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AG Viechtach, Urteil vom 14. Oktober 2011 - Az. 2 C 515/11

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.
  2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
  3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beschluss Der Streitwert wird auf 95,00 € festgesetzt. Gründe (abgekürzt nach § 313a Abs. 1 ZPO) Gemäß § 495a ZPO bestimmt das Gericht das Verfahren nach billigem Ermessen. Innerhalb dieses Entscheidungsrahmens berücksichtigt das Gericht grundsätzlich den gesamten Akteninhalt. I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung von 95,00 EUR zu. Ein solcher ergibt sich insbesondere nicht aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Stromversorgungsvertrag vom 30.12.2009 iVm der Klausel 7.3 der AGB der Beklagten. Die als Anlage K3 der Klage beigefügten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten waren unstreitig Vertragsbestandteil. Die Ziffer 7.3 gewährt Neukunden einen einmaligen Bonus in Höhe von 95,00 EUR. Dieser wird seinem Wortlaut gemäß nach zwölf Monaten Belieferungszeit fällig und spätestens mit der ersten Jahresrechnung verrechnet. Der Bonus entfällt bei Kündigung innerhalb des ersten Belieferungsjahres, es sei denn, die Kündigung wird erst nach Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam. Diese AGB-Bestimmung ist insgesamt wirksam. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen das Transparenzgebot vor, § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Denn auch der Teil der Klausel, welcher das nachträgliche Entfallen des Bonus regelt, ist hinreichend klar und für den Durchschnittskunden verständlich. Es ergibt sich eindeutig, dass der den Neukunden eingeräumte Bonus entfällt, wenn innerhalb des ersten Belieferungsjahres gekündigt wird. Diese Einschränkung der - freiwilligen - Bonusleistung stellt auch keine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners dar, § 307 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 BGB. Dies ist nur dann der Fall, wenn der Verwender der Klausel durch einseitige Vertragsgestaltung eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen. An diesem Maßstab gemessen ist die Klausel nicht zu beanstanden. Mit dem vereinbarten Jahrespreis soll der Aktionsbonus verrechnet werden, wenn der Neukunde über die vertragliche Mindestlaufzeit hinaus beim Anbieter Kunde bleibt. Es wird kein verringerter Jahrespreis verlangt, der sich dann erhöhen würde. Von vornherein war vereinbart, dass - bei entsprechender Vertragstreue - ein einmaliger Bonus zur Verrechnung gebracht werden kann. Jedoch ist der Kläger nicht über die Mindestvertragslaufzeit hinaus Kunde bei der Beklagten geblieben. Dieser Zweck, nämlich die Belohnung der Kundentreue über das vertraglich ohnehin geschuldete Minimum hinaus, ist legitim. Dieser Zweck ist dem Durchschnittskunden auch erkennbar. Denn die Mindestvertragslaufzeit beträgt ohnehin 12 Monate, eine vorherige Kündigung ist grundsätzlich nicht möglich. Daraus ergibt sich auch für den Durchschnittskunden, dass die Beklagte einen zusätzlichen Anreiz schaffen möchte, den Kunden für ein weiteres Jahr zu halten. Andernfalls würde es - auch aus Sicht eines juristischen Laien - für die Beklagte keinen Sinn machen, einen Bonus auszuzahlen, obwohl der Kunde bereits verloren ist. Die Kündigungsfrist beträgt 8 Wochen zum Laufzeitende. Bereits aufgrund der Kündigungsfrist, welche der Kläger vorliegend auch eingehalten hat, ist auch für den Durchschnittskunden der Unterschied zwischen Erklärung der Kündigung und ihrer Wirksamkeit erkennbar. Dann ist aber auch erkennbar, dass eine Kündigung zum Ablauf der 12 Monate nicht nach Ablauf, sondern eben mit Ablauf des ersten Belieferungsjahres wirksam wird. Gerade weil dem Kunden erkennbar ist, dass er bei Verabsäumung der Kündigungsfrist, und sei es auch nur um einen Tag, für volle 12 Monate weiter an den Vertragspartner gebunden ist, ist ihm auch der Unterschied zwischen der Kündigung genau zum Ablauf von 12 Monaten und einer Kündigung, die nach Ablauf der 12 Monate wirksam wird, ohne weiteres bewusst. II. Nachdem schon die Hauptforderung nicht besteht, war Verzug nicht eingetreten und die Nebenforderung abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 3 ZPO, 63 Abs. 2 GKG. Permalink: http://openjur.de/u/493955.html Kommentare

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