Tenor I. Unter Aufhebung der Antworten Nrn. 2.1 und 2.3 im Bescheid vom … Oktober 2010 wird die Beklagte verpflichtet, die beantragte bauplanungsrechtliche Ge-nehmigung für die Errichtung einer kerngebietstypischen Spielhalle (positive Antwort zu Fragen 1.1 und 2.1) zu erteilen. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags vorläufig voll-streckbar. Tatbestand Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Erteilung eines Vorbescheids hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Nutzungsänderung eines Teilbereichs des Erdgeschosses eines viergeschossigen Büro- und Geschäftsgebäudes auf dem Grundstück … Str. 428 in … (FlNr. … der Gemarkung …) in eine Spielhalle. Nach dem Vorbescheidsantrag vom
- August 2010, in dem das Vorhaben als „Spielhalle mit vier Konzessionen mit jeweils zwölf Geldspielautomaten (kerngebiets-typisch)“ bezeichnet wird, ist der Einbau von vier gewerberechtlich selbständigen Spielhallen mit Nettonutzflächen von 144,51 m², 145,17 m², 144,59 m² und 144,26 m² (Gesamtnettonutzfläche: 578,73 m²) vorgesehen. Gegenstand des Antrags war darüber hinaus auch eine hier nicht streitgegenständliche Variante, die bei gleichbleibender Gesamtnutzfläche den Einbau von sechs Spielhallen vorsah. Die Vorbescheidsfragen betrafen neben der planungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens (Fragen 1.1 und 2.1, letztere zur Inaussichtstellung einer Ausnahme bezüglich der Art der baulichen Nutzung) auch den Nachweis der erforderlichen Stellplätze. Das Vorhabengrundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans. Ein übergeleiteter Baulinienplan setzt für das Grundstück eine vordere Baugrenze fest, an der das Bestandsgebäude steht. Die Grundstücke im Umgriff an der Nordseite der … Straße werden mit Ausnahme des Nachbargrundstücks FlNr. … (Hausnr. 430), auf dem sich ein teils wohngenutztes Gebäude befindet, ausschließlich gewerblich genutzt (u.a. Kfz-Handel, Tankstelle, Autowaschanlagen, Büronutzung). Im Flächennutzungsplan der Beklagten ist dieser Bereich als Gewerbegebiet dargestellt. In nördlicher Richtung schließen sich in etwa parallel zur … Straße verlaufend Gleisanlagen an. An der Südseite der … Straße (die in diesem Bereich vierspurig ist und an beiden Seiten einen Parkstreifen aufweist) findet sich sowohl eine Wohn- wie auch eine gewerbliche Nutzung. Mit Bescheid vom … Oktober 2010 lehnte die Beklagte den beantragten Vor-bescheid ab. Hinsichtlich der planungsrechtlichen Zulässigkeit bezüglich der Variante mit vier Spielhallen wurde in den Bescheidsgründen unter Nummern 2.1 und 2.3 (zu den Fragen 1.1 und 2.1 des Antrags) im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bereich, in dem das Vorhabengrundstück liege, sich als faktisches Gewerbegebiet darstelle. In einem solchen Gebiet seien Vergnügungsstätten nur ausnahmsweise zulässig. Eine Ausnahme könne vorliegend aber nicht in Aussicht gestellt werden, da ein Grund hierfür nicht ersichtlich sei. Einerseits liege die abgefragte Nutzung in einem faktischen Gewerbegebiet, andererseits widerspreche die Nutzung den Ziel-setzungen des Gewerbeflächenentwicklungsprogramms der Beklagten. Gewerbe-gebiete würden in erster Linie der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dienen. Im Hinblick darauf komme eine ausnahmsweise Zulassung nur in Frage, wenn dies städtebaulich unbedenklich sei. Dies sei hier nicht der Fall. Vielmehr sei zu befürchten, dass durch die negativen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung ein Trading-Down-Effekt ausgelöst werde und die bestehenden gewerblichen Nutzungen einem Verdrängungsprozess unterworfen würden. Mit Schreiben vom
- November 2010 nahmen die Bevollmächtigten der Klägerin den Vorbescheidsantrag hinsichtlich der Variante mit sechs Spielhallen und bezüglich der Fragen zum Stellplatznachweis zurück. Am
- November 2010 ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Klage erheben. Sie beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom … Oktober 2010 die Beklagte zu verpflichten, die bauplanungsrechtliche Genehmi-gung für eine kerngebietstypische Spielhalle - mit vier Konzessionen mit jeweils zwölf Geldspielautomaten - und die dazu erforderliche Ausnahme zu erteilen. Zur Klagebegründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO würden vorliegen. Die Größe der Spielhalle sei insoweit ohne Bedeutung, da § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO nicht zwischen kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen Spielhallen unterscheide. Auch die Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO stehe einer Zulassung nicht entgegen, da das Vorhaben nicht zu einer der Eigenart des Gewerbegebiets widersprechenden Nutzung führen würde. Städtebauliche Gründe, die eine ermessensgerechte Versagung der Ausnahme rechtfertigen könnten, seien weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst ersichtlich. Die Zielsetzungen des Gewerbeflächenentwicklungsprogramms seien im Rahmen der Zulässigkeitsvorschriften der §§ 30 ff. BauGB ohne rechtliche Bedeutung. Weiter sei auch schon nicht ansatzweise erkennbar, dass die Zulassung des Vorhabens zu einem Trading-Down-Effekt in dem Gewerbegebiet führen könnte. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat in ihrer Klageerwiderung im Wesentlichen die Ausführungen in den Bescheidsgründen vertieft und ergänzend ausgeführt, dass bei einer Zulassung des Vorhabens aufgrund des zu erwartenden An- und Abfahrtsverkehrs mit einer erheb-lichen Störung der sich gegenüber befindlichen und der direkt anschließenden Wohnnutzung zu rechnen wäre. Über die baulichen und örtlichen Verhältnisse auf dem Vorhabengrundstück und in dessen Umgebung hat die Kammer Beweis erhoben durch Einnahme eines Augenscheins am
- Oktober
- Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen. Gründe Die zulässige Klage ist begründet, da die Klägerin Anspruch auf eine positive Ver-bescheidung der Fragen 1.1 und 2.1 aus dem Vorbescheidsantrag zur planungs-rechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
- Gemäß Art. 71 Satz 1 BayBO kann vor Einreichung des Bauantrags auf schriftlichen Antrag des Bauherrn zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen vorweg ein schriftlicher Bescheid (Vorbescheid) erteilt werden. Als feststellender Verwaltungsakt stellt der Vorbescheid im Rahmen der vom Bauherrn gestellten Fragen die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die Gegenstand der Prüfung sind, fest. Er entfaltet insoweit während seiner Geltungsdauer - in der Regel drei Jahre (Art. 71 Satz 2 BayBO) - Bindungswirkung für ein nachfolgendes Baugenehmigungsverfahren.
- Mit der Klage begehrt die Klägerin nurmehr eine positive Verbescheidung der Fragen zur planungsrechlichten Zulässigkeit hinsichtlich der Variante mit vier Spielhallen, -also der Fragen 1.1 und 2.1 aus dem Vorbescheidsantrag, die die Beklagte im Be-scheid unter Nummern 2.1 und 2.3 beantwortet hat - wobei die Frage 2.1 die Inaussichtstellung einer Ausnahme hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und die Frage 1.1 die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen betrifft. Entgegen der Auffassung der Beklagten sind diese Fragen positiv zu beantworten.
- Das klägerische Bauvorhaben ist seiner Art nach wegen der Lage des Bau-grundstücks in einem faktischen Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässig (§ 34 Abs. 2 Halbsatz 2 und § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO). Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Zulassung einer Ausnahme zu, da von einer Er-messensreduzierung auf Null auszugehen ist. 3.1 Das Vorhaben soll in einem Bereich verwirklicht werden, für den kein qualifizierter oder einfacher Bebauungsplan Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung trifft. Die Zulässigkeit des Vorhabens beurteilt sich daher insoweit nach § 34 BauGB. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile seiner Art nach zulässig, wenn es sich in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einer Gebiets-kategorie der Baunutzungsverordnung, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens dagegen gemäß § 34 Abs. 2 Halbsatz 1 BauGB seiner Art nach alleine danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre. Auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1 BauGB anzu-wenden (§ 34 Abs. 2 Halbsatz 2 BauGB). Das bedeutet, dass über die Zulassung ausnahmefähiger Vorhaben nach Ermessen zu entscheiden ist. 3.2 Wie der von der Kammer durchgeführte Augenschein ergeben hat, finden sich in der maßgeblichen näheren Umgebung - das sind die vorhandenen Nutzungen im Um-griff an der Nordseite der … Straße, die Nutzungen an der Südseite bleiben insoweit außer Betracht, da der vierspurigen … Straße trennende Wirkung zukommt - durchgängig gewerbegebietstypische Nutzungen (u.a. Kfz-Handelsbetriebe, eine Tankstelle, Autowaschanlagen, Büronutzungen). Lediglich das Gebäude auf dem Nachbargrundstück FlNr. … ist in den Obergeschossen teilweise wohngenutzt. Bei der Ermittlung der Eigenart der näheren Umgebung im Sinne von § 34 Abs. 1 und 2 BauGB sind allerdings singuläre Anlagen, die in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden, im Wesentlichen homogenen Bebauung stehen, regelmäßig als Fremdkörper unbeachtlich, soweit sie nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine Einheit bilden (vgl. BVerwG vom 07.12.2006 NVwZ 2007, 585 ). Ein solcher Ausnahmefall ist im Hinblick auf die Wohnnutzung ersichtlich nicht anzunehmen, da diese insbesondere in quantitativer Hinsicht gegenüber der ansonsten ausschließlich gewerblichen Nutzung im Umgriff eindeutig untergeordnet ist. Der Wohnnutzung kommt daher keine prägende Wirkung bezüglich der Gebiets-einstufung zu. Damit ist hier davon auszugehen, dass sich die maßgebliche nähere Umgebung als faktisches Gewerbegebiet darstellt. 3.3 In einem faktischen Gewerbegebiet sind Spielhallen, die im Hinblick auf die durch die Baunutzungsverordnung bestimmten Nutzungsarten ausschließlich den Vergnü-gungsstätten als besonderer Art von Gewerbebetrieben zuzuordnen sind (König/ Roeser/Stock, BauNVO,
- Aufl. 2003, § 8 Rn. 52), nicht allgemein, wohl aber aus-nahmsweise zulässig (§ 34 Abs. 2 Halbsatz 2 und § 31 Abs. 1 BauGB, § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO). 3.3.1 § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO differenziert nicht zwischen kerngebietstypischen und nicht kerngebietstypischen Vergnügungsstätten. Im Grundsatz sind daher auch kern-gebietstypische Spielhallen - um eine solche handelt es sich bei dem klägerischen Vorhaben - ausnahmefähig (vgl. BVerwG 20.08.1992 NVwZ-RR 1993, 65 ; Ernst/ Zinkahn/Bielenberg, BauGB, § 8 BauNVO Rn. 46; dazu, dass für die Einstufung als kerngebietstypisch dem Erreichen eines Schwellenwertes von 100 m² Nutzfläche die Bedeutung eines wesentlichen Anhaltspunktes zukommt, vgl. BayVGH vom 17.03.2005 Az.: 25 B 01.624 - Juris). 3.3.2 Die Zulassung des klägerischen Vorhabens scheitert auch nicht an § 15 Abs. 1 BauNVO. Diese Vorschrift, bei der es sich um eine besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots handelt, ergänzt die §§ 2 bis 14 BauNVO und ist auch anzuwenden, soweit es um die Prüfung der Zulässigkeit eines Vorhabens in einem faktischen Baugebiet geht (BVerwG vom 16.12.2008 Az.: 4 B 68/08 - Juris). Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Die Eigenart des Baugebiets ergibt sich aus der allgemeinen Zweckbestimmung des Baugebiets, hier also jener eines Gewerbegebiets, das vorwiegend der Unter-bringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben dient (vgl. § 8 Abs. 1 BauNVO), unter Berücksichtigung aber auch der jeweiligen konkreten örtlichen Situation. Bei unbeplanten Gebieten im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB ist dementsprechend auf den sich aus den örtlichen Verhältnissen ergebenden besonderen Gebietscharakter des konkreten Baugebiets abzustellen (vgl. BVerwG vom 29.07.1991 BRS 52 Nr. 56). Weiter ist bei der Prüfung zu berücksichtigen, dass nicht bei jeder Abweichung von der Eigenart des Baugebiets bereits ein „Widerspruch“ im Sinne der Bestimmung anzunehmen ist. Von Bedeutung sind nur solche Abweichungen, die sich - in Bezug auf die einzelnen Merkmale des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO - im Verhältnis zu den aufgrund der Gebietseinstufung zulässigen, die Eigenart des Gebiets bestimmenden Vorhaben als Missgriff darstellen würden (BVerwG vom 22.11.1984 NVwZ 1985, 653 und vom 13.05.2002 NVwZ 2002, 1384 ). Dass das Vorhaben in dieser Weise der Eigenart des Gebiets widersprechen würde, kann nicht angenommen werden. Im Hinblick auf das Kriterium der „Anzahl“ begegnet das Vorhaben keinen Bedenken, weil sich im maßgeblichen Umgriff keine Vergnügungsstätten befinden, bei dem Vorhaben es sich also um die erste Anlage ihrer Art in dem faktischen Baugebiet handelt. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass das Vorhaben aus bauplanungsrechtlicher Sicht als einheitliche Spielstätte zu werten ist, da eine bauliche und betriebliche Einheit vorliegt und die Aufteilung in mehrere Einheiten lediglich bezweckt, die Voraussetzungen für ein Aufstellen der größtmöglichen Anzahl an Spielgeräten nach der Spielverordnung (SpielV) herbeizuführen (vgl. BayVGH vom 15.12.2010 Az.: 2 B 09.2419 - Juris). Dafür, dass das Vorhaben nach seiner Lage der Eigenart des Gebiets widersprechen könnte, ist nichts ersichtlich. Dasselbe gilt für das Kriterium des „Umfangs“. Nach dem Umfang kann eine Anlage der Eigenart des Baugebiets widersprechen, wenn sie im Verhältnis zu den Anlagen ihrer Umgebung größenmäßig aus dem Rahmen fällt (König/Roeser/Stock, a.a.O., § 15 Rn. 19). Das ist vorliegend offensichtlich nicht der Fall, da das Vorhaben nur einen geringen Anteil der Nutzflächen des insgesamt gewerblich genutzten Gebäudes in Anspruch nehmen würde. Schließlich lässt sich auch nicht feststellen, dass das Vorhaben im Hinblick auf das Kriterium der „Zweckbestimmung“ der Eigenart des Baugebiets widersprechen könnte. Ein Widerspruch zur Zweckbestimmung kann etwa dann gegeben sein, wenn das Gebiet eine besondere Prägung aufweist bzw. ihm nach den konkreten Gegebenheiten eine besondere Funktion zukommt, das geplante Vorhaben sich danach aber nicht „einfügt“. Eine solche oder sonstige in Bezug auf einen möglichen Widerspruch zur Eigenart des Gebiets in gleicher Weise zu bewertende Situation liegt hier nicht vor, da im Hinblick auf Art und Umfang der vorhandenen Gewerbenutzungen eine besondere Prägung und funktionelle Zweckbestimmung des Gebiets, die der Zulassung gerade einer Spielhalle entgegen stehen könnte, nicht gegeben ist. Angesichts der Nutzungsstruktur in dem Gebiet ist auch nicht erkennbar ist, dass das Vorhaben einen Trading-Down-Effekt bewirken könnte, mit seiner Zulassung also eine Entwicklung hin zur einer relevanten Niveauabsenkung hinsichtlich des Nutzungs-spektrums in dem Bereich eingeleitet würde und es mittelfristig zu einer Ab-wanderung bestehender Betriebe infolge des Vorhandenseins einer Spiel-hallennutzung kommen könnte (vgl. hierzu auch BayVGH vom 15.12.2010 a.a.O, danach ist davon auszugehen, dass in einem faktischen Gewerbegebiet ein Trading-Down-Effekt durch die Zulassung einer Spielhalle allenfalls in einem extremen Ausnahmefall eintreten kann). Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen die Bestimmung des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, wonach ein Vorhaben u.a. dann unzulässig ist, wenn von ihm Be-lästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Was die dem Vorhaben zurechenbaren Immissionen, insbesondere den durch das Vorhaben verursachten Fahrzeugverkehr, angeht, liegt auf der Hand, dass diese nicht zu einer Veränderung der Situation führen würden, die sich in Bezug auf die Verhältnisse in dem Gebiet unter Zugrundelegung des bei Gewerbegebieten zu wahrenden Schutzniveaus als unzumutbar darstellen könnte. Nach den Umständen des Falles ist auch nichts dafür ersichtlich, dass sich das Vorhaben in Bezug auf die Wohnnutzung auf dem Nachbargrundstück als rücksichtslos darstellen könnte. Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass sich auf den Freiflächen des Vorhabengrundstücks, die dem teilweise wohngenutzten Gebäude auf dem Nachbar-grundstück gegenüberliegen, keine Stellplätze befinden. 3.3.3 Die Klägerin hat auch einen Anspruch auf die ausnahmsweise Zulassung des Vorhabens. Bei der Zulassung einer Ausnahme gemäß § 34 Abs. 2 Halbsatz 2, § 31 Abs. 1 BauGB handelt es sich zwar um eine Ermessensentscheidung. Das Ermessen ist aber dem Zweck der Ermächtigung entsprechend auszuüben (Art. 40 BayVwVfG). Als Ermessenserwägungen kommen nur städtebauliche Gründe in Betracht. Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Ausnahme vor, dann erfordern das vom Gesetzgeber mit der Ausnahmeregelung des § 31 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit den Ausnahmekatalogen der Baunutzungsverordnung verfolgte Ziel der städtebaulichen Flexibilität und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in aller Regel, dass die Ausnahme gewährt wird (vgl. BVerwG vom 19.09.2002 NVwZ 2003, 478 - zum Befreiungsermessen). Bei einem ausnahmefähigen Vorhaben ist deshalb die Ablehnung der ausnahmsweisen Zulassung nur dann ermessensgerecht, wenn besondere, nicht bereits von § 15 Abs. 1 BauNVO erfasste städtebauliche Gründe dem Vorhaben entgegenstehen. Andernfalls ist das Ermessen zugunsten des Bauherrn auf Null reduziert (BayVGH vom 06.07.2005 Az.: 1 B 01.1513 - Juris). Städtebauliche Gründe, die eine ermessensgerechte Versagung der Ausnahme rechtfertigen könnten, sind aber weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zu dem Vorbringen der Beklagten, wonach insoweit auch die Aussagen des Gewerbeflächenentwicklungsprogramms dem Vorhaben entgegen gehalten werden könnten, ist zu bemerken, dass hinreichend konkrete und ernsthafte Planungs-absichten der Gemeinde zwar die Versagung einer Befreiung rechtfertigen können (BVerwG vom 19.09.2002 a.a.O. ), dies aber nicht auch für die Zulassung von Ausnahmen gilt. Die Grundentscheidung des Gesetzes für die ausnahmsweise Zulässigkeit der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Nutzungen darf die Behörde durch ihre Ermessenserwägungen nicht in Frage stellen. Nach der Baunutzungsverordnung zulässige Vorhaben kann sie deshalb aus Erwägungen, die für das gesamte Gebiet Geltung beanspruchen, nicht im Wege einer Ermessens-entscheidung unter Hinweis auf bestimmte Planungsabsichten, sondern nur mit den Mitteln der Bauleitplanung ausschließen (vgl. BVerwG vom 01.06.2007 BauR 2007, 1709 ; Ernst/Zinkahn/Bielenberg, a.a.O., § 31 BauGB Rn. 26). Die Aussagen im Gewerbeflächenentwicklungsprogramm könnten im Übrigen auch nicht als hinreichend konkrete und bestimmte Planungsabsichten gewertet werden, da das Programm als Direktive zur Umsetzung der Leitlinien der städtischen Gewerbeflächenpolitik über einen längeren Zeitraum nicht generell auf eine als-baldige Umsetzung bzw. Fortentwicklung der dort getroffenen Festlegungen durch bauleitplanerische Maßnahmen angelegt ist und in diesem auch nur sehr allgemein die Entwicklungsvorstellungen bezüglich der im Flächennutzungsplan dargestellten Gewerbe- und Industrieflächen beschrieben werden.
- Hinsichtlich der weiteren planungsrechtlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen be-gegnet das Vorhaben keinen Bedenken, da es sich um eine Nutzungsänderung in einem bestehenden Gebäude handelt, das sich nach Maßgabe der einschlägigen Kriterien des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfügt und auch die Erschließung gesichert ist.
- Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO. Beschluss Der Streitwert wird auf EUR 173.526 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 9.1.5 und 9.2 des Streit-wertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Permalink: http://openjur.de/u/494250.html Kommentare
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