Tenor
- Der Beklagte wird verpflichtet an den Kläger 484,00 EUR nebst Zinsen von 4 % ab dem
- August 2008 bis zum
- August 2009 und in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab
- August 2009 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Von den Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte 5/7, der Kläger 2/
- Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung jeweils abwenden durch Sicherheitsleistung des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand Der Kläger, ein Tierschutzverein, begehrt von der beklagten Gemeinde als Fundbehörde die Erstattung von tierärztlichen Behandlungskosten und von Unterbringungskosten für drei Katzen, welche auf dem Gemeindegebiet der Beklagten aufgefunden wurden. Der Kläger trägt unter anderem vor, er (bzw. der ihm als Mitglied angehörende und vereinsintern für die Behandlung aller im Tierheim abgegebenen Tiere zuständige Tierarzt Dr. …) habe am „
- November 2008“ (gemeint wohl:
- August 2008) zwei Fundkatzen behandelt, welche von einer Frau … im Ortsbereich der Beklagten gefunden worden seien; diese Tiere seien unheilbar krank gewesen, so dass sie eingeschläfert hätten werden müssen. Hierüber sei dem Beklagten die (beigegebene) Rechnung Nr. … vom
- November 2008 gestellt worden in Höhe von 252,79 EUR. Der Kläger habe am gleichen Tag eine weitere Fundkatze, ebenfalls aufgefunden im Gemeindegebiet des Beklagten, versorgt (gefunden durch eine Frau …, s. Bl. 55 der Gerichtsakte). Hierüber sei dem Beklagten die (beigelegte) Rechnung Nr. … vom
- November 2008 gestellt worden für 24 Tage Pensionskosten (à 8,59 EUR) und Tierarztkosten in Höhe von insgesamt 464,24 EUR. Der Beklagte habe mit Schreiben vom
- November 2008 die Bezahlung verweigert mit dem Hinweis, dass es sich nicht um Fundtiere, sondern um offensichtlich herrenlose Tiere gehandelt habe. Auch nach Mahnung und Fristsetzung zum
- Dezember 2008 und unter Hinweis des Klägers vom
- Dezember 2008 auf die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom
- Dezember 1993, in welcher unter anderem auch geregelt sei, dass ein aufgefundenes Tier innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen als Fundtier und nicht als herrenlos gelte, sei der Beklagte nicht bereit gewesen, die entsprechenden Kosten zu zahlen. Die zunächst auf dem Zivilrechtsweg im Mahnverfahren (Zustellung des Mahnbescheides am 20.08.2009) verfolgte Klage wurde letztlich mit Beschluss des Amtsgerichts … vom
- November 2010 an das Verwaltungsgericht Ansbach verwiesen, da es sich um eine öffentliche Streitigkeit handele, nachdem sich die Verpflichtung des Beklagten aus seiner Eigenschaft als Fundbehörde ergebe. Der Kläger trägt auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts ergänzend vor, dass sich die Auffassung, dass es sich bei den behandelten Tieren um Fundtiere gehandelt habe, auf den Erlass über die Kostentragung bei der Verwahrung und Behandlung von Fundtieren, Bekanntmachung des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaften, Forst und Fischerei vom
- November 1998 gründe. Hieraus ergebe sich, dass innerhalb der ersten vier Wochen, nachdem ein herrenloses Tier aufgefunden worden sei, dieses als Fundtier zu behandeln sei. Beigegeben war eine Kopie aus dem Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern 1999, Seite
- Ferner wurde angegeben, dass der Fund dem Beklagten unmittelbar nach Auffinden des Tieres telefonisch übermittelt worden sei. Hierfür werde als Beweis Frau …, eine Mitarbeiterin des Tierschutzvereins, benannt. Der Kläger beantragt (in der Fassung des Klageschriftsatzes vom 4.10.2010 im Zivilverfahren), den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 717,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit
- Dezember 2008 zu bezahlen sowie weitere vorgerichtliche Kosten in Höhe von 120,67 EUR neben Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit
- März
- Der Beklagte beantragt Klageabweisung und bestreitet zunächst, dass Pensionskosten (in Höhe von 24 Tagen zu jeweils 8,59 EUR) sowie tierärztliche Behandlungskosten (in Höhe von 464,24 EUR) tatsächlich angefallen seien. Ferner wird die Aktivlegitimation des Klägers bestritten, denn ausweislich der (in Kopie beigegebenen) Rechnungen vom
- September 2008 und
- September 2008 habe Herr Dr. … die Tiere behandelt, eine Abtretung sei insoweit schon nicht einmal behauptet worden. Die drei im August 2008 bei dem Tierarzt abgegebenen Katzen seien offenbar in … gefunden worden. Der Tierarzt habe alle drei Tiere behandelt, wobei zwei Tiere nach zwei bzw. vier Tagen verstorben seien, das dritte, überlebende Tier sei ins … Tierheim verbracht worden. Nachdem der Beklagte hiervon Kenntnis erlangt habe, habe er zwei Bedienstete zu dem Tierarzt entsandt, um die Tiere in Obhut zu nehmen. Der behandelnde Tierarzt in … habe diesen Mitarbeitern jedoch zu verstehen gegeben, dass er eine artgerechte Versorgung in … als nicht gewährleistet ansehe und habe Konsequenzen angekündigt, falls die Tiere in … versterben sollten. Auf Grund dieser verweigerten Herausgabe der Tiere seien die Bediensteten des Beklagten unverrichteter Dinge wieder abgezogen. Der Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten könne nicht auf § 970 BGB gestützt werden, denn Finder im Sinne von § 965 Abs. 1 BGB sei - ausweislich der Fundanzeige - eine Frau … gewesen. Ansprüche nach § 970 BGB würden sich zudem nicht gegen den Beklagten richten, sondern allenfalls gegen den „Empfangsberechtigten“ im Sinne von § 965 BGB, wozu der Beklagte als Fundbehörde nicht zähle. Auch stehe eine Anwendung von § 970 BGB entgegen, dass die von Frau … dem Kläger in Obhut gegebenen Katzen nicht Fundtiere im Sinne von §§ 90 a , 965 Abs. 1 BGB gewesen seien, sondern herrenlose Sachen. Die Verpflichtung der Gemeinde, die Aufwendungen für Unterbringung und Betreuung der Tiere zu tragen, sei auf Fundtiere im engeren Sinne, also verlorene, besitzlose Tiere beschränkt. Dabei erstrecke sich die Verpflichtung der Gemeinde grundsätzlich nicht auf herrenlose Tiere. Dies ergebe sich aus der gemeinsamen Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern und des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom
- Dezember 1993, welche in Kopie beigegeben werde. Selbst wenn man annähme, dass es sich bei den aufgefundenen Katzen tatsächlich um Fundtiere gehandelt habe, könnten diese nach der vorgenannten Bekanntmachung spätestens nach Ablauf von vier Wochen nicht mehr als Fundtiere angesehen werden. Es sei vielmehr davon auszugehen, „dass das Tier herrenlos ist oder doch herrenlos geworden ist, wenn sich bis dahin kein Eigentümer gemeldet hat“. Der Beklagte habe auch ausreichend Anstrengungen unternommen, um einen etwaigen Eigentümer ausfindig zu machen, so sei unter anderem im Mitteilungsblatt … Nr. … eine (beigefügte) Anzeige aufgegeben worden. Der streitgegenständliche Zahlungsanspruch finde auch keine Grundlage in den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend der §§ 677 f. BGB, welche im öffentlichen Recht entweder entsprechend oder als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens angewandt werden könnten. Der Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 677 , 683 BGB habe zur Voraussetzung, dass die Geschäftsbesorgung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspreche. Dies sei hier nicht einmal ansatzweise vorgetragen und treffe auch nicht zu. Zwar könne ein entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn in entsprechender Anwendung von § 679 BGB unbeachtlich sein. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ( BVerwGE 80, 170 , 173) müsse jedoch ein öffentliches Interesse nicht nur an der Erfüllung der Aufgabe an sich bestehen, sondern auch darin, dass die Aufgabe in der gegebenen Situation auch durch den privaten Geschäftsführer wahrgenommen werde. Denn andernfalls würden die gesetzlich geregelten und der öffentlichen Verwaltung zugewiesenen Aufgaben und Kompetenzen von Dritten wahrgenommen, ohne dass der öffentlichen Verwaltung letztlich ein Handlungs- und Entscheidungsspielraum bliebe. Die Prioritäten, welche eine Behörde selbst setzen könne, dürften folglich nicht überspielt werden durch private Initiativen, die den öffentlichen Haushalt hiernach durch Aufwendungsersatzansprüche belasteten. Es stehe dem Beklagten ein Ermessensspielraum zu, wie und wo er aufgefundene Tiere unterbringe. Diese Entscheidung dürfe nicht durch private Initiativen auf Kosten der Gemeinde unterlaufen werden. Dies gelte besonders unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Gemeinden nach § 967 BGB allenfalls subsidiär (neben dem Finder) zur Verwahrung verpflichtet seien. Es dürfte auch unstrittig sein, dass seitens von Mitarbeitern des Beklagten gegenüber dem behandelnden Tierarzt die Herausgabe des überlebenden Tiers gefordert worden sei, um für die weitere Unterbringung der Katze am Fundort zu sorgen. Der behandelnde Tierarzt in … habe jedoch die Herausgabe mit der Begründung verweigert, dass angeblich eine artgerechte Versorgung in … nicht gewährleistet sei. Zudem sei nicht ohne weiteres davon auszugehen, dass der Kläger tatsächlich ein fremdes Geschäft in diesem Sinne ausgeführt habe bzw. habe ausführen wollen, denn als eingetragener Tierschutzverein obliege ihm auch die Aufgabe, herrenlose Tiere unter tierschutzrechtlichen Aspekten zu versorgen und in Obhut zu nehmen. Damit liege zumindest ein „auch eigenes Geschäft“ des Klägers vor. Dass hierüber hinaus von den Katzen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgegangen sei, hinsichtlich derer der Beklagte einstandspflichtig sei, sei nicht einmal ansatzweise festzustellen. Weiter stehe dem Anspruch entgegen, dass sich der begehrte Aufwendungsersatz an keiner Stelle verifizierbar dem klägerischen Vortrag entnehmen lasse. Zwar lägen dem Beklagten zwei Rechnungen des Tierärztehauses … vom
- September 2008 und
- September 2008 vor, jedoch sei es Sache des Klägers, substantiiert und nachvollziehbar darzulegen, ob es sich hierbei auch tatsächlich um die von ihm erstatteten und von dem Beklagten verlangten Aufwendungen handele. Letztlich werde darauf hingewiesen, dass ein Tierschutzverein, welcher von einer Gemeinde Kostenersatz für die Unterbringung von abgegebenen Katzen verlange, zu beweisen habe, dass es sich um ein Fundtier handele. Hierzu werde auf das Urteil des Amtsgerichts Schönau vom
- April 2000 - Az. C 71/99 Bezug genommen. Höchstvorsorglich werde jedenfalls bestritten, dass es sich bei den aufgefundenen Katzen um Fundtiere gehandelt habe. Zu diesem Vortrag entgegnet der Kläger unter anderem, dass sich aus den zwei vorgelegten Rechnungen Nr. … und … die Kosten ersehen ließen. Insbesondere die Pensionskosten für die Dauer von 24 Tagen in Höhe von jeweils 8,59 EUR. Die Höhe der täglichen Pensionskosten betrage 8,59 EUR, was durch den Vorsitzenden des Tierschutzvereins …, Herrn …, als Zeuge bestätigt werden könne. Selbstverständlich habe der Tierschutzverein die Fundtiere nicht behandelt, sondern nur aufgenommen und versorgt. Auf Grund des zwischen Herrn Dr. … und dem Tierschutzverein …. bestehenden Vertrages behandele Dr. … die Fundtiere. Die Rechnungen erhalte bei Fundtieren die Gemeinde, in deren Bereich die Tiere aufgefunden worden seien. Im vorliegenden Falle habe der behandelnde Tierarzt Dr. … die Herausgabe der Tiere an den Vertreter des Beklagten verweigert, da die Tiere schwer krank gewesen seien. Sie hätten eine Infusion erhalten, insofern sei die Herausgabe der schwerkranken Tiere unter Berücksichtigung der Grundsätze des Tierschutzes nicht möglich gewesen. Insofern werde Herr Dr. … als Zeuge angeboten. Die Annahme, dass der klagende Tierschutzverein verpflichtet sei, auf eigene Kosten die Behandlung der Fundtiere zu übernehmen, gehe fehl. Eine solche Annahme widerspreche ausdrücklich der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, welche regele, dass während der ersten vier Wochen gerade nicht das Tierheim für die Versorgung und Unterbringung von Fundtieren Sorge zu tragen habe. Erst nach Ablauf von vier Wochen nach dem Auffinden der Tiere sei das Tierheim, in dem die Tiere abgegeben worden seien, in der Verpflichtung, sich auf eigene Kosten um die Tiere zu kümmern. Die Ausführungen des Beklagten zu den §§ 985 und 677 ff. BGB bezögen sich auf Gegenstände, nicht jedoch auf Tiere. Letztere würden während der ersten vier Wochen „automatisch“ als Fundtiere gemäß der vorgelegten Bekanntmachung gelten. Abschließend solle noch einmal darauf hingewiesen werden, dass der Beklagte dieser Zahlungsverpflichtung nicht unterliegen würde, wenn er sich mit einem Beitrag von 0,50 EUR pro Jahr und pro Bewohner der Rahmenvereinbarung des Tierschutzvereins … angeschlossen hätte. Bei einem solchen Anschluss an das Tierheim erfolge die Behandlung von Fundtieren kostenlos. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom
- September 2011 stellte der Beklagte die Notwendigkeit der Behandlung und die Höhe der geltend gemachten Tierarztkosten unstreitig, hiervon ausgenommen die Frage, ob die beiden eingeschläferten Katzen vor der Einschläferung überhaupt behandelt hätten werden müssen. Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen. Gründe Die als allgemeine Leistungsklage statthafte Klage ist zulässig und ist im tenoriertem Umfang auch begründet, da der klagende Tierschutzverein gegen den Beklagten als Fundbehörde einen Anspruch auf Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen in entsprechender Anwendung von §§ 683 , 677 , 679 und 670 BGB hat. Die zivilrechtlichen Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB) sind auch im öffentlichen Recht entsprechend anwendbar, wenn die Erstattung von Aufwendungen für die Wahrnehmung von Aufgaben in Betracht kommt, die an sich zum Tätigkeitsbereich der öffentlichen Verwaltung gehören (vgl. BVerwG, Urteil vom 6.9.1988 - C 5/680 <juris>). Ein Aufwendungsersatzanspruch analog §§ 677 , 683 , 670 BGB setzt voraus, dass ein fremdes Geschäft geführt worden ist, das dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des öffentlich-rechtlichen Aufgabenträgers entspricht. In diesem Zusammenhang ist auch § 679 BGB entsprechend anzuwenden. Ein öffentliches Interesse muss aber gerade auch daran bestehen, dass die Aufgabe von den privaten „Geschäftsführer“ in der gegebenen Situation erfüllt wird. Dies ist hier der Fall.
- Es liegt ein - für den Kläger zumindest auch fremdes - Geschäft des Beklagten als Fundbehörde vor. Der Beklagte ist als Gemeinde Fundbehörde (vgl. §§ 1, 2 Fundverordnung) und somit gemäß § 967 BGB, § 5 FundV verpflichtet, Fundsachen entgegen zu nehmen und zu verwahren. Die streitgegenständliche Tiere waren auch Fundtiere (und nicht etwa herrenlose Tiere) somit war der Aufgabenbereich des Beklagten eröffnet. Da keine Hinweise darauf vorliegen, dass es sich offensichtlich um herrenlose Tiere (so etwa bei Wildtieren oder bei offensichtlichen verwilderten Haustieren) gehandelt hat und Katzen regelmäßig Haustiere sind und keine sonstigen Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die aufgefundenen Tiere herrenlos waren, wenn dies auch nicht mit letzter Sicherheit festgestellt werden kann, so ist nach den allgemeinen Grundsätzen des Polizei- und Ordnungsrechts zur Anscheinsgefahr von einer Fundsache („Anscheins- Fundsache“) auszugehen und die Zuständigkeit der Fundbehörde eröffnet. Aus Gründen des Tierschutzes gilt dies besonders für aufgefundene Tiere (so auch OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 12.1.2011 - 3 L 272/06 <juris> insbesondere LS1.). Dem entspricht im Ergebnis auch die Weisungslage gemäß der vom Kläger als maßgeblich erachteten gemeinsamen Bekanntmachung vom
- Dezember 1993 (AllMBl 1993, 1350), wenn dort geregelt wird, dass die Fundbehörden in den ersten vier Wochen nach Auffinden Tiere regelmäßig als Fundtiere und (noch) nicht als herrenlose Tiere zu behandeln haben. Diese fachaufsichtliche, gesetzesinterpretierende Weisung hat zwar keine das Gericht bindende normative Wirkung, sie zeigt jedoch nach Ansicht des Gerichts eine generell und auch im vorliegenden Falle zutreffende Interpretation der Rechtslage auf. Der Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, dass die Behandlung der hier streitgegenständlichen Tiere als Fundtiere seinem tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen nicht entsprochen habe (etwa weil er eine abweichende Verwaltungspraxis pflege), denn in entsprechender Anwendung von § 679 BGB kann er sich als Behörde nicht auf einen von der Rechtslage, aber auch von der Weisungslage abweichende eigene Praxis bzw. Ansicht berufen (vgl. etwa OVG Mecklenburg Vorpommern, a.a.O., insbesondere LS2.).
- Der Kläger hat somit grundsätzlich einen Anspruch auf Ersatz von im Sinne von § 670 BGB erforderlichen Aufwendungen für die Unterbringung der streitgegenständlichen Fundtiere, wozu auch die erforderliche tierärztliche Versorgung zählt. 2.1 Der Beklagte hat die Höhe der abgerechneten Tierarztkosten und die Notwendigkeit der tierärztlichen Behandlung grundsätzlich unstreitig gestellt, letzteres jedoch mit Ausnahme der tierärztlichen Behandlung der zwei streitgegenständlichen Fundtiere vor deren letztlich notwendig gewordenen Einschläferung. Das Gericht ist jedoch insoweit der Auffassung, dass die Behandlung dieser zwei Fundtiere tierärztlich geboten war, weil der Vertragstierarzt des Klägers diese sachverständig und unter Beachtung der Grundsätze des Tierschutzrechts und des Standesrechts als notwendig angesehen hat. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass die tierärztlichen Behandlungsbemühungen von vorne herein als überzogen, unnötig oder erkennbar sinnlos einzustufen gewesen wären. Für die Höhe der Tierarztkosten erachtet das Gericht die Rechnung des Herrn Dr. … vom
- September 2008 (Blatt 52/53 der Gerichtsakte) als maßgeblich, nicht jedoch die Beträge, welche in den Rechnungen Nr. … und … (Blatt 12 a und 12 c der Gerichtsakten) des Klägers angesetzt worden sind. Somit ist von der Forderung von 717,00 EUR die Summe von (gerundet) 18,00 EUR in Abzug zu bringen. 2.2 Soweit der Kläger Unterbringungskosten für das dritte Tier für die Dauer von 24 Tage fordert, hat er aber nur Anspruch auf die „erforderlichen“ Tage der Unterbringung, denn der Beklagte hat nach Eingang der Fundanzeige für dieses Tier unstrittig erklärt, er wolle das Tier selbst unterbringen. Nach Ansicht des Gerichts kann der Kläger deshalb nur Unterbringungskosten für die Zeit fordern, während der das Tier akut behandlungsbedürftig war. Dies war laut der tierärztlichen Rechnung vom
- September 2008 nur für die Zeit vom
- August bis
- August 2008 der Fall, also für fünf Tage. Die Unterbringungskosten für die weiteren 19 Tage zu je 8,59 EUR (plus MwSt) von (gerundet) 194,00 EUR gehören somit nicht zu den erforderlichen und somit erstattungsfähigen Aufwendungen des Klägers und sind von der Klageforderung in Abzug zu bringen. 2.3 Letztlich hat der Kläger die Höhe des geforderten Unterbringungstagessatzes von 8,59 EUR (plus 19 % MwSt) nicht hinreichend substantiiert. Soweit hierzu mit Schriftsatz vom
- September 2011 eine „Preisliste“ vorgelegt wurde, erscheint der hier - handschriftlich - nachgetragene Betrag von „10,20 EUR (inklusiv MwSt)“ nicht als allgemein nachvollziehbar, sondern als auf den Einzelfall gerichtet bezogen. Als angemessen und ausreichend nachgewiesen erachtet das Gericht nur den für Katzen als Pensionskosten in der Liste allgemein ausgewiesenen Tagessatz von 6,00 EUR (inklusiv MwSt) so dass von den zu Recht geltend gemachten Unterbringungskosten (für fünf Tage) weitere 21,00 EUR (gerundet) in Abzug zu bringen sind.
- Der sich so ergebende Betrag von (gerundet) 484,00 EUR ist - lediglich - wie tenoriert zu verzinsen: Der Zinssatz von 4 % ab Aufwendungsanfall ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 256 BGB (vgl. hierzu BVerwG vom 6.9.1988 - 4 C 5/86 <juris>). Der Anspruch auf Prozesszinsen in Höhe von 5 % über den Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (20.8.2009: Zustellung des Mahnbescheids - § 696 Abs. 3 ZPO) ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung von § 291 BGB. Diese Regelung ist grundsätzlich auch im Bereich des öffentlichen Rechts anwendbar (vgl. BVerwG, vom 22.2.2001 - 5 C 34/00 <juris>). Kein Anspruch besteht jedoch bei öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten auf Ersatz des Verzugsschadens (vgl. etwa BVerwG vom 22.3.1990 - 2 C 33/87 , insbesondere RdNr. 24, vom 4.7.2003 - 7 B 130/02 , insbesondere RdNr. 6, <beide in juris>) in der Form von Verzugszinsen bzw. vorgerichtlichen Kosten, sofern keine gesonderte gesetzliche Regelung hierfür besteht. Eine solche ist jedoch nicht ersichtlich. Insoweit besteht der geltend gemachte Zinsanspruch nicht. Der Klage war deshalb im tenoriertem Umfang stattzugeben und sie im Übrigen abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und ergibt sich hinsichtlich der Quotelung aus dem Verhältnis zwischen beantragter und zugesprochener Summe. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Beschluss Der Streitwert wird 717,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 3 GKG). Permalink: https://openjur.de/u/493582.html ( https://oj.is/493582 ) Volltext Druckansicht PDF Download Zitate 6 Zitiert 9 Referenzen 0 Schlagworte Impressum Datenschutz Nutzungsbedingungen Über openJur English openJur e.V.
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