Tenor
- Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerpartei gegen den Beschluss des Amtsgerichts Amberg vom 15.07.2011 wird klargestellt, dass die am 29.01.1999 und 16.08.2001 geborenen Kinder des Schuldners ... bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages nicht zu berücksichtigen sind, soweit der Schuldner für diese keinerlei Unterhaltszahlungen leistet.
- Der Beschwerdegegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
- Der Beschwerdewert wird auf 577,32 Euro festgesetzt. Gründe I. Das Amtsgericht Amberg erließ unter dem Aktenzeichen M 755/11 am 10.03.2011 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Schuldner. Die Gläubigerin beantragte mit Schreiben vom 17.05.2011, dass die beiden Kinder des Schuldners, ... 29.01.1999, und ... geb. 16.08.2001, bei der Berechnung des unpfändbaren Einkommens des Schuldners vollständig unberücksichtigt bleiben, da der Schuldner im Vermögensverzeichnis vom 02.03.2011 angab, dass er diesen gegenüber derzeit keinen Unterhalt zahlt. Mit Beschluss vom 15.07.2011 wies das Amtsgericht Amberg den Antrag der Gläubigerpartei zurück. Der Beschluss wurde der Gläubigerin am 20.07.2011 zugestellt. Mit Schreiben vom 29.07.2011, eingegangen am selben Tag, legt der Vertreter der Gläubigerin hiergegen "Erinnerung gem. § 766 ZPO" ein. Das Amtsgericht Amberg half der Erinnerung nicht ab und legte die Akten an das Landgericht Amberg zur Entscheidung vor. II.
- Das Rechtsmittel des Beschwerdeführers ist als sofortige Beschwerde gem. § 793 ZPO auszulegen. Diese ist zulässig, wurde insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Zwar führte der BGH im Beschluss vom 28.03.2007, Az. VII ZB 94/06 , aus, dass der Gesetzgeber im Hinblick auf § 850 c Abs. 1 S. 2 ZPO bewusst von einer einzelfallbezogenen Entscheidung absah und entschied, dass § 850 c Abs. 1 S. 2 ZPO nur voraussetzt, dass der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt leistet. Eine Einschränkung dahingehend, dass ein Freibetrag nur zu gewähren ist, wenn die Unterhaltsverpflichtung vom Schuldner in voller Höhe erfüllt wird, konnte der BGH der Vorschrift nicht entnehmen. Er führte aber weiter auch aus, dass er ausdrücklich nicht darüber entscheidet, ob in besonders gelagerten Fällen, in denen der Schuldner seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nur in geringfügigem Umfang nach kommt, ausnahmsweise unter engen Voraussetzungen etwas anders in Betracht kommen könnte. Zu der vollständigen Nichtleistung von Unterhalt, von welcher auf Grund des vorliegenden, noch recht aktuellen Vermögensverzeichnisses auszugehen ist, äußerte sich der BGH ebenfalls nicht. Durch Beschluss vom 23.09.2010, Az. VII ZB 23/09 , wurde seitens des BGH nochmals klargestellt, dass es nach der Rechtsprechung des Senats für die Gewährung der gem. § 850 c Abs. 1 S. 2 ZPO vorgesehenen Freibeträge ohne Belang ist, ob die Unterhaltszahlungen, die der Schuldner auf Grund seiner gesetzlichen Verpflichtung erbringt, den jeweiligen Pauschbetrag erreichen oder übersteigen. Eine Reduzierung der in § 850 c Abs. 1 S. 2 ZPO genannten Pauschalbeträge auf den tatsächlich geleisteten Unterhaltsbetrag ist nach der Entscheidung grundsätzlich auch dann ausgeschlossen, wenn der Schuldner seiner gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nicht in vollem Umfang genügt. Ob dies auch bei vollständiger Nichtzahlung gilt, hatte der BGH nicht zu entscheiden. Soweit ersichtlich, wurde seitens des Senates bisher auch nicht über eine derartige Konstellation entschieden. Die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit von unterhaltsberechtigten Personen bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages bei vollständiger Nichtleistung des Unterhaltes wurde jedoch bereits mehrfach und – soweit ersichtlich – einheitlich in der landgerichtlichen Rechtsprechung behandelt. Es entspricht insofern der gefestigten Rechtsprechung, dass der an sich Unterhaltsberechtigte bei der Berechnung des pfändbaren Betrages gem. § 850 c Abs. 1 S. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen ist, wenn der Schuldner diesem tatsächlich keinen Unterhalt leistet (LG Chemnitz, Beschluss vom 03.05.2004, 3 T 1678/07; LG Dresden, Beschluss vom 09.05.2007, 2 T 0373/07 ; LG Deggendorf, Beschluss vom 13.03.2001, 1 T 22/01 ; LG Bochum, Beschluss vom 17.09.2003, 7 a T 240/03 ; LG Essen, Beschluss vom 19.09.2011, 11 T 260/01 ; LG Ravensburg, Beschluss vom 02.02.2000, 4 T 402/09; LG Göttingen, Beschluss vom 08.01.1999, 5 T 261/98 ; LG Augsburg, Beschluss vom 22.05.1998, 5 T 1511/98 ; LG Heilbronn, Beschluss vom 10.01.2001, 1 b T 471/00 ; LG Kassel, Beschluss vom 19.07.2004, 3 T 441/04 ; LG Stuttgart, Beschluss vom 07.05.2002, 2 T 309/01 ). Ebenso ist das Schrifttum der Ansicht, dass Voraussetzung der Anrechnung auf den Pfändungsfreibetrag ist, dass der Schuldner die Unterhaltsleistungen tatsächlich erbringt, dass also der Unterhaltsberechtigte nicht zu berücksichtigen ist, wenn der Schuldner tatsächlich keinen Unterhalt leistet (MünchKomm-ZPO/Smid, ZPO,
- Aufl., 2007, § 850 c Rn. 11; Zöller/Stöber, ZPO,
- Aufl., 2011, § 850 c Rn. 5; Thomas/Putzo, ZPO,
- Aufl., 2007, § 850 c Rn. 3). Auch das Gericht ist der Auffassung, dass eine Berücksichtigungsfähigkeit eine tatsächliche Leistung von Unterhalt voraussetzt, wie der Wortlaut des § 850 c Abs. 1 S. 2 ZPO bereits verdeutlicht. Dort heißt es: "Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung ... Unterhalt...". Es kann danach nicht auf die im allgemeinen bestehende Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung ankommen, sondern es muss – zumindest in geringem Umfang (vgl. die oben zitierten BGH-Entscheidungen) – tatsächlich auch Unterhalt geleistet werden. Eine andere Auslegung ist nach der Auffassung des Gerichts angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts des Gesetzes ausgeschlossen. Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt kein anderes Ergebnis. Leistet ein Schuldner Unterhalt, soll dies honoriert und eine übermäßige Benachteiligung der Unterhaltsgläubiger durch die Zwangsvollstreckung vermieden bzw. kompensiert werden. Dass auch bei nur teilweisen Zahlungen der volle Freibetrag angesetzt wird, folgt daraus, dass der Gesetzgeber bewusst von einer einzelfallbezogenen Entscheidung abgesehen hat, um die Zwangsvollstreckung praktikabel zu gestalten und um Dispute über die Höhe der Unterhaltsverpflichtung nicht ins Zwangsvollstreckungsrecht zu verlagern (BGH, NJW-RR 2007, 938 , 939). Diese Problematik stellt sich bei einer völligen Nichtleistung nicht. Zahlt der Schuldner keinen Unterhalt, kann er die damit einhergehenden Privilegierungen auch nicht in Anspruch nehmen. Ein entsprechender Beschluss kann zur Klarstellung für die Beteiligten durch das Gericht erfolgen (vgl. Zöller/Stöber, ZPO,
- Aufl., 2010, § 850 c Rn. 9 unter Rekurs auf BGHZ 166, 48 und NJW-RR 2008, 1578 , 1579; LG Chemnitz, aaO).
- Die Kostenentscheidung basiert auf § 97 Abs. 1 ZPO.
- Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde lagen nicht vor. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, § 574 Abs. 2, Abs. 3 ZPO.
- Die Festsetzung des Beschwerdewertes orientiert sich an den Unterhaltsfreibeträgen für die beiden Kinder nach § 850 c Abs. 1 S. 2 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/493289.html Kommentare
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