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AG Passau, End-Urteil vom 15. September 2011 - Az. 11 C 1382/11

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin tragen die Kosten des Rechtsstreits. III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand (entfällt, gemäß § 313a Abs. I ZPO) Gründe I. Die zulässige Klage war in der Sache unbegründet.

  1. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen vertraglichen Zahlungsanspruch in Höhe der Klageforderung von 72,66 EUR. Ein vertraglicher Anspruch auf Auszahlung des Erstkundenbonus (120,-- EUR) besteht nicht. a. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig am 31.08.2009 ein Strombelieferungsvertrag, beginnend zum 01.01.2010, zustande gekommen, welcher aufgrund einer Kündigung der Kläger vom 14.10.2010 zum 31.12.2010 endete. b. Die vertraglichen Voraussetzungen für einen Erstkundenbonus zugunsten der Kläger lagen jedoch nicht vor. Dabei konnte offen bleiben, ob den Klägern die von der Beklagten als Anlage B 1 vorgelegte Tarifübersicht anlässlich des Vertragsschlusses ausgehändigt und somit Vertragsgrundlage wurde. Denn insoweit ergeben sich keine Abweichungen zu den Bedingungen für die Einräumung eines Erstkundenbonus durch die Beklagte in ihren - unstreitig Vertragsbestandteil gewordenen - Allgemeinen Geschäftsbedingungen (vorgelegt als Anlage B 2). Nach Ziffer 7.3 der AGB gewährt die Beklagte Neukunden einen einmaligen Bonus, welcher nach Ablauf von 12 Monaten Belieferungszeit fällig wird und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet wird. Soweit die Kläger die Ansicht vertreten, dieser Erstkundenbonus sei zu ihren Gunsten demnach bereits fällig geworden, trifft dies nicht zu. Nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut tritt Fälligkeit "nach" 12 Monaten Belieferungszeit ein. Beginnt demnach, wie hier unstreitig, die Belieferung zum 01.01.2010, wird der Bonus daher mit Ablauf von 12 Monaten, also am 01.01.2011, 0.00 Uhr, fällig. Unstreitig wurde der Strombelieferungsvertrag zwischen den Parteien jedoch bereits wegen der klägerseitigen Kündigung vom 14.10.2010 zum Ablauf des 31.12.2010, 24.00 Uhr, beendet. Damit war ein Bonusanspruch der Kläger schon nicht fällig. Im Übrigen entfällt dieser Bonusanspruch nach Ziffer 7.3 Satz 2 der AGB aber auch dann, wenn durch eine der Vertragsparteien eine Kündigung (noch) innerhalb des ersten Belieferungsjahres erfolgt, sofern diese nicht erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam wird. Die Kündigungserklärung der Kläger datiert jedoch bereits vom 14.10.2010 und erfolgte damit gerade noch während des ersten Belieferungsjahres, welches zum 01.01.2010 begann und - infolge der Kündigung - am 31.12.2010, 24.00 Uhr, endete. Damit lagen insgesamt die vertraglichen Voraussetzungen für einen Erstkundenbonus der Kläger nicht vor. c. Ziffer 7.
  2. der AGB ist auch wirksam. Es handelt sich weder um eine irreführende, noch - wie die Kläger meinen - überraschende Klausel im Sinne von § 305 c BGB. Soweit die Kläger dabei vortragen, durch die Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten werde den Kunden eine Mindestvertragslaufzeit von (lediglich) 12 Monaten vorgetäuscht, während diese faktisch aufgrund der Bonusregelung länger sei, trifft dies nicht zu und kann auch nicht nachvollzogen werden. Es steht den Kunden der Beklagten und demnach auch den Klägern jederzeit frei, durch entsprechende (rechtzeitige) Kündigungserklärung den Vertrag bereits zum Ablauf der Mindestlaufzeit von 12 Monaten zu beenden, wie dies hier letztlich auch geschehen ist. Dass die Kläger in diesem Fall nicht in den Genuss der von der Beklagten in Ziffer 7.3 ihrer AGB gewährten Bonusregelung kommen, führt nicht zu einer faktisch längeren Vertragslaufzeit. Vielmehr steht der Kunde -und so auch die Kläger - vor der Wahl, ob sie bereits zum Ablauf der Mindestvertragslaufzeit von 12 Monaten den Strombelieferungsvertrag, dann aber ohne Erhalt des Erstkundenbonus, beenden wollen, oder - mit Bonus - sich für eine über die Zeitdauer von 12 Monaten hinausgehende Vertragslaufzeit entscheiden. Dass die Beklagte den Erstkundenbonus nur für den Fall einräumt, dass das Vertragsverhältnis nicht bereits wieder zum frühest möglichen Zeitpunkt, nämlich zum Ablauf des ersten Belieferungsjahres, beendet wird, beruht auf nachvollziehbaren und sachlich gerechtfertigten Erwägungen. Der Kunde soll ein besonderer Anreiz gegeben werden, um sich für eine, 12 Monate überschreitende Vertragslaufzeit zu entscheiden. Dies ist weder irreführend noch überraschend. Sonstige Unwirksamkeitsgründe sind nicht dargelegt und auch nicht erkennbar. Ziffer 7.3 der AGB ist somit wirksam. d. Die vertraglichen Voraussetzungen für eine Bonuszahlung waren nicht erfüllt, weshalb die Klage im Ergebnis abzuweisen war.
  3. Da die Klage bereits in der Hauptsache ohne Erfolg geblieben ist, musste sie auch im Hinblick auf die geltend gemachten Nebenforderungen zurückgewiesen werden. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 ,100 Abs. I ZPO. III. Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/493578.html Kommentare

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