Tenor I. Die Beschwerden werden zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen jeweils die Kosten der Beschwerdeverfahren. III. Der Streitwert für die Beschwerdeverfahren wird auf jeweils 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe I. Die Antragsteller begehren im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Zulassung zum Studium der Tiermedizin im vierten, hilfsweise einem niedrigeren Fachsemester an der Ludwig-Maximilians-Universität München (LMU) für das Sommersemester 2011. Das Bayerische Verwaltungsgericht München hat die Anträge mit Beschlüssen jeweils vom 12. Juli 2011 abgelehnt. Die Antragsteller verfolgen ihr Rechtsschutzziel mit den vorliegenden Beschwerden weiter. Sie machen geltend, die LMU schöpfe ihre Ausbildungskapazität nicht aus. Das Verwaltungsgericht habe den Abbau von zwei Professorenstellen mit einer Lehrverpflichtung von insgesamt 18 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) zu Unrecht – ohne nähere Prüfung der hierbei von der LMU zu fordernden Ermessenserwägungen − schon deshalb akzeptiert, weil die durch den Abbau von zwei Professorenstellen eingetretene Kapazitätsminderung durch Stellenmehrungen und Deputatserhöhungen im Bereich der Wissenschaftlichen Mitarbeiter im Beamtenverhältnis (= Akademische Räte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) ausgeglichen worden sei. Im Übrigen hätten die Antragsteller einen Anspruch auf Zulassung für das vierte Fachsemester deshalb, weil im vierten Fachsemester 262 Studenten eingeschrieben seien und die Zulassungszahl für das vierte Fachsemester (266 Studenten) damit nicht erreicht sei. Wegen der Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Bevollmächtigten der Antragsteller vom 22. August 2011 verwiesen. Der Antragsgegner widersetzt sich der Beschwerde. Ergänzend wird auf die Stellungnahme der Universität vom 7. September 2011 verwiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen. II. Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf das sich die Prüfung des Senats beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), begründet den geltend gemachten Anordnungsanspruch der Antragsteller nicht. 1. Das Verwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass die LMU ihre Ausbildungskapazität im Studiengang Tiermedizin ausgeschöpft hat und für die Antragsteller kein Anspruch auf Zulassung für ein höheres Fachsemester besteht. Der Senat folgt den Gründen der streitgegenständlichen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts und nimmt hierauf Bezug (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen zu bemerken:
- a)Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Überprüfung des Lehrangebots der Lehreinheit Tiermedizin der LMU im streitgegenständlichen Semester die sich im Vergleich zum Vorjahr ergebenden Änderungen der personellen Ausstattung innerhalb der Gruppen der Professoren, der Akademischen Oberräte im Beamtenverhältnis auf Zeit, der Akademischen Räte im Beamtenverhältnis auf Zeit, der Wissenschaftlichen Mitarbeiter im Beamtenverhältnis (Akademische Räte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit), der Wissenschaftlichen Angestellten, der Juniorprofessoren sowie der Lehrauftragsstunden dahin untersucht, ob diese Änderungen im Ergebnis zu einer Verringerung des Lehrangebots geführt haben. Es hat (unter anderem) die Minderung der Stellenzahl in der Gruppe der Professoren um zwei Stellen (18 LVS) deshalb für kapazitätsrechtlich unbedenklich erachtet, weil diese Minderungen des Lehrangebots durch entsprechende Mehrungen des Lehrangebots (Stellenmehrung von 4,3 Stellen in der Gruppe der Akademischen Räte im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit) vollständig ausgeglichen wurden. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Minderungen des Lehrangebots bedürften dann keiner besonderen Begründung seitens der LMU, wenn sie durch entsprechende Mehrungen des Lehrangebots der Lehreinheit vollständig ausgeglichen würden, ist kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden und entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats (vgl. BayVGH vom 3.5.2010 Az. 7 CE 10.10094 <juris> RdNr. 16 und vom 21.5.2008 Az. 7 CE 08.10093 <juris> RdNr. 11). Zwar sind absolute Zulassungsbeschränkungen für Studienanfänger einer bestimmten Fachrichtung nur dann verfassungsmäßig, wenn sie in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. BVerfG vom 18.7.1972 BVerfGE 33, 303 ff.). Folglich sind Kapazitätsminderungen auf das unbedingt erforderliche Maß zu beschränken und das Zugangsrecht der Hochschulbewerber ist dabei mit den ebenfalls grundrechtlich geschützten Belangen der Hochschulen und Lehrpersonen sowie den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studenten umfassend abzuwägen (vgl. z.B. BVerfG vom 8.2.1984 BVerfGE 66, 155 /177 ff.; BVerwG vom 15.12.1989 DVBl 1990, 530 f.). Die Hochschulbewerber haben jedoch grundsätzlich keinen einklagbaren Anspruch auf Erhöhung der Ausbildungskapazitäten, weil auch Teilhaberechte nach dem Grundgesetz stets unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen stehen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Die Entscheidung über Umfang und Prioritäten des Hochschulausbaus obliegt dabei in erster Linie dem Gesetzgeber (vgl. BVerfG vom 18.7.1972 a.a.O. ). Lassen somit die von der Hochschule im Rahmen ihrer Gestaltungs- und Organisationsfreiheit getroffenen Entscheidungen die Ausbildungskapazität der betroffenen Lehreinheit im Ergebnis unverändert, so finden auch die erhöhten Abwägungs- und Begründungserfordernisse, die sonst an eine Kapazitätsminderung zu stellen wären, keine Anwendung (vgl. BayVGH vom 3.5.2010 a.a.O. ). Weil der betroffenen Lehreinheit für die Berechnung ihres Lehrangebots alle Stellen des wissenschaftlichen und künstlerischen Lehrpersonals und der sonstigen Lehrpersonen zuzuordnen sind (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern [Hochschulzulassungsverordnung - HZV] vom 18.6.2007 [GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-WFK], zuletzt geändert durch Verordnung vom 15.4.2011 [GVBl S. 213]), kommt es ferner auf die Frage, innerhalb welcher Gruppe der Lehrpersonen und aus welchen hochschulinternen Gründen jeweils der Ausgleich einzelner Minderungen von Lehrverpflichtungen stattfindet, nicht an. Die LMU genügt dem verfassungsrechtlichen Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung somit vorliegend schon dadurch, dass sie die von ihr im Rahmen ihrer Organisationshoheit angestrebten strukturellen und personellen Änderungen kapazitätsneutral durchführt. Soweit die LMU demgegenüber Stellenminderungen tatsächlich nicht ausgeglichen und sie diese auch nicht näher begründet hat (wie beim Wegfall einer Stelle in der Gruppe der Juniorprofessoren), sind diese Stellenminderungen vom Verwaltungsgericht wegen fehlender Abwägung und Begründung folgerichtig auch nicht als kapazitätsmindernd anerkannt worden. Die insoweit erfolgte gerichtliche Korrektur der Kapazitätsberechnungen wirkt sich allerdings im Ergebnis nicht zugunsten der Antragsteller aus.
- b)Die Antragsteller haben, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausführt, deshalb keinen Anspruch auf Zulassung für ein höheres Fachsemester, weil die maßgebende Gesamtzahl der im Sommersemester 2011 im Studiengang Tiermedizin eingeschriebenen Studierenden die von der LMU festgesetzte und vom Verwaltungsgericht überprüfte (korrigierte) Zulassungszahl im Studiengang Tiermedizin (deutlich) überschreitet. Entgegen der Ansicht der Antragsteller reicht es nicht aus, dass im vierten Fachsemester 262 Studenten eingeschrieben sind und damit die für das vierte Fachsemester festgesetzte (korrigierte) Zulassungszahl von 266 Studenten nicht erreicht worden ist. Denn Anspruch auf Zulassung für ein höheres Fachsemester besteht nur dann, wenn die Zahl der in diesem Semester und gleichzeitig die Gesamtzahl der in dem betreffenden Studiengang eingeschriebenen Studierenden unter die hierfür festgesetzten Zulassungszahlen sinkt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 HZV). Die Gesamtzahl der im Studiengang Tiermedizin an der LMU im Sommersemester 2011 eingeschriebenen Studierenden (1.072 Studenten im ersten bis neunten Fachsemester) überschreitet indes die entsprechende von der LMU festgesetzte und vom Verwaltungsgericht überprüfte (korrigierte) Zulassungzahl (1.038 Studenten) deutlich. Die Antragsteller können deshalb weder im vierten noch einem anderen (niedrigeren) Fachsemester zugelassen werden. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 , § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 2004 S. 1327). 3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Permalink: http://openjur.de/u/493542.html Kommentare
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