Tatbestand Der Kläger erklärte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Steuerbeamter. Bei diesen machte er u.a. den Erwerb folgender Bücher als Arbeitsmittel einkunftsmindernd geltend: Archäologie des Wissens13,00 €Analytik der Macht13,00 €Anfang der Philosophie4,10 €Zenon, Empedokles8,40 €Milesier, Pythagoreer8,40 €Summe (aufgerundet)47,00 €Der Kläger hat zudem Aufwendungen in Höhe von 207 € als „vergebliche Fahrtkosten“ geltend gemacht. Diesen Betrag errechnete er, indem er die Kosten für eine Monatskarte der Deutschen Bahn für 388,20 € (Gültigkeit vom 26.11.07 bis 25.12.07) durch die Anzahl der Gültigkeitstage teilte und mit der Anzahl der Tage multiplizierte, an denen er seine Arbeitsstätte nicht aufsuchte. Aus den Akten ergibt sich, dass der Kläger im Vorjahr eine Jahreskarte der Deutschen Bahn mit Gültigkeit bis 19.11.07 erstanden und steuerlich geltend gemacht hat. Weiterhin machte der Kläger Kosten für Handwerkerleistungen in Höhe von 100 € gemäß § 35 a Einkommensteuergesetz (EStG) geltend. Er gab an, diese Kosten geschätzt zu haben. Im Einkommensteuerbescheid für 2007 vom 03.09.2008 ließ das Finanzamt diese Aufwendungen unberücksichtigt. Fahrtkosten für Wege mit dem eigenen Pkw zwischen Wohnung und Arbeitsstätte errechnete das Amt mit 120 €, für solche mit anderen Verkehrsmitteln mit 8.835,60 €. Letzteren Betrag kappte es auf 4.500 € und setzte insgesamt eine Entfernungspauschale in Höhe von 4.620 € an. Mit seinem fristgerechten Einspruch machte der Kläger die Berücksichtigung der genannten Aufwendungen weiter geltend. Dabei erklärte er, ohne auf die geltend gemachten Handwerkerleistungen einzugehen, die Regelung zu den haushaltsnahen Dienstleistungen sei korrigierend auszulegen. Zudem wandte sich der Kläger nunmehr gegen die Anwendung der Kappungsgrenze von 4.500 € im Kalenderjahr gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 erster Halbsatz EStG 2007 und verlangte zunächst die Anwendung einer erhöhten Kappungsgrenze von 7.200 €. Nach Ergehen des Urteils des Bundesverfassungsgericht vom 09.12.2008 2 BvL 1/07 (BGBl I 2008, 2888) verlangte er, die Kappungsvorschrift gänzlich unberücksichtigt zu lassen. Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück. Mit seiner ursprünglich als Untätigkeitsklage erhobenen Klage begehrt der Kläger, den Einkommensteuerbescheid vom 14.04.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.04.2010 dahin zu ändern, dass bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Werbungskosten weitere Aufwendungen für Literatur in Höhe von 47 €, für „vergebliche Fahrtkosten“ in Höhe von 208 € und für den Bezug der Wochenzeitschrift „The New Yorker“ in Höhe von 150 € berücksichtigt werden, die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 8.957 € statt mit 4.620 € sowie Handwerkerleistungen nach § 35a EStG in Höhe von 100 € angesetzt werden und die Einkommensteuer entsprechend niedriger festgesetzt wird. Er begründet seine Klage durch Verweis auf seine Schriftsätze in dem diesem und den Parallelverfahren vorangegangen Einspruchsverfahren im Wesentlichen wie folgt: Der Ausschluss der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in § 9 EStG erfolge nur als Trick, um auch die ersten 20 km vom Werbungskostenabzug ausschließen zu können. Diese Regelung setzte voraus, dass es sich um Kosten für tatsächlich vorgenommene Fahrten handle. Bei den vergeblichen Fahrtkosten handle es sich hingegen um Kosten für Nichtfahrten. Diese müssten nach dem Nettoprinzip absetzbar sein und seien vom Ausschluss des Werbungskostenabzugs nach § 9 EStG nicht erfasst. Die Kappungsgrenze von 4.500 € für die Entfernungspauschale stelle einen Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Grundgesetz dar. Der Fernpendler werde gegenüber dem Nahpendler benachteiligt. Die Kappung gelte ohne Unterschied, ob ein Bahnfahrer mit der ersten oder zweiten Klasse fahre. Wende man den Erstklassenzuschlag von 160% auf den Kappungsbetrag an, so komme man auf einen Kappungsbetrag von 7.200 € für Fahrten in der ersten Klasse. Man sei als Fernpendler gezwungen, erste Klasse zu fahren, da die zweite Klasse in den Stoßzeiten überlastet sei. Ein Fernpendler der zweiten Klasse könne mit seinem Fahrpreis eine weitere Strecke zurücklegen, als ein Fernpendler in der ersten Klasse. Dies stelle einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot dar. Das Bundesverfassungsgericht habe auch den Kappungsbetrag als verfassungswidrig verworfen. Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts sei auslegungsbedürftig. Der Kappungsbetrag sei nicht weiter anzuwenden, weil er mit dem Grundgesetz unvereinbar sei. Ein Finanzgericht sei nicht an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gebunden, sondern habe selbst verfassungsrechtliche Prüfungskompetenz – so der Kläger im Einspruchsverfahren. Hinsichtlich der geltend gemachten Literatur handle es sich um allgemeinphilosophische, rechtsphilosophische und staatsphilosophische Werke. Es müsse einem Steuerjuristen gestattet sein, zur Fortbildung über den unmittelbaren Tellerrand des Steuerrechts hinauszublicken. Auch die Behandlung komplizierter philosophischer und theologischer Texte sei als Denkgymnastik der Tätigkeit von Finanzbeamten förderlich und helfe Fehler vermeiden. Der Bezug der Zeitschrift „The New Yorker“ sei aus beruflichen Gründen erforderlich, da es zu wissen gelte, was die Siegermacht USA denke. Die Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG stehe ihm zu, da er in einer Wohnung wohne, die er von seinem Vater angemietet habe. Für diese Eigentumswohnung fielen Aufwendungen für Hausmeister, Gartenpflege, Winterdienst etc. an. Hinsichtlich der Anerkennung von haushaltsnahen Dienstleistungen sei § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG 2007 nicht anwendbar. Er habe keine Rechnungen für die Putzfrau, den Gärtner etc. Diese lägen bei der Wohnungseigentümer-Verwaltungsgesellschaft. Die gesetzliche Norm verfehle ihren Zweck, da sie die Schattenwirtschaft unterbinden solle. Wenn Kosten über die Buchhaltung der Wohnungseigentümergemeinschaft liefen und auf die Eigentümer/Mieter umgelegt würden, sei klar, dass eine Schattenwirtschaft nicht in Betracht komme. Einer Schätzung stünde deshalb nichts im Wege. Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen und begründet dies im Wesentlichen wie folgt: Hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen für die Anschaffung von Literatur habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass diese weit überwiegend seinem Beruf diene. Diese Aufwendungen stellten vielmehr Kosten der Lebensführung dar (§ 12 Nr. 1 EStG). Bei den beiden Zeitschriften sei nicht erkennbar, dass sie als Arbeitsmittel unmittelbar der Erledigung dienstlicher Aufgaben eines Finanzbeamten dienen könnten. Eine zumindest überwiegende berufliche Nutzung habe der Kläger nicht nachgewiesen. Soweit der Kläger die Monatskarte der Deutschen Bahn nicht in Anspruch genommen habe, könne er weitere Kosten nicht geltend machen. Vergebliche Werbungskosten seien durch diese nicht erkennbar. Das Bundesverfassungsgericht habe die Kappungsgrenze bei der Entfernungspauschale nicht als verfassungswidrig verworfen. In der Anwendung der Gesetzeslage sei ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Grundgesetz nicht erkennbar. Eine Schätzung von Aufwendung für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen sehe das Gesetz nicht vor. Mit Schriftsatz vom 26.06.2010, betreffend das Verfahren 4 K 403/10, hat der Kläger auf mündliche Verhandlung explizit auch im Verfahren 4 K 258/10 verzichtet. Ebenso hat das Finanzamt auf mündliche Verhandlung verzichtet. Gründe Die Klage ist unbegründet. 1. Der Ansatz der Fahrtkosten gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG durch das Finanzamt im angegriffenen Einkommensteuerbescheid ist rechtmäßig; insbesondere ist die Kappungsgrenze gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 1. Halbsatz EStG auf den Kläger anzuwenden. a) Gemäß dem Gesetz zur Fortführung der Gesetzeslage 2006 bei der Entfernungspauschale (BGBl. I 09, 774) gilt im Streitjahr der Rechtszustand bis 2006 fort. b) Zweck der Entfernungspauschale gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG ist es, Aufwendungen der Arbeitnehmer für deren Wege zwischen Arbeits- und ständiger Wohnstätte vereinfacht abzugelten. Die Vorschrift setzt ihrem Wortlaut nach voraus, dass der Steuerpflichtige tatsächliche Aufwendungen hatte, die abgegolten werden. Da die tatsächlichen Aufwendungen des Klägers im Streitjahr für Wege zwischen Wohnung und Arbeitstätte unstreitig weit unterhalb der angewandten Kappungsgrenze lagen, kommt insoweit eine Rechtsverletzung des Klägers nicht in Betracht. 21c) Das Bundesverfassungsgericht hat im Urteil vom 09.12.2008 2 BvL 1,2/07, 1,2/08 ( BVerfGE 122,210 DStRE 2008, 2460) die Kappung der Entfernungspauschale gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 1. Halbsatz EStG nicht als verfassungswidrig verworfen. Zwar enthielt die vom Bundesverfassungsgericht mit diesem Urteil überprüfte Vorschrift des § 9 Abs. 2 Satz 2 EStG i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19.07.2006 (BStBl. I 2006,432) zur Entfernungspauschale dieselbe Kappungsgrenze von 4.500 € wie § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.