über die Berufung in Richtung beider Beklagter bestimmt. Entsprechend seinem Beweisbeschluss vom 27.09.2010 (Bl. 427, 429f.) hat der Senat Zeugenbeweis erhoben und den Rechtsanwalt Dr. R. einvernommen, der als damaliger Sachbearbeiter der von ihrer Haftpflichtversicherung mandatierten Hauptbevollmächtigten bzw. Verkehrsanwälte – einer Sozietät in K. – für die Hebamme bis zum Schluss der ersten Instanz des Vorprozess tätig gewesen war. Wegen der Aussage des unvereidigt gebliebenen Zeugen wird auf die Sitzungsniederschrift vom 14.02.2011 (Bl. 463ff.) verwiesen. Darüber hinaus hat der Senat mit Beweisbeschluss vom 28.02.2011 (Bl. 487ff.) sowie ergänzend mit Auflagenbeschluss vom 06.04.2011 (Bl. 534f.) der verklagten Hebamme aufgegeben, den von ihr mit ihrer Haftpflichtversicherung bzw. ihren damaligen Hauptbevollmächtigten geführten Schriftverkehr bis zum Ende der ersten Instanz des Vorprozesses vorzulegen. Dieser Anordnung ist die Beklagte zu 2) mit Schriftsätzen vom 18.03.2011 bzw. vom 02.05.2011 nachgekommen (Bl. 503ff. bzw. Bl. 562ff.). Die Akten des Vorprozesses 12 O 174/99 LG Hof (= 4 U 34/02 OLG Bamberg) sind bereits im Senatstermin vom 27.09.2010 im Wege des Urkundsbeweises verwertet und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden (Bl. 428 mit Bl. 435). Im Schlusstermin vom 16.5.2011 hat der Klägervertreter auf Nachfrage des Senats erklärt, dass auch aus der Sicht der Klägerseite die Beweisangebote ausgeschöpft seien und „die Erhebung weiterer Beweise keinen Sinn mache.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze einschließlich der vorgelegten Urkunden und sonstigen Anlagen Bezug genommen. II. Die statthafte und auch sonst gemäß §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg. Denn auch nach der ergänzenden Beweisaufnahme durch den Senat muss es bei dem vom Landgericht gefundenen Ergebnis bleiben, dass auch unter dem hier maßgebenden Gesichtspunkt eines selbständigen Regressanspruches des Versicherungsnehmers nach § 426 I, 1 BGB die Voraussetzungen für einen Gesamtschuldnerausgleich bereits dem Grunde nach weder bei dem verklagten Belegarzt noch gegenüber der Hebamme erfüllt sind. A. Zulässigkeit der Regressklage Der Ausgang des Vorprozesses, in dem die Klage der Geschädigten gegen den hier verklagten Belegarzt und die Hebamme jeweils rechtskräftig abgewiesen wurden, steht der Zulässigkeit des vorliegenden Klagebegehrens nicht entgegen, soweit die Klägerin damit aus abgetretenem Recht ihres Versicherungsnehmers dessen Regressanspruch nach § 426 I, 1 BGB verfolgt. Wie sich aus § 425 II BGB ergibt, erstreckt sich die Rechtskraft eines die Klage der Gläubigerseite gegen einen bzw. die übrigen Gesamtschuldner abweisenden Urteils nicht auf das Innenverhältnis der Gesamtschuldner. Vielmehr bleibt der im Vorprozess gegenüber der Gläubigerseite obsiegende Gesamtschuldner im Innenverhältnis ausgleichspflichtig (ständige Rechtsprechung seit RGZ 69, 422 , 426; vgl. nur Staudinger-Noack
(2005), Rdn.73 zu § 425 BGB und Rdn.13ff. zu § 426 BGB m.w.N.; MK-Gottwald,
- Aufl., Rdn. 83 zu § 325 ZPO). Dagegen ist es der Klägerin wegen der Rechtskraftwirkung nach § 325 I ZPO verwehrt, einen übergeleiteten Anspruch iSd § 426 II BGB geltend zu machen (vgl. dazu jetzt BGH VersR 2009, 1688 = NJW-RR 2010, 831 , dort Rdn.12). B. Einstandspflicht des Erstbeklagten (im folgenden: Beklagter)
- Für eine vertragliche Haftung des Beklagten ist auch auf der Grundlage des Klagevortrags kein Raum, wie das Landgericht zutreffend ausführt. Was die Berufung dagegen vorbringt, zeigt keinen nennenswerten Erörterungsbedarf auf. Den Darlegungen der Kammer, auf die der Senat umfassend Bezug nimmt, ist lediglich ergänzend hinzuzufügen, dass in der Frage einer „Vertretungsregelung“ nach dem im Vorprozess unbestritten gebliebenen Vorbringen des Beklagten die „Notfallvertretung“ der einzelnen Belegärzte ausschließlich den angestellten Ärzten des Krankenhauses oblag (S.2 des Schriftsatzes vom 18.05.1999 = BA I, Bl. 51 und Schriftsatz der dortigen Klägerseite vom 14.07.1999, S.12, 13 = BA I/ 117f.). Dieser Aspekt ist denn auch von der Klägerseite im vorliegenden Rechtsstreit erst gar nicht mehr ernsthaft thematisiert worden. Stattdessen weicht die Berufung nunmehr auf die floskelhafte Behauptung eines angeblich „kollegialen und kooperativen Zusammenwirkens zwischen den Belegärzten“ aus (S. 25 der Berufungsbegründung (BBG) = Bl.262). Das neue Vorbringen ist indessen nicht nur wegen der Zulassungsschranke des § 522 II,1 Nr.3 ZPO verspätet sowie aus Rechtsgründen unbeachtlich, sondern in Anbetracht der bereits im Vorprozess zu Tage getretenen Anhaltspunkte dafür, dass das Verhältnis zwischen Dr. M. und dem Beklagten schon vor dem gegenständlichen Geburtsfall tiefgreifend zerrüttet war (vgl. auch das vorgerichtliche Schreiben des Beklagten vom 23.3.98 = Anlage B 42), zugleich in tatsächlicher Hinsicht durchgreifenden Zweifeln ausgesetzt.
- Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht auch die Voraussetzungen für eine Einstandspflicht des Beklagten nach Deliktsgrundsätzen verneint. 2.1 Soweit ein haftungsauslösender Verstoß gegen eine den Beklagten treffende Garantenpflicht aus einem Vertrag mit dritter Seite, insbesondere aus einer Vertretungsregelung für Notfälle in Betracht kommt, fehlt es nach wie vor an einem ansatzweise schlüssigen Sachvortrag der Klägerin. Davon abgesehen hat die Beweisaufnahme im Vorprozess bereits nicht das Bestehen einer dahingehenden Vertretungspraxis bestätigt. Im Gegenteil: Nach den übereinstimmenden Angaben der auch hierzu befragten Krankenschwestern bestand noch nicht einmal die Übung, in einer Situation wie im Streitfall einen anderen – nicht ohnehin zur Vertretung eingeteilten – Beleg- oder Krankenhausarzt hinzuzuziehen (Sitzungsniederschrift vom 11.12.2001 (im folgenden nur: SN II), dort S.5,15 = BA II, Bl.288,298 sowie SN vom 10.03.2003 = SN III, dort S.5f. u. 13 = BA IV/ 567f. u. 575). 2.2 Näherer Erörterung bedarf daher allein der von der Klägerseite vertiefte Haftungsansatz aus sog. faktischer Übernahme der Behandlung. Unter diesem Blickwinkel scheitert eine Einstandspflicht des Beklagten nicht bereits daran, wie die Kammer meint, dass eine Garantenstellung des Beklagten schon nach dem äußeren Erscheinungsbild seines Tätigwerdens von vornherein ausscheidet. Vielmehr ist bei einer Fallgestaltung wie hier wie folgt zu unterscheiden: a) Eine ärztliche Garantenstellung entsteht in jedem Fall mit der Übernahme der Behandlung. Sobald ein Arzt einen hilfebedürftigen Kranken als Patienten annimmt, treffen ihn auch unabhängig vom Bestehen eines Behandlungsverhältnisses sämtliche Garantenpflichten (vgl. etwa Laufs/Katzenmeier/Lipp, ArztR, 6.Aufl., S.89f. m.w.N.; MK-Freund
(2003), Rdnr.161 zu § 13 StGB; ferner BGH MedR 2001, 310 ). Dieser Grundsatz gilt auch im Bereich der vertikalen Arbeitsteilung: Sobald ein approbierter Arzt in die von einer Hebamme überwachte Geburtssituation eintritt, übernimmt er auch gegenüber dem nichtärztlichen Personal die Verantwortung für das weitere Geburtsgeschehen (OLG Koblenz, VersR 2001, 897 , dort Rdnr.52 im Anschluss an BGHZ 129, 6 , 11; OLG Karlsruhe VersR 2003, 116 , dort Rdnr.27f.). Wie die Berufung ausdrücklich einräumt (S.25 der BBG = Bl.262), lässt sich nicht belegen, dass die Durchführung der Tokolyse auf eine Anordnung durch den Beklagten zurückging. Aber auch nach der von Beklagtenseite bevorzugten Sachverhaltsalternative ist das Vorliegen einer Garantenstellung nicht von vornherein ausgeschlossen. Denn selbst dann, wenn der Beklagte auf Nachfrage der Hebamme die von ihr zuvor eingeleitete Tokolyse lediglich gebilligt haben sollte, war dieses Verhalten – für sich allein betrachtet – nicht ungeeignet, die Bereitschaft des Beklagten erkennen zu lassen, kraft seiner übergeordneten Kompetenz nunmehr (Mit-)Verantwortung für das weitere Behandlungsgeschehen übernehmen zu wollen.
- b)Diese Bewertung kann indessen nur ein Zwischenergebnis sein. Sie berücksichtigt noch nicht die die vorliegende Konstellation prägende Besonderheit, dass sich die Kindesmutter bereits in laufender Behandlung durch einen anderen Belegarzt befand und auch in der vom Beklagten vorgefundenen Situation von einer Belegarzthebamme betreut wurde. Derartige Gegebenheiten sind schon vom tatsächlichen Ausgangspunkt her nicht vergleichbar mit dem Fall, dass sich ein zufällig hinzukommender Arzt eines (jedenfalls in der konkreten Situation) medizinisch nicht betreuten Kranken annimmt. Zudem befand sich die Patientin in der Behandlung eines Kollegen, der ebenso wie der Beklagte nicht in die Krankenhausorganisation eingegliedert war. Beide Ärzte hatten also völlig selbstständige Verantwortungsbereiche ohne organisatorische Überschneidungen. Wie bereits dargelegt (vgl. oben 2.1.), spricht auch nichts für eine vertragliche Regelung oder sonst bindende Absprache, wonach sich die Belegärzte jedenfalls in sog. Notfällen wechselseitig zu vertreten hatten.
- aa)Hiernach unterscheidet sich die vom Beklagten vorgefundene Situation auch grundlegend von der Fallgestaltung, dass der (zufällig) in das Behandlungsgeschehen eintretende Arzt innerorganisatorisch – etwa als Chefarzt oder leitender Oberarzt – dem für die Behandlung originär zuständigen Arzt übergeordnet und damit zum einen weisungsbefugt, andererseits aber zugleich berufen ist, eine in seiner Person begründete „Auffangzuständigkeit“ zu prüfen.
- bb)Angesichts einer derartigen Ausgangssituation sprechen gegen eine Übernahme der Geburtsleitung durch den Beklagten bereits die äußeren Begleitumstände, unter denen er in den Kreißsaal (mit-)gekommen war. Was die Beweisaufnahmen im Vorprozess hierzu ergeben haben, lässt allein den Schluss zu, dass der Beklagte ausschließlich einer dringenden Bitte der auf dem Stationsflur bzw. im Vorraum des Kreißsaals an ihn herangetretenen Hebamme gefolgt war. Das stimmt – bis auf Abweichungen in nicht näher hinterfragten bzw. ungenau protokollierten Details – nämlich nicht nur mit der in diesem Punkt konstant gebliebenen Darstellung der Hebamme (SN vom 16.10.2001 = SN I, dort S.6 = BA II/ 247; SN II, S.30 = BA II/ 313 und zuletzt SN vom 02.12.2008, S.10 -13 = Bl.120ff.), sondern auch mit den Angaben der drei Krankenschwestern überein (SN II, S.3,11,14 u. 16 = BA II/ 287,294,297 u. 299 sowie SN III, S.3,8 u. 12 = BA IV/ 565,570 u. 574). Mithin kann keine Rede davon sein, dass das Auftreten des Beklagten den Eindruck vermittelt haben könnte, er wolle „ohne Aufforderung von außen“ und im Sinne einer kollegialen Mitwirkung „nach dem Rechten sehen“, wie die Berufung vorbringt (S.25 der BBG = Bl.262). Darüber hinaus erschließt sich bereits aus der Aussage des Beklagten bei seiner Parteivernehmung im Vorprozess, dass er sich spätestens im Kreißsaal danach erkundigt hatte, ob Dr. M. bereits unterrichtet sei (vgl. SN I, dort S.9= BA II/ 251). Abgesehen davon, dass eine solche Nachfrage schon nach der Erfahrung des Lebens auf der Hand liegt, spricht beispielsweise auch die Schilderung der Zeugin L. (SN II, S.14 = BA II/ 297) für eine solche gezielte Erkundigung des Beklagten nach dem Verbleib des Versicherungsnehmers. Hiernach aber hatte der Beklagte zugleich klar und unmissverständlich seine Absicht zu erkennen gegeben, von vornherein erst gar nicht den Eindruck entstehen zu lassen, er wolle sich in die laufende Behandlung eines anderen Belegarztes „einmischen“. Außerdem beschränkte sich sein Tätigwerden – nach beiden Alternativen – jeweils darauf, dass die betreuende Hebamme die Gelegenheit erhielt, eine von ihr bereits geplante bzw. vorgenommene Maßnahme mit einem kompetenten Arzt abzustimmen. Hiernach kommt auch der Senat zu dem Ergebnis, dass bei wertender Betrachtung das Verhalten des Beklagten in der konkreten Behandlungssituation nicht als Ausdruck einer Bereitschaft angesehen werden kann, nunmehr die volle Verantwortung für den gesamten weiteren Geburtsverlauf übernehmen zu wollen, sondern vielmehr nur den Charakter eines Ratschlags bzw. einer Empfehlung mit dem Ziel hatte, dem Abstimmungsbedarf der – an ihn herangetretenen – Hebamme hinsichtlich eines bestimmten Behandlungsschritts abzuhelfen und dadurch eine bestimmte, von vornherein eng umgrenzte Betreuungslücke zu überbrücken (vgl. auch Lipp, a.a.O., FN 17: Nicht jeder ärztliche Rat erfüllt die Anforderungen an eine Behandlungsübernahme). Für diese Einordnung sprechen des weiteren die von der Beklagtenseite schon erstinstanzlich aufgezeigten Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte mit einem baldigen Eintreffen seines Kollegen Dr. M. rechnen konnte (dazu sogleich 3.2 lit.c). 3. In jedem Fall hat die Klägerseite nicht den Nachweis dafür erbracht, dass dem Beklagten im Rahmen einer etwaigen Garantenstellung auch ein haftungsbegründender Pflichtenverstoß unterlaufen ist. 3.1 Die Anordnung bzw. nachträgliche Billigung der Tokolyse lässt – was nach den Darlegungen des Senatsgutachters im Vorprozess (vgl. SN vom 28.11.05 = SN IV, dort S.3 = BA V/ 784) nicht mehr in Streit steht – keinen Behandlungsfehler erkennen. 3.2 Soweit dem Beklagten angelastet wird, er habe die Anordnung einer Notsectio versäumt, ist er diesem Vorwurf von Anfang an mit dem Vorbringen entgegengetreten, dass ihm noch im Kreißsaal das Auftauchen des Versicherungsnehmers gemeldet worden sei und er und Dr. M. sich beim Verlassen des Kreißsaales gewissermaßen „die Klinke in die Hand gegeben hätten“ (S.3f. der Klageantwort vom 21.02.2008 = Bl.48f. d.A.). Vor allem unter diesem Blickwinkel sind die Feststellungen des Landgerichts im vorliegenden Streitkomplex lückenhaft und damit iSd § 540 I, 1 Nr.1 ZPO ergänzungsbedürftig.
- a)Das Verteidigungsvorbringen der Beklagtenseite ist schlüssig. Wie allgemein anerkannt ist, endet auch eine ärztliche Garantenstellung aus tatsächlicher Behandlungsübernahme, sobald ein anderer Arzt die weitere Behandlung übernommen hat (Lipp a.a.O., Rdnr.5 im Anschluss an BGHSt 21, 50 , 53f.). In einer Konstellation wie hier, in der sich die Patientin bereits in der laufenden Behandlung eines Belegarztes befindet und der hinzugekommene Arzt des gleichen Fachgebietes gewissermaßen nur eine vorübergehende Betreuungslücke „überbrücken“ hilft, entfällt dessen Garantenstellung bereits dann, wenn das Eintreffen des geburtsleitenden Belegarztes unmittelbar bevorsteht. Auf eine solche Situation beim Verlassen des Kreißsaals hatte sich der Beklagte schon in der Klageantwort a.a.O. ausdrücklich berufen. Nach seiner Schilderung bestanden sichere Anzeichen dafür, dass Dr. M. bereits unterrichtet und auf den Weg in den Kreißsaal war. Die vom Beklagten in dieser Richtung angeführten Indiztatsachen erlangen zusätzliches Gewicht dadurch, dass er als außerhalb der Krankenhausorganisation stehender Belegarzt keine Veranlassung hatte, etwaigen organisatorischen Defiziten im Verantwortungsbereich des klägerischen Versicherungsnehmers nachzugehen. Entsprechend dem im Bereich der horizontalen Arbeitsteilung geltenden Vertrauensgrundsatz, der bei Ärzten der gleichen Fachrichtung nur in dem hier nicht einschlägigen Fall einer Nachbehandlung eingeschränkt ist (vgl. Martis/Winkhart, AHR, 3. Aufl., A 253 u. 255), durfte der Beklagte vielmehr davon ausgehen, dass Dr. M. seine Aufgaben mit der gebotenen Sorgfalt erfüllt habe bzw. erfüllen werde, also insbesondere auch (weiterhin) in ständiger Rufbereitschaft stehe. Welche Anforderungen an die Beendigung einer Garantenstellung zu stellen sind, wenn der während einer „laufenden“ Behandlung hinzukommende Arzt ebenso wie der originär zuständige Kollege in die Krankenhausorganisation eingegliedert und darüber hinaus gegenüber diesem Kollegen – etwa als Chef- oder leitender Oberarzt – weisungsbefugt ist, bedarf im Streitfall keiner Erörterung. Denn vorliegend bestanden, wie schon dargelegt, keinerlei organisatorische Überschneidungen zwischen den jeweiligen Verantwortungsbereichen des Beklagten und des klägerischen Versicherungsnehmers.
- b)Da die Patientenseite für das Vorliegen eines Behandlungsfehlers beweisbelastet ist, trifft sie im Zusammenhang mit dem Vorwurf einer pflichtwidrig unterlassenen Maßnahme auch die volle Beweislast dafür, dass die Garantenstellung des Arztes bis zu dem Zeitpunkt fortbestanden hat, in dem die (angeblich) gebotene Maßnahme entscheidungsreif war. Demzufolge hat nicht der Beklagte die für die Beendigung seiner Garantenstellung (und der sich daraus ergebenden Pflichtenlage) sprechenden Umstände darzulegen und nachzuweisen, sondern ist umgekehrt die Klägerin gehalten, die Möglichkeit auszuräumen, dass der Beklagte beim Verlassen des Kreißsaals mit dem unmittelbar bevorstehenden Eintreffen seines Kollegen Dr. M. rechnen konnte. Denn für diesen Fall bestand selbst dann, wenn sich der Beklagte zunächst in einer Garantenstellung befunden hatte, keine Veranlassung mehr, eine umfassende Feststellung der aktuellen Geburtssituation vorzunehmen und darauf aufbauend in eine Prüfung des nächsten (dringend) indizierten Behandlungsschritts einzutreten.
- c)Diesen ihr obliegenden Ausschlussbeweis aber hat die Klägerseite auf der Grundlage des unstreitigen Verhandlungs- sowie des Beweisstoffs, wie er sich im wesentlichen aus den im Wege des Urkundenbeweises verwerteten Akten des Ausgangsprozesses ergibt, nicht geführt. Der Senat ist im Vorprozess übrigens nicht nur zum Ergebnis eines „non liquet“, sondern sogar zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass aus der Sicht des Beklagten mit einem „unverzüglichen“ Eintreffen von Dr. M. gerechnet werden durfte (vgl. Abschnitte B. I.1.5. u. 1.7 am Ende der Gründe des Senatsurteils vom 16.01.2006). Diese Auffassung wird auch vom erkennenden Senat nachvollzogen und geteilt.
- aa)So haben die Zeuginnen Z. und W. im Vorprozess auch vor dem Senat übereinstimmend einen Geschehenshergang geschildert, wonach sich der Beklagte und Dr. M. gewissermaßen „die Klinke in die Hand gegeben haben“. Den Bekundungen der Zeugin L. zufolge war Dr. M. sogar bereits eingetroffen, bevor der Beklagte die Station wieder verlassen hatte. Die Darstellungen der Zeuginnen stimmen auch darin überein, dass sich der Beklagte nur kurze Zeit im Kreißsaal bzw. im Vorraum des Kreißsaals aufgehalten hatte. Die diesbezüglichen Angaben der drei Zeuginnen haben auszugsweise den folgenden Wortlaut (vgl. Senatsniederschrift vom 10.03.2003 (künftig nur: SN III), dort S. 3ff. = BA, Bd. IV, Bl. 563ff.): - Zeugin Z. (vgl. BA IV/ 564ff.): „Zwischenzeitlich ist dann Prof. A. zur Visite …auf die Station gekommen. Zeitlich kann ich das nur nach seiner Übung einschätzen. In der Regel kam Prof. A. gegen 13.30 Uhr…. Als Prof. A. im Kreißsaal war, hat Schwester W. Bescheid gegeben, dass jetzt Dr. M. käme, was sie durch die Glastüre gesehen hat. Ich weiß nicht mehr, ob ich dabei war. … Schwester W. ist zu dem Vorraum vom Kreißsaal gekommen, die Tür zum Kreißsaal war angelehnt. Sie hat gesagt, Dr. M. sei im Kommen. Sie hat gesagt, sie habe ihn durch die Glastüre gesehen. Es ist so richtig, dass es … so Milchglas ist. Man kann aber die Umrisse sehen.“ - Zeugin W. (BA IV/ 569ff.): „Der Professor war auch nur zwei bis drei Minuten im Vorzimmer. Ich habe in diesem Augenblick durch die Glastür Herrn Dr. M. kommen sehen. Das war ca. 13.35 Uhr. Bei den Glastüren handelt es sich um Milchglastüren. Ich konnte anhand der Konturen erkennen, dass Herr Dr. M. kam. … Ich habe Herrn Prof. A. nur im Vorraum gesehen. … Dr. M. ist ca. 13.35 Uhr oder 13.37 Uhr gekommen. Auf unserem Gang hängt eine große Uhr, von daher kann ich das einschätzen. … Bei der vorhin beschriebenen Tür handelt es sich um eine zweiflügelige Schwingtür…“ - Zeugin L. (BA IV/ 573ff.): „In der Folge standen wir auf dem Flur. Gegen 13.30 Uhr, ob kurz vorher oder nachher weiß ich nicht, kam der Professor. Das ist so seine Zeit, zu der er immer kommt. Er hat dann mit Frau E. im Vorraum des Kreißsaals gesprochen … Zusammen mit Schwester W. habe ich dann Herrn Dr. M., den ich nach seinen Umrissen erkannt habe, durch die Glastür kommen sehen. Es ist durchscheinendes Milchglas. Dr. M. kam auch tatsächlich durch die Tür. Schwester W. hat dann den Professor verständigt, dass Dr. M. auf Station gekommen sei… … Als ich Dr. M. durch die Tür kommen sah, ist nach meiner Erinnerung im selben Augenblick Prof. A. aus dem Vorraum gegangen. Prof. A. ist in Richtung seines Dienstzimmers … gegangen. Die Entfernung zwischen Schwingtür und der Tür zum Vorraum ist mehr als die Hälfte dieses Sitzungssaales. Schwester W. hat Prof. A. Bescheid gesagt. Dieser und Dr. M. sind sich auf dem Flur begegnet, etwa in Höhe der Tür zum Vorraum.“
- bb)Diese Angaben lassen sich ohne weiteres vereinbaren mit dem Inhalt des Geburtsprotokolls vom 00.00.1995. Hinsichtlich der hier beurteilungserheblichen Abläufe haben das Protokoll in der Krankenakte (vgl. BBG, dort S.16 = Bl.253) und die von der Klägerseite vorgelegte Fassung der vorgerichtlich von der Hebamme an die Eltern der Geschädigten übermittelten Abschrift des Protokolls (vgl. ursprüngliche Anlage K 7 im Vorprozess, hier eingeordnet im Anlagenkonvolut IV der Klägerseite) auszugsweise den folgenden Wortlaut (Hervorhebungen n.i.O.): - Originalprotokoll:- Abschrift:„13.30 HT 70 – Notfall-Tokolyse –„13.30 HT 70 – Notfall-Tokolyse –Dr. M. verständigtDr. M. verständigt (Prof. D. A. kommt in den Kreißsaal)VU: MM 7-8 cm, dünn, VT Kopf gut VU: MM 7-8 cm, dünn, VT Kopf gutISE., Pfeilnaht im I.SchrägenISE., Pfeilnaht im I.SchrägenD. M. anwesendD. M. anwesend (verständigt O.A. Dr. H.)Frau preßt mit 14.00 UhrFrau preßt mit 14.00 UhrWehen lassen nachWehen lassen nach…“…“Die auf Dr. M. bezogenen Passagen betreffen die Verständigung bzw. Anwesenheit des klägerischen Versicherungsnehmers und lassen nach beiden Fassungen die Auslegung zu, dass Dr. M. (jedenfalls) erst gegen bzw. kurz nach 13.30 Uhr erreicht wurde (= „verständigt werden konnte“), aber noch (deutlich) vor 14.00 Uhr eingetroffen (= „anwesend“) war. Für dieses Verständnis spricht zudem entscheidend, dass die vorliegende CTG-Aufzeichnung vom 00.00.1995 bei dem Zeitindex 12.40/12.42 Uhr (= 13.40/13.42 Uhr Sommerzeit) den – ebenfalls von der Hebamme vorgenommenen – Eintrag „Dr. M.“ ausweist und somit ein starkes Beweisanzeichen dafür beinhaltet, dass der Versicherungsnehmer jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt im Kreißsaal eingetroffen war (dazu näher unter C.1.4a). Auch anhand der damaligen örtlichen Gegebenheiten, wie sie sich aus der mit den Prozessbeteiligten im Senatstermin vom 27.09.2010 erörterten Handskizze erschließen (vgl. S.2, 3 der SN vom 27.09.2010 = Bl.428 und BA IV/ 575, 577), lassen sich die von den Zeuginnen geschilderten Vorgänge mühelos nachvollziehen.
- cc)Des weiteren und insbesondere steht die geschilderte (Beinahe-)Begegnung des Beklagten mit Dr. M. in Einklang mit der zeitlichen Einordnung, die der im Ausgangsprozess vorab informatorisch angehörte und dann als Partei einvernommene Vater der Geschädigten hinsichtlich der ihm damals noch erinnerlichen Abläufe vorgenommen hat (vgl. zunächst SN I vom 16.10.01, dort S. 6 = BA II/ 263 und sodann SN II vom 11.12.2001, dort S.24, 25 = BA II/ 307,308: Erscheinen des Beklagten im Kreißsaal „gegen 13.25 oder 13.30 Uhr“ – Eintreffen von Dr. M. im Kreißsaal „zwischen 13.35 und 13.37 Uhr“). Diese Einordnung deckt sich zugleich, was den Zeitpunkt der Rückkunft von Dr. M. angeht, mit den Bekundungen der Mutter der Geschädigten, die hierzu angegeben hat (SN II, dort S.21, 22 = BA II/ 304, 305): „Ich habe damals mitbekommen, das Frau B. öfters zur Tür gegangen ist und rausgerufen hat: „Wo bleibt er denn?“ Die C. ist um 14.13 Uhr geboren worden. Eine gute halbe Stunde, wahrscheinlich sogar 40 Minuten vorher, war Dr. M. bei mir.“ …. Ich bin mir ganz sicher, dass C. nicht nur wenige Minuten nach dem Auftauchen von Dr. M. geboren wurde, sondern dass eine gewisse Zeit verstrichen ist. Ich habe zuerst schon gesagt, dass ich die Zeit auf 30 bis 40 Minuten schätze.“ Der sich hieraus sowie aus der Dokumentationslage ergebende Zeitrahmen wird schließlich auch noch bestätigt durch die Aussage des im Vorprozess – offenbar nur im Hinblick auf seine Zeugenstellung – mitverklagten Anästhesisten Dr. H., der sich (wie schon bei seiner vorherigen Anhörung, vgl. SN I, dort S.3 = BA II/ 260) auch bei seiner Parteivernehmung ausdrücklich und mit überzeugender Begründung darauf festgelegt hatte, dass seine Kontaktierung durch Dr. M. bereits gegen 13.40 Uhr erfolgt war (SN II, dort S. 36 und 38 = BA II/ 319, 321). Die Darstellung, mit der der Versicherungsnehmer den Angaben von Dr. H. im ersten Termin entgegengetreten ist, wurde von dem damaligen Gerichtsgutachter auf der Stelle als eine aus fachärztlicher Sicht (schlechthin) nicht nachvollziehbare Version eingeordnet (SN I, dort S.6 = BA II/ 262).
- dd)Was die Berufung unter dem Blickwinkel der von ihr angezweifelten „Rufaktion“ der Hebamme an den Aussagen der drei Zeuginnen auszusetzen hat (dazu näher C.), ist schon nach dem Begründungsansatz dieser Bedenken nicht geeignet, einen ausgedehnten Erörterungsbedarf im Zusammenhang mit der vorliegenden Beweisthematik aufzuzeigen. Dies gilt auch und gerade unter dem Gesichtspunkt eines angeblich von der Hebamme eingefädelten „Aussagekomplotts“. Bereits der äußere Prozessverlauf lässt im vorliegenden Streitkomplex für einen ernsthaften Verdacht in dieser Richtung keinen Raum. So ist ein möglicher Bewertungszusammenhang zwischen einem etwaigen haftungsbegründenden Versäumnis des Beklagten und der Streitfrage, ob der Beklagte mit einer baldigen Rückkunft von Dr. M. rechnen durfte, erstmals vom Sachverständigen Prof. Dr. T., der sich in seinem Gutachten mit dem Beklagten nur in wenigen Sätzen befasst hatte (vgl. S.6-8 des GA I vom 29.01.2001 = BA I/ 193-195), im Rahmen seiner mündlichen Anhörung aufgezeigt worden (SN I, dort S.5,7 = BA II/ 262, 264). Auslöser und Anknüpfungspunkt für diese Ausführungen des Erstgutachters aber waren die vorausgegangenen (informatorischen) Angaben der Hebamme (SN I, dort S.5 = BA II/ 262). Ebenfalls zuvor hatte sich der damalige Mitbeklagte Dr. H. informatorisch zu seiner Kontaktierung durch Dr. M. geäußert (SN I, dort S.3 = BA I/ 260). Nichts aber spricht dafür, dass die juristisch unerfahrene und auch medizinisch nicht ausreichend vorgebildete Hebamme in der Lage gewesen sein könnte, schon vor dem Aufgreifen der Thematik durch den damaligen Gerichtsgutachter die haftungsrechtliche Tragweite des Zeitpunkts der Rückkunft von Dr. M. zu überblicken. Zudem ließ die damalige Prozesssituation wegen der Fülle der offenen Streitfragen selbst für einen (Fach-)Juristen oder Mediziner noch keine zuverlässige Einschätzung darüber zu, welche der in diesem Punkt denkmöglichen Varianten sich als die aus der Sicht der verklagten Hebamme günstigste Konstellation erweisen würde. Im übrigen fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass die Verteidigungsstrategie der Hebamme aus prozesstaktischen Gründen zugleich auf eine (Mit-)Entlastung des Beklagten angelegt gewesen sein könnte. Die Klägerseite behauptet selbst nicht, dass und weshalb ein solches prozesstaktisches Ziel zumindest aus der laienhaften Sicht der Hebamme in ihrem wohlverstandenen Eigeninteresse gelegen hätte.
- ee)Die klägerische Sicht findet auch in der eigenen Schilderung des Beklagten bei seiner Parteieinvernahme im Vorprozess keine Stütze. Der Beklagte hatte seine Angaben zu den Umständen seiner Benachrichtigung von dem Eintreffen des Versicherungsnehmers ausdrücklich mit dem – angesichts seines fortgeschrittenen Alters und eines zeitlichen Abstandes von über 6 ½ Jahren einsichtigen – Vorbehalt verknüpft, dass er die konkreten Abläufe zeitlich nicht mehr einordnen könne (SN I, S.9 = BA II, 251). Schon wegen dieses Vorbehalts ist den zuletzt von der Klägerseite angestellten Mutmaßungen, die sich zudem über die Wortlautgrenze hinwegsetzen (S.27f. des Schriftsatzes vom 24.3.10= Bl. 368f.), die Grundlage entzogen.
- ff)Dass der Zeuge D. von einer Benachrichtigung des Beklagten nichts „mitbekommen“ hat (SN II, S. 25 = BA II/ 308), verschlägt schon deshalb nichts, weil sich dieser Vorgang auch im Vorraum zum Kreißsaal abgespielt haben kann. Abgesehen davon sind dem Zeugen auch andere – unstreitige Vorgänge – wie etwa die Durchführung der Tokolyse entgangen (SN II a.a.O.).
- gg)Eine der Klägerseite günstigere Einordnung lässt sich schließlich auch nicht mit den auf den registrierten Tiefpunkt der Bradykardie und die Anlaufzeit der Tokolyse gestützten Erwägungen (S. 4ff. des Schriftsatzes vom 6.9.10 = Bl. 410ff) erreichen. Zum einen macht die daraus abzuleitende Verschiebung nur wenige Minuten aus und bewegt sich damit ebenfalls noch in dem durch die Aussagen der Zeuginnen und der Kindeseltern abgesteckten zeitlichen Rahmen. Außerdem relativiert sich selbst diese geringfügige Auswirkung auf die zeitliche Einordnung, wenn die auch von der Berufung zugestandene Möglichkeit berücksichtigt wird, dass der Beklagte erst eingetroffen war, nachdem die zuvor eingeleitete Tokolyse bereits „Wirkung“ zeigte.
- d)Nach alledem ist auch der erkennende Senat davon überzeugt, dass der – in diesem Sinne zuvor verständigte – Beklagte beim Verlassen des Kreißsaals mit dem unmittelbar bevorstehenden Eintreffen seines Kollegen Dr. M. rechnen durfte und zu diesem Zeitpunkt Dr. M. entweder schon auf der Station eingetroffen war (nämlich die Schwingtüre zum Stationsflur bereits durchschritten hatte) oder unmittelbar danach eintraf. Mithin war jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt eine Situation eingetreten, bei der ein zufällig hinzugekommener Belegarzt in der Lage des Beklagten auch nach der übereinstimmenden Auffassung der beiden im Vorprozess eingeschalteten Gerichtsgutachter von einer (weiteren) stellvertretenden Mitwirkung an der Geburtsleitung absehen darf (vgl. SN I vom 16.10.2001, dort S.5 und 7 = BA II/ 247 und 249; sodann S.28, 29 des GA II vom 07.09.2005 und SN IV vom 28.11.2005, dort S.3 = BA V/ 735, 736 bzw. 784).
- aa)Auch der im Vorprozess vom Senat beauftragte (Ober-)Gutachter Prof. Dr. Sr. hat es für die Entlastung des Beklagten als ausreichend erachtet, dass sich die beiden Belegärzte gewissermaßen „die Klinke in die Hand gaben“ bzw. aus der Sicht des Beklagten „praktisch die Ablösung in der Tür stand“ (vgl. GA II und SN IV a.a.O.). Entgegen der Ansicht der Berufung hat der Sachverständige Sr. auch bei seiner mündlichen Anhörung den Wegfall der Garantenstellung des Beklagten nicht von einer irgendwie gearteten „Übergabe“ an Dr. M. abhängig gemacht. Ein „Übergabegespräch“ zwischen dem abgehenden und dem eintreffenden Arzt gehört eben gerade nicht zu der vom Senatsgutachter plastisch umschriebenen Situation, dass die „Ablösung praktisch in der Tür steht.“ Ein dahingehender Widerspruch zu seinen vorherigen Darlegungen ist dem Sachverständigen denn auch gar nicht unterlaufen: Soweit er vor dem Senat ergänzend die Notwendigkeit einer „interärztlichen Kommunikation“ bzw. einer „nahtlosen Kommunikation am Patienten“ angesprochen hatte (SN IV a.a.O.), ging es hierbei um eine ganz andere Thematik. Die Schlussbemerkungen des Gutachters sind nämlich Teil eines neuen Erläuterungsabschnitts, dessen einleitende Passage gewissermaßen antithetisch zum vorausgehenden Satz („Wenn die Situation so war, dass dann (nämlich im Anschluss an die Notfalltokolyse) praktisch die Ablösung in der Tür steht…“) formuliert ist und wie folgt lautet: „Wenn (hier auch in dem Sinn von: „solange“ – Anm. des Senats) eine Ablösung nicht in der Tür steht, muss er aus eigenem Ermessen handeln und die Verantwortung übernehmen, das bedeutet Untersuchung und notfalls Entscheidung zur Sectio“ (SN IV a.a.O.). Die ergänzenden Hinweise zum Erfordernis einer regelrechten Übergabe betreffen also ausschließlich die der zuvor erörterten „Entlastungssituation“ entgegengesetzte Sachverhaltsvariante, dass im Anschluss an die Notfalltokolye, weil keine Ablösung in Sicht war, nunmehr Handlungsbedarf („Untersuchung und notfalls Entscheidung“) bestanden hatte. Allein für diesen Fall, so verstehen sich die Ausführungen des Gutachters, wäre „eine Kommunikation unter den Kollegen“ – etwa über die zwischenzeitlich angefallenen Untersuchungsergebnisse bzw. die eigenen Maßnahmen des „eingesprungenen“ Arztes – schon deshalb angezeigt gewesen, weil eine solche „Zusammenarbeit …die Situation auch möglicherweise (hätte) beschleunigen können.“ (SN IV a.a.O.).
- bb)Abgesehen davon kann einem „Übergabegespräch“ zwischen den beteiligten Ärzten unter den besonderen Gegebenheiten des Streitfalls schon deshalb nicht der von der Berufung beigelegte Stellenwert zukommen, weil sich die Patientin bereits in der laufenden Behandlung des „ablösenden“ Arztes befand und darüber hinaus durchgehend von einer erfahrenen Hebamme betreut wurde, deren Kompetenz und Pflichtenkreis selbstverständlich auch die Aufgabe umfasste, den herbeigerufenen Versicherungsnehmer bei dessen Eintreffen sofort, präzis und umfassend über den aktuellen Stand der Dinge ins Bild zu setzen. Außerdem durfte von einem mit der konkreten Ausgangs- und Grundsituation der Patientin vertrauten Geburtshelfer wie Dr. M., was der Sachverständige Sr. ebenfalls betont hat, ohnehin erwartet werden, dass er bereit und in der Lage war, die Zuspitzung der Entwicklung gewissermaßen in einer „Blickdiagnose“ zu erfassen (SN IV, dort S.2, 3 = BA V/ 783).
- cc)Unter diesen Umständen kommt es schon nicht mehr darauf an, dass auf der Grundlage des eigenen Vorbringens der Klägerseite noch nicht einmal die Möglichkeit ausgeräumt ist, dass zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte seinen – unstreitig – nur bis zu vierminütigen Aufenthalt im Kreißsaal beendete, die ihm zuzubilligende Überlegungszeit bezüglich der nächsten anstehenden Behandlungsmaßnahme noch gar nicht abgelaufen war. Für eine solche Möglichkeit spricht – zumal bei einem so gedrängten Ablauf der Vorgänge, wie ihn die Hebamme zuletzt vor der Kammer geschildert hat (SN vom 2.12.08, dort S.10, 11 = Bl. 120f.), – auch und gerade der vom Senatsgutachter erläuterte Maßstab. Hiernach bestand nämlich keineswegs sofort „Handlungsbedarf“, sondern durfte der Beklagte zunächst die Wirkungen der – nicht ausschließbar – bei seinem Eintreffen bereits eingeleiteten Tokolyse abwarten und hätte er im Anschluss daran sich auch keineswegs sofort, sondern erst nach einer vorbereitenden Untersuchung sowie der daran anzuknüpfenden Aus- bzw. Bewertung der aktuellen Befundlage (= „Überlegungszeit“) zu einer konkreten Entscheidung gedrängt sehen müssen (vgl. SN IV a.a.O.). 4. Schließlich hilft der Berufung auch der Haftungsansatz aus § 823 II BGB i.V.m. § 323c StGB nicht weiter. Zwar handelt es sich bei dieser Strafvorschrift um ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 II BGB (vgl. Palandt, 70. Aufl., Rdnr.69 zu § 823 BGB). Indessen kann der Tatbestand des § 323c StGB nur vorsätzlich verwirklicht werden (§ 15 StGB). Zum Vorliegen einer Vorsatztat fehlt jedoch bereits konkreter Sachvortrag der Klägerseite, so dass es nicht mehr darauf ankommt, dass auch insoweit eine den objektiven Tatbestand des Schutzgesetzes ausfüllende Pflichtenlage des Beklagten nicht belegt ist. C. Behandlungsfehler der verklagten Hebamme Von der Berufung wird der Hebamme als haftungsbegründender Behandlungsfehler allein noch das Versäumnis angelastet, den Versicherungsnehmer nicht schon spätestens ab 13.15/ 13.20 Uhr verständigt bzw. dahingehende Anstrengungen unternommen zu haben. Ein solches grobes Versäumnis ist jedoch nach wie vor nicht nachgewiesen. Denn auch infolge der ergänzenden Sachaufklärung durch den Senat hat sich die Beweislage nicht zugunsten der Klägerseite verschoben, so dass es in der maßgebenden Streitfrage, ob die von der Hebamme behauptete „Rufaktion ab 13.00 Uhr“ stattgefunden hat, bei dem Ergebnis eines „non liquet“ verbleiben muss. 1. Zur Beweiswürdigung im Ersturteil 1.1 Erfordernis einer Gesamtschau Entgegen der Ansicht der Berufung lassen die Urteilsgründe keinen Zweifel daran, dass die Kammer insbesondere auch die Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung sowie sorgfältigen Abwägung der verschiedenen gegenläufigen Indiztatsachen gesehen und dass sie ihre abschließende Würdigung an diesen Vorgaben orientiert hat. Auch in Bezug auf die vergleichende Gewichtung der verschiedenen Indizien hält sich das vom Landgericht gefundene Ergebnis ohne weiteres im Rahmen des einem Tatrichter eingeräumten Abwägungsermessens. Insbesondere war sich die Kammer vollauf bewusst, dass dem Wechsel des Parteivorbringens der Beklagten in dieser zentralen Streitfrage herausragendes indizielles Gewicht zukommt. Dies wird schon in den Formulierungen deutlich, mit denen der diesen Aspekt betreffende Abschnitt der Entscheidungsgründe eingeleitet wird (vgl. S.13 des Ersturteils: „Der schwerwiegendste Umstand, der gegen die Wahrheit des Sachvortrags der Beklagten spricht …“). Da die Urteilsgründe hinreichend veranschaulichen, dass die Kammer das Ergebnis eines „non liquet“ im Rahmen einer sorgfältigen Gesamtschau gewonnen hat, war es nicht notwendig, jeden einzelnen indiziellen Aspekt ausdrücklich anzusprechen und für sich genommen zu bewerten. 1.2 Die Zeugen- bzw. Parteiaussagen im Vorprozess Die Darlegungen der Kammer dazu, dass die von der Hebamme behauptete „Rufaktion“ von insgesamt fünf Personen im wesentlichen übereinstimmend bestätigt wurde, stehen vollauf im Einklang mit dem einschlägigen Beweisstoff des Ausgangsprozesses.
- a)Die diesbezügliche Würdigung in den Gründen unter Ziff.2.2 des Abschnitts B. des Senatsurteils vom 16.1.06 lautet auszugsweise: „Der Senat erachtet es aber für bewiesen, dass die im Kreissaal tätigen Schwestern und die Beklagte zu 2) seit ca. 13.00 Uhr vergeblich versucht haben, den Beklagten zu 2) zu erreichen. Insoweit hat sich das schon von der Kammer gefundene Ergebnis auch im Berufungsverfahren bestätigt. 2.2.1. Der Senat hält die Aussagen den Zeuginnen Z., W. und L. wegen der geschilderten Umstände im Einzelnen für glaubhaft: Die Zeuginnen waren sich nach ihren Bekundungen sicher, schon ab 13.00 Uhr oder kurz danach vergeblich versucht zu haben, den Beklagten zu 1) herbeizurufen. Die Zeugin Z. hat schon im ersten Rechtszug eine sichere Erinnerung an Rufversuche (Piepser / Cafeteria / Wohnheim / Rufanlage) ab 13.00 Uhr bekundet und dies im Berufungsrechtszug bestätigt. Sie hat sich dabei an ihrer Dienstzeit (6 Uhr bis 13.30 Uhr) und am Dienstablauf (Übergabe zwischen 13.00 und 13.30 Uhr) orientiert. Die Zeugin W. war sich bei ihrer Aussage in erster Instanz ebenfalls ziemlich sicher, dass der Beklagte zu 1) kurz nach Verlassen des Kreissaals um 12.45 Uhr schon um ca. 13.00 Uhr wieder gerufen worden sei. Dabei hatte ihr der Dienstbeginn von Schwester B. (L.) als Anhalt gedient. Dies hat sie in zweiter Instanz bestätigt und bekundet, der Erstbeklagte sei schon lange vor Verabreichung der Notfall – Tokolyse (13.30 Uhr), und zwar ab ca. 13.00 Uhr gesucht worden, wobei die Zeugin sogar eine Aussage unter Eid angeboten hat. Auch die Zeugin W. hat sich an der Übergabezeit und am Dienstbeginn von Schwester B. (L.) orientiert. Der Zeugin B. L. war schon im ersten Rechtszug eine zeitlich ziemlich genaue Einordnung möglich, weil sie in Erinnerung hatte, dem Beklagten zu 1) um ca. 12.45 („kurz vorher“) auf der Treppe begegnet zu sein und dass gleich zu Beginn ihres Dienstes nach ihm gesucht worden sei. Bei der Vernehmung vor dem Senat hat sie bekundet, dass schon helle Aufregung bei ihrem Dienstbeginn geherrscht habe und dass der Beginn der Suche nach dem Beklagten zu 1) ab ca. 13.00 Uhr „definitiv sicher“ sei. Man habe ca. ½ Stunde nach Dr. M. gesucht. 2.2.2 Der Senat hat berücksichtigt, dass die Zeuginnen bei ihrer Vernehmung im ersten Rechtszug von einem Vorgang berichtet haben, der damals (11.12.2001) bereits über 6 ½ Jahre zurückgelegen hat. Dennoch haben sich auch für den Senat – insoweit ist das Landgericht ebenfalls zu bestätigen (vgl. UA 11 oben) - keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Zeuginnen falsch ausgesagt haben. Es ist zwar theoretisch denkbar, dass sie sich mit der Beklagten zu 2) und dem Beklagte zu 4) (Dr. H.) abgesprochen haben, um die Beklagte zu 2) – trotz einer eintrittspflichtigen Versicherung – zu schützen. Davon ist jedoch zunächst nicht auszugehen. Um ein solches „Komplott“ von mindestens 4 Personen anzunehmen oder für überwiegend wahrscheinlich zu halten, bedürfte es konkreter tatsächlicher Hinweise, die der Senat nicht entdecken konnte. Es erscheint dem Senat durchaus möglich und plausibel, dass sich die Zeuginnen an den Vorgang auch zeitlich gut erinnern konnten, weil es sich um ein nicht alltägliches, sondern um ein seltenes und wegen der Folgen für die Klägerin einschneidendes Ereignis gehandelt hat, das schon deshalb – auch was den zeitlichen Ablauf betrifft - besser in Erinnerung bleiben kann. 2.2.3 Auch der Vater der Klägerin hat bekundet, dass die Beklagte zu 2) gegen 13.00 Uhr nach dem Beklagten zu 1) gerufen hat (Protokoll vom 11.12.2001, S. 24, Bl. 307 d.A.). 2.2.4… 2.2.5 /
- d)Der Umstand, dass die Beklagte zu 2) in der Klageerwiderung und den nachfolgenden Schriftsätzen nicht auf die Anrufversuche ab 13.00 Uhr eingegangen ist, war der eigentliche Anlass für den Senat, die Zeuginnen erneut zu vernehmen. Danach ist der Senat letztlich trotz der zunächst auch noch im Beweisbeschluss vom 31.03.2003 geäußerten Bedenken (Bl. 580 d.A.) zu dem sicheren Schluss gekommen, dass deren Aussagen zu folgen ist.“
- b)Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, ist auch und insbesondere die im Senatsurteil a.a.O. nicht erwähnte Aussage der Patientin geeignet, die Einlassung der Hebamme zu stützen. Die diesbezüglichen Angaben der Kindesmutter umfassen zwei Vernehmungsabschnitte.
- aa)Der erste lautet auszugsweise (SN II, dort S. 20, 21 = BA II/ 303, 304): „Als das CTG nach dem Toilettenbesuch angelegt wurde, war Dr. M. noch da. Dann ist er weggegangen. Ich weiß nur noch, dass die Hebamme immer wieder gesagt hat, dass sie ihn verständigen wolle. Dann kam Prof. A. etwa gegen 13.20 Uhr… Das CTG dürfte gegen 12.30 Uhr angelegt worden sein. Nach diesem Anlegen …war Dr. M. noch kurze Zeit da… Als …die Herztöne … sehr niedrig waren, war Dr. M. sicher schon weg. Ich habe damals mitbekommen, dass Frau B. öfters zur Tür gegangen ist und rausgerufen hat: „Wo bleibt er denn?“ Bereits diese Angaben beinhalten einen substantiellen Aufklärungsbeitrag. Denn darin wird nicht nur eine für die zeitliche Einordnung wesentliche Reihenfolge (Eintreffen des Erstbeklagten erst nach den registrierten Anzeichen wiederholter Verständigungsversuche), sondern zugleich ein markantes Ablaufdetail, nämlich das von der Hebamme von Beginn an geschilderte – wiederholte – „Hinauslaufen auf den Gang“ und laute Rufen nach Dr. M. (vgl. SN I, dort S.4 = BA II/ 246 und SN II, dort S.29 und 34 = BA II/ 312, 317) bestätigt.
- bb)Ein weiteres Mal ist die Kindesmutter auf die Verständigungsbemühungen der Hebamme bei einer Nachfrage zur Entwicklung der Herztöne nach dem schon zuvor geschilderten (Wieder-)Anlegen des CTG`s gegen 12.30 Uhr im Anschluss an den Toilettenbesuch und das Eintreffen des Kindesvaters gegen 12.30 Uhr (vgl. SN II, S.20 = BA II/ 303 und oben lit.
- aa)wie folgt eingegangen (SN II, S.22 Mitte = BA II/ 305): „Ich meine, dass sich etwa 10 Minuten nach Anlegen des CTG gezeigt hat, dass die Herztöne zu niedrig sind. Da ist nicht gleich etwas gesagt worden. Ich denke auch nicht, dass … Dr. M. noch da war.“ Die Zwischenbemerkung, derzufolge „nicht gleich etwas gesagt wurde“, bezieht sich offenbar auf das Einsetzen der Reaktion der Behandlungsseite und versteht sich somit dahin, dass die Verständigungsbemühungen der Hebamme zwar nicht sofort, aber noch zeitnah zum Abfall der Herztöne begonnen hatten. Das wird auch von der Berufung zugestanden (BBG, S.22 = Bl.259). Die sich daraus ergebende Bestätigung einer relativ zeitnahen Reaktion der Hebamme bedeutet also nach dem richtig verstandenen Kontext der Aussage, dass die Verständigungsversuche der Hebamme jedenfalls gegen bzw. (spätestens) kurz nach 13.00 Uhr eingesetzt hatten. Was die Berufung dem entgegensetzen will (BBG, dort S. 22 = Bl.259), erschöpft sich in dem unzulässigen Versuch, den zweiten Vernehmungsabschnitt entgegen seinem klaren Wortlaut („Ich denke auch nicht, dass… Dr. M. noch(!) da war.“) und entgegen seinem engen inhaltlichen Zusammenhang mit den unter lit.
- aa)wiedergegebenen Bekundungen (sowie den unmittelbar anschließenden Angaben der Patientin) in eine ergänzende Darstellung der Vorgänge ab bzw. nach 13.00 Uhr umzudeuten. Diese Fehlinterpretation blendet zudem aus, dass auch der Kindesvater zum Zeitpunkt und zur Situation der erneuten Wiederaufnahme der CTG-Aufzeichnungen gegen 12.30/12.35 Uhr gleichbleibende Angaben gemacht hat (SN II, S.24 = BA II/307). Hintergrund des aussichtslosen Umdeutungsversuchs der Berufung ist auch hier das von der Klägerseite übernommene Verteidigungsvorbringen ihres Versicherungsnehmers im Vorprozess, wonach zwischen 11.24 und 12.58 Uhr kein CTG geschrieben worden sein soll. Aber auch diese Einlassung des Versicherungsnehmers war schon im Vorprozess auf Sand gebaut (vgl. sogleich 1.3).
- c)Auch das Berufungsvorbringen zu den Angaben der Zeugin Z. bei ihrer ersten Vernehmung vor dem Landgericht (S.19 der BBG = Bl. 256) gibt den Inhalt der angesprochenen Aussage nur verzerrt wieder: Keineswegs hat die Zeugin angegeben, dass die Suche nach Dr. M. erst nach der Tokolyse begonnen habe. Vielmehr hat die Zeugin im wesentlichen über die Umstände ihrer eigenen Mitwirkung an der Rufaktion berichtet und allein hierzu im ersten Vernehmungsteil andere Angaben gemacht als bei ihrer anschließenden Befragung durch den Anwalt des Versicherungsnehmers (SN II, dort S.2-4 einer- und S.6f. andererseits = BA II/ 283ff.). Ungeachtet dieser Widersprüche hat sie jedoch auch bei ihren späteren Bekundungen keinen Zweifel daran gelassen, dass bereits vor ihrer Einschaltung Verständigungsversuche der Hebamme stattgefunden hatten (vgl. SN II, S 6: „Sie hat gesagt, dass sie es auch schon vorher versucht habe …“). Abgesehen davon sind die von der ersten – präzisen und detailreichen – Schilderung abweichenden Angaben insgesamt in sich unstimmig, weil sie darauf hinaus laufen, dass innerhalb nur weniger Minuten die Anweisung an die Zeugin, die von dritte Seite erfolgte „Durchsage“ und das Eintreffen von Dr. M. stattgefunden haben sollen (vgl. SN II a.a.O.). Es handelt sich also insoweit um eine perplexe Darstellung, die für sich genommen weder in der einen noch in der anderen Richtung zutreffen kann und daher so nicht hätte „stehen bleiben dürfen.“
- d)Schließlich kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass auch der Erstbeklagte bei seiner Parteieinvernahme im Ausgangsprozess einen Ablauf geschildert hat, wonach die Verständigungsbemühungen schon (längst) vor der Tokolyse angelaufen waren (SN I, S.9 = BA I/ 251). Daraus erschließt sich ohne weiteres ein zusätzliches Indiz für die umstrittene Rufaktion. Denn konkrete Umstände, welche – über das in der Stellung einer Partei angelegte Interesse am Prozessausgang hinaus – ernstzunehmende Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beklagten zu 1) begründen könnten, der schon im Ausgangsprozess keinerlei Belastungseifer in Richtung des Versicherungsnehmers erkennen ließ und sich noch nicht einmal an den Mutmaßungen über angebliche Manipulationstendenzen von Dr. M. beteiligen wollte (SN I S.10 = BA I/ 252), sind nicht ersichtlich. In diesem Sinne haben sich auch weder die Klägerseite im Vorprozess noch die hier klagende Versicherung selbst geäußert. 1.3 Neues CTG ab 12.58 Uhr? Der von der Berufung wiederholte Einwand, es sei – auch noch entgegen einer dahingehenden Anweisung von Dr. M. – über 1 ½ Stunden bis 12.58 Uhr kein CTG aufgezeichnet worden (weswegen auch keinerlei Anlass für die behauptete Rufaktion gegen 13.00 Uhr bestanden habe), beruht wiederum auf einer Sichtweise, die sich bereits im Vorprozess als Schutzbehauptung des Versicherungsnehmers herausgestellt hatte. Denn auch mit dieser Version ist Dr. M. allein geblieben, weil die gegenteilige – auch in diesem Punkt seit ihrer ersten Parteinvernahme konstant gebliebene – Schilderung der Hebamme (vgl. SN II, S.30ff. und 34f. = BA II/ 313ff. u. 318 sowie SN vom 02.12.2008, dort S.10, 12, 14f. = Bl.120ff.) sowohl von den drei Zeuginnen als auch und insbesondere von den beiden Kindeseltern übereinstimmend bestätigt worden ist (SN II, dort S.6,13f., 17; 20ff. und 24 = BA II/ 289, 296f.,300; 303ff. u. 307 sowie SN III, S.4,5, 8-11 = BA IV/ 566, 567 u. 570 – 573 und oben 1.2lit.b). Was sich diesen Aussagen – insbesondere den Angaben der Kindeseltern – über die Entwicklung der Herztöne entnehmen lässt, steht vollauf im Einklang mit der Einschätzung des Senatsgutachters zur mutmaßlichen Entwicklung eines in dem vorangegangenen Zeitintervall aufgezeichneten CTG´s (GA II, S.16 = BA V/ 723). Auf eine seit 12.30 Uhr durchgehende CTG-Aufzeichnung deutet außerdem die ebenfalls vom Senatsgutachter festgestellte Lücke in den fortlaufenden Registriernummern der insgesamt vorhandenen CTG-Blätter hin (vgl. GA II, dort S.10, 11 = BA V/ 717f.). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch den Senat ist im übrigen auch in diesem Streitpunkt die auf die Entwicklung des schriftsätzlichen Vorbringens der Anwälte der Hebamme im Vorprozess gestützte Argumentation der Klägerseite weitgehend überholt (vgl. 2.1 lit. b). 1.4 Sonstige Dokumentationslage Entgegen der Ansicht der Berufung spricht auch die Gesamtschau der sonstigen Dokumentationslage eher für als gegen eine (deutlich) vor 13.30 Uhr angelaufene „Rufaktion“.
- a)Die Interpretation des auf S.16 der Berufungsbegründung (= Bl.253) wiedergegebenen Ausschnitts des Geburtsprotokolls (vgl. auch oben B. Ziff.3 lit. c/bb = S. 15) überzeugt schon im Ansatz nicht. Wie bereits ausgeführt, betreffen die in der Wiedergabe hervorgehobenen Passagen die Verständigung bzw. Anwesenheit des klägerischen Versicherungsnehmers und lassen ohne weiteres auch die Auslegung zu, dass Dr. M. (jedenfalls) erst nach 13.30 Uhr erreicht (= mit Erfolg „verständigt“) werden konnte, aber jedenfalls noch (deutlich) vor 14.00 Uhr eingetroffen (= „anwesend“) war. Für die zweite Einordnung spricht zudem entscheidend, dass die vorliegende CTG-Aufzeichnung bei der Zeitangabe 12.40/12.42 Uhr (= 13.40/13.42 Uhr Sommerzeit) den – ebenfalls von der Hebamme vorgenommenen – Eintrag „Dr. M.“ ausweist. Der Umstand, dass die Hebamme bei ihrer Parteieinvernahme im Vorprozess diesen Eintrag zunächst anders eingeordnet hat und hiervon erst auf Vorhalt abgerückt ist (SN II, dort S.30, 31 = BA II/ 314f.), wird von der Klägerseite nach wie vor überbewertet. Dies schon im Hinblick darauf, dass die korrigierte Einordnung, wonach die Aufzeichnung einen „Anruf“ bei dem Versicherungsnehmer dokumentiert hätte, in offensichtlichem Widerspruch sowohl zu den informatorischen Angaben der Hebamme im ersten Termin als auch zu ihrer bisherigen Darstellung in der laufenden Vernehmung steht. Sie widerspricht darüber hinaus auch dem eine Verständigung des Versicherungsnehmers gegen 13.30 Uhr dokumentierenden Vermerk im Verlaufsprotokoll der Hebamme. Außerdem hatte es weder im damaligen noch im späteren Vorbringen der übrigen Prozessbeteiligten irgendeinen Hinweis auf ein in dieser Phase geführtes Telefonat zwischen der Beklagten und dem Versicherungsnehmer gegeben. Dessen Vorbringen zufolge ist er zu einem deutlich späteren Zeitpunkt von einer der Krankenschwestern erreicht worden (vgl. zuletzt SN vom 02.12.2008, dort S.3 = Bl.113). Bezeichnenderweise war schon im maßgeblichen Schriftsatz der Bevollmächtigten des Versicherungsnehmers vom 3.1.2000 (dort S.4 = I/ 138) der CTG-Eintrag im Sinne einer Präsenzfeststellung interpretiert und aus diesem Grund ein dahingehender „Fälschungsvorwurf“ gegen die Hebamme erhoben worden. Letztlich entscheidend aber für die hier vorzunehmende Einordnung ist: Aufzeichnungen über den Beginn oder den Fortgang einer „Rufaktion“ wie hier haben auf den Unterlagen einer CTG-Registrierung nichts zu suchen. Denn sie machen an dieser Stelle keinen Sinn. Der für eine dahingehende Dokumentation vorgesehene Platz ist ausschließlich das Verlaufsprotokoll. Demzufolge kann die Notierung des Namens des geburtsleitenden Arztes nur einen auf die Befunderhebung und -überwachung bezogenen Sinn und Zweck haben. In der vorliegenden Aufzeichnungssituation einer längeren Abwesenheit des Arztes kann daher der vorliegende Eintrag nur bedeuten, dass ab dem sich aus der Notierung ergebenden Zeitpunkt die verantwortliche Überwachung des Geburtsgeschehens wieder in den Händen von Dr. M. lag.
- b)Erst recht nicht leuchten die auf angebliche Dokumentationsversäumnisse der Hebamme gestützten Bedenken der Klägerseite ein.
- aa)Etwaige dokumentationsbezogene „Beweiserleichterungen“ kann die Klägerseite von vornherein nicht beanspruchen, weil sie aus dem abgetretenen Recht eines Versicherungsnehmers vorgeht, den eine eigene Mitverantwortlichkeit an den nunmehr bemängelten Aufzeichnungslücken trifft. Denn als leitendem Geburtshelfer hatte dem Versicherungsnehmer mindestens im Umfang einer begleitenden bzw. nachträglichen Kontrollpflicht die Prüfung oblegen, ob die aufzeichnungspflichtigen Vorgänge zutreffend und im wesentlichen vollständig dokumentiert waren. Die Annahme einer diesbezüglichen Mitverantwortung des Arztes entspricht übrigens auch den Vorgaben unter Ziff. 4.1.1 auf S.4 der von der Klägerseite mit Schriftsatz vom 23.04.2009 vorgelegten Empfehlungen der DGGG und der AG MedR, wonach das Protokoll über den Geburtsverlauf auch vom Arzt unterschrieben werden sollte (Bl.274). Nach dieser Kontrollobliegenheit des Arztes aber hätte – auch aus der Sicht der Berufung – der Versicherungsnehmer jedenfalls Veranlassung gehabt, wenigstens auf eine inhaltliche und zeitliche Präzisierung der seine Abwesenheit betreffenden Eintragungen hinzuwirken. Die klägerische Behauptung zu einer angeblichen Anweisung des Versicherungsnehmers, das CTG fortzuschreiben, ist bereits dadurch entwertet, dass eine solche Anweisung von ihm nicht dokumentiert wurde. Soweit entsprechend der Darstellung der Hebamme von einem ungeklärten Verbleib der CTG-Aufzeichnungen vor 12.58 Uhr auszugehen ist, muss sich die Klägerseite außerdem entgegenhalten lassen, dass sich die ärztliche Befundsicherungspflicht eines leitenden Geburtshelfers auch auf die Aufbewahrung der erhobenen Befunde bezieht (vgl. BGHZ 132, 47 ,50).
- bb)Aufzeichnungspflichtig sind grundsätzlich nur solche Umstände, die von therapeutischer Relevanz und/oder der Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Behandlung bzw. Behandlungsfortführung hinsichtlich der Diagnose und Therapie zu dienen geeignet sind (vgl. statt aller Martis/Winkhart, AHP, 3. Auflage, Rdnr. D 201ff.). Demgegenüber hätte die Notierung des Beginns der „Rufaktion“ in erster Linie den Charakter einer Beweissicherung gehabt. Das aber ist nicht der im Vordergrund stehende Sinn und Zweck der ärztlichen Dokumentationspflicht (Martis/Winkhart a.a.O., Rdnr. D 206).
- cc)Eine ganz andere – von der Aufzeichnungsrelevanz des Beginns der Verständigungsbemühungen sorgfältig zu unterscheidende – Frage ist, ob andere Umstände aufzeichnungspflichtig waren, deren Vorliegen zu einer Verständigung des Versicherungsnehmers gedrängt hätte mit der Folge, dass die insoweit ausgebliebene Dokumentation ein Indiz gegen den behaupteten Beginn der Verständigungsbemühungen bildet. Die hierzu von der Klägerseite ins Feld geführte Erwägung, dass trotz des seit Beginn der CTG-Aufzeichnung registrierten Abfalls der Herztöne ein dahingehender Eintrag erst um 13.30 Uhr erfolgt ist, greift bereits deshalb zu kurz, weil sich erst zu diesem Zeitpunkt ein nochmaliger dramatischer Abschwung abzeichnete und die Entwicklung auf den Tiefpunkt der Bradykardie zusteuerte. Vor allem aber wird die indizielle Bedeutung der behaupteten Dokumentationslücke dadurch entwertet, dass nach Lage der Dinge bereits vor 13.00 Uhr ein CTG gelaufen war und dessen Ergebnisse schon für sich genommen geeignet waren, die Einleitung einer „Rufaktion“ nahezulegen (vgl. GA II, dort S. 16 = BA V/ 723). 2. Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme des Senats 2.1 Die klägerischen Bedenken gegen eine ab bzw. kurz nach 13.00 Uhr angelaufene Rufaktion, wie sie die Hebamme behauptet, stützen sich maßgebend auf den Inhalt und die Entwicklung des schriftsätzlichen Sachvortrags der Beklagtenseite im Vorprozess bis zum ersten Verhandlungstermin am 16.10.2001. Gerade in diesem zentralen Ausgangspunkt der Berufungsangriffe stellt sich nach der Beweisaufnahme vor dem Senat die Indizienlage wesentlich anders dar, als die Klägerseite gemutmaßt hatte.
- a)Der Zeuge Dr. R. hat bereits im einleitenden Teil seiner Darstellung klargestellt, dass – mit Ausnahme des von ihm später erwähnten Telefonats vom 19.02.2001 – zu keinem Zeitpunkt ein persönliches Informationsgespräch mit der Hebamme stattgefunden hat (S. 2,3 der SN vom 14.02.2011 = Bl. 464f.). Seinen Angaben zufolge sind die erstinstanzlich allein von ihm verfassten Schriftsätze im wesentlichen nur „nach Aktenlage“, also im Wege der Verwertung der sich aus der „Schadensakte“ der Haftpflichtversicherung sowie den Schriftsätzen der übrigen Prozessbeteiligten ergebenden Informationen gefertigt worden. Auch auf wiederholte Nachfrage (sowohl vor wie nach der Klageantwort vom 31.05.1999) habe die Mandantin zunächst keine Zeugen benannt und ihm auch in der Folgezeit nur zum Thema „Dokumentenfälschung“ eine schriftliche Information zukommen lassen. Erst bei der Vorbereitung seiner Stellungnahme zum Gerichtsgutachten vom 29.01.2001 – dem späteren Schriftsatz vom 27.02.2001 – habe er im Zusammenhang mit seinem an die Hebamme übersandten Begleitschreiben am 19.2.01 ein fernmündliches Gespräch mit der Mandantin geführt. Nach seiner diesbezüglichen Notiz habe die Mandantin auch bei diesem Telefonat „nicht zum Zeitpunkt der Rufaktion Stellung genommen.“ Der Senat hat keine Zweifel daran, dass der gleichermaßen selbstbewusst auftretende wie sorgfältig formulierende Zeuge seine abgewogenen Angaben in voller Übereinstimmung mit seinem Erinnerungsstand gemacht hat und er sich auch schon im Rahmen der von ihm versicherten Vorbereitung auf den Termin bei der Durchsicht seiner Handakte um eine gewissenhafte Rekonstruktion der beurteilungserheblichen Vorgänge bemüht hatte. Der zuverlässige Eindruck, den der Zeuge nicht zuletzt bei der Klägerseite hinterlassen hat, hält auch der Überprüfung seiner Angaben anhand des inzwischen vorliegenden Schriftverkehrs zwischen ihm und der Hebamme (vgl. Anlagen B 1 - 43 = Bl. 506 - 514 sowie Anlagen zum Schriftsatz vom 02.05.2011 = Bl. 262ff.) stand. Dies gilt auch für das als Anlage B 20 vorgelegte Übersendungsschreiben des Zeugen vom 15.02.2001, in dem der Vorwurf einer unterbliebenen bzw. verspäteten Verständigung der Arztseite ausdrücklich problematisiert wird. Dass der Zeuge diesen gezielten Hinweis nicht ausdrücklich erwähnt, sondern lediglich von einem Übersendungsschreiben „mit den anwaltsüblichen Anmerkungen“ gesprochen hat (SN a.a.O., dort S.3 = Bl.465), schöpft zwar den Informationsgehalt dieses Schriftstückes nicht aus. Auf der anderen Seite liegt es nahe, dass der Zeuge von vornherein das Augenmerk der Verfahrensbeteiligten auf die Tatsache seines anschließenden Telefonats mit der Mandantin und dessen – für das Verständnis des danach erstellten Schriftsatzes unentbehrlichen – Ausgang hatte lenken wollen.
- b)Auf der Grundlage dieses Beweisergebnisses gibt es keine belegbaren Anhaltspunkte dafür, dass der einer Rufaktion vor 13.30 Uhr widersprechende Sachvortrag in den vom Zeugen gefertigten Schriftsätzen auf eine konkrete Sachinformation der Hebamme zurückgeht. Es spricht vielmehr alles dafür, dass bis auf die wenigen mit der Hebamme ausdrücklich abgestimmten Aspekte der gesamte in die Schriftsätze eingearbeitete „Sachvortrag“ auf bloßen Schlussfolgerungen des Zeugen beruht, es sich also insoweit, wie es der Zeuge selbst formuliert hat, nur um „Bewertungen“ von seiner Seite handelt (SN a.a.O., dort S.3 = Bl.465). Diese Einordnung hat der Zeuge a.a.O. ausdrücklich und zugleich in der Sache zutreffend auch auf die ihm vorgehaltenen Ausführungen auf S.2 des Schriftsatzes vom 27.02.2001 (= BA II/ 207) zu einem angeblichen Einsetzen der Reaktion der Hebamme „kurz vor 13.30 Uhr“ sowie zu einem angeblich „um 12.58 Uhr“ neu angelegten CTG erstreckt. Denn auch bei dem vorausgegangenen Telefonat am 19.02.2001 hatte er dazu keine dahingehenden Informationen von der Hebamme erhalten. In die gleiche Kategorie einer bloßen „Bewertung“ gehört auch das Vorbringen zu einem „zeitlichen Ablauf“ entsprechend dem „bisherigen Sachvortrag“ auf S.2 des Schriftsatzes vom 13.11.2001 (= BA II/ 275), welches zudem auch nicht mehr auf der Höhe der veränderten Prozesslage war, wie sie sich aus der informatorischen Anhörung der Hebamme im Termin vom 16.10.2001 ergab (vgl. SN I, dort S.4 = BA II/ 246). Somit kann keine Rede davon sein, dass die Hebamme zu den konkreten Umständen der „Rufaktion“ über zwei Jahre lang einen anderslautenden Vortrag hatte unterbreiten „lassen“. Vielmehr krankte das schriftsätzliche Vorbringen ihrer erstinstanzlich tätigen Bevollmächtigten von Anbeginn an einer unzureichenden Abstimmung mit der Mandantin. Damit ist der klägerischen Argumentation, soweit sie unbeeindruckt von der gegenteiligen Einschätzung des Senats im Vorprozess (vgl. Senatsurteil a.a.O. unter B. 2.2.5. lit.
- c)voll auf eine gestaltende Mitwirkung der Hebamme im Rahmen eines vorbildlichen Informationsaustausches mit ihren damaligen Beklagtenvertretern gesetzt hatte, weitgehend der Boden entzogen. Erst recht gilt dies für den maßgebenden Indizwert, den die Klägerseite bislang den Ausführungen zum Umfang der CTG-Aufzeichnungen in dem mit dem Zeugen erörterten Schriftsatz vom 27.02.2001 (dort S.2 = II/ 207) beilegen wollte. Zur CTG-Thematik hatte es weder zuvor noch später eine Nachfrage des Zeugen gegeben.
- c)Dass die Hebamme trotz der schon in der Klageschrift enthaltenen Hinweise auf die haftungsrechtliche Relevanz einer unterbliebenen bzw. verspäteten Benachrichtigung des Geburtshelfers keinen Anlass gesehen hatte, ihren Anwalt in dieser Frage näher zu unterrichten, ist bis zu dem vom Zeugen berichteten Telefonat am 19.02.2001 ohne nennenswerte Bedeutung. Diese Zurückhaltung kann aus der Sicht eines juristischen und medizinischen Laien in ihrer Situation nach der gängigen Lebenserfahrung schon darin begründet gewesen sein, dass die Hauptbevollmächtigten nicht Anwälte „ihres Vertrauens“ waren und weder zu Beginn noch in der Folgezeit ein persönliches Informationsgespräch stattgefunden hatte, bei dem ihr der Sinn und die Notwendigkeit einer aktiven Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung hätte näher gebracht werden können. Im übrigen wurde das Thema „Rufaktion“, wie nunmehr die Klägerseite selbst zugesteht (Schriftsatz vom 24.03.2010, dort S.21 = Bl.362), auch aus der maßgeblichen Sicht einer juristisch unerfahrenen Beklagtenpartei erst durch die Aussagen des ersten Gerichtsgutachtens vom 29.1.01 „akut“ (Schriftsatz a.a.O.).
- d)Der im Übersendungsschreiben ihres Anwalts vom 15.02.2001 (Anlage B 20) enthaltene Hinweis auf die durch das Gutachten vom 29.01.2001 eingetretene Zuspitzung der Beweislage hatte offenbar den vom Zeugen berichteten Anruf der Beklagten vom 19.02.2001 ausgelöst. Bei diesem Telefonat wären daher nähere sachdienliche Informationen der Hebamme auf die Umstände der „Rufaktion“ zu erwarten gewesen. Den Angaben von Dr. R. zufolge hatte sich jedoch die Mandantin zum Zeitpunkt der „Rufaktion“ nicht geäußert (SN a.a.O.). Das Ausbleiben einer diesbezüglichen Information der Hebamme ist allerdings für sich genommen ein starkes Beweisanzeichen gegen die Richtigkeit ihrer späteren Einlassung. Indessen wird der Indizwert dieses Gesprächsdetails bereits dadurch abgeschwächt, dass der Zeuge keinerlei Einzelheiten über den Verlauf und Inhalt seines Telefonats berichten, sondern sich lediglich auf eine ihm offenbar nur als Ergebnisniederschrift vorliegende Notiz stützen konnte (SN a.a.O). Auch nach dem Inhalt seines Schreibens an die Hebamme vom 27.02.2001, in dem Dr. R. (zu seiner Absicherung) das Ergebnis des Telefonats vom 19.02.2001 – eher ausweichend und unpräzis – zusammengefasst hatte (Anlage B 21), bleiben die beurteilungserheblichen Einzelheiten des Gesprächs im Dunkeln. Infolgedessen muss schon offen bleiben, ob und in welchem Umfang der Ausgang des Telefonats von prozesstaktischen Bedenken des Zeugen gegen eine Umkehrung des bisherigen „Sachvortrags“ bzw. von seinen Hinweisen auf die Notwendigkeit ausreichender Beweisangebote beeinflusst wurde. Für die keineswegs fernliegende Möglichkeit, dass bei dem Telefonat von vornherein die Erörterung der Beweisaussichten im Vordergrund gestanden haben könnte, sprechen zudem die diesen Aspekt betreffenden Bekundungen der Hebamme vor der Kammer, die auszugsweise lauten (S.12 der SN vom 02.12.2008 = Bl.122): „Der Anwalt, den ich damals … hatte, der hat zu mir immer gesagt, dass ich Zeugen brauche. Aber das wollte ich nicht, ich wollte die Schwestern einfach nicht in diese Geschichte hineinziehen. Erst als der Professor A. involviert war, der hat dann die Zeugen benannt.“ Die darin angegebene Begründung für ihre ursprüngliche Zurückhaltung ist keineswegs neu, sondern findet sich bereits in den insoweit inhaltlich gleichlautenden Ausführungen des Schreibens der Hebamme an ihren damaligen Anwalt vom 22.10.2001 (Anlage B 30). Die den Hintergrund ihres Meinungswechsels erläuternde Darstellung steht wiederum im Einklang mit dem Vorbringen im Schriftsatz vom 30.10.2001 (dort S.2 = BA II/ 267), mit dem der Erstbeklagte im Vorprozess die von ihm unterbreiteten Zeugenangebote näher hatte erläutern lassen. Schließlich steht die von der Hebamme vor der Kammer angesprochene Beweisproblematik in einem engen indiziellen Zusammenhang mit den bereits im ersten Termin des Vorprozess zu Tage getretenen Anzeichen dafür, dass Dr. M. schon vorgerichtlich wiederholte Manipulationsversuche unternommen hatte. Von dahingehenden Bemühungen des Versicherungsnehmers hatte nämlich nicht nur die Hebamme, sondern bereits zuvor der – offenbar nur wegen seiner Zeugenrolle verklagte – Narkosearzt Dr. H. berichtet (SN I, dort S.6 = BA II/ 248). Auch und gerade im Hinblick auf diese durch die Angaben eines damaligen Kollegen objektivierten Anhaltspunkte für massive Manipulationstendenzen des Versicherungsnehmers ist der von der Hebamme erläuterte Beweggrund dafür, dass sie ursprünglich und auch gegenüber ihrem damaligen Anwalt keine Zeugen für die „Rufaktion“ benennen wollte, einsichtig und nicht von der Hand zu weisen. 2.2 Der sonstige von der Beklagtenseite nunmehr vorgelegte Schriftverkehr ist nicht geeignet, die Zweifel der Klägerseite nachhaltig zu untermauern. Das gilt auch für das Antwortschreiben der Beklagten vom 20.03.1999 (Anlage B 9 = Bl. 514). Die klägerische Interpretation im Schriftsatz vom 12.05.2011 (dort S.2 = Bl.577) ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil sich die vorausgegangene Anfrage der Haftpflichtversicherung vom 03.03.1999 bezüglich der Anwesenheit des Versicherungsnehmers auf den ersten diesbezüglichen Eintrag in der dritten Zeile des Geburtsprotokolls und damit nicht auf den von der behaupteten „Rufaktion“ abgedeckten Zeitraum bezieht (vgl. Anlage B 8 = Bl.513). 2.3 Die Möglichkeiten der Sachaufklärung sind damit auch auf der Grundlage der von der Klägerseite unterbreiteten Beweisangebote und -anregungen ausgeschöpft. Das hat der Klägervertreter im Schlusstermin in seinen einleitenden Dankesworten (vgl. auch S.1 des Schriftsatzes vom 12.05.2011 = Bl.576) nochmals ausdrücklich bestätigt. Mit der Beiziehung des von der Beklagtenseite vorgelegten Schriftverkehrs ist der Senat der Klägerseite ohnehin bis an die im klägerischen Schriftsatz vom 07.04.2011 (dort S.11 = Bl.548) angesprochene Grenze zu einem Ausforschungsbeweis entgegengekommen. Der Antrag auf Parteivernehmung beider Beklagter im Schriftsatz vom 5.5.2011 (dort S.10 = Bl. 585) gibt auch unabhängig von den Erklärungen des Klägervertreters im Schlusstermin keine Veranlassung, erneut in eine Beweisaufnahme einzutreten. Denn das Begehren, die Beklagten auf der Grundlage der vorausgehenden Darlegungen – eines Sammelsuriums von Rechtsausführungen und punktuellen Wiederholungen sonstiger Standpunkte der Klägerseite – zu dem „so herauskristallisierten wahren Sachverhalt“(?) zu vernehmen, genügt offensichtlich schon nicht den Mindestanforderungen an eine hinreichend bestimmte oder wenigstens bestimmbare Beweisbehauptung. 3. Zusammenfassende Würdigung Hiernach stellt sich im Rahmen des aktuellen Sach- und Streitstands die Beweislage wie folgt dar:
- a)Es bleibt dabei, dass der Beweiswert der die behauptete „Rufaktion“ bestätigenden Aussagen der im Vorprozess einvernommenen Krankenschwestern und Kindeseltern weder durch die Dokumentationslage noch durch die Ungereimtheiten in den protokollierten Angaben der Zeugin Z. nennenswert abgeschwächt wird. Die Beweislage in der Streitfrage, ob das CTG schon vor 12.58 Uhr aufgezeichnet wurde, ist im Gegenteil geeignet, die Einlassung der Hebamme zu stützen.
- b)Die vom Landgericht – im Anschluss an die schon im Senatsurteil vom 16.01.2006 angedeuteten Vorbehalte – dargelegten Zweifel an der Schilderung des Versicherungsnehmers bei seiner Zeugeneinvernahme durch die Kammer leuchten auch dem erkennenden Senat ein. Diese Bedenken werden nunmehr untermauert durch die ergänzenden Feststellungen des Senats im ersten Streitkomplex, wonach (jedenfalls) die Einlassung des Versicherungsnehmers zum Zeitpunkt seiner Rückkunft glatt widerlegt ist. Die daraus folgenden grundsätzlichen Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers – zumal vor dem Hintergrund seiner Angaben im ersten Termin des Vorprozesses (vgl. oben B. 3.2 c/
- bb)– werden noch verstärkt durch die schon im Ausgangsprozess ans Licht gekommenen (und jedenfalls durch die Angaben des mitverklagten Narkosearztes objektivierten) Anzeichen dafür, dass der Versicherungsnehmer wiederholt und massiv auf eine heimliche Änderung der Dokumentationslage hinzuarbeiten versucht hat. In diesen Manipulationsverdacht fügt sich nicht zuletzt das Erscheinungsbild seiner „persönlichen Stellungnahmen“ ein, die die Klägerin im vorliegenden Rechtsstreit vorgelegt hat. Dies gilt insbesondere für Diktion und Aufmachung des mit Schriftsatz vom 24.03.2010 (dort S.33 = Bl.374) vorgelegten und später von der Klägerseite selbst so bezeichneten „Lügenkatalogs“ (S.14 des Schriftsatzes vom 06.09.2010 = Bl.420). Ungeachtet dieser durchgreifenden Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers gibt es auch keinerlei konkrete Anhaltspunkte für das von ihm behauptete „Aussagekomplott“. Abgesehen davon, dass die hierzu ausgebreitete Argumentation zu einem wesentlichen Teil nach der Art eines ergebnisorientierten Kreisschlusses strukturiert ist, bietet sie von vornherein keine Erklärung dafür an, dass die „Rufaktion“ auch durch die Eltern der Geschädigten bestätigt wurde.
- c)Die nach der Beweisaufnahme vor dem Senat verbliebenen Gegenindizien haben unterschiedliches Gewicht. Der Indizwert des mit einer Rufaktion nicht vereinbarenden Sachvortrags in den erstinstanzlichen Schriftsätzen des Zeugen Dr. R. ist weitgehend entkräftet. Stattdessen hat sich aus seiner Einvernahme herausgeschält, dass die Hebamme ihrem Anwalt trotz dessen gezielter Nachfrage in seinem vorgegangenen Schreiben auch in dem anschließenden Telefonat den Beginn der Rufaktion nicht mitgeteilt hat. Das sich daraus erschließende Gegenindiz hat beträchtliches Gewicht. Ihm kann jedoch nicht der gleiche – dann allerdings überragende – Stellenwert beigemessen werden, der angezeigt wäre, wenn sich die Beklagte im Rahmen eines persönlichen Informationsgesprächs und nach sorgfältiger anwaltlicher Beratung über die Prozesslage ausdrücklich auf eine anderslautende Version festgelegt hätte. Zudem ist die Möglichkeit nicht ausgeräumt, dass auch bei diesem Telefonat die „Beweisproblematik“ im Vordergrund stand und hierbei auch die Befürchtung der Beklagten, von ihr benannte Zeugen könnten in den Prozess „hineingezogen“ werden, eine Rolle gespielt haben kann. Die Ungereimtheiten in den Angaben der Hebamme bei ihrer ersten Parteieinvernahme im Vorprozess werden von der Klägerseite nach wie vor überbewertet. Es handelt sich um vereinzelte Schwachstellen, die das Gesamtbild ihrer Aussage nicht nachhaltig beeinträchtigen. Ebensowenig erschließt sich ein starkes Beweisanzeichen aus dem Umstand, dass im Geburtsprotokoll der Abfall der kindlichen Herztöne nicht (auch) schon vor 13.30 Uhr vermerkt ist. Nach alledem gelangt auch der Senat zu der abschließenden Abwägung, dass die der Annahme einer „Rufaktion ab 13.00 Uhr“ entgegenstehenden Indiztatsachen selbst in ihrer Gesamtheit kein so überragendes Gewicht erlangen, wie es erforderlich wäre, um die durch den übrigen Beweisstoff begründete (weit) überwiegende Wahrscheinlichkeit einer solchen „Rufaktion“ nachhaltig zu entkräften. III. Nach alledem war die Berufung mit der sich aus § 97 I ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit samt Abwendungsbefugnis hat seine Grundlage in den §§ 708 Nr. 10; 711, 709 S.2 ZPO. Gründe für eine Zulassung der Revision nach § 543 II Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Auch im Streit um die Voraussetzungen einer Ausgleichspflicht des verklagten Belegarztes beruht das Scheitern des Klagebegehrens nicht auf einer Rechtsauffassung des Senats, die nach den Zulassungskriterien einer höchstrichterlichen Überprüfung bedarf. Denn auch in diesem Streitkomplex war die Berufung nach dem inzwischen erreichten Sach- und Streitstand bereits aus tatsächlichen Gründen zurückzuweisen, weil in jedem Fall schon nicht der Nachweis erbracht ist, dass eine etwaige Garantenstellung des Beklagten über den Zeitpunkt hinaus fortbestanden hatte, in dem er seinen Aufenthalt im Kreißsaal beendete. Permalink: https://openjur.de/u/493255.html ( https://oj.is/493255 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 12 Zitiert 2 Referenzen 0 Schlagworte Problem melden Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.