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Bayerischer VGH, Urteil vom 21. September 2011 - Az. 7 BV 10.3080

Tenor I. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. Oktober 2010 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Rundfunkgebührenpflicht seines Autoradios. Der Beklagte setzte gegenüber dem Kläger Rundfunkgebühren für dessen Autoradio mit Gebührenbescheiden vom 2. Oktober 2008 (für den Zeitraum Juli 2004 bis April 2008 in Höhe von 252,12 Euro), vom 1. November 2008 (für den Zeitraum Mai 2008 bis Oktober 2008 in Höhe von 38,23 Euro) und vom 5. Juni 2009 (für den Zeitraum November 2008 bis April 2009 in Höhe von 39,19 Euro) fest. Die Widersprüche des Klägers wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2009 zurück. Der Kläger, der eine Kraftfahrzeugwerkstätte betreibe, nutze sein auf ihn zugelassenes Kraftfahrzeug, in dem sich das Autoradio befinde, unstreitig für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und damit teilweise auch für betriebliche Zwecke. Das Autoradio sei danach kein gebührenfreies Zweitgerät. Denn die Zweitgerätefreiheit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags – RGebStV) gelte nach § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV in der bis zum 31. März 2005 geltenden Fassung der Bestimmung (a.F.) nicht für Zweitgeräte in solchen Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten genutzt werden. Sie gelte nach § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV in der seit dem 1. April 2005 geltenden Fassung der Bestimmung (n.F.) ebenso nicht für Zweitgeräte in solchen Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden. Eine inhaltliche Änderung liege in der Neuformulierung nicht. Auf den Umfang der Nutzung des Autoradios oder des Kraftfahrzeugs zu den in § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV jeweils genannten Zwecken komme es dabei nicht an (§ 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV). Wegen der Einzelheiten wird auf die Gründe des Widerspruchsbescheids verwiesen. Auf die vom Kläger erhobene Anfechtungsklage hat das Bayerische Verwaltungsgericht München die streitgegenständlichen Bescheide mit Urteil vom 18. Oktober 2010 aufgehoben. Die Klage sei begründet, weil es der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebiete, die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte eines - wie hier - (gewerblich tätigen) Selbständigen und die Fahrten eines Arbeitnehmers zu seiner Arbeitsstätte rundfunkgebührenrechtlich gleich zu behandeln. Weil das Autoradio eines Arbeitnehmers als Zweitgerät (unstreitig) von der Rundfunkgebührenpflicht befreit sei, könne für den (gewerblich tätigen) Selbständigen, der sein Kraftfahrzeug - von den Fahrten zur Betriebsstätte abgesehen - nicht für betriebliche Zwecke nutze, insoweit nichts anderes gelten. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung im Hinblick auf divergierende obergerichtliche Entscheidungen zugelassen. Im Berufungsverfahren wendet sich der Beklagte gegen die erstinstanzliche Entscheidung. Die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte seien - entsprechend der Regelungssystematik im Einkommenssteuerrecht - betrieblich veranlasst und daher dem betrieblichen (und nicht dem privaten) Bereich zuzuordnen. Für die unterschiedliche Behandlung der Arbeitnehmer und der (gewerblich tätigen) Selbständigen im Zusammenhang mit der Regelung der Gebührenfreiheit des Autoradios als Zweitgerät (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 RGebStV) bestehe ein sachlicher Grund. Der Gesetzgeber habe mit der Zweitgerätefreiheit ausschließlich den „privaten Bereich“ erfassen, hierzu möglichst klare Abgrenzungskriterien schaffen und das Gebührenverfahren so einfach wie möglich gestalten wollen. Auf den Umfang der Nutzung des Autoradios oder des Kraftfahrzeugs zu anderen als privaten (= betrieblichen) Zwecken komme es deshalb auch nicht an (§ 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV). Der Gesetzgeber dürfe bei „Massenerscheinungen“ wie im Rundfunkgebührenrecht generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen - wie vorliegend - treffen. Allein wegen der damit verbundenen unvermeidlichen Härten liege kein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz vor. Auf die hierzu bereits ergangene (höchstrichterliche) Rechtsprechung werde verwiesen. Es sei nach alledem verfassungsrechtlich nicht geboten, die Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV in Bezug auf die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte einschränkend auszulegen. Eine einschränkende Auslegung sei zudem ohne unverhältnismäßigen Aufwand verwaltungsmäßig weder vollziehbar noch im Hinblick auf sonstige (vergleichbare private und betriebliche) Mischnutzungen sachgerecht abgrenzbar. Auf die insoweit ergangene (divergierende) Rechtsprechung werde Bezug genommen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 18. Oktober 2010 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er tritt dem Berufungsbegehren unter Bezugnahme auf sein bisheriges Vorbringen und die erstinstanzliche Entscheidung entgegen. Die Landesanwaltschaft Bayern als Vertreter des öffentlichen Interesses hat sich zur Sache nicht geäußert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Behördenakte und die Gerichtsakten in beiden Rechtszügen verwiesen. Gründe Die Berufung des Beklagten hat Erfolg. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist aufzuheben und die Klage abzuweisen. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). 151. Ein Autoradio ist dann kein gebührenfreies Zweitgerät im Sinn des Rundfunkgebührenstaatsvertrags, wenn der selbständig Erwerbstätige sein auf ihn zugelassenes Kraftfahrzeug, in dem sich das Autoradio befindet, für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nutzt. Der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 118 Abs. 1 BV) gebietet nicht, die Fahrten eines selbständig Erwerbstätigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und die Fahrten eines Arbeitnehmers zu seiner Arbeitsstätte rundfunkgebührenrechtlich gleich zu behandeln.

  1. a)Die Gebührenfreiheit von Autoradios bestimmt sich für den vorliegend streitgegenständlichen Zeitraum (Juli 2004 bis April 2009) nach den Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags (RGebStV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 2001 (GVBl S. 561, BayRS 2251-14-S) mit den im Gebührenzeitraum ergangenen Änderungen. Die für natürliche Personen grundsätzlich normierte Gebührenfreiheit (Zweitgerätefreiheit) von Autoradios (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV) gilt dabei nach § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV in der bis zum 31. März 2005 geltenden Fassung der Bestimmung (a.F.) nicht für Zweitgeräte in solchen Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit des Rundfunkteilnehmers oder eines Dritten genutzt werden. Die Zweitgerätefreiheit gilt nach § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV in der aufgrund des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 9. Februar 2005 (GVBl S. 27, BayRS 2251-6-S) seit dem 1. April 2005 geltenden Fassung der Bestimmung (n.F.) nicht für Zweitgeräte in solchen Kraftfahrzeugen, die zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden. Eine inhaltliche Änderung liegt in der Neuformulierung der Bestimmung des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV nicht. Denn schon nach früherem Recht sollte „die Freistellung von der Mehrfachzahlung nach ihrem Sinn und Zweck ausschließlich den privaten Bereich erfassen“ (vgl. Gesetzesbegründung zur damals in Art. 6 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags vom 5.12.1974 geregelten Zweitgerätefreiheit für Autoradios und die dort normierte Ausnahme von der Zweitgerätefreiheit für Autoradios in solchen Kraftfahrzeugen, die zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit genutzt werden, LT-Drs. 8/47 S. 7). Die Begründung für die gesetzlich normierte Ausnahme von der Zweitgerätefreiheit ist seitdem unverändert geblieben (vgl. LT-Drs. 12/3026 S. 72 zu § 5 des Rundfunkgebührenstaatsvertrags vom 31.8.1991, wonach „die Freistellung von der Mehrfachzahlung nach ihrem Sinn und Zweck ausschließlich den privaten Bereich erfassen soll“ sowie LT-Drs. 15/1921 S. 19 zur seit dem 1.4.2005 geltenden Neufassung des § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, die nach dem Willen des Gesetzgebers lediglich „klarstellt, dass es keine Gebührenfreiheit für jede Art der Nutzung gibt, die nicht ausschließlich zu privaten Zwecken erfolgt.“). Das Autoradio des Klägers ist danach kein gebührenfreies Zweitgerät. Denn der selbständig (gewerblich) tätige Kläger hat sein auf ihn zugelassenes Kraftfahrzeug, in dem sich das Autoradio befindet, im streitgegenständlichen Zeitraum unstreitig für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Betriebsstätte (Kraftfahrzeugwerkstätte) und damit für seine selbständige Erwerbstätigkeit und insoweit (teilweise) auch für andere als ausschließlich private Zwecke genutzt. Auf den Umfang der Nutzung des Autoradios oder des Kraftfahrzeugs zu den in § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV (a.F. und n.F.) genannten Zwecken kommt es nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers nicht an (§ 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV). Auch eine nur geringfügige Nutzung des Autoradios oder des Kraftfahrzeugs zu anderen als (ausschließlich) privaten Zwecken schließt die Zweitgerätefreiheit aus und hat die Rundfunkgebührenpflicht des Autoradios zur Folge (vgl. hierzu bereits BayVGH vom 4.5.2010 Az. 7 ZB 09.2551 <juris> RdNr. 11).
  2. b)Die Freistellung ausschließlich des privaten Bereichs von der Mehrfachzahlung (Zweitgerätefreiheit) und die Unterscheidung zwischen dem privaten Bereich und dem einer selbständigen Erwerbstätigkeit dienenden Bereich ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Der Gleichheitssatz verlangt ebenso keine Differenzierung der Regelung zur Zweitgerätefreiheit bei Mischnutzungsverhältnissen. Er gebietet deshalb auch nicht, die Fahrten eines selbständig Erwerbstätigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und die Fahrten eines Arbeitnehmers zu seiner Arbeitsstätte rundfunkgebührenrechtlich gleich zu behandeln.
  3. aa)Der Gesetzgeber hat bei der Gewährung von Befreiungen von der nach der Regelungssystematik des Rundfunkgebührenstaatsvertrags für jedes Rundfunkgerät grundsätzlich geltenden („gerätebezogenen“) Rundfunkgebührenpflicht einen weiten Gestaltungsspielraum, der erst an der Willkürgrenze endet (vgl. BVerwG vom 6.2.1996 NJW 1996, 1163 f. m.w.N.). Höchstrichterlich ist bereits entschieden, dass die im Rundfunkgebührenstaatsvertrag getroffene Differenzierung zwischen „geschäftlicher und privater Nutzung von Zweitgeräten“ nicht willkürlich, sondern sachlich gerechtfertigt und deshalb mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll der Rundfunkgebührenstaatsvertrag lediglich diejenigen Rundfunkteilnehmer von der Gebührenpflicht für Zweitgeräte ausnehmen, die die Rundfunkgebühr aus ihrem Einkommen und Vermögen zu leisten haben und die Kosten der Rundfunkgebühr nicht als betriebliche Aufwendungen voll oder teilweise abwälzen können, wie dies bei einer selbständigen Erwerbstätigkeit möglich ist (vgl. VerfGH vom 6.7.1978 VerfGH n.F. 31, 158/160 f). Eine Differenzierung nach dem jeweiligen Ausmaß der geschäftlichen und der privaten Nutzung bei Mischnutzungsverhältnissen soll nach dem Willen des Gesetzgebers deshalb unterbleiben, weil die Feststellung des Anteils der geschäftlichen und privaten Nutzung von Zweitgeräten einen unvertretbaren Verwaltungsaufwand erfordern würde (vgl. VerfGH vom 6.7.1978 a.a.O. S. 160/161). Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat unter Berücksichtigung dessen, dass die Freistellung von der Mehrfachzahlung nach ihrem Sinn und Zweck ausschließlich den privaten Bereich erfassen soll und die „an sich schon relativ geringe Belastung mit einer weiteren Grundgebühr für ein gewerblich genutztes Rundfunkzweitgerät in Kraftfahrzeugen … durch die steuerliche Absetzungsmöglichkeit weiter verringert“ wird (vgl. VerfGH vom 6.7.1978 a.a.O. S. 165), die unterschiedliche Regelung zur Zweitgerätefreiheit (für den privaten Bereich einerseits sowie den geschäftlichen Bereich andererseits) als sachlich gerechtfertigt erachtet. Er hat auch den Ausschluss der Zweitgerätefreiheit für Zweitgeräte in Kraftfahrzeugen, „die teils privat, teils zu gewerblichen Zwecken oder zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit genutzt werden“, gebilligt, weil „Rechtsvorschriften, die generalisierend auf typische Fälle zugeschnitten sind, um möglichst präzise und praktikabel zu sein, … nicht immer die Interessen aller Betroffenen gleichermaßen wahren können. Dass dabei für einzelne Personen oder Gruppen Härten erwachsen, bedeutet noch keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz“ (vgl. VerfGH vom 6.7.1978 a.a.O. S. 166). Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 6. Februar 1996 ( NJW 1996, 1163 f.) ebenfalls betont, dass die im Rundfunkgebührenstaatsvertrag getroffene Differenzierung zwischen „geschäftlicher und privater Nutzung von Zweitgeräten“ nicht willkürlich ist und die Regelung den Rundfunkanstalten klare Abgrenzungskriterien an die Hand geben wollte, um das Gebühreneinzugsverfahren so einfach wie möglich zu gestalten. Es hat weiter ausgeführt, dass die Unterscheidung auch dann frei von Willkür ist, „wenn geschäftlich genutzte Kraftwagen, in denen ein Autoradio angebracht ist, zum Teil privat verwendet werden“. Denn Feststellungen, ob und inwieweit das Kraftfahrzeug und das Autoradio geschäftlichen Zwecken dienen oder privat genutzt werden, „würden zeitraubende Ermittlungen erfordern und auf außerordentliche Schwierigkeiten stoßen“ (vgl. BVerwG vom 6.2.1996 a.a.O. ). Der Senat hat sich der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits in seiner Entscheidung vom 2. Mai 2006 (Az. 7 ZB 05.2640 <juris>) angeschlossen. Er hält hieran mit der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung weiter fest (vgl. auch NdsOVG vom 9.2.2010 Az. 4 LB 58/09 <juris>; VGH BW vom 18.5.2009 NVwZ-RR 2009, 649 ff.).
  4. bb)Weil der Gleichheitssatz keine Differenzierung der Regelung zur Zweitgerätefreiheit bei Mischnutzungsverhältnissen verlangt, gebietet er auch nicht, die Fahrten eines selbständig Erwerbstätigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und die Fahrten eines Arbeitnehmers zu seiner Arbeitsstätte rundfunkgebührenrechtlich gleich zu behandeln. Der Senat tritt der abweichenden Auffassung des Ausgangsgerichts, welches einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 25.9.2008 NWVBl 2009, 226 ff.) folgt, entgegen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen stützt seine Entscheidung, § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV (a.F. und n.F.) „verfassungskonform“ dahin auszulegen, dass „Fahrten Selbständiger von ihrer Wohnung zu ihrem Arbeitsplatz keine Nutzung zu einer anderen selbständigen Erwerbstätigkeit begründen“ auf die Annahme, es gebe keinen sachlichen Grund für eine „Differenzierung zwischen den Fahrten Selbständiger und unselbständig Beschäftigter zum Arbeitsplatz“. Es sei nicht ersichtlich, dass „durch die rundfunkgebührenrechtliche Gleichbehandlung der Fahrten Selbständiger und unselbständig Beschäftigter zum Arbeitsplatz erhebliche verwaltungstechnische Schwierigkeiten entstünden.“ Insbesondere stelle die Ermittlung, ob der Selbständige das Fahrzeug für (weitere) geschäftliche Fahrten nutze, keinen erheblichen Mehraufwand dar. Der Senat teilt diese Auffassung nicht. Er folgt vielmehr der Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in dessen Entscheidung vom 18. Mai 2009 (dieser ebenfalls folgend: NdsOVG vom 9.2.2010 a.a.O. ), dass die Rundfunkanstalten praktisch nicht nachprüfen können, ob ein selbständig Erwerbstätiger sein Kraftfahrzeug, in dem sich ein Autoradio befindet, nur für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebstätte oder darüber hinaus noch für weitere geschäftliche Zwecke nutzt. Ein selbständig Erwerbstätiger kann die bisherige weitgehende private Nutzung von Autoradio und Kraftfahrzeug auch jederzeit zugunsten geschäftlicher Zwecke ändern, ohne dass die Rundfunkanstalten hiervon Kenntnis erhalten. Der Wille des Gesetzgebers, die Freistellung von der Mehrfachzahlung ausschließlich dem privaten Bereich zu Gute kommen zu lassen und eine Differenzierung bei Mischnutzungsverhältnissen zu unterlassen, beruht gerade auf dem Umstand, dass Feststellungen, ob und inwieweit das Kraftfahrzeug und das Autoradio geschäftlichen Zwecken dienen oder privat genutzt werden, „zeitraubende Ermittlungen erfordern und auf außerordentliche Schwierigkeiten stoßen“ (siehe oben BVerwG vom 6.2.1996 a.a.O. ). Es ist deshalb nach wie vor sachlich gerechtfertigt, auch bei einer nur geringfügigen Nutzung des Autoradios oder des Kraftfahrzeugs zu anderen als (ausschließlich) privaten Zwecken die Zweitgerätefreiheit auszuschließen. Ob der selbständig Erwerbstätige in jedem Einzelfall die Kosten der Rundfunkgebühr als betriebliche Aufwendungen voll oder teilweise auf Dritte abwälzen kann, ist bei der generalisierenden und pauschalierenden Regelung zur Zweitgerätefreiheit dabei ebenso unerheblich wie die Frage, ob der Kläger sein Autoradio und das Kraftfahrzeug steuerlich in sein Betriebsvermögen eingebracht hat oder nicht. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO. 3. Die Revision wird nicht zugelassen, weil keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt. Rechtsstreitigkeiten nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag sind zwar nach Maßgabe der seit 1. März 2007 geltenden Neufassung des § 10 RGebStV (Inkrafttreten des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages) der revisionsgerichtlichen Überprüfung zugänglich. Die Rechtssache hat jedoch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), weil die entscheidungserheblichen Rechtsfragen - wie ausgeführt - höchstrichterlich bereits geklärt sind und im Übrigen auslaufendes Recht betreffen. Der vorliegend maßgebliche Rundfunkgebührenstaatsvertrag wird mit Inkrafttreten des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrags vom 7. Juni 2011 (GVBl S. 258) zum 1. Januar 2013 aufgehoben. Beschluss Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 329,54 Euro festgesetzt (§ 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 GKG). Permalink: http://openjur.de/u/493854.html Kommentare

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