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Bayerischer VGH, Beschluss vom 31. August 2011 - Az. 8 ZB 10.1961

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt. Gründe I. Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte Anlagengenehmigung für die Erneuerung der Schmutterbrücke, über welche die … Straße in … führt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom

  1. Juni 2010 abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung. Er macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils geltend. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom
  2. Juni 2010 ist zwar zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht vorliegt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts begegnet weder aus rechtlichen noch aus tatsächlichen Gründen ernsthaften Zweifeln an seiner Richtigkeit. Ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bestehen dann, wenn einzelne tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts durch schlüssige Gegenargumente infrage gestellt werden (vgl. BVerfG vom 23.6.2000 NVwZ 2000, 1163 ; vom 3.3.2004 BVerfGE 110, 77 /83). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung in nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass die angefochtene Anlagengenehmigung vom
  3. Februar 2009 keine subjektiven Rechte des Klägers beeinträchtigt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
  4. Zutreffend hat das Erstgericht dabei seiner Entscheidung das Wasserhaushaltsgesetz und das Bayerische Wassergesetz in der jeweils am
  5. Februar 2009 gültigen Fassung zugrunde gelegt und nicht die zum
  6. März 2010 neu erlassenen wasserrechtlichen Vorschriften (vgl. WHG vom 31.7.2009 BGBl I S. 2589 und BayWG vom 25.2.2010 GVBl S. 66, ber. S. 130). Denn maßgeblich für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Anlagengenehmigung ist bei der vorliegend erhobenen Anfechtungsklage die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG vom 1.7.1988 BVerwGE 80, 7 /13; vom 23.4.1997 BVerwGE 104, 337 /347). Zudem bestimmt Art. 81 BayWG vom
  7. Februar 2010, dass bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits begonnene Verfahren nach den bisher geltenden Verfahrensvorschriften zu Ende zu führen sind.
  8. Rechtsfehlerfrei ist das Erstgericht auch davon ausgegangen, dass für die Erneuerung der Schmutterbrücke, über welche die … Straße in … führt, durch die Beigeladene eine Anlagengenehmigung im Sinne von Art. 59 Abs. 1 BayWG a.F. zu erteilen war. Nach dieser Vorschrift dürfen Anlagen in oder an Gewässern erster und zweiter Ordnung, die nicht der Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau dienen, insbesondere Brücken, nur mit Genehmigung der Kreisverwaltungsbehörde errichtet oder wesentlich geändert werden. Bei der Schmutter handelt es sich gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 WHG a. F., Art. 2 Abs. 1 Nr. 2, Art. 3 BayWG a.F. i.V.m. § 1 Kennnr. 7.1.15 der Verordnung über die Gewässer zweiter Ordnung (GewZweiV) um ein Gewässer zweiter Ordnung, so dass, da die Schmutterbrücke nicht der Benutzung, der Unterhaltung oder dem Ausbau eines Gewässers dient, eine Anlagengenehmigung nach Art. 59 Abs. 1 BayWG a.F. zu erteilen war. 10Dem steht nicht entgegen, dass Art. 59 Abs. 1 BayWG a.F. von „Errichtung“ und „wesentlicher Änderung“, nicht aber von „Erneuerung“ spricht. Denn die Erneuerung einer Anlage ist im Gegensatz zur Instandhaltung und Instandsetzung, die der Unterhaltung dienen, in aller Regel und so auch hier einer „Errichtung“ im Sinne von Art. 59 Abs. 1 BayWG a.F. gleichzustellen (vgl. Knopp in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand: 15.10.2009, RdNr. 55 zu Art. 59). Ein anderes Ergebnis wäre mit dem Zweck der Vorschrift nicht vereinbar, denn es bestünde dann die Gefahr, dass wasserwirtschaftlich bedeutsame Maßnahmen, würde nur auf das äußere Erscheinungsbild abgestellt, ohne Genehmigung durchgeführt werden könnten. Auch der aus Art. 14 Abs. 1 GG hergeleitete Bestandschutz macht vorliegend eine neue Genehmigung nicht entbehrlich, zumal bei der hier durchgeführten völligen Neuerrichtung und dem vollkommenen Materialaustausch nicht von der Identität des alten und des neuen Vorhabens gesprochen werden kann (vgl. BVerwG vom 18.10.1974 BVerwGE 47, 126 , 128 ff.). 12Entgegen der Auffassung des Klägers wird die Anlagengenehmigung nach Art. 59 Abs. 1 BayWG a.F. auch nicht verdrängt durch eine baurechtliche Genehmigung nach den Art. 55 ff. BayBO. Zwar entfällt nach Art. 59 Abs. 7 BayWG a.F. die Anlagengenehmigung nach Wasserrecht, wenn eine baurechtliche Genehmigung oder Zustimmung zu erteilen ist. Das Baurecht regelt aber seinerseits in Art. 56 Satz 1 Nr. 1 BayBO das Verhältnis zum Wasserrecht. Danach wäre Art. 59 BayWG a.F. nur dann nicht anwendbar, wenn die Überbrückung einer bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfte. Dies ist indes nicht der Fall, weil gemäß Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayBO für Anlagen des öffentlichen Verkehrs sowie ihrer Nebenanlagen der Anwendungsbereich der Bayerischen Bauordnung nicht eröffnet ist. Bei der Schmutterbrücke handelt es sich um eine solche öffentliche Verkehrsanlage im Sinne der Vorschrift, denn sie ist Bestandteil der über sie hinweg führenden … Straße (vgl. Art. 2 Nr. 1a BayStrWG), einer öffentlich gewidmeten Ortsstraße (vgl. zum Ganzen Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Stand: Januar 2011, RdNr. 15 zu Art. 1). Die wasserrechtliche Anlagengenehmigung nach Art. 59 Abs. 1 BayWG a.F. wird auch nicht verdrängt durch Art. 36 Abs. 2 BayStrWG, da die … Straße weder eine Kreis- noch eine Gemeindeverbindungsstraße im Sinne der Vorschrift ist und somit ein Planfeststellungsverfahren nicht durchzuführen ist.
  9. Rechtsfehlerfrei ist das Erstgericht auch zu dem Ergebnis gelangt, dass die streitgegenständliche Anlagengenehmigung vom
  10. Februar 2009 den Kläger jedenfalls nicht in seinen Rechten verletzt. 15Ausgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist insoweit Art. 59 Abs. 4 BayWG a.F.. Wie bereits der Wortlaut der Vorschrift verdeutlicht, besteht danach grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf eine wasserrechtliche Anlagengenehmigung. Sie darf nur versagt werden, wenn das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die in Art. 59 Abs. 2 BayWG a.F. genannten Belange der öffentlichen Sicherheit, des öffentlichen Verkehrs oder des Schutzes von Leben, Gesundheit oder Eigentum es erfordern. Ob damit dem durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Privateigentum eines betroffenen Dritten umfassende Entscheidungsbeachtlichkeit verliehen wird (so BayVGH vom 14.1.1986 BayVBl 1986, 524/525) oder ob dieser Vorschrift wegen ihrer ordnungsrechtlichen Konzeption keine nachbarschützende Funktion zukommt (so Knopp in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand: 15.10.2009, RdNr. 13a zu Art. 59, wofür vieles spricht; vgl. auch Knopp, BayVBl 1986, 526 f.), bedarf im Ergebnis keiner Entscheidung. Gemäß den zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts, die sich insbesondere auf die gutachterlichen Äußerungen des Wasserwirtschaftsamts vom
  11. Januar 2009 stützen, sind durch das genehmigte Brückenbauwerk jedenfalls negative Auswirkungen auf Dritte und damit auch den Kläger nicht zu erwarten. Durch den neuen Brückenüberbau, so führt das Wasserwirtschaftsamt in seiner Stellungnahme aus, der auf den Widerlagern der bestehenden Brücke aufgelagert werde, werde der bestehende Abflussquerschnitt nicht verändert. Vielmehr werde durch die vorgesehene Erhöhung des Freibords auf 0,5 m die Verklausungsgefahr bei Hochwasser sogar vermindert. Im Übrigen lägen die vorgesehenen Anpassungsmaßnahmen außerhalb des bei Hochwasser überströmten Bereichs der Ortsstraße. Daher müsse durch das Vorhaben nicht von einer wesentlichen Beeinträchtigung der Hochwasserrückhaltung bzw. einer nachteiligen Veränderung des Wasserstands und des Abflusses bei Hochwasser und von einer Beeinträchtigung eines bestehenden Hochwasserschutzes gegenüber dem vom Landratsamt Augsburg 1973 genehmigten Brückenbauwerk ausgegangen werden. Wenn der Kläger demgegenüber einwendet, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidungsfindung nicht ausschließlich die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamts berücksichtigen dürfen, sondern hätte auch die von ihm vorgelegten Unterlagen werten müssen, vermag er damit nicht durchzudringen. 17Es ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt, dass amtlichen Auskünften und Gutachten des Wasserwirtschaftsamts eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. BayVGH vom 26.7.2000 BayVBl 2002, 2829; vom 7.10.2001 BayVBl 2003, 753 ; vom 14.2.2005 BayVBl 2005, 726/727; vom 15.11.2010 Az. 8 CS 10.2078 <juris>). Weil sie auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen, haben sie grundsätzlich ein wesentlich größeres Gewicht als Expertisen von privaten Fachinstituten (vgl. BayVGH vom 26.4.2001 Az. 22 ZB 01.863 <juris>). In der Rechtsprechung ist außerdem geklärt, dass sich ein Tatsachengericht ohne einen Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht grundsätzlich auch auf gutachtliche Stellungnahmen anderer Behörden stützen kann, und zwar auch dann, wenn sie von der federführenden Behörde bereits im Verwaltungsverfahren eingeholt wurden (vgl. BayVGH vom 26.2.2007 BayVBl 2008, 21 /22 m.w.N.). Die Notwendigkeit einer Abweichung und eventuellen Einholung weiterer Gutachten zur Aufhellung des Sachverhalts ist lediglich dann geboten, wenn sich dem Erstgericht der Eindruck aufdrängen muss, dass das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des (amtlichen) Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Gutachter über neuere oder überlegenere Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substanziierte Einwände der Beteiligten ernsthaft infrage gestellt erscheinen (vgl. BVerwG vom 6.2.1985 BVerwGE 71, 38 ; vom 26.6.1992 Buchholz 407, 4 § 17 FStrG Nr. 89; vom 23.2.1994 BayVBl 1994, 444/445; BayVGH vom 2.5.2011 Az. 8 ZB 10.2312 <juris>). Gemessen hieran kann der Senat einen Verstoß des Erstgerichts gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht nicht feststellen. Insbesondere wird das Gutachten des Wasserwirtschaftsamts nicht durch das von dem Kläger vorgelegte Privatgutachten der Firma …-… vom
  12. August 2009 infrage gestellt. Soll ein von einem Beteiligten in Auftrag gegebenes Privatgutachten, der in aller Regel an einem bestimmten Prozessergebnis interessiert ist, die Sachverständigenaussagen des Wasserwirtschaftsamts ernsthaft erschüttern, bedarf es zumindest eines qualifizierten Vortrags, der sich nicht nur in ausreichendem Maß mit dem behördlichen Gutachten auseinandersetzt, sondern auch schlüssig aufzeigt, warum das dort gefundene Ergebnis nicht als vertretbar angesehen werden kann. Das vom Kläger vorgelegte Gutachten genügt diesen Anforderungen zweifellos nicht, zumal es sich weder mit der streitgegenständlichen Erneuerung der Schmutterbrücke noch mit den detaillierten Ausführungen des Wasserwirtschaftsamts in ausreichendem Maß auseinandersetzt. Es hat vielmehr nahezu ausschließlich die Frage zum Gegenstand, wie sich der Bau der Ortsstraße zwischen dem Ortsteil … und dem Ortsteil Margertshausen aus dem Jahr 1977 auf die Abflussverhältnisse der Schmutter bei Hochwasser ausgewirkt hat. Eine weitere Beweiserhebung musste sich demgemäß dem Erstgericht nicht aufdrängen.
  13. Rechtlich fehlerfrei ist die Entscheidung des Erstgerichts entgegen der Auffassung des Klägers schließlich auch, soweit damit der hilfsweise gestellte Antrag, den Beklagten zu verpflichten, geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung des Hochwasserabflusses zu ergreifen, abgelehnt wurde. 21Solche Abhilfeansprüche können jedenfalls nicht aus der in Art. 54 Abs. 1 BayWG a.F. normierten Ausbaupflicht hergeleitet werden. Danach ist der Träger der Unterhaltslast, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die Finanzierung gesichert ist, zum Ausbau des Gewässers verpflichtet. Zwar dient auch der Hochwasserschutz dem Wohl der Allgemeinheit (Schenk in Sieder/Zeitler, BayWG, Stand: 15.10.2009, RdNr. 5 zu Art. 54), gemäß Art. 54 Abs. 2 BayWG a.F. stellt diese Ausbaupflicht jedoch eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung dar. Sie besteht deshalb als objektiv-rechtliche Verpflichtung nur gegenüber dem Gesetz – der Allgemeinheit –, nicht aber gegenüber Dritten. Fehlt aber eine besondere Verpflichtung gegenüber Dritten, so besteht auch für Dritte, selbst wenn sie rein tatsächlich durch die Erfüllung der Ausbaupflicht begünstigt würden, kein Rechtsanspruch gegenüber dem Ausbaulastträger (vgl. BayVGH vom 4.4.2005 Az. 22 B 01.247 <juris>). Auch aus der Gewässerunterhaltungspflicht nach § 28 Abs. 1 WHG a.F., Art. 42 BayWG a.F. kann der Kläger keine Rechte herleiten, denn diese ist grundsätzlich nur gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen (vgl. BVerwG vom 14.12.1973 BVerwGE 44, 235 /238). Sie kann so nicht zu Rechtsansprüchen Einzelner gegenüber dem Unterhaltpflichtigen führen. Der Kläger kann seinen Anspruch auf Durchführung von Hochwasserschutzmaßnahmen schließlich auch nicht auf den öffentlich-rechtlichen Beseitigungsanspruch stützen. 24Es ist zwar anerkannt, dass der öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch unter bestimmten Voraussetzungen als Anspruchsgrundlage in Betracht kommen kann, wenn ein Bürger Hochwasserschutz für seine Grundstücke begehrt (vgl. BayVGH vom 4.4.2005 Az. 22 B 01.247 <juris>). Dieser gewohnheitsrechtlich anerkannte und letztlich auf dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG und auf der Abwehrfunktion der Grundrechte beruhende Anspruch hat u.a. zur Voraussetzung, dass durch einen hoheitlichen Eingriff ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt und dadurch ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist (vgl. BVerwG vom 26.8.1993 BVerwGE 94, 100 /104). Der Folgenbeseitigungsanspruch zielt auf die Wiederherstellung des Zustands, der im Zeitpunkt vor Beginn des Eingriffs bestand; er dient nicht dem allgemeinen Ausgleich von Schäden, die durch rechtswidriges Verwaltungshandeln – etwa auch in Form pflichtwidrigen Unterlassens – verursacht worden sind (BVerwG vom 21.9.2000 DVBl 2001, 726 /731). Den Darlegungen des Klägers lässt sich schon kein substanziierter Vortrag für das Vorliegen eines derartigen Anspruchs entnehmen. Insbesondere ergibt sich aus seinem Vortrag nicht, dass ein hoheitlicher Eingriff stattgefunden hat. Schließlich zielt das Rechtsschutzbegehren des Klägers auch nicht auf die Wiederherstellung des Zustands, der im Zeitpunkt vor der Anlagengenehmigung vom
  14. Februar 2009 bestand. Im Übrigen hat der Kläger – wie gezeigt – auch keine konkreten Hinweise dafür gegeben, dass sich die Überschwemmungsgefahr für die klägerischen Grundstücke durch die Anlagengenehmigung nach Art. 59 BayWG a.F. erhöht haben könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst, da diese im Zulassungsverfahren in der Regel nicht aus Billigkeitsgründen (§ 162 Abs. 3 VwGO) der unterliegenden Partei aufzuerlegen sind (vgl. BayVGH vom 11.10.2001 BayVBl 2002, 378 ). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 , 52 Abs. 1 GKG Permalink: http://openjur.de/u/493317.html Kommentare

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