dem Wort "strauss" beginnender Zeichen geltend. Die Klägerin ist ein europaweit agierendes Versandhandelsunternehmen, das vorwiegend Berufsbekleidung und Artikel für Arbeitsschutz, aber auch Freizeit- und Outdoorbekleidung sowie Betriebs- und Bürobedarf vertreibt. Alle Produkte der Klägerin sind
dem nachstehend abgebildeten Logo versehen: Die Klägerin ist Inhaberin der nachstehend abgebildeten deutschen Wort-/Bildmarke Nr. 2096558 die am
Schreiben vom 17. Dezember 2009 abmahnen und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auffordern (vgl. Anlage K 11).
Schreiben vom
ihrem Unternehmen herauszustellen (vgl. Anlagen K 1 und K 3). Ihr Firmenkennzeichen sowie die Marken
dem Bestandteil "strauss" seien weit verbreitet, sie investiere jährlich Millionenbeträge in entsprechende Marketing-Maßnahmen (vgl. DVD, Anlage K 4). Die Klägerin behauptet, ihr stünden gegen die zwölf deutschen Marken, die die Beklagte am
Anmeldetag vom 26.06.2009 und Eintragungstag vom 07.09.2009 für die Klasse 21, 2. strauss camouflage, Az. 302009037515
Anmeldetag vom 26.06.2009 und Eintragungstag vom 07.09.2009 für die Klassen 24 und 25, 3. strauss motion, Az. 302009037517
Anmeldetag vom 26.06.2009 und Eintragungstag vom 10.11.2009 für die Klassen 21, 24 und 25, 4. strauss racing, Az. 302009037518
Anmeldetag vom 26.06.2009 und Eintragungstag vom 08.10.2009 für die Klasse 25, 5. strauss trading, Az. 302009037519
Anmeldetag vom 26.06.2009 und Eintragungstag vom 10.11.2009 für die Klassen 21, 24 und 25, 6. strauss workwear, Az. 302009037520
Anmeldetag vom 26.06.2009 und Eintragungstag vom 13.10.2009 für die Klassen 16, 21 und 25, 7. strauss classic, Az. 302009037521
Anmeldetag vom 26.06.2009 und Eintragungstag vom 13.10.2009 für die Klassen 16, 24 und 25, 8. strauss image, Az. 302009037522
Anmeldetag vom 26.06.2009 und Eintragungstag vom 16.10.2009 für die Klassen 16 und 25, 9. strauss prestige, Az. 302009037523
Anmeldetag vom 26.06.2009 und Eintragungstag vom 07.09.2009, für die Klasse 21, 10. strauss active, Az. 302009037524
Anmeldetag vom 26.06.2009 und Eintragungstag vom 13.10.2009 für die Klassen 3 und 25, 11. strauss direct, Az. 302009037525
Anmeldetag vom 26.06.2009 und Eintragungstag vom 13.10.2009 für die Klassen 4 und 21, 12. strauss innovation, Az. 302009055424
Anmeldetag vom 15.09.2009 und Eintragungstag vom 25.11.2009 für die Klassen 2, 3, 4, 8, 9, 11, 17, 21, 24 und 25 einzuwilligen. Vor dem Landgericht hat die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte behauptet, die Klägerin trete im Geschäftsverkehr unter ihrem vollständigen Unternehmensschlagwort "engelbert strauss" auf, im Unternehmenslogo kombiniert
der Abbildung eines Vogel Strauß (vgl. Internetausdruck, Anlage B 1). Die Schwestergesellschaft der Beklagten, die Strauss Innovation ..., hingegen trete im Geschäftsverkehr traditionell unter ihrem Unternehmensschlagwort "Strauss INNOVATION'1 in der nachstehend wiedergegebenen Ausgestaltung wie unter ihrem kennzeichnenden Namensbestandteil "Strauss" in Alleinstellung auf (vgl. Werbeunterlagen aus den Jahren 2006 bis 2008, Anlagenkonvolute B 3 bis B 5). Die 95 Filialgeschäfte der Schwestergesellschaft der Beklagten in 57 deutschen Städten seien sämtlich namensmäßig durch den Schriftzug gekennzeichnet, teilweise in Alleinstellung, teilweise
dem Zusatz "INNOVATION", "1902" oder "your private innovation 1902". Dem Publikum seien die Schwestergesellschaft der Beklagten ebenso wie die von ihr genutzten Marken gut bekannt; die starke filialgeschäftliche Präsenz und die massiven Werbeanstrengungen
einem breiten Warensortiment, das für jeden Verbraucher potentiell von Interesse sei, hätten zu einem überragenden Bekanntheitsgrad der Strauss-Unternehmensgruppe unter dem vorstehend abgebildeten Namen und Unternehmenskennzeichen für eine große Vielzahl von Waren des täglichen Bedarfs geführt. Zwischen der Firma Engelbert Strauss ..., der klägerischen Bildmarke, die einen Vogel Strauß darstelle, und der Wort-/Bildmarke der Klägerin, in welcher der Schriftzug "engelbert strauss"
jener bildlichen Darstellung eines Vogel Strauß kombiniert sei, und den inmitten stehenden Marken der Beklagten bestehe keine Verwechslungsgefahr. Am 8. März 2011 hat das Landgericht München I folgendes Urteil verkündet: I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der zu vollstreckenden Kosten. Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Klägerin mangels Verwechslungsgefahr nicht die Unterlassung der Benutzung der beanstandeten Zeichen und deren Löschung verlangen kann. Bei Berücksichtigung der Grundsätze des Rechts der Gleichnamigen liege ferner seitens der Beklagten keine unbillige Ausdehnung innerhalb der bestehenden Koexistenzlage vor, weil die Klägerin nicht unter Beweis gestellt habe, die Bezeichnung "strauss" auch in Alleinstellung zu verwenden. Auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils wird Bezug genommen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin. Sie verzichtet jedoch auf Rechtsmittel, soweit sie
ihrem Klagebegehren in Richtung auf das Zeichen "strauss innovation" vor dem Landgericht nicht durchgedrungen ist. Im Übrigen wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem ersten Rechtszug, stützt sich zusätzlich auf den Irreführungstatbestand des § 5 Abs. 2 UWG und beantragt zuletzt unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils wie folgt zu erkennen: I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, (zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer), zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik D die Zeichen
Anmeldetag vom 26.06.2009 und Eintragungstag vom 07.09.2009 für die Klasse 21, 2. strauss camouflage, Aktenzeichen 302009037515
Anmeldetag vom 26.06.2009 und Eintragungstag vom 07.09.2009 für die Klassen 24 und 25, 3. strauss motion, Aktenzeichen 302009037517
Anmeldetag vom 26.06.2009 und Eintragungstag vom 10.11.2009 für die Klassen 21, 24 und 25, 4. strauss racing, Aktenzeichen 302009037518
Anmeldetag vom 26.06.2009 und Eintragungstag vom 08.10.2009 für die Klasse 25, 5. strauss trading, Aktenzeichen 302009037519
Anmeldetag vom 26.06.2009 und Eintragungstag vom 10.11.2009 für die Klassen 21, 24 und 25, 6. strauss workwear, Aktenzeichen 302009037520
Anmeldetag vom 26.06.2009 und Eintragungstag vom 13.10.2009 für die Klassen 16, 21 und 25, 7. strauss classic, Aktenzeichen 302009037521
Anmeldetag vom 26.06.2009 und Eintragungstag vom 13.10.2009 für die Klassen 16, 24 und 25, 8. strauss image, Aktenzeichen 302009037522
Anmeldetag vom 26.06.2009 und Eintragungstag vom 16.10.2009 für die Klassen 16 und 25, 9. strauss prestige, Aktenzeichen 302009037523
Anmeldetag vom 26.06.2009 und Eintragungstag vom 07.09.2009 für die Klasse 21, 10. strauss active, Aktenzeichen 302009037524
Anmeldetag vom 26,06.2009 und Eintragungstag vom 13.10.2009 für die Klassen 3 und 25, 11. strauss direct, Aktenzeichen 302009037525
Anmeldetag vom 26.06.2009 und Eintragungstag vom 13.10.2009 für die Klassen 4 und
ihnen gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens. So kann insbesondere ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Zeichen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren oder eine erhöhte Kennzeichnungskraft des älteren Zeichens ausgeglichen werden (vgl. BGH GRUR 2004, 235 [237] - Davidoff II; GRUR 2004, 239 - DONLINE; GRUR 2004, 783 [784] - NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX; GRUR 2004, 779 [781] - Zwilling/Zweibrüder).
dem Wortbestandteil "strauss" dessen (allein)prägende Kraft nicht zu begründen. Denn gegen die Annahme einer entscheidenden Prägung des Gesamteindrucks durch den Bestandteil "strauss" spricht im Streitfall maßgeblich zum einen die eingetragene Form der Klagemarke DE 2096558, bei der durch die besondere graphische Gestaltung der Zusammenhang des Vor- und Familiennamens besonders betont ist, weil der Vor- und Familienname als einheitlicher Block angeordnet ist. Die bündige Anordnung des Vor- und Familiennamens im Blocksatz übereinander betont außerdem deren Gleichgewichtigkeit (vgl. BGH GRUR 2000, 1031 [1032] - Carl Link). Eine maßgebliche Prägung des Gesamteindrucks durch einen Bestandteil kommt aber nicht in Betracht, wenn dieser Bestandteil
den anderen lediglich gleichwertig ist (BGH GRUR 2000, 1031 [1032] - Carl Link). Zum anderen gilt zwar an sich der Erfahrungssatz, dass der Verkehr dazu neigt, Bezeichnungen in einer die Aussprechbarkeit und Merkbarkeit erleichternden Weise zu verkürzen (BGH GRUR 1999, 241 [244] - Lions). Da der Verkehr - vor allem auch auf dem hier in Frage stehenden Warensektor - daran gewöhnt ist, dass Kennzeichen aus einem vollständigen, Vor- und Familiennamen umfassenden Namen bestehen, wird er aber erfahrungsgemäß in derartigen Fällen die Marke so verstehen, wie sie ihm entgegentritt (BGH GRUR 2000, 233 [234] - RAUSCH/ELFI RAUCH). Dies gilt erst recht, wenn es sich - wie im Streitfall, in dem der Familienname "Strauss" verbreitet ist - um einen Namen handelt, der nicht nur einen Teil seiner Einprägsamkeit, sondern auch seine eigentliche Individualisierungsfunktion nicht zuletzt durch den sehr ausgefallenen und damit besonders unterscheidungskräftigen Vornamen "engelbert" erhält (in diese Richtung auch: BGH GRUR 1999, 241 [244] - Lions; GRUR 2000, 233 [234] - RAUSCH/ELFI RAUCH). Die klägerische Marke DE 2096558 wird somit in ihrem Gesamteindruck durch den Wortbestandteil "strauss" in der Zusammenschau
dem Bildbestandteil - entgegen der Auffassung der Klägerin - nicht in einer Weise geprägt, dass der weiteren Bestandteil "engelbert" für den Verkehr in einer Weise zurücktritt, dass er für den Gesamteindruck vernachlässigt werden könnte. dd) Aufgrund des
prägenden Bestandteils "engelbert" in der klägerische Marke DE 2096558 besteht zu den angegriffenen Zeichen der Beklagten, die diesen Bestandteil nicht enthalten, ein erheblicher Zeichenabstand, weshalb auch unter Berücksichtigung der partiellen Warenidentität und der normalen Kennzeichnungskraft der Klagemarke eine Verwechslungsgefahr zu verneinen ist. Dies gilt auch dann, wenn man die Wortbestandteile "akzent", "camouflage", "motion", "racing", "trading", "workwear" "classic", "image", "prestige", "active" und "direct" in den angegriffenen Zeichen der Beklagten, die den Zeichenabstand noch vergrößern würden, unberücksichtigt lässt. Eine Verwechslungsgefahr wäre im Übrigen auch dann nicht gegeben, wenn eine infolge Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft der Klagemarke vorläge.
stilisiertem Federfächer. Dabei kann - entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin - nicht davon ausgegangen werden, dass den angesprochenen Verkehrskreisen die Unterschiede zwischen den verschiedenen in Betracht kommenden Vogelarten in physiognomischer Hinsicht und im Federkleid im Einzelnen geläufig sind. Selbst wenn der angesprochene Verkehr das abgebildete stilisierte Tier als Strauß erkennen würde, würde er die Abbildung nicht in der Regel als "Strauß" bezeichnen. In Betracht kämen - wie das Landgericht zu Recht festgestellt hat - andere nahe liegende Bezeichnungen wie "Vogel Strauß" oder "Straußenvogel" (letztere z.B. verwandt im ... Urteil des OLG Düsseldorf vom 23. November 2010 - 20 U 154/09 [= Anlage B 30, dort: S. 7 und 9]). Dies gilt auch deshalb, weil die Bildmarke der Klägerin nicht
einem Wortbestandteil "strauss" kombiniert ist, der es nahe legen könne, dass der angesprochene Verkehr das abgebildete stilisierte Tier tatsächlich als Strauß erkennt und als solchen bezeichnet. Der Senat kann das Verständnis selbst feststellen,
dem die angesprochenen Verkehrskreise den im Streitfall in Rede stehenden klägerischen Marken begegnen. Es handelt sich dabei um die Anwendung von Erfahrungswissen (vgl. BGH GRUR 2007, 1079 , Tz. 36 - Bundesdruckerei, m. w. N.), über das die
glieder des Senats sowohl als Angehörige der angesprochenen Verkehrskreise als auch durch ihre ständige Befassung
Kennzeichenstreitsachen verfügen (vgl. BGH GRUR 2009, 669 , Tz. 16 - POST II; GRUR 2004, 244 [245] - Marktführerschaft, m.w.N., Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, UWG,
dem Wort "Schlüssel" benannt, weil nahe liegende abweichende Verständnismöglichkeiten tatrichterlich nicht festgestellt wurden (vgl. BGH GRUR 1999, 990 [991] - Schlüssel). Dass die Klagemarke GM 004376976 im Streitfall durch die angesprochenen Verkehrskreise in aller Regel
dem Wort "Strauß" benannt würde, kann aber - wie oben ausgeführt - gerade nicht festgestellt werden, weil nahe liegende abweichende Verständnismöglichkeiten bestehen.
prägenden Bestandteils "engelbert" zu den angegriffenen Zeichen der Beklagten, die diesen Bestandteil nicht enthalten, ein erheblicher Zeichenabstand, weshalb auch unter Berücksichtigung der partiellen Warenidentität und der normalen Kennzeichnungskraft der Klagemarke keine Verwechslungsgefahr anzunehmen ist. Dies gilt auch dann, wenn man die Wortbestandteile "akzent", "camouflage", "motion", "racing", "trading", "workwear", "classic", "image", "prestige", "active" und "direct" in den angegriffenen Zeichen der Beklagten, die den Zeichenabstand noch vergrößern würden, unberücksichtigt lässt. Eine Verwechslungsgefahr wäre auch dann nicht gegeben, wenn eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Klagemarke vorläge.
prägen, wenn er Teil eines Gesamtbegriffs
eigenständigem Bedeutungsgehalt ist (vgl. BGH GRUR 1998, 932 [933] - MEISTERBRAND; GRUR 1999, 735 [736] - MONOFLAM/ POLYFLAM; GRUR 2009, 1055 , Tz. 30 - airdsl) oder wenn ihm nicht jegliche Unterscheidungskraft fehlt (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 MarkenG RdNr. 1077 m.w.N.). Dies kann im Streitfall aber nicht festgestellt werden. Weder ergibt sich durch die Kombination des Bildbestandteils
den Wortbestandteilen "prestige", "motion", "active" und "classic" ein Gesamtbegriff
eigenständigem Bedeutungsgehalt. Noch kommt den genannten Wortbestandteilen für die Produkte, für die betreffenden Klagemarken angemeldet sind, irgendeine Unterscheidungskraft zu. Damit ergibt sich, dass die Klagemarken GM 008291205, 008332207, 008291239 und 008291262 allein durch den Bildbestandteil, der die stilisierte Abbildung eines Tiers zeigt, geprägt wird. Nachdem die angesprochenen Verkehrskreise das abgebildete stilisierte Tier, wie bereits ausgeführt, nicht in der Regel als Strauß erkennen und als solchen bezeichnen, weil nahe liegende abweichende Verständnis- und Bezeichnungsmöglichkeiten gegeben sind, besteht ein erheblicher Zeichenabstand zu den angegriffenen Wortmarken der Beklagten "strauss akzent", "strauss camouflage", "strauss motion", "strauss racing", "strauss trading", "strauss workwear", "strauss classic", "strauss image", "strauss prestige", "strauss active" und "strauss direct", weshalb auch unter Berücksichtigung der partiellen Warenidentität und der normalen Kennzeichnungskraft der betreffenden Klagemarken eine Verwechslungsgefahr zu verneinen ist. Eine Verwechslungsgefahr wäre auch dann nicht gegeben, wenn eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Klagemarken vorläge. Im Übrigen kann eine Übereinstimmung allein in schutzunfähigen Bestandteilen keine Verwechslungsgefahr begründen (BGH GRUR 2007, 1066 , Tz. 41-43 - Kinderzeit; GRUR 2009, 766 , Tz. 72 - Stofffähnchen). f) Auf die noch nicht eingetragene, sondern lediglich angemeldete Gemeinschaftsbildmarke Nr. 008291254 kann die Klägerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht stützen (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GMV). g) Zu Recht hat das Landgericht festgestellt, dass die angegriffenen Marken "strauss akzent", "strauss prestige" und "strauss direct" nicht für Schuhe und Bekleidung und die angegriffene Marke "strauss racing" nicht für Haushaltswaren eingetragen sind. Von einer (Erst-) Begehungsgefahr ist jedoch nur in dem Umfang auszugehen, wie die Beklagte die angegriffenen Marken zur Eintragung gebracht hat (vgl. BGH GRUR 2008, 912 , Tz. 17 - Metrosex), so dass auch deshalb insoweit kein Unterlassungsanspruch der Klägerin besteht. 3. Es besteht kein Unterlassungsanspruch aus § 15 Abs. 4 i.V.
Abs. 2 MarkenG, weil keine Verwechslungsgefahr zwischen der geschäftlichen Bezeichnung der Klägerin und den Zeichen der Beklagten besteht. a) Die Klägerin führt die Firmenbezeichnung "engelbert strauss ...". Dass sie daneben auch unter dem Schlagwort "strauss" in Alleinstellung im geschäftlichen Verkehr auftritt, ist - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - von der Beklagten bestritten und von der Klägerin nicht unter Beweis gestellt worden. Die Verkürzung des klägerischen Unternehmenskennzeichens auf das Schlagwort "strauss" ist - wie das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat - auch nicht geeignet, sich ohne isolierte Verwendung dieses Schlagworts und ohne Verkehrsgeltung im Verkehr als schlagwortartiger Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin durchzusetzen (vgl. dazu Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 15 Rdnr. 59 m.w.N.). Denn es gibt neben der Klägerin weitere Unternehmen
dem Namen "Strauss", die Bekleidung herstellen und/oder vertreiben, neben der Schwestergesellschaft der Beklagten insbesondere das weltbekannte Textilunternehmen Levi Strauss & Co. b) Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit sind die sich gegenüberstehenden Kennzeichen jeweils als Ganzes zu berücksichtigen und in ihrem Gesamteindruck
einander zu vergleichen (vgl. BGH GRUR-RR 2010, 205 , Tz. 37 - Haus & Grund IV). Die Rechtsformzusätze bleiben auf beiden Seiten außer Betracht (vgl. Ingerl/Rohnke; a.a.O., § 15 MarkenG RdNr. 66). Genießt ein Teil einer geschäftlichen Bezeichnung gesonderten kennzeichenrechtlichen Schutz als Firmenschlagwort, ist dieser gesondert geschützte Teil maßgeblich (vgl. BGH GRUR 2008, 1102 , Tz. 18 - Haus & Grund I m.w.N.). Die Maßgeblichkeit des Gesamteindrucks schließt es allerdings nicht aus, einem einzelnen Zeichenbestandteil unter bestimmten Voraussetzungen eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen und die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtbezeichnungen daher im Falle der Übereinstimmung der Zeichen in ihren sie jeweils prägenden Bestandteilen zu bejahen (vgl. BGH GRUR 2008, 1102 , Tz. 18 - Haus & Grund I m.w.N.). Auf den prägenden Bestandteil allein darf bei der Beurteilung der Ähnlichkeit allerdings nur abgestellt werden, wenn alle anderen Bestandteile ganz zu vernachlässigen sind (vgl. Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 MarkenG RdNr. 1003 m.w.N.). Nach diesen Grundsätzen besteht zwischen den sich gegenüberstehenden Zeichen "engelbert strauss" auf der Klägerseite und "strauss" auf der Beklagtenseite ein erheblicher Zeichenabstand. Denn das Zeichen der Klägerin erhält - wie oben ausgeführt (vgl.
Marken noch
Unternehmenskennzeichen der Klägerin besteht und deshalb in Übereinstimmung
dem Landgericht nicht festgestellt werden kann, dass die Beklagte eine etwa bestehende Gleichgewichtslage gestört und nicht alles Erforderliche und Zumutbare getan hätte, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen oder auf ein hinnehmbares Maß zu vermindern. 5. Es besteht schließlich kein Unterlassungsanspruch der Klägerin nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1 i.V.
i.V.
1 Satz 1, Abs. 2 UWG sowie i.V.
10 UWG. a) Soweit die Klägerin rügt, dass das Landgericht es versäumt habe, den Irreführungstatbestand des § 5 Abs. 2 UWG zu prüfen, ist darauf hinzu weisen, dass dies nicht zutrifft. Das Landgericht hat den Tatbestand des § 5 Abs. 2 UWG geprüft und dessen Voraussetzungen im Streitfall frei von Rechtsfehlern verneint (vgl. S. 27 des erstinstanzlichen Urteils). Nachdem grundsätzlich ein Gleichlauf zwischen wettbewerbsrechtlicher Irreführung und markenrechtlicher Verwechslungsgefahr besteht (Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 2 RdNr. 3), kommt im Streitfall eine Irreführung über die betriebliche Herkunft von Waren durch die Verwendung der angegriffenen Zeichen der Beklagten nicht in Betracht, weil diese - wie oben ausgeführt -
klägerischen Zeichen nicht verwechslungsfähig sind. Soweit die Klägerin erstmals in der Berufungsbegründungsschrift geltend macht, der Begriff "strauss workwear" werde vom Verkehr als Herkunftshinweis auf das Unternehmen der Klägerin aufgefasst, hat die Beklagte dies bestritten (vgl. Bl. 249 d.A.). Ob dieser Vortrag und die diesbezüglichen Beweisangebote (zwei Ausdrucke von Google-Recherchen unter den Begriffen "Arbeitskleidung" und "workwear", ein Zeitungsartikel über den Betrieb der Klägerin sowie Screenshots aus einem Werbefilm) gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 Abs. 2 ZPO überhaupt zuzulassen wären, kann offen bleiben. Denn das von der Klägerin behauptete Verkehrsverständnis kann im Streitfall auch unter Berücksichtigung ihrer Beweisangebote nicht festgestellt werden: Im vorliegenden Rechtsstreit ist davon auszugehen, dass die Klägerin nicht unter dem bloßen Schlagwort "strauss" (ohne den vorangestellten, besonders unterscheidungskräftigen Vornamen "engelbert") im geschäftlichen Verkehr auftritt. Denn die Beklagte hat in erster Instanz die von der Klägerin behauptete Verwendung des Schlagworts "strauss" in Alleinstellung bestritten; die Klägerin hat hierfür in erster Instanz keinen Beweis angeboten, so dass die klägerische Behauptung der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden kann. Die Verkürzung des klägerischen Unternehmenskennzeichens auf das Schlagwort "strauss" ist - wie bereits ausgeführt - auch nicht geeignet, sich ohne isolierte Verwendung dieses Schlagworts und ohne Verkehrsgeltung im Verkehr als schlag wortartiger Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin durchzusetzen. Vor diesem Hintergrund kann nicht festgestellt werden, dass die Kombination des Begriffs "strauss" und der beschreibenden, kaum unterscheidungskräftigen - noch dazu in englischer Form verwendeten - Angabe "workwear" durch die angesprochenen Verkehrskreise als Herkunftshinweis auf die Klägerin verstanden wird. Der Senat kann das Verständnis selbst feststellen,
dem die angesprochenen Verkehrskreise dem im Streitfall in Rede stehenden Kennzeichen strauss workwear begegnen. Es handelt sich dabei um die Anwendung von Erfahrungswissen (vgl. BGH GRUR 2007, 1079 , Tz. 36 - Bundesdruckerei, m. w. N.), über das die
glieder des Senats sowohl als Angehörige der angesprochenen Verkehrskreise als auch durch ihre ständige Befassung
Kennzeichensachen verfügen (vgl. BGH GRUR 2009, 669 , Tz. 16 - POST II; GRUR 2004, 244 [245] - Marktführerschaft, m.w.N.; Bornkamm in: Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 5 UWG RdNr. 3.12; Ingerl/Rohnke, a.a.O., § 14 MarkenG RdNr. 491 f.). Eine irreführende geschäftliche Handlung der Beklagten i.S. von § 5 Abs. 2 UWG liegt deshalb auch in Bezug auf die Anmeldung der Marke strauss workwear nicht vor. b) Nachdem die Klägerin die - zutreffenden - Ausführungen des Landgerichts zum fehlenden Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Nr. 10 UWG
der Berufung nicht angegriffen hat, sind dazu nähere Darlegungen des Senats nicht veranlasst. C) Löschung Der Klägerin steht - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - gegen die Beklagte kein Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der angegriffenen Marken "strauss akzent", "strauss camouflage", "strauss motion", "strauss racing", "strauss trading", "strauss workwear", "strauss classic", "strauss image", "strauss prestige", "strauss active" und "strauss direct" zu. Ein entsprechender Anspruch der Klägerin ergibt sich nicht aus § 55 Abs. 1, § 51 Abs. 1, § 9 Abs, 1 Nr. 2 MarkenG im Hinblick auf ihre deutsche Wort-/Bildmarke Nr. 2096558. Er folgt auch nicht aus Art. 102 Abs. 2 GMV i.V.
G im Hinblick auf die Gemeinschaftsmarken Nr. 004376976, Nr. 004135398, Nr. 008291205, Nr. 008332207, Nr. 008291239 und Nr. 008291262 und ferner nicht aus § 55 Abs. 1, § 51 Abs. 1, § 15 Abs. 2, §§ 6 , 12 , § 5 Abs. 2 Satz 1 MarkenG im Hinblick auf das Unternehmenskennzeichen der Klägerin sowie auch nicht aus den Grundsätzen zum Recht der Gleichnamigen. Es wird insoweit, insbesondere zum Fehlen einer Verwechslungsgefahr, auf die obigen Ausführungen unter B) Bezug genommen. D) Abmahnkosten Das Landgericht hat schließlich auch zutreffend festgestellt, dass kein Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihrer vorgerichtlichen Abmahnkosten besteht. Der Klägerin steht gegen die Beklagte der
der Abmahnung verfolgte Unterlassungsanspruch nicht zu, so dass die Abmahnung unberechtigt war. III.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.