Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 55.160,81 CHF sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 297,07 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.9.2010 Zug um Zug gegen Zahlung von 2.286.987,57 MXN zu bezahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von sämtlichen Zahlungsverpflichtungen aus dem am 16.2.2007 mit der Referenznummer ... abgeschlossenen Zinssatz- und Währungsswap freizustellen. 3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch sämtliche weiteren zukünftigen Schäden zu ersetzen, die aus dem am 16.2.2007 mit der Referenznummer ... abgeschlossenen Zinssatz-und Währungsswap noch entstehen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von seinen Zahlungsverpflichtungen aus den Währungskonten Nr. ... und Nr. ... bei der Beklagten freizustellen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 416.500 Euro sowie 16.793,17 CHF sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.178,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.9.2010 sowie außergerichtliche Auslagen in Höhe von 5,36 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.2.2011 zu bezahlen. 6. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch sämtliche weitere zukünftigen Schäden zu ersetzen, die aus dem am 22.11.2007 mit der Referenznummer ... abgeschlossenen Zinssatz- und Währungsswap noch entstehen. 7. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 8. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 750.000 Euro vorläufig vollstreckbar. 9. Der Streitwert wird auf 744.317,64 Euro festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten um eine Schadensersatzpflicht aus der Beratung zum Abschluss von Währungstauschgeschäften (englisch: Cross Currency Swap, abgekürzt: CCS). Bei einem CCS handelt es sich unrein Finanzderivat, bei dem zwei Vertragsparteien Zins- und Kapitalzahlungen in unterschiedlichen Währungen austauschen. Im Ergebnis liegt eine Wette vor, bei der die Beteiligten auf gegenläufige Entwicklungen bestimmter Zinssätze und Wechselkurse bestimmter Währungen setzen. Der Kläger ist ... . Seine Bankverbindung unterhielt er bis zum Jahre 2006 bei der ... . Sein dortiger Kundenbetreuer, der Zeuge ..., wechselte im Jahre 2006 zur Beklagten. Aufgrund des besonderen Vertrauensverhältnisses zum Zeugen ... wechselte der Kläger seine Bankverbindung zur Beklagten. Hierbei wurden an Vermögenswerten des Klägers auf die Beklagte übertragen ca. 400.000 Euro Festgeld sowie ein Depot mit einem Wert von ca. 60.000 Euro, von dem ungefähr die Hälfte auf Aktien entfiel. Mit Schreiben vom 7.6.2006 übersandte die Beklagte dem Kläger mehrere Unterlagen, nämlich einen Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte, hierzu einen Anhang für Devisentermingeschäfte, eine Infoschrift "Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften", einen persönlichen Analysebogen und eine Fernabsatzinformation zum Rahmenvertrag. Wegen der näheren Einzelheiten darf auf die Anlagen K 1 bis K 5 verwiesen werden. Der Kläger unterzeichnete den vorgefertigten Analysebogen vom 7.6.2006 nicht. Die Beklagte sah den Kläger als geeigneten Kunden für den Abschluss von CCS-Geschäften an. Der Zeuge ... nahm Kontakt mit dem Kläger auf. Am 12.6.2006 schloss der Kläger mit der Beklagten ein erstes CCS-Geschäft ab, das zum Auflösungsdatum 5.1.2007 auch ein positives Ergebnis für den Kläger erbrachte. Wegen der Einzelheiten zu den einzelnen Geschäften darf auf die Übersicht B 9 Bezug genommen werden. Im Oktober 2006 wurde der Beklagte zu einem Zinsfrühstück in Nürnberg am 16.10.2006 eingeladen, an dem er auch teilnahm. Bei diesem Zinsfrühstück wurde auch ein CCS-Geschäft anhand der Anlage K 7 dargelegt. Unter dem Datum vom 20.9.2006 liegt eine "Liquiditäts- und Investmentberatung Nordbayern" betreffend eine "Zinsoptimierung CHF var/MXN fest", die zusammengestellt ist für den Kläger, vor (Anlage B 8). Auf Seite 19 ist auf Risiken und Nachteile hingewiesen. Es könne bei einem ungünstigen Verlauf der Zinsen- und/oder der Währung zu Zahlungsansprüchen der Bank kommen. Die Zinszahlungen sowie die Tilgung am Laufzeitende unterlägen einem Wechselkursrisiko. Auf eine Abhängigkeit der Höhe der Verluste zum gesamten nominellen Anlagebetrag und dem Zusammenhang zu den für das Geschäft eingesetzten Sicherheiten ist nicht hingewiesen. Am 16. Februar 2007 schloß der Kläger mit der Beklagten einen "Zinssatz- und Währungsswap" ab. Entsprechend dem Vertrag nahm der Kläger einen Kredit bei der Beklagten über 800.000 CHF auf und legte diesen Betrag nach Umwechseln in 7.088.800 MXN zu einem Festzinssatz in Höhe von 7,6 % p.a. an. Am Ende der Laufzeit zum 20.2.2012 hätte der Kläger das gedachte Darlehen in Höhe von 800.000 CHF zurückzahlen müssen. Die Zinsen für den Kredit wären laufend fällig gewesen. Wegen der näheren Einzelheiten darf auf den Vertragstext vom 16.2.2007 verwiesen werden (Anlage K 8). Unter dem Datum 5.10.2007 unterzeichnete der Beklagte einen Analysebogen für Derivategeschäfte (Anlage B 6). Am 22.11. schloß der Kläger einen weiteren "Zinssatz- und Währungsswap" (Anlage K 9). Hier nahm der Kläger ein fiktives Darlehen in Höhe von 830.000 CHF zu einem Festzins von 3,4 % p.a. auf. Angelegt hat der Kläger diesen Betrag sodann in 47.393.000 Isländischen Kronen zu einem Festzinssatz von 13,93 % p.a. Das Geschäft mit den Isländischen Kronen endete zum 11.12.2008 mit einem Verlust für den Kläger in Höhe von 319.558,52 € in Folge des Kursverfalls der Isländischen Krone. Das Geschäft mit den Mexikanischen Peso hatte zum 30.9.2010 für den Kläger einen negativen Marktwert in Höhe von 170.669,55 Euro. Für beide Geschäfte dienten die Festgelder sowie das Depot des Klägers als Pfand. Der Kläger ist der Meinung, dass die Beratung durch die Beklagte weder anlegergerecht noch anlagegerecht war. Der Kläger behauptet, seine grundsätzliche Anlageausrichtung sei konservativ und defensiv. Der Kläger behauptet weiter, es sei vereinbart gewesen, dass die Beklagte für ihn die Marktentwicklung beobachte, hinsichtlich der Veränderungen ihm Mitteilung mache und auch eine Ausstiegsmöglichkeit bei drohenden Verlusten anbiete. Der Kläger beantragt: I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger CHF 53.493,52 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 297,07 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.9.2010 Zug um Zug gegen Zahlung von MXN 2.023.301,05 zu bezahlen. II. Hilfsweise, für den Fall des vollen oder teilweisen Obsiegens des Klägers mit dem Klageantrag zu I.: Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von sämtlichen Zahlungsverpflichtungen aus dem am 16.2.2007 mit der Referenznummer ... abgeschlossenen Zinssatz- und Währungsswap freizustellen. III. Hilfsweise, für den Fall des vollen oder teilweisen Obsiegens des Klägers mit dem Klageantrag zu I.: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch sämtliche weitere zukünftige Schäden zu ersetzen, die aus dem am 16.2.2007 mit der Referenznummer ... abgeschlossenen Zinssatz- und Währungsswap noch entstehen. IV. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von seinen Zahlungspflichten aus der Vereinbarung vom 18.11.2010 über die Einräumung einer Rahmenkreditlinie in Höhe von CHF 860.000,00 wie sämtlichen Folgeverträgen und aller auf dieser Grundlage geschlossener Eurokreditverträge, derzeit gemäß Vertrag vom 26.11. bzw. 1.12.2010 mit der ... Zug um Zug gegen Überlassung des bei der Beklagten auf dem ISK-Währungskonto Nr. ... befindlichen Guthabens in Höhe von ISK 54.269,922,00 freizustellen. V. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger CHF 15.621,18 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.178,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von jeweils 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9.9.2010 sowie außergerichtliche Auslagen in Höhe von 5,36 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. VI. Hilfsweise, für den Fall des vollen oder teilweisen Obsiegens des Klägers mit dem Klageantrag zu IV.: Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch sämtliche weitere zukünftige Schäden zu ersetzen, die aus dem 22.11.2007 mit der Referenznummer ... abgeschlossenen Zinssatz-und Währungsswap noch entstehen. VII. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. VIII. Das Urteil ist - notfalls gegen Sicherheitsleistung - vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte beantragt: Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte behauptet, der Kläger habe ein spekulatives Anlageprofil gehabt. Die Beklagte behauptet, sie habe sich gegenüber dem Kläger nicht verpflichtet, Mitteilungen zu Zinsverlusten laufend mitzuteilen und eine Ausstiegsmöglichkeit bereit zu halten. Die Beklagte ist der Meinung, die Beratung sei anlegergerecht und anlagegerecht gewesen. Im Übrigen beruft sich die Beklagte auf Verjährung gem. § 37 a WPHG. Das Gericht hat Beweis erhoben zu den Vertragsschlüssen der Beklagten mit dem Kläger, insbesondere zur Risikoeinschätzung des Klägers sowie zur Beratung durch die Mitarbeiter der Beklagten durch Einvernahme des Zeugen ... im Termin vom 19.5.2011 und 25.7.2011 sowie durch Einvernahme des Zeugen ... im Termin vom 25.7.2011. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Vortrag der Parteien darf auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen werden. Zuletzt reicht die Beklagtenseite den Schriftsatz vom 16.8.2011 ein. Gründe Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Anspruch dem Grunde nach Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch aus der Verletzung des Beratungsvertrages, der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestand. Die Beklagte als beratende Bank war verpflichtet, den Kläger anleger- und objektgerecht im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen CCS-Geschäften zu beraten. 46Inhalt und Umfang der Beratungspflichten hängen dabei von den Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich sind einerseits der Wissensstand, die Risikobereitschaft und das Anlageziel des Kunden und andererseits die allgemeinen Risiken, die etwa die Konjunkturlage und die Entwicklung des Kapitalmarktes, sowie die speziellen Risiken die sich aus den Besonderheiten des Anlageobjektes ergeben (Bundesgerichtshof vom 6. Juli 1993, XI ZR 12/93 und Bundesgerichtshof vom 22.3.2011, XI ZR 33/10 , Randziffer 20). 1. Eine anlegergerechte Beratung liegt im vorliegenden Fall nach Überzeugung des Gerichts nicht vor. Die beratende Bank ist verpflichtet, vor Abgabe ihrer Anlageempfehlung den Wissensstand, die Erfahrungen und die Anlageziele, zu denen der Anlagezweck und die Risikobereitschaft gehören, zu erfragen (BGH, a.a.O., Randnummer 22). Die Beklagte hat als beratende Bank hier weder einen Wissensstand des Klägers noch die Beachtung seiner Anlageziele berücksichtigt. Neben der Erfragung des Wissenstandes, der Erfahrungen und der Anlageziele muss die Bank selbstverständlich nach Erfragung diese drei Faktoren auch befolgen. Im vorliegenden Fall gilt folgendes:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.