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AG Regensburg, Urteil vom 14. September 2011 - Az. 8 C 1715/11

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Von der Darstellung des Tatbestands wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen. Gründe Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Die Klägerin hat gegen die Beklagten keinen Anspruch aus § 541 BGB auf Beseitigung der im Garten aufgestellten Satellitenschüssel. Zwar erfasst § 541 BGB entgegen seinem Wortlaut auch die Beseitigung eines vertragswidrigen Zustands (Weidenkaff in: Palandt;
  4. Auflage; § 541 Rd-Nr. 1). Es fehlt indessen an einem vertragswidrigen Gebrauch im Sinne dieser Vorschrift. Die Aufstellung einer Satellitenschüssel ist vertragswidrig, wenn sie sich nicht im Rahmen des dem Mieter gemäß § 535 , Abs. 1, Satz 1 BGB zu gewährenden vertragsgemäßen Gebrauchs hält. Was jeweils im einzelnen zum vertragsgemäßen Gebrauch des Mieters von Wohnraum gehört, richtet sich in erster Linie nach den Abreden der Parteien. Im streitgegenständlichen Fall findet sich in § 16 Ziffer 4 des von den Parteien unterzeichneten Mietvertragsformulars die Regelung, dass das Aufstellen, Aufhängen und Anbringen von Einzelantennen und Satellitenschüsseln nicht gestattet ist. In der vorformulierten und von beiden Parteien unterzeichneten Zusatzvereinbarung findet sich überdies ein Passus, wonach das Aufstellen und Anbringen von Einzelantennen und Satellitenschüsseln nicht gestattet ist. Auf diese Vereinbarung kann sich die Klagepartei indes nicht stützen, da sie gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam ist. Die Regelungen sowohl des Mietvertrags als auch der Zusatzvereinbarung stellen allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. d. § 305 Abs. 1 BGB dar, da es sich um eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung handelt und davon auszugehen ist, dass die Klagepartei diese den Beklagten bei Abschluss des Vertrags stellte. Die Regelung hält einer Inhaltskontrolle nicht stand, weil die Klausel dem Mieter die Anbringung einer eigenen Satellitenanlage immer und ausnahmslos untersagt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ( BVerfGE 90, 27 ff; BVerfG NJW-RR 2005, 661 ; BverfG, Beschluss vom 17.03.2005 – 1 BvR 42/03 , BeckRS 2005, Nr. 25459) ist dem Grundrecht des Mieters aus Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten, auch in zivilgerichtlichen Streitigkeiten über die Anbringung von Satellitenempfangsanlagen an Mietwohnungen Rechnung zu tragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das gleichrangige Grundrecht des Vermieters als Eigentümer aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG berührt ist, wenn von ihm verlangt wird, eine Empfangsanlage an seinem Eigentum zu dulden. Das erfordert in der Regel eine fallbezogene Abwägung der von dem eingeschränkten Grundrecht und dem grundrechtsbeschränkenden Gesetz geschützten Interessen, die im Rahmen der auslegungsfähigen Tatbestandsmerkmale des bürgerlichen Rechts (§§ 535 Abs. 1 Satz 1 und 2, 242 BGB) vorzunehmen ist. Diese Grundsätze fordern eine Abwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, für die sich jede schematische Lösung verbietet (BGH, Urteil vom 16.05.2007, Az. VIII ZR 207/04 ). Die vorliegende Vereinbarung schließt die Vornahme einer solchen Abwägung von vornherein aus. Sie umfasst auch Fälle, in denen ein (ausländischer) Mieter aufgrund seiner grundrechtlich geschützten Interessen einen Anspruch auf die Anbringung oder Aufstellung einer Parabolantenne hat, weil sein Interesse am Empfang von Programmen seines Herkunftslandes nicht durch ein kostenpflichtiges zusätzliches digitales Kabelprogramm gedeckt werden kann. Sie ist deshalb wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters insgesamt unwirksam (BGH aaO; LG Essen WuM 1998, 344 ). Eine Abwägung der jeweiligen Interessen der Parteien führt im streitgegenständlichen Fall dazu, dass die Klägerin die Aufstellung der Satellitenschüssel zu erdulden hat. Aus den vorgelegten Lichtbildern ergibt sich, dass die streitgegenständliche Satellitenschüssel nicht an der Fassade des Gebäudes montiert ist, sondern sich im hinteren Bereich des mitvermieteten Gartenanteils befindet. Die Lichtbilder verdeutlichen, dass der Garten aufgrund einer neben dem angrenzenden Weg befindlichen Hecke nur teilweise einsehbar ist, was nicht ausschließt, dass die Satellitenschüssel aus bestimmten Perspektiven, wie das in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Lichtbild verdeutlicht, vollständig zu sehen ist. Aus den Lichtbildern ergibt sich ferner, dass die Satellitenschüssel keine auffällige Farbgebung aufweist. Vielmehr ist diese in einem Grauton lackiert, der in etwa dem des daneben angebrachten Fallrohrs entspricht. Nach Auffassung des Gerichts ist durch diese Satellitenschüssel keine nennenswerte ästhetische Beeinträchtigung des Eigentums des Vermieters zu besorgen, weil sie an unauffälliger Stelle in unauffälliger Farbe angebracht ist und von ihr keine größeren ästhetischen Beeinträchtigungen ausgehen, als dies beispielsweise von einer Wäschespinne oder einem bunten Sonnenschirm der Fall wäre. Gegen diese kann sich die die Klägerin gleichermaßen nicht wehren. Eine Verschlechterung der Mietsache ist vor diesem Hintergrund nicht anzunehmen. Insbesondere ist der Ausblick aus den darüber und daneben befindlichen Mietwohnungen angesichts des Umstands, dass sich die Satellitenschüssel nahe an der Hauswand befindet, nicht beeinträchtigt. Zu einer Substanzverletzung wurde seitens der Klagepartei nicht vorgetragen. Da das Interesse der Mieter am Empfang weiterer Programme angesichts dieser Umstände höher zu bewerten ist als das klägerische Interesse, verbietet es der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) der Klägerin, den Beklagten die Anbringung der Satellitenschüssel zu versagen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 , 713 ZPO. Permalink: http://openjur.de/u/493836.html Kommentare

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