Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der am ... 1971 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Mit seiner Klage wendet er sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet. Im August 1993 heiratete er in der Türkei eine türkische Staatsangehörige, die in der Bundesrepublik Deutschland lebte. Mit einem Visum zum Familiennachzug reiste er im Mai 1994 erstmals in das Bundesgebiet ein und erhielt im Juni 1994 eine Aufenthaltserlaubnis. Nach einer vorübergehenden Trennung von seiner Ehefrau im November 1994 wurde die Aufenthaltserlaubnis schließlich im August 1995 für zwei Jahre verlängert. Im Februar 1997 meldete sich der Kläger im Gebiet der Beklagten mit Hauptwohnsitz an, seine Ehefrau behielt ihren Hauptwohnsitz in ... bei. Während der Ehebestandszeit wurde am ... 1996 ein Kind geboren. Mit Urteil des Amtsgerichts ... vom
- August 1997 wurde der Kläger wegen gemeinschaftlichen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln in 24 Fällen, tateinheitlich mit gefährlicher Körperverletzung und gemeinschaftlicher Nötigung im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 4 Monaten verurteilt. Er hatte zusammen mit dem Bruder seiner Ehefrau in den Jahren 1995 und 1996 Kokain in einer Vielzahl von Fällen veräußert. Hinsichtlich der dabei entstandenen Geldforderungen setzten sie die Abnehmer mit körperlicher Gewalt unter Druck. Bei der Strafzumessung berücksichtigte das Gericht zu Gunsten des Klägers dessen eigene Suchtmittelabhängigkeit und sein Geständnis. Da sich der Kläger wegen des Tatvorwurfs zwischen Oktober 1996 und dem Hauptverhandlungstermin in Untersuchungshaft befand, wurde die Vollziehung der Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt. Mit Bescheid vom
- Januar 1998 wurde die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Klägers abgelehnt und der Kläger zum Verlassen des Bundesgebiets aufgefordert. Die Beklagte ging dabei davon aus, dass eine eheliche Lebensgemeinschaft des Klägers mit seiner Frau und dem ehelichen Kind nicht mehr bestehe. Ein dagegen erhobener Widerspruch wurde nach der am
- April 1998 erfolgten Abschiebung des Klägers zurückgenommen und das Widerspruchsverfahren im September 1998 eingestellt. Nach den im weiteren Verfahren vorgelegten türkischen Urkunden ließ sich der Kläger im September 1998 in der Türkei von seiner Ehefrau scheiden (Bl. 299 der BA). Das Sorgerecht für das eheliche Kind wurde der geschiedenen Ehefrau des Klägers übertragen und eine Umgangsregelung getroffen. Am
- Dezember 2003 heiratete der Kläger in der Türkei seine jetzige Ehefrau, die nach ihren Angaben seit 1974 im Bundesgebiet lebt und deutsche Staatsangehörige ist. Es handelt sich dabei um die Schwester der früheren Ehefrau des Klägers. Bereits vor der Eheschließung beantragte die jetzige Ehefrau des Klägers im Dezember 2002 für diesen die Befristung der Wirkungen der Abschiebung. Die Beklagte befristete im Januar 2004 die Sperrwirkung der Abschiebung nachträglich auf den
- Februar
- Mit seiner jetzigen Ehefrau hat der Kläger zwei Töchter. Für die am ... 1999 geborene Tochter hat der Kläger am
- August 2003 vor der deutschen Auslandsvertretung in Istanbul die Vaterschaft anerkannt (Bl. 306 der BA). Für eine weitere, 1996 geborene gemeinsame Tochter sind in der Behördenakte keine Unterlagen vorhanden. Nach Auskunft der Ehefrau des Klägers hat dieser auch für dieses Kind vor dem Standesamt ... die Vaterschaft anerkannt. Der Kläger reiste am
- Oktober 2004 mit einem Visum zum Familiennachzug erneut in das Bundesgebiet ein. Ihm wurde von der Beklagten am
- Oktober 2004 eine Aufenthaltserlaubnis für drei Jahre erteilt, die im November 2007 unbefristet verlängert wurde. Am
- Juli 2010 wurde der Kläger festgenommen. Ihm wurde die mit Urteil des Landgerichts ... vom
- November 2010 (Az. ...) abgeurteilte gefährliche Körperverletzung vorgeworfen. Der Kläger hatte am
- Juli 2010 einen Betrunkenen, der ihn provoziert hatte, an der Kehle gepackt und ihm so die Luft abgeschnürt. Dann schleuderte er den körperlich Unterlegenen bewusst auf eine steinerne Einfassung, zog ihn erneut am Gürtel hoch und schleuderte ihn erneut auf einen Randstein aus Granit. Den bewusstlosen Geschädigten ließ der Kläger in dieser Lage zurück. Nach den Feststellungen des Strafgerichts waren diese Misshandlungen objektiv dazu geeignet, tödliche Kopfverletzungen beim Geschädigten hervorzurufen. Einen Tötungsvorsatz sah das Gericht nicht als erwiesen an. Bei der Strafzumessung ging das Gericht nach der Einholung eines Sachverständigengutachtens unter anderem davon aus, dass auf Grund eines langjährigen und intensiven Kokainmissbrauchs beim Kläger eine Persönlichkeitsveränderung festzustellen sei, in deren Rahmen er auch bei geringsten Anlässen erheblich aggressiv reagiere. Das Strafgericht sah deshalb eine erhebliche strafrechtliche Wiederholungsgefahr, auch wenn zum Zeitpunkt der Tatbegehung Beeinträchtigungen der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit nach den sachverständigen Ausführungen ausgeschlossen worden sind. Andererseits wertete es zu Gunsten des Klägers, dass er die Tat zum Teil gestanden und sich beim Geschädigten entschuldigt hat. Ebenfalls wurde zu seinen Gunsten die Provokation des Geschädigten berücksichtigt. Wegen des besonders brutalen Vorgehens gegen den erkennbar wehrlosen Geschädigten kam das Strafgericht in Abwägung aller Umstände zu einer tatangemessenen Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Die Vollstreckung dieser Freiheitsstrafe wurde für den Zeitraum der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach einer Vorwegvollstreckung von einem Jahr zurückgestellt. Die Unterbringung wurde wegen der festgestellten Persönlichkeitsveränderung des Klägers auf Grund des langjährigen Kokainkonsums für notwendig angesehen. Der Sachverständige sah deshalb eine mindestens eineinhalbjährige Therapie als erforderlich an, um die erheblichen Gefahren für gleichgelagerte weitere Aggressionsdelikte für die Zukunft auszuschließen. Auf die Ausführungen im Urteil vom
- November 2010 und auf den Inhalt der beigezogenen Strafakte, insbesondere auf das Sachverständigengutachten (Blatt 300 ff. der Strafakte) wird im Einzelnen Bezug genommen. Gemäß der Anordnung des Strafgerichts wurde im Strafvollzug eine Freiheitsstrafe von einem Jahr vorab vollstreckt. Seit dem
- Juli 2011 befindet sich der Kläger in einer Entziehungsanstalt, wo er gemäß § 64 StGB wegen des Hangs zum Konsum berauschender Mittel untergebracht ist und eine Therapie absolviert. Mit Bescheid vom
- Februar 2011 wies die Beklagte den Kläger aus dem Bundesgebiet aus und drohte ihm die Abschiebung in die Türkei aus der Haft heraus an. Zur Begründung führte sie aus, dass der Kläger gemäß § 53 Nr.1 AufenthG zwingend auszuweisen sei. Wegen des besonderen Ausweisungsschutzes gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, des Besitzes der Niederlassungserlaubnis und seines rechtmäßigen Aufenthalts seit mehr als fünf Jahren im Bundesgebiet, könne die Ausweisung des Klägers nur im Regelfall und aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erfolgen. Diese Voraussetzungen lägen vor. Insbesondere sei davon auszugehen, dass die Eheleute dauerhaft getrennt leben würden. Die hiergegen erhobene Klage führte zur Aufhebung des Bescheids mit Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom
- Mai 2011 (Au 1 K 11.368 ). Auf Grund der Zeugenaussage der Ehefrau des Klägers in der mündlichen Verhandlung könne nicht von einem endgültigen Scheitern der Ehe ausgegangen werden. Angesichts der familiären Situation des Klägers sei wegen der Bedeutung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG und seines in Art. 8 EMRK verbürgten Rechts auf Achtung des Privatlebens ein Ausnahmefall zu bejahen. Die dadurch gebotene Ermessensentscheidung habe die Beklagte nicht getroffen, so dass der Bescheid aufzuheben gewesen sei. Mit dem nunmehr streitgegenständlichen Bescheid vom
- Juli 2011 wies die Beklagte den Kläger erneut aus dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland aus und drohte ihm die Abschiebung aus der Haft heraus in die Türkei an. Bei der Entscheidung sei von einem Ausnahmefall auszugehen, der die Regelausweisung ausschließe. Die Gefahrenabwehr durch die Ausweisung könne aus spezial- oder generalpräventiven Gründen erfolgen. Angesichts der schweren Rechtsverstöße komme eine generalpräventive Ausweisung in Betracht. Im vorliegenden Fall habe die Ausweisung jedoch insbesondere spezialpräventiven Charakter. Sie diene der Abwehr einer künftigen Wiederholungsgefahr. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei gewahrt. Die Ausweisung diene dazu, andere Ausländer von ähnlichen Straftaten abzuhalten. Insbesondere verfolge sie den spezialpräventiven Zweck, dass der Kläger keine weiteren Straftaten im Bundesgebiet begehen könne. Für den Kläger sprächen seine familiären Beziehungen im Bundesgebiet, sein verfestigter Aufenthalt, seine Schulbildung, sein Geständnis der letzten Tat und die Tatsache, dass ihr eine Provokation vorausging, seine gute Führung während der Haft und seine begonnene Therapie. Gegen ihn sprächen das besonders brutale Vorgehen, der langjährige übermäßige Kokaingenuss mit der Gefahr weiterer Aggressionstaten und sein strafrechtlicher Lebenslauf, der bereits während des ersten Aufenthalts im Bundesgebiet Gewalttaten aufweise. Zudem lebten seine Eltern und zwei Geschwister in seinem Heimatland, dessen Sprache er beherrsche und wo er die überwiegende Zeit seines Lebens verbracht habe. Auf einen Ausweisungsschutz nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU), dem Beschluss Nr. 1/80 des Assoziationsrats EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) oder dem Europäischen Niederlassungsabkommen (ENA) könne er sich nicht berufen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Bescheids Bezug genommen. Am
- Juli 2011 erhob der Bevollmächtigte des Klägers hiergegen Klage mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom
- Juli 2011 aufzuheben. Der Kläger könne sich auf den Schutz des ARB 1/80 berufen, so dass er nur aus spezialpräventiven Gründen ausgewiesen werden könne. Denn er sei bei seinem ersten Aufenthalt mit einer türkischen Staatsangehörigen verheiratet gewesen und habe die damals erworbene Rechtsstellung nicht durch die Abschiebung verloren. Angesichts seiner familiären Beziehungen und seiner langen Aufenthaltsdauer sei er als faktischer Inländer zu qualifizieren. Die Beklagte habe keine tragfähige Beurteilungsbasis für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr. Sie habe auch unzureichend die familiären Bindungen des Klägers in ihre Ermessensentscheidung miteinbezogen. Die Kernfamilie des Klägers bestehe aus deutschen Staatsangehörigen, die in der deutschen Gesellschaft fest verwurzelt seien. Zu den Eltern in der Türkei bestehe demgegenüber nur Besuchskontakt. Zu seinen Kindern habe er ein enges Verhältnis. Seine Ehekrisen seien durch die Suchterkrankung entstanden. Der Kläger habe sich durch den Betrieb eines Kfz-Handels und eines Kiosks eine wirtschaftliche Existenz und eine Vielzahl sozialer Kontakte aufgebaut. Seine Prognose sei positiv, da er sich therapieren lasse. Damit werde das Gefährdungspotential beseitigt. Seine Familie werde ihn nach der Haftentlassung unterstützen. Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits hänge maßgeblich ab von einem Vorabentscheidungsgesuch des VGH Baden-Württemberg zu der Rechtsfrage, ob Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG auf assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige anwendbar sei, weshalb die Aussetzung des Verfahrens beantragt werde. Auf die weitere Klagebegründung wird verwiesen. Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom
- August 2011, die Klage abzuweisen. Der Kläger genieße keine Rechte aus dem ARB 1/
- Bei seiner ersten Einreise sei er zwar im Wege des Familiennachzugs zu seiner türkischen Ehefrau gezogen, habe jedoch kürzer als ein Jahr laut eigenem Sachvortrag mit ihr zusammengelebt. Aus dem Nachzug zu seiner deutschen Ehefrau und der selbstständigen Tätigkeit könne er keine Rechte herleiten. Er sei auch kein faktischer Inländer. In der Sache fand mündliche Verhandlung vor Gericht am
- September 2011 statt. Auf die dabei gefertigte Niederschrift wird ebenso Bezug genommen wie auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakten. Zum Verfahren beigezogen wurden auch die Strafakten des LG ..., die der Verurteilung vom
- November 2010 zugrunde liegen. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid der Beklagten vom
- Juli 2011, mit dem der Kläger aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen und ihm die Abschiebung in sein Heimatland angedroht wurde, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
- Auf Grund der Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren wegen gefährlicher Körperverletzung mit Urteil des Landgerichts ... vom
- November 2010 ist der Tatbestand für eine zwingende Ausweisung gemäß § 53 Nr. 1 AufenthG erfüllt. Da der Kläger eine Niederlassungserlaubnis besitzt und in familiärer Lebensgemeinschaft mit einer deutschen Staatsangehörigen lebt, genießt er den besonderen Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 4 AufenthG, so dass seine Ausweisung gemäß § 56 Abs. 1 Sätze 2 und 4 AufenthG nur im Regelfall und bei Vorliegen schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zulässig ist. Wegen seiner familiären Bindungen im Bundesgebiet ist dabei von einem Ausnahmefall auszugehen, so dass die Ausweisung nur auf Grund einer Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde möglich ist. Zur näheren Begründung der rechtlichen Grundlagen der Ausweisung und des Vorliegens schwerwiegender Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung wird auf die Ausführungen im Urteil der Kammer vom
- Mai 2011 (Au 1 K 11.368 ) verwiesen, da die Sachlage insoweit unverändert ist und angesichts der Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung weiterhin vom Fortbestand der Ehe ausgegangen werden kann.
- Die gebotene Ermessensentscheidung hat die Beklagte im streitgegenständlichen Bescheid vom
- Juli 2011 unter Berücksichtigung der in der mündlichen Verhandlung erfolgten Ergänzungen rechtsfehlerfrei getroffen. Sie hat alle für die Entscheidung relevanten Umstände ermittelt, mit dem ihnen zustehenden Gewicht berücksichtigt und gegeneinander abgewogen. Die insofern angestellten Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Insbesondere war nicht zwingend den familiären Bindungen des Klägers im Bundesgebiet sowie der seit
- Juli 2011 begonnenen Therapie in einer Entziehungsanstalt ein ausschlaggebendes Gewicht einzuräumen. Vielmehr konnte die Beklagte der Abwehr der aus der letzten Straftat des Klägers und dessen Suchtmittelabhängigkeit zu schließenden Wiederholungsgefahr Vorrang gewähren. Auch der in den Ermessenserwägungen genannte Gesichtspunkt der Generalprävention führt im Lichte der ergänzenden Erwägungen des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht zur Fehlerhaftigkeit der Ermessensentscheidung. a) Die Erwähnung generalpräventiver Gründe im streitgegenständlichen Bescheid ist unschädlich. Denn der Vertreter der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass die Ausweisungsentscheidung ausschließlich spezialpräventiv motiviert ist und selbst bei vollständiger Ausblendung generalpräventiver Gründe nicht anders ausgefallen wäre. Er hat hierdurch deutlich gemacht, dass es sich nicht um eine tragend generalpräventiv begründete Ausweisung handelt, deren Zulässigkeit bei nachhaltig verwurzelten Ausländern streitig ist (bejahend: BayVGH vom 31.1.2011, Az. 10 ZB 10.2868 <juris> RdNr. 15 m.w.N.; a.A. VGH BW vom 18.3.2011, Az. 11 S 2/11 <juris> RdNr. 24 f). Die Ausführungen des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung sind dabei von § 114 Satz 2 VwGO gedeckt. Gemäß § 114 Satz 2 VwGO kann eine Ergänzung der Ermessenserwägungen noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren stattfinden. Abzugrenzen ist diese zulässige Ergänzung vom nicht mehr erlaubten Austausch oder dem Nachschieben wesentlicher Teile der Ermessenserwägungen, durch welche diese im Kern ausgewechselt werden (Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung,
- Auflage 2010, § 114 RdNr. 89; Kopp/Schenke, VwGO,
- Auflage 2009, § 114 RdNr. 50). Diesen durch die Vorschrift abgesteckten Rahmen hat die Beklagte nicht verlassen. Schon im angefochtenen Bescheid betonte sie, dass die Ausweisung „insbesondere spezialpräventiven Charakter habe und der Abwehr weiterer Straftaten durch den Kläger diente“ (S. 6 zweiter Absatz und S. 7 erster Absatz des Bescheids). Dadurch hat sie bereits dort zum Ausdruck gebracht, dass sie Gründen der Spezialprävention das ausschlaggebende Gewicht einräumt, was in der mündlichen Verhandlung lediglich klargestellt und verdeutlicht wurde. Durch das maßgebliche Abstellen auf spezialpräventive Gründe ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Insbesondere geht vom Kläger weiterhin eine gesteigerte Wiederholungsgefahr aus, welche entgegen der Auffassung des Bevollmächtigten des Klägers nicht allein aufgrund der am
- Juli 2011 begonnenen Therapie in einer Entziehungsanstalt weggefallen ist. Eine andere Beurteilung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn die Drogentherapie erfolgreich abgeschlossen und die damit verbundene Erwartung künftig drogen- und straffreien Verhaltens auch nach Straf- bzw. Therapieende glaubhaft gemacht würde (st. Rspr. des BayVGH, zuletzt BayVGH vom 31.1.2011, a.a.O. , RdNr. 13). Angesichts des im Strafverfahren eingeholten Sachverständigengutachtens muss davon ausgegangen werden, dass auf Grund eines langjährigen und intensiven Kokainmissbrauchs beim Kläger eine Persönlichkeitsveränderung vorliegt, in deren Rahmen er auch bei geringsten Anlässen erheblich aggressiv reagiert. Gerade diese Gefahr hat sich in der zuletzt abgeurteilten Straftat verwirklicht, so dass auch die Provokation durch den Geschädigten und die Reue des Klägers zu keiner anderen Einschätzung führen kann. Solange ein zukünftiger Drogenmissbrauch beim Kläger nicht ausgeschlossen werden kann, besteht weiterhin eine gesteigerte Wiederholungsgefahr. Zwar gibt es durchaus positive Ansätze, da sich der Kläger erstmals seit 17 Jahren um eine Therapie bemüht hat und diese ausweislich des Therapieberichts vom
- August 2011 trotz seiner sprachlichen Probleme mit einer ernsthaften Änderungsmotivation betreibt. Allein der Beginn der notwendigen Therapie kann die Annahme einer hinreichenden Wiederholungsgefahr derzeit jedoch nicht ernsthaft in Frage stellen, zumal sie unter dem Druck des Strafvollzugs zustande kam. b) Die Ausweisung wird auch unter Berücksichtigung des Schutzes von Ehe und Familie in Art. 6 Abs. 1 GG sowie des Schutzes des Privatlebens durch Art. 8 Abs. 1 EMRK den Anforderungen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerecht. Der Kläger verfügt zwar einerseits über starke Bindungen zur Bundesrepublik Deutschland, da seine beiden Töchter und seine Ehefrau als deutsche Staatsangehörige hier fest verwurzelt sind. Andererseits war das Familienleben von Anbeginn an geprägt durch längere Abwesenheiten des Klägers. So fand der Familiennachzug erst im Jahr 2004 statt, als die beiden Kinder bereits 8 und 5 Jahre alt waren. Einen wesentlichen Teil der Kindheit haben die Kinder damit bereits unter den Umständen verbracht, die im Zuge der Ausweisung nunmehr wieder auf die Familie zukommen. Die Zeit des Zusammenlebens mit seinen deutschen Kindern und seiner deutschen Ehefrau führte nicht zu einer tieferen Verwurzelung des Klägers in der Familie und den hiesigen Verhältnissen. Die hier geführte Ehe war ausweislich der in den Akten befindlichen Anzeigen der Ehefrau von Anfang an geprägt von häuslicher Gewalt, Krisen sowie kurzfristigen Trennungen und konnte ein weiteres Abgleiten des Klägers in die Drogensucht nicht aufhalten. Der Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz durch den Beginn des Kfz-Handels im Jahr 2008 und die Übernahme des Kiosks im Jahr 2009 wurde durch die Inhaftierung im Jahr 2010 bereits wieder unterbrochen, so dass deren nachhaltige Verfestigung angesichts der kurzen Zeitspanne fraglich ist. Entgegen der Auffassung seines Bevollmächtigten kann der Kläger auch nicht als faktischer Inländer angesehen werden. Von seinen 40 Lebensjahren hat er sich insgesamt nur 11 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten. Sein Heimatland verließ er erst im Alter von 23 Jahren und hat somit die prägenden Jahre seines Lebens in der Türkei verbracht. Dort leben auch noch seine Eltern und seine Schwester, so dass anhaltende Bindungen zu seinem Heimatstaat gegeben sind. Insgesamt können deshalb die zu Gunsten des Klägers sprechenden Umstände letztlich nicht als so gewichtig erachtet werden, dass sie angesichts des brutalen Gewaltdelikts des Klägers und der durch seine langjährige Betäubungsmittelsucht gegebenen Wiederholungsgefahr bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls der angefochtenen Ausweisung zwingend entgegenstehen könnten.
- Der Kläger kann sich auch nicht auf den Schutz des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei über die Entwicklung der Assoziation (ARB 1/80) berufen. Denn die Vorschriften der Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 ARB 1/80 gelten weder für Selbstständige noch für türkische Familienangehörige deutscher Arbeitnehmer. Soweit der Bevollmächtigte des Klägers auf eine im Zuge des ersten Aufenthalts entstandene Rechtsstellung verweist, kann dahingestellt bleiben, inwieweit ein entsprechender Erwerb damals tatsächlich stattgefunden hat. Denn die assoziationsrechtliche Stellung erlischt jedenfalls bei einer Abwesenheit von länger als zwei aufeinander folgenden Jahren (BayVGH vom 25.7.2011, Az.: 19 B 10.2547 <juris> RdNr. 59). Als allgemeine Richtschnur gilt dabei, ob die Zeitspanne, die der Betroffene außerhalb des Bundesgebiets verbracht hat, geeignet ist, seine Integration in der Bundesrepublik Deutschland grundlegend in Frage zu stellen (BayVGH vom 25.7.2011, a.a.O. , RdNr. 60). Orientierungsrahmen bei der Beurteilung dieser Frage ist dabei die Regelung des Art. 16 Abs. 4 der Unionsbürgerrichtlinie 2004/38/EG, die den Verlust der Rechtsstellung bei Abwesenheit von länger als zwei aufeinander folgenden Jahren vorsieht. Assoziationsberechtigte Türken können dabei nicht besser gestellt werden als Unionsbürger, so dass diese Grenze auch für sie zu gelten hat (BayVGH vom 25.7.2011, a.a.O. , RdNr. 60). Bereits aus diesem Grund kam deshalb auch die beantragte Verfahrensaussetzung nicht in Betracht. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Beschluss: Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG). Permalink: http://openjur.de/u/493649.html Kommentare
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